AVG §59 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W194.2167133.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. der XXXX und 2. des XXXX gegen
1. die Meldebestätigung vom 28.03.2017, Teilnehmer: XXXX, zugestellt am 31.03.2017,
2. die Meldebestätigung vom 28.03.2017, Teilnehmer: XXXX, zugestellt am 31.03.2017,
3. die Jahresvorschreibung vom 28.03.2017, Teilnehmer: XXXX, zugestellt am 03.04.2017 sowie
4. die Jahresvorschreibung vom 28.03.2017, Teilnehmer: XXXX, zugestellt am 03.04.2017,
alle vier verfasst von der GIS Gebühren Info Service GmbH, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 28.03.2017 erging zur Teilnehmernummer XXXX folgende
Erledigung der GIS Gebühren Info Service GmbH:
"[ ]
Ferienwohnung XXXX
XXXX
XXXX
[ ]
MELDEBESTÄTIGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Meldung. Dieses Schreiben dient zur Bestätigung
Ihrer Rundfunkmeldung. Sie sind bei uns mit folgenden Daten erfasst:
Teilnehmernummer: XXXX429
Rundfunkteilnehmer: Ferienwohnung XXXX
Standort: XXXX
Sie erhalten ab sofort die Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) zum Begleichen Ihrer Rundfunkgebühr zugesandt. Sollten Sie die Möglichkeit einer SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung) nutzen wollen, bitten wir Sie, den nachstehenden Abschnitt ausgefüllt und unterschrieben an uns zu retournieren:
Post: GIS Gebühren Info Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien
E-Mail: [ ]
Fax: [ ]
Bitte bewahren Sie diese Benachrichtigung als Meldenachweis gut auf.
Gerne stehen wir für Fragen und Anmerkungen [ ] zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr GIS-Team
[ ]
Einzugsermächtigung für Rundfunkgebühren zum Standort:
[ ]"
2. Ebenfalls am 28.03.2017 richtete die GIS Gebühren Info Service GmbH zur Teilnehmernummer XXXX folgende Erledigung samt Zahlschein ("Zahlungsanweisung") an die Ferienwohnung XXXX:
"[ ]
IHRE JAHRESVORSCHREIBUNG JÄNNER 2017 – APRIL 2017
GEBÜHREN UND ABGABEN Einzelbeträge Gesamtbetrag
Radiogebühr EUR 1,44
Fernsehgebühr EUR 4,64
Kunstförderungsbeitrag EUR 1,92
Landesabgabe EUR 14,20
Gebühren und Abgaben in SUMME EUR 22,20
ORF-PROGRAMMENTGELTE (Anpassung per 1.4.2017 – siehe Rückseite) Programmentgelte EUR 65,69
davon 10 % USt. EUR 6,57
ORF-Programmentgelte inkl. USt. in SUMME EUR 72,26
Aktueller Zahlungsbetrag fällig am 18.04.2017 EUR 94,46
[ ]
ZAHLUNGSANWEISUNG
AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
[ ]"
3. Am 28.03.2017 erging zur Teilnehmernummer XXXX folgende Erledigung der GIS Gebühren Info Service GmbH:
"[ ]
Ferienwohnung XXXX
XXXX
XXXX
[ ]
MELDEBESTÄTIGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Meldung. Dieses Schreiben dient zur Bestätigung
Ihrer Rundfunkmeldung. Sie sind bei uns mit folgenden Daten erfasst:
Teilnehmernummer: XXXX
Rundfunkteilnehmer: Ferienwohnung XXXX
Standort: XXXX
Sie erhalten ab sofort die Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) zum Begleichen Ihrer Rundfunkgebühr zugesandt. Sollten Sie die Möglichkeit einer SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung) nutzen wollen, bitten wir Sie, den nachstehenden Abschnitt ausgefüllt und unterschrieben an uns zu retournieren:
Post: GIS Gebühren Info Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien
E-Mail: [ ]
Fax: [ ]
Bitte bewahren Sie diese Benachrichtigung als Meldenachweis gut auf.
Gerne stehen wir für Fragen und Anmerkungen [ ] zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr GIS-Team
[ ]
Einzugsermächtigung für Rundfunkgebühren zum Standort:
[ ]"
4. Ebenfalls am 28.03.2017 richtete die GIS Gebühren Info Service GmbH zur Teilnehmernummer XXXX folgende Erledigung samt Zahlschein ("Zahlungsanweisung") an die Ferienwohnung XXXX:
"[ ]
IHRE JAHRESVORSCHREIBUNG JÄNNER 2017 – APRIL 2017
GEBÜHREN UND ABGABEN Einzelbeträge Gesamtbetrag
Radiogebühr EUR 1,44
Fernsehgebühr EUR 4,64
Kunstförderungsbeitrag EUR 1,92
Landesabgabe EUR 14,20
Gebühren und Abgaben in SUMME EUR 22,20
ORF-PROGRAMMENTGELTE (Anpassung per 1.4.2017 – siehe Rückseite) Programmentgelte EUR 65,69
davon 10 % USt. EUR 6,57
ORF-Programmentgelte inkl. USt. in SUMME EUR 72,26
Aktueller Zahlungsbetrag fällig am 18.04.2017 EUR 94,46
[ ]
ZAHLUNGSANWEISUNG
AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
[ ]"
5. Am 16.04.2017 übermittelten die Beschwerdeführer der GIS Gebühren Info Service GmbH gegen "die Meldebestätigung vom 28.03.2017, Teilnehmer: XXXX, zugestellt am 31.03.2017, die Meldebestätigung vom 28.03.2017, Teilnehmer: XXXX, zugestellt am 31.03.2017, die Jahresvorschreibung vom 28.03.2017, Teilnehmer: XXXX, zugestellt am 03.04.2017, die Jahresvorschreibung vom 28.03.2017, Teilnehmer:
XXXX, zugestellt am 03.04.2017", eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führten begründend aus:
5.1. Im Rahmen des fälschlicherweise als Meldebestätigung bezeichneten Bescheides vom 28.03.2017 sei der Rundfunkteilnehmer "Ferienwohnung XXXX" am Standort XXXX, unter der Teilnehmernummer XXXX erfasst und seien ihm mit dem als Jahresvorschreibung bezeichneten Bescheides vom 28.03.2017 Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio sowie ORF-Programmentgelte von Jänner bis April 2017 von 94,46 Euro vorgeschrieben worden.
Im Rahmen des fälschlicherweise als Meldebestätigung bezeichneten Bescheides vom 28.03.2017 sei der Rundfunkteilnehmer "Ferienwohnung XXXX" am Standort XXXX, unter der Teilnehmernummer XXXX erfasst und seien ihm mit dem als Jahresvorschreibung bezeichneten Bescheides vom 28.03.2017 Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio sowie ORF-Programmentgelte von Jänner bis April 2017 von 94,46 Euro vorgeschrieben worden.
5.2. Bereits vorweg sei festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide an derart vielen Fehlern leiden würden, dass eine abschließende Ausführung der Beschwerde nicht möglich sei. So sei der Bescheidadressat nicht richtig bezeichnet worden. "Ferienwohnung XXXX" sei keine natürliche oder juristische Person. Sie sei kein Unternehmer im Sinne des § 1 UGB und auch keine Firma im Sinne des § 17 UGB. "Ferienwohnung XXXX" sei die Werbebezeichnung für die drei Ferienwohnungen, die an der Adresse XXXX, von den Beschwerdeführern betrieben werden würden.
Die angefochtenen Bescheide, die irreführend als Meldebestätigung bzw. als Jahresvor-schreibung bezeichnet seien, seien bereits aus diesen Gründen nichtig und daher ersatzlos aufzuheben.
Die als Meldebestätigung bzw. als Jahresvorschreibung bezeichneten und hiermit angefochtenen Bescheide seien aus nachstehenden weiteren Gründen nichtig:
a) Die Bescheide seien nicht als "Bescheid" bezeichnet worden. Offenbar habe die belangte Behörde damit erreichen wollen, dass die Beschwerdeführer die ergangenen Bescheide anstandslos und unbekämpft akzeptieren würden. Nicht jeder Rundfunkteilnehmer sei ausreichend "ausgebildet", um erkennen zu können, dass es sich bei den genannten Schriftstücken in Wahrheit um beschwerdefähige Bescheide handle.
b) Damit einhergehend habe die belangte Behörde es auch verabsäumt, eine Rechtsmittelbelehrung anzuführen.
c) Besonders schwer wiege der Fehler, dass den angefochtenen Bescheiden überhaupt keine Begründung zu entnehmen sei.
d) Es fehle auch die ordnungsgemäße Unterfertigung. Die Beschwerdeführer würden "sehr bezweifeln", dass es sich bei "Ihr GIS-Team" um eine solche handle.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben seien.
6. Mit hg. am 09.08.2017 eingelangter "Beschwerdevorlage" übermittelte die GIS Gebühren Info Service GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und führte dazu insbesondere aus, dass im gegenständlichen Fall kein Bescheid erlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[ ]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"[ ]
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).
[ ]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
[ ]"
3.3. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer gegen die unter I.1. bis I.4. angeführten Erledigungen der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde erhoben und bringen darin vor, dass den Schreiben keine Bescheidqualität zukomme, weswegen diese aufzuheben wären (I.5.).
Die GIS Gebühren Info Service GmbH führt in ihrer "Beschwerdevorlage" an, dass im gegenständlichen Fall kein Bescheid erlassen worden sei (I.6.).
3.4. Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid (nicht nur) ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat (auch) den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfragen betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 11.12.2009, Zl. 2009/17/0221).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält (VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0060).
3.5. Zu den bekämpften Meldebestätigungen:
Aus den unter I.1. und I.3. wiedergegebenen – nicht als Bescheid bezeichneten – Erledigungen der GIS Gebühren Info Service GmbH ist ein Spruch nicht zu entnehmen. Aus dem gesamten Text lässt sich nicht ableiten, dass die Behörde mit der vorliegenden Erledigung einen normativen, individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat. Vielmehr lassen sich die Erledigungen als bloße Mitteilungen qualifizieren. In den Erledigungen selbst wird angeführt: "Dieses Schreiben dient zur Bestätigung Ihrer Rundfunkmeldung." Sinn der Erledigungen ist es offenbar, den Rundfunkteilnehmer über seine bei der GIS Gebühren Info Service GmbH erfassten Daten zu informieren. Darüber hinaus enthalten die Erledigungen Informationen zur Zusendung von Erlagscheinen und die Möglichkeit zur Abgabe einer Einzugsermächtigung. Eine behördliche Anordnung kann alledem nicht entnommen werden.
Schon daraus wird klar, dass ein konstitutives Bescheidmerkmal – der Spruch – (vgl. dazu zB auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar [2005] § 56 Rz 17ff) im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Erledigungen auch keine Unterschrift oder Beglaubigung enthalten (vgl. neuerlich VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0060).
Den gegenständlichen Meldebestätigungen kommt damit kein Bescheidcharakter zu.
3.6. Zu den bekämpften Jahresvorschreibungen:
Zu den unter I.2. und I.4. wiedergegebenen – nicht als Bescheid bezeichneten – Erledigungen ist anzuführen, dass einer Vorschreibung von Beiträgen mittels Zahlschein bzw. Zahlscheinen an sich kein Bescheidcharakter zukommt (VwGH 30.06.1992, Zl. 92/11/0026).
Zusätzlich fehlt es den beiden Erledigungen an den formalen Mindesterfordernissen eines Bescheides. Weder ist – wie auch die Beschwerde anführt – der Name des Genehmigenden noch eine ordnungsgemäße Fertigung erkennbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar [2005] § 56 Rz 10 bzw. die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Auch den gegenständlichen Jahresvorschreibungen kommt damit kein Bescheidcharakter zu.
3.7. Art. 130 Abs. 1 B-VG lautet:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nur ein Bescheid sein (VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0060). Eine zulässige Beschwerde setzt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Kommt der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zu, ist eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 26.02.2016, Zl. Ra 2016/12/0015; 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098, letztere noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für eine ersatzlose Aufhebung der Erledigungen – wie in der Beschwerde beantragt – besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.
Aus alledem waren die gegen die unter I.1. bis I.4. zitierten Erledigungen erhobenen Beschwerden mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass auch sonst kein Anfechtungsgegenstand gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegeben ist.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
3.8. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur.
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