AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2171508.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. XXXX StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043965007-140120028,
2. XXXX StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964707 - 140120052/BMI-BFA_OOE_RD,
3. XXXX StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964805 - 140120065/BMI-BFA_OOE_RD,
4. XXXX StA. Nigeria (Viertbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964903 - 140120079/BMI-BFA_OOE_RD,
jeweils vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 29.10.2014 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die drei minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin sei vor rund sechs bzw. sieben Jahren ihrem Lebensgefährten nachgefolgt, der in Libyen gelebt und gearbeitet habe. 2010 hätte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten beschlossen, nach Italien auszureisen. Vor kurzem habe sie jedoch aufgrund finanzieller Probleme Streitigkeiten mit ihrem Mann gehabt, woraufhin er sie verlassen habe. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin beschlossen mit den minderjährigen Kindern nach Österreich zu fahren. Für die minderjährigen Kinder machte die Beschwerdeführerin die gleichen Fluchtmotive geltend.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 04.05.2017 bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens. Berichtete sie jedoch, dass sie bereits 2005 mit ihrem Lebensgefährten nach Libyen ausgereist und sie 2010 gemeinsam mit ihm nach Italien weitergereist sei. Dort hätte sie mehrere Jahre ohne Aufenthaltsberechtigung gelebt und ihren Lebensunterhalt durch Betteln gesichert. Eines Tages hätte sie ihr Lebensgefährte als Prostituierte anschaffen geschickt, was die Erstbeschwerdeführerin abgelehnt habe. Daraufhin habe sie ihr Lebensgefährt verlassen.
3. Am 03.08.2017 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme, bei der die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zur familiären Situation in Nigeria sowie ihrer derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2017, Zl. 1043965007-140120028, Zl. 1043964707 - 140120052/BMI-BFA_OOE_RD, Zl. 1043964903 - 140120079/BMI-BFA_OOE_RD sowie Zl. 1043964805 - 140120065/BMI-BFA_OOE_RD, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.)
5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 14.09.2017 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. - IV. der Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Spruchpunkt I. erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum islamischen Glauben. Sie halten sich seit (mindestens) 29.10.2014 in Österreich auf. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Lagos geboren und wuchs dort sowie in der angrenzenden Stadt Abeokuta auf. Sie besuchte in Lagos sechs Jahre lang die Primary- und weitere drei Jahre lang die Secondary School. Ihren Lebensunterhalt verdiente sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Schulbesuch als Kleiderverkäuferin am Markt. Aus der Beziehung zu einem nigerianischen Staatsangehörigen entstammen die weiteren drei minderjährigen Beschwerdeführer. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in aufrechtem Kontakt zum Vater der Kinder steht und wo sich dessen derzeitiger Aufenthalt befindet. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verstarb, als die Erstbeschwerdeführerin noch ein kleines Mädchen war und ihre Mutter verstarb vor rund zwanzig Jahren. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt nach wie vor in Nigeria. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihres Bruders können keine Feststellungen getroffen werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin noch einen aufrechten Kontakt zu ihrer Familie hat. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über noch weitere Verwandte mütterlicherseits in Form von Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen, zu welchen jedoch keine besondere Nahebeziehung besteht.
Es wird des Weiteren festgestellt, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich ist, im Falle ihrer Rückkehr den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestreiten kann.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt sie in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft. Sie weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen auf. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung.
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer derzeit besucht die zweite Klasse der Volksschule in V[...].
Die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen derzeit einen Kindergarten der Franziskanerinnen.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die negativen Entscheidungen über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.) erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den in den angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In den angefochtenen Bescheiden wurden das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, mit Stand 07.08.2017, vollständig zitiert. Im Rahmen der Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Minderjährigkeit der drei weiteren Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akt und ist augenscheinlich. Es ist auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigte der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.
Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte auch glaubhaft, dass sie und ihre minderjährigen Kinder gesund sind. Im Hinblick auf den minderjährigen Viertbeschwerdeführer legte die Erstbeschwerdeführerin die Patientenkarte eines Facharztes für Kinderheilkunde datierend vom 31.05.2017 vor. Demnach wies die Patientenkarte des Viertbeschwerdeführers folgende Einträge auf:
hernia umbilicalis (Nabelringbruch) [28.09.2015], Windeldermatitis [06.11.2015], Rhinitis (Nasenkatarr, Entzündung der Nasenschleimhaut, Schnupfen) [19.05.2016, 29.11.2016, 20.04.2017, 21.04.2017 und 31.05.2017], Tonsillitis ac (Mandelentzündung) [07.11.2016], stomatitis aphtosa (Mundfäule/Herpeserkrankung) [17.11.2016], eine obere Atemwegsinfektion [05.04.2017]. Aus den Einträgen in der Patientenkarte lässt sich nicht begründen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit leidet und lässt sich daraus auch keine längerfristige Pflege- oder Rehabilitationsbedürftigkeit ableiten. Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten und wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht moniert.
Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer aufkommen lässt.
Nachdem die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt haben, stehen ihre Identitäten nicht fest. Dahingehend ist absolut nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die in einem libyschen und in einem italienischen Krankenhaus geborenen Zweit- und Drittbeschwerdeführer keinerlei Geburtsurkunde erhalten hat.
Glaubhaft sind die gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie in Lagos und in Abeokuta aufwuchs, sie über eine neunjährige Schulausbildung verfügt und sie ihren Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Bekleidungsverkäuferin am Markt bestritt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben, wonach die drei minderjährigen Kinder aus der Beziehung zu einem nigerianischen Staatsangehörigen entstammten. Aufgrund unterschiedlicher und voneinander abweichender Angaben, konnten hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihres Bruders und dem Naheverhältnis zu ihren in Nigeria wohnhaften Verwandten und hinsichtlich eines aufrechten Kontaktes zu ihren Verwandten keine Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellung, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr möglich ist den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestreiten zu können resultiert, insbesondere aus folgenden Überlegungen: Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, die über eine fundierte, mehrjährige Schulausbildung verfügt und der es bislang möglich war, als Textilverkäuferin ihren Lebensunterhalt zu verdienen war. Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführer über einen eigenen Familienverband, der ihr soziale Sicherheit bietet und dessen Schutz und Obsorge sie in Anspruch nehmen kann. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Administrativverfahren zeigen, dass sie auch noch nach ihrer Ausreise aus Nigeria Kontakt zu ihrer Familie - insbesonders zu ihrer Schwester - pflegte und liegt es in ihrem Interesse mit ihren Familienangehörigen erneut Kontakt aufzunehmen. Ihre Aussagen, wonach sie sich in der Familie "nicht besonders nahe standen" erachtet der erkennende Richter als reine Schutzbehauptung. Überdies ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren nigerianischen Lebensgefährten bereits aus Nigeria kannte und offenbar bereits dort längere Zeit mit ihm eine Beziehung führte. Es darf daher auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ihr Lebensgefährte und Vater der drei minderjährigen Kinder ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt. Dahingehend ist ihr zumutbar, diese familiären Anbindungen ihres Lebensgefährten in Anspruch zu nehmen und die allfälligen Großeltern, Tanten und Onkeln der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer in ihre allfälligen Schutz-, Obsorge- und Fürsorgepflichten miteinzubinden.
Ebenso ist der Einwand der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie sich im Fall einer Rückkehr nach Nigeria von Prostitution und Menschenhandel bedroht sehe, zu relativieren. Offenbar machte sie bereits ihrem Lebensgefährten verständlich, dass er sie in Italien nicht der Zwangsprostitution zuführen könne und ist hierfür kein Grund ersichtlich.
Auch wenn keine speziellen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter bestehen, verfügt Nigeria hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren Europäischen Mitgliedsstaaten (EUMS) bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Des Weiteren gibt es viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.
Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und sie hier keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 04.05.2017 und vom 03.08.2017. So vermeinte sie hinsichtlich ihrer privaten Situation in Österreich, dass sie ledig sei und keine Beziehung hier in Österreich führe. Sie wohne gemeinsam mit den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern in einer Asylunterkunft. Kontakt habe sie nur zu den anderen Bewohnern in ihrer Asylunterkunft und kämen ihre Freunde aus Nigeria und anderen Staaten Afrikas. An Österreichern kenne sie lediglich die Lehrer an der Schule ihrer Kinder. Eine Konversation auf Deutsch unterblieb in Ermangelung der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin. Allerdings legte sie eine Anmeldebestätigung datierend vom 02.08.2017 vor, demnach sie sich für einen Deutschkurs bei der Volkshochschule in Oberösterreich angemeldet habe. Mit den Zweit-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführern unterhalte sich die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich auf Yoruba und auf Englisch. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.
Dass der Zweitbeschwerdeführer derzeit die zweite Klasse der Volksschule V[...] besucht, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Zeugnissen.
Ebenso ist der Kindergartenbesuch der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer durch ein Schreiben der Flüchtlingsbetreuung der Volkshilfe und Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH belegt.
Eine fehlende asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat und die Rechtskraft der unbekämpft gebliebenen Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist durch eine Einsichtnahme in den Verwaltungsakt belegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Erstbeschwe4rdeführerin wurde anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.05.2017 sowie am 03.08.2017 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat die Erstbeschwerdeführerin explizit keinen Gebrauch genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird„
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Den Beschwerdeführern droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung und ist der darüber ergangene negative Ausspruch bereits unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war bislang imstande ihren Lebensunterhalt in Nigeria als Textilverkäuferin am Markt zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb sie im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Hinzukommt, dass sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt und steht es ihr frei, sich mit ihnen in Kontakt zu setzten. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Damit sind die Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide - im Umfang des ersten Spruchsatzes - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 29.10.2014 rund drei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführer lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnten.
Zwar führen die Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, welches jedoch bereits in Libyen bzw. in Italien entstanden ist und verfügen demnach hier über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre weiteren familiären Anknüpfungspunkte nach wie vor in Nigeria leben. Zudem können sie nach ihrer Rückkehr nach Nigeria dort ihr Familienleben fortsetzen.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer während ihres rund dreijährigen Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch in ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin in einen Deutschkurs eingeschrieben hat und der Zweitbeschwerdeführer die zweite Klasse einer österreichische Schulklasse besucht und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer derzeit den Kindergarten - nichts vor, dass für ein berücksichtigungswürdiges Privatleben sprechen würde, darüber hinaus ist auszuführen, dass ein derart kurzer Aufenthalt in Österreich, in diesem Fall von nur drei Jahren, in der Regel kein schützenswertes Privatleben begründen kann. Dies bestätigt sich in weiterer Folge auch in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie zu ihrem Freundeskreis hauptsächlich nigerianische Staatsangehörige und Staatsbürger anderer Staaten Afrikas zählt und Österreicher lediglich als Lehrer in der Schule der Kinder kennt und auch sonstige Bemühungen um eine integrative Verfestigungen vollkommen verneint.
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde und sie nach wie vor Englisch und Yoruba spricht und mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut ist. Hinzukommt, dass die Erstbeschwerdeführerin über einen Freundeskreis verfügt, der im Wesentlichen aus nigerianischen und anderen afrikanischen Staatsangehörigen besteht und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Erstbeschwerdeführerin gesprochen werden, zumal in Nigeria noch ihre Familie lebt.
Im Hinblick auf den Einwand, wonach der Zweit-, Dritt- und Vierbeschwerdeführer lediglich das Leben hier kennen würden, ist die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132 mit zu berücksichtigen. Dieser verweist darauf, dass soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Dahingehend ist zunächst hervorzuheben, dass die Zweit-, Dritt und Viertbeschwerdeführer ein Alter von acht, fünf und drei Jahren aufweisen. Keiner der drei Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, sondern sind sie gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin vor drei Jahren nach Österreich eingereist. Eine derart tiefgreifende soziale und kulturelle Bindung zu Österreich ist unter Berücksichtigung des jungen Alters der drei minderjährigen Beschwerdeführer und der Tatsache, dass sie gegenwärtig die zweite Klasse einer Volksschule und den Kindergarten besuchen, nicht gegeben. Auch eine sprachliche Verfestigung der Beschwerdeführer ist zu verneinen, insbesondere da die Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern ausschließlich Englisch und Yoruba spricht, das auch in ihrem Herkunftsstaat gesprochen wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch um einen Anschluss an die afrikanische Community bemüht ist und sich in Österreich einen Freundeskreis aus nigerianischen und afrikanischen Staatsangehörigen aufgebaut hat und die drei minderjährigen Beschwerdeführer auch dahingehend eine Anbindung an die nigerianische und afrikanische Lebenskultur erfahren. Hinzukommt, dass sich die weiteren familiären Angehörigen der Beschwerdeführer nach wie vor in Nigeria aufhalten und das Familienleben der Beschwerdeführer in Nigeria gemeinsam fortgesetzt werden kann. Ein überdurchschnittliches Maß an Schwierigkeiten ist im Falle einer Rückführung der Minderjährigen nicht gegeben.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420; VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.1. zu verweisen.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.
3.2.3. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Aus dem Gesagten waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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