BVwG W157 2170624-1

BVwGW157 2170624-11.12.2017

B-VG Art.102 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §112
MinroG §114
MinroG §115
MinroG §174 Abs1
MinroG §178 Abs1
MinroG §45 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2170624.1.00

 

Spruch:

W157 2170624-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 04.08.2017, XXXX, betreffend Abberufung des Betriebsleiters und des verantwortlichen Markscheiders sowie Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes zu Recht:

 

A)

 

I. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruch I. des angefochtenen Bescheides im Anfechtungsumfang ersatzlos behoben.

 

II. Die Beschwerde gegen Spruch II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur Vorlage des Abschlussbetriebsplanes an die zuständige Behörde am 15.01.2018 endet.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin betreibt als Bergbauberechtigte den XXXX.

 

2. Mit Schreiben vom 07.09.2016 teilte der verantwortliche Markscheider der Behörde die Zurücklegung seiner Funktion mit sofortiger Wirkung mit.

 

3. Mit Schreiben vom 15.09.2016 teilte auch der Betriebsleiter die Zurücklegung seiner Funktion mit.

 

4. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 29.09.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes aufgetragen:

 

"Hinsichtlich des Betriebsleiters:

 

1. XXXX ist als Betriebsleiter unverzüglich abzuberufen und dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.

 

2. Bis zum 24. November 2016 ist eine geeignete Person, die die Voraussetzungen nach § 127 MinroG erfüllt, zum Betriebsleiter für den Marmorbergbau Untersberg zu bestellen.

 

3. Innerhalb dieser Frist ist der neu bestellte Betriebsleiter dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben und um Vormerkung der Bestellung anzusuchen.

 

Hinsichtlich des verantwortlichen Markscheiders:

 

1. XXXX ist als verantwortlicher Markscheider unverzüglich abzuberufen und dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.

 

2. Bis zum 24. November 2016 ist eine geeignete Person, die die Voraussetzungen nach § 138 MinroG erfüllt, zum verantwortlichen Markscheider für den XXXX zu bestellen.

 

3. Innerhalb dieser Frist ist der neu bestellte verantwortliche Markscheider dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben und um Vormerkung der Bestellung anzusuchen."

 

Es erging der Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Befolgung des Auftrages im Spruch des Bescheides der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach § 132 Abs. 2 MinroG die Weiterführung des Betriebes zu untersagen habe. Ein Frist sei hierfür nicht vorgesehen.

 

5. Am 26.11.2016 endete der für den gegenständlichen Abbau des XXXX mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 25.11.2011, XXXX, für den Gewinnungsbetriebsplan festgelegte Genehmigungszeitraum.

 

6. Mit Aktenvermerk vom 22.03.2017 wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend einen Ortsaugenschein beim XXXX am 21.03.2017 insbesondere festgehalten, dass laut Auskunft von XXXX, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) im Jahr 2016 keine Gewinnungstätigkeiten XXXX durchgeführt worden seien. Die (einzige) Zufahrt zum Steinbruchgelände sei mit einem massiven Gittertor gesichert und abgesperrt, auf dem auch auf das Betretungsverbot für Unbefugte hingewiesen werde. Ein weiterführender Waldweg im hinteren Bereich des Steinbruchs sei ebenfalls mit massivem Gittertor und deutlichen Hinweisschildern gegen unbefugtes Betreten versperrt. Weiters wurde festgehalten, dass beim Ortsaugenschein keine Hinweise auf Gefahr im Verzug festgestellt worden seien und eine Anordnung von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen derzeit nicht erforderlich scheine.

 

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2017 wiederholte die belangte Behörde in Spruch I. die der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 29.09.2016, XXXX, erteilten Aufträge, wobei nunmehr als Frist jeweils der 01.09.2017 festgelegt wurde. In Spruch II. trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, der Behörde bis zum 01.09.2017 einen Abschlussbetriebsplan iSd § 114 MinroG für den XXXX zur Genehmigung vorzulegen.

 

In der Begründung hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, der bisherige Betriebsleiter sowie der bisherige verantwortliche Markscheider hätten der Behörde gemeldet, dass sie diese Funktionen mit sofortiger Wirkung beenden bzw. zurücklegen. Bis dato habe die Bergbauberechtigte der Behörde das Ausscheiden des Betriebsleiters und des verantwortlichen Markscheiders weder angezeigt noch die Bestellung anderer geeigneter Personen bekannt gegeben. Betreffend Spruch II. wurde festgehalten, dass der Genehmigungszeitraum des Gewinnungsbetriebsplanes für den XXXX abgelaufen sei und gegenwärtig keine Gewinnung stattfinde. Bei Einstellung der Gewinnung im Bergbau habe der Bergbauberechtigte einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Frist bis 01.09.2017 erscheine ausreichend für den Aufwand für die Erstellung eines Abschlussbetriebsplanes und dessen Vorlage bei der Behörde.

 

8. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Abberufung des Betriebsleiters und des verantwortlichen Markscheiders der XXXX mit und erhob Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid.

 

Die Beschwerdeführerin bekämpfte hinsichtlich Spruch I. die Punkte 2., 3., 5. und 6. und beantragte die Erstreckung der dort genannten Frist bis zum 01.11.2017, zumal die Frist nicht angemessen sei und ferienbedingt diesbezügliche Bestellungsverhandlungen nur sehr eingeschränkt möglich seien. Aufgrund der beim Ortsaugenschein auch von der Behörde selbst festgestellten vorläufigen Einstellung und der im Bescheid angeführten Sicherungsmaßnahmen sei auch keinerlei Gefahr im Verzug.

 

Die Beschwerdeführerin bekämpfte den Bescheid auch hinsichtlich des Spruches II. und beantragte dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin werde den Abbaubetrieb wieder aufnehmen und liege ihr eine im angefochtenen Bescheid angeführte behauptete Auflösung (XXXX) des Abbauvertrages mit dem Grundstückseigentümer nicht vor. Sie ersuche um diesbezügliche Übersendung, da sich diese Urkunde auch wesentlich auf die im Spruch I. verfügte Bestellung eines Betriebsleiters und Markscheiders sowie auf Spruch II. auswirken würde. Bis zu deren Übersendung könne von Seiten der XXXX jedenfalls nicht bescheidkonform gehandelt werden. Der angesprochene Abbauvertrag sei in vollem Umfang aufrecht.

 

9. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 07.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

10. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, dazu Stellung zu nehmen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, XXXX, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden sei und bekanntzugeben, welche Schritte die belangte Behörde in Folge, insbesondere in Hinblick auf §§ 132 Abs. 2 und 140 MinroG, gesetzt hat.

 

Mit Schriftsatz vom 03.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.11.2017, teilte die belangte Behörde mit, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016, XXXX, in Rechtskraft erwachsen ist; die Beschwerdeführerin sei jedoch dem Auftrag im Bescheid (Bestellung geeigneter Personen als Betriebsleiter bzw. verantwortlicher Markscheider und Bekanntgabe an die belangte Behörde) nicht nachgekommen. Der für den Gewinnungsbetriebsplan festgelegte Genehmigungszeitraum habe am 24.11.2016 geendet. Für die Weiterführung des Betriebes wäre die Vorlage und Genehmigung eines (nachfolgenden) Gewinnungsbetriebsplans erforderlich gewesen, welche nicht erfolgt sei. Weitere Schritte durch die belangte Behörde im Hinblick auf §§ 132 Abs. 2 und 140 MinroG seien daher nicht zu setzen gewesen, da eine Weiterführung des Betriebes bereits durch Fehlen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nicht zulässig gewesen sei. Da sich aber herausgestellt habe, dass auch nach Einstellung der Gewinnung gewisse Maßnahmen zu setzen seien, sei mit dem angefochtenen Bescheid u.a. der neuerliche Auftrag an die Beschwerdeführerin ergangen, verantwortliche Personen zu bestellen und diese der belangten Behörde bekannt zu geben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Bergbauberechtigte des XXXX.

 

1.2. Mit Schreiben vom 07.09.2016 bzw. 15.09.2016 teilten der verantwortliche Markscheider und der Betriebsleiter der belangten Behörde die Zurücklegung ihrer Funktion mit sofortiger Wirkung mit.

 

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin insbesondere gemäß § 132 Abs. 1 MinroG aufgetragen, bis 24.11.2016 eine geeignete andere Person als Betriebsleiter bzw. verantwortlicher Markscheider zu bestellen.

 

1.4. Bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht die Bestellung geeigneter anderer Personen bekannt gegeben.

 

1.5. Jedenfalls seit 27.11.2016 hat die Beschwerdeführerin keinen Abbau mineralischer Rohstoffe des XXXX durchgeführt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden schriftlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).

 

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP , 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist."

 

Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG kann das Bergwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dementsprechend liegt beim gegenständlich angefochtenen Bescheid ein solcher Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung vor (vgl. Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht [2010] 409 [430]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in anderen Vollzugsbereichen des MinroG – orientiert an der dem Bergrecht inhärenten historischen Differenzierung zwischen ober- und untertägigem Abbau – der Landeshauptmann zuständig ist (vgl. Winkler in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht I³ [2013] 491 [551]; siehe ferner VfSlg. 13.299/1992). Anders als im Bereich des Eisenbahn- oder Seilbahnwesens enthält das MinroG auch keine gesetzliche Delegationsmöglichkeit, die es dem Bundesminister erlaubt, einzelne Zuständigkeiten an organisatorische Landesverwaltungsorgane zu übertragen, was die Annahme einer unmittelbaren Bundesverwaltung ausschließen würde (vgl. BVwG 25.11.2016, W219 2139873-1; 06.03.2017, W249 2120238-1; 11.05.2017, W110 2155140-1; LVwG Steiermark 15.1.2016, LVwG-41.11-898/2015-26). Im Fall des MinroG ist das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung eines Bescheides durch den Bundesminister bereits von der eigenen Zuständigkeit zur Behandlung der Bescheidbeschwerde ausgegangen (BVwG 12.11.2015, W157 2106145-1; 12.11.2015, W157 2106170-1; 17.02.2017, W247 2146098-1; 19.06.2017, W110 2122537-1; in der Literatur vgl. idS auch Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform Zuständigkeiten von A bis Z [2013] 37). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zuständig.

 

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.4. Zu Spruchpunkt I. – ersatzlose Behebung des Spruches I. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 125 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.

 

Gemäß § 131 MinroG hat der Bergbauberechtige das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

 

§ 132 MinroG lautet:

 

"Abberufung

 

§ 132. (1) Stellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 die bestellte Person nicht mehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei ausübt.

 

(2) Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt."

 

Gemäß § 135 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.

 

Gemäß § 140 MinroG ("Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung") gelten die §§ 131 und 132 sinngemäß.

 

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin als Bergbauberechtigte des XXXX bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016,XXXX, gemäß § 132 Abs. 1 MinroG aufgetragen, bis 24.11.2016 eine geeignete andere Person als Betriebsleiter bzw. verantwortlicher Markscheider zu bestellen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Da die Beschwerdeführerin innerhalb der festgesetzten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bzw. verantwortlichen Markscheider bekannt gegeben hat, hätte die Behörde nach dem Gesetzeswortlaut gemäß § 132 Abs. 2 MinroG vorgehen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, weil nach der gesetzten Frist für die Bestellung von Betriebsleiter bzw. verantwortlichen Markscheider die Weiterführung des Betriebs mangels genehmigtem Gewinnungsbetriebsplan ohnehin nicht zulässig war (vgl. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2017 an das Bundesverwaltungsgericht), hilft der belangten Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides nicht weiter:

 

Soweit laut Vorbringen der belangten Behörde der neuerliche Auftrag an die Beschwerdeführerin ergangen ist, da sich herausgestellt habe, dass auch nach Einstellung der Gewinnung gewisse Maßnahmen zu setzen seien, hätte die Behörde nicht neuerlich gemäß § 132 Abs. 1 MinroG, sondern allenfalls nach §§ 178 ff MinroG vorgehen müssen.

 

Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 105, mwH).

 

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

 

Da der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruches I. aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 29.09.2016 gemäß § 132 MinroG nicht hätte ergehen dürfen, war dieser Spruchteil – im angefochtenen Umfang, sohin betreffend die Punkte 2., 3., 5. und 6. – ersatzlos zu beheben.

 

3.5. Zu Spruchpunkt II. – Abweisung der Beschwerde gegen Spruch II. des angefochtenen Bescheides:

 

Abschlussbetriebspläne beziehen sich gemäß § 112 Abs. 2 MinroG auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.

 

§ 114 MinroG lautet auszugsweise:

 

"Abschlußbetriebsplan

 

§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere

 

1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,

 

2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,

 

3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,

 

4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,

 

5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie

 

6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes

 

enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.

 

[ ]

 

(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde."

 

Auf die Unterbrechung einer Bergbautätigkeit findet diese Bestimmung keine Anwendung, jedoch gilt diese auch für eine vorübergehende Einstellung. Eine solche wird anzunehmen sein, wenn Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbstständigen Betriebsabteilung länger als acht Monate eingestellt werden (vgl. § 45 Abs. 1, wonach der Gewinnungsberechtigte verpflichtet ist, wenigstens vier Monate im Jahr zu gewinnen). Eine Einstellung auf kürzere Dauer wird als Unterbrechung anzusehen sein. Die Verfassung eines Abschlussbetriebsplans für vorübergehende Einstellungen ist vor allem deshalb geboten, da verschiedentlich vorübergehende Einstellungen zu endgültigen werden und dann vorkehrende Maßnahmen oft überhaupt nicht mehr oder nur noch unter großen Schwierigkeiten durchgeführt werden können (Mihatsch, MinroG³ (2007) Anm. 2 zu § 114; siehe auch RV 1428 BlgNR 20. GP ).

 

Abschlussbetriebspläne sind gemäß § 115 Abs. 1 MinroG samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass im XXXX die Tätigkeiten des Bergbaubetriebes bereits im Jahr 2016 – zumindest vorübergehend – eingestellt wurden. Ein Abschlussbetriebsplan iSd § 114 MinroG wurde der zuständigen Behörde bis dato allerdings nicht zur Genehmigung vorgelegt.

 

Gemäß § 174 Abs. 1 MinroG haben die Behörden in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie

 

1. das Bergbauberechtigungswesen,

 

2. das Gewinnungsbetriebsplanwesen,

 

3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,

 

4. den Umweltschutz,

 

5. den Lagerstättenschutz,

 

6. den Oberflächenschutz,

 

7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

 

8. die bergbauliche Ausbildung

 

betreffen.

 

§ 178 MinroG lautet auszugsweise:

 

"Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

 

§ 178. (1) Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.

 

[ ]"

 

Da die Beschwerdeführerin trotz (vorübergehender) Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes entgegen § 114 f MinroG keinen Abschlussbetriebsplan aufgestellt und der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt hat, wurde ihr seitens der belangten Behörde zu Recht aufgetragen, den vorschriftswidrigen Zustand zu beheben.

 

Ob die mit angefochtenem Bescheid eingeräumt Frist angemessen war, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Da diese Frist bereits abgelaufen ist und der Bescheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vollstreckbar war, war gemäß § 178 Abs. 1 MinroG eine neue angemessene Frist festzusetzen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0140).

 

Die nunmehr gesetzte Frist bis 15.01.2018 ist für die Erstellung eines Abschlussbetriebsplanes und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde jedenfalls ausreichend.

 

3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. Diese Rechtsprechung ist jedoch zur Rechtslage vor der Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP 5 sowie das bereits zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangene Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, und vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN; VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).

 

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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