BVwG L523 2151206-1

BVwGL523 2151206-17.11.2017

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2151206.1.00

 

Spruch:

L523 2151206-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und der XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 26.1.2017, Zl. XXXX , betreffend der Begleichung von Gebühren in einer Grundbuchssache, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 3.5.2016 beantragten die XXXX und die XXXX – die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren – auf Grundlage eines Realteilungsvertrages vom 15.10.2015 insbesondere folgende grundbücherliche Eintragungen:

 

 

a) Die Teilung des GST 928/1 in GST 928/1 und GST 928/3

 

c) Die Abschreibung des GST 928/3 vom Gutsbestand der EZ XXXX Grundbuch XXXX unter Mitübertragung: des bestehenden Eigentumsrechtes der XXXX zu 150/323 Anteilen und der XXXX zu 173/323 Anteilen

 

 

a) Auf den der XXXX gehörenden 173/323 Anteilen: Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die XXXX

 

b) und die Zusammenziehung der vorgenannten 173/323 Anteile mit den der XXXX bereits gehörenden 150/323 Anteilen, sodass die XXXX Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist.

 

 

a) Auf den der XXXX gehörenden 150/323 Anteilen:

 

Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die XXXX

 

b) und die Zusammenziehung der vorgenannten 150/323 Anteile mit den der XXXX bereits gehörenden 173/323 Anteilen, sodass die XXXX Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist.

 

2. Mit Beschluss vom 18.5.2016, XXXX , wurden diese beantragten Eintragungen antragsgemäß bewilligt.

 

3. Bezüglich der Vorschreibung der Eintragungsgebühren wurde zur konkreten Ermittlung der Liegenschaftswerte vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg am 30.5.2016 ein Verbesserungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 11.8.2016 wurden daraufhin die Gesamtwerte der Liegenschaften mit den nunmehr darauf befindlichen Häusern mit insgesamt Euro XXXX und Euro XXXX bekanntgegeben. Entsprechend der vertauschten Liegenschaftsanteile (173/323 Anteile an GST 928/3 bzw. 150/323 Anteile an GST 928/1) ergäbe sich daraus für GST 928/3 eine aliquotierte Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro

XXXX und für GST 928/1 jene in Höhe von Euro XXXX . Seitens der Beschwerdeführerinnen wurde diesbezüglich allerdings festgehalten, dass die Werte der Gebäude bei der Gerichtsgebührenermittlung außer Betracht zu bleiben hätten, da es sich bei den Gebäuden um keine Gegenleistung iSd § 26 Abs. 3 GGG handeln würde bzw. kein Austauschverhältnis vorliegen würde.

 

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.9.2016 hat der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Salzburg für den Präsidenten auf Grundlage dieser Angaben der Liegenschaftswerte unter Einbeziehung der Gebäudewerte die Eintragungsgebühren in der Höhe von Euro 16.549,-- für die XXXX und Euro 30.808,-- für die XXXX vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid wurde mit Schreiben vom 26.9.2016 fristgerecht Vorstellung erhoben. Darin wurde insbesondere erneut vorgebracht, dass die Gebäude bei der Ermittlung der Gerichtsgebühren nicht zu berücksichtigen wären, da hierbei keine Gegenleistung vorliegen würde, da die beiden Antragsteller bereits im Kaufvertrag vom 26.6.2013 festgelegt hätten, dass auf den damals noch unbebauten Liegenschaften künftig jeder für sich ein eigenes Bauprojekt abwickeln würde. Diese Alleinerrichtungstätigkeit käme auch darin zum Ausdruck, dass im Realteilungsvertrag der 10.11.2014 als Übergabestichtag festgesetzt wurde, somit der Tag des Baubeginns auf dem nunmehrigen GST 928/3. Folglich hätte der Wert der Gebäude außer Betracht zu bleiben, da niemand für ein Gebäude das ihm nicht gehört, legaliter einen Preis erzielen könne.

 

4. Mittels Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 26.1.2017, 100 Jv 234/16 t, wurde den Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand eine Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 1 in Höhe von Euro 16.549,-- ( XXXX , XXXX und Euro 30.808,-- ( XXXX .,

XXXX zuzüglich Euro 8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt ein Betrag von Euro 47.365,-- vorgeschrieben. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass für den Wert der Liegenschaft auf den Zeitpunkt der Eintragung – gegenständlich den 18.5.2016 – abzustellen sei, weshalb die Werte der Gebäude bei der Berechnung der Eintragungsgebühren miteinzubeziehen seien.

 

5. In der nunmehr dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen – wie schon im bisherigen Verfahren – vorgebracht, dass der Wert der Gebäude bei der Berechnung der Gerichtsgebühren außer Betracht zu bleiben habe. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die Beschwerdeführerinnen durch die vorgenommenen Grundbuchseintragungen – schon aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Realteilungsvertrag vom 15.10.2015 – gar keine Gegenleistung erhalten hätten. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine Gebäude, insofern könne auch keine Gegenleistung von etwas, das nicht existiert, gegeben werden. Im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten dass "jede der Vertragsparteien beabsichtigt auf dem ihm laut diesem Realteilungsvertrag in das Alleineigentum zugewiesenen Grundstück ein Bauprojekt zu verwirklichen." Aus diesem Grund sei im Realteilungsvertrag als Übergabestichtag auch der 10.11.2014 festgelegt worden. Dieser Tag sollte auch als Verrechnungsstichtag "für alle [ ] Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Aufwendungen" gelten. Aus diesen vertraglichen Regelungen gehe klar hervor, dass die Vertragsparteien von Anfang an intendierten, eigene Bauprojekte auf den jeweiligen Grundstücken zu verwirklichen, sodass sich die Teilung lediglich auf die Grundstücksflächen, nicht aber auf (aus damaliger Sicht) später errichtete Gebäude beziehe. Folglich könne es ich bei dem von den Beschwerdeführerinnen auf dem freien Markt erzielbaren Preis richtigerweise nur um einen anteiligen Grundstückspreis (ohne Gebäude) handeln, da die Gebäude von Beginn an den jeweiligen Grundstückseigentümern nach Teilung zugehörig waren. Insofern sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

 

Moniert wurde weiters die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da das Bezirksgericht Salzburg als belangte Behörde die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen inhaltlich völlig ignoriert habe und folglich kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Zudem würde die im Bescheid enthaltene Begründung bzw. die fehlende Beweiswürdigung nicht den gesetzlich normierten Bescheiderfordernissen entsprechen.

 

Zudem sei der gegenständliche Bescheid mit Unzuständigkeit der Behörde belastet, diese habe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlagen der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG Ermittlungsschritte eingeleitet.

 

6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 2.3.2017 datierte Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt, wo sie der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 3.5.2016 die angeführten Grundbuchseintragungen – die Realteilung des GST 928/1 Grundbuch XXXX und somit die Aufhebung der bisherigen Eigentumsgemeinschaft (am 26.6.2013 wurde die gegenständliche noch unbebaute Liegenschaft gemeinsam käuflich erworben) – beantragt haben. Am 18.5.2016 wurden diese beantragten Eintragungen mittels Beschluss, XXXX , antragsgemäß bewilligt.

 

Die Werte der Liegenschaften samt den nunmehr darauf befindlichen Häusern wurden am 11.8.2016 seitens der Beschwerdeführerinnen plausibel gesamt mit Euro XXXX bzw. Euro XXXX und anteilig nach den jeweiligen Liegenschaftsanteilen mit Euro XXXX bzw. Euro XXXX beziffert.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

 

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden (wie Kaufverträge und an das Grundbuchgericht gerichtete Anträge samt diesbezüglicher Bewilligungen sowie Angaben zur Wertermittlung seitens der Beschwerdeführerinnen) liegen in den gegenständlichen Verfahrensakten ein.

 

Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest, ist unstrittig und erwiesen, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

1. Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

2. Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

 

Entsprechend § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht (§ 7 Abs. 2 GEG). Zuständige Behörde ist der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder des Präsidentin des Landesgerichts im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

 

Entsprechend § 26 Abs. 2 GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

 

Die Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch betragen gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1% vom Wert des Rechts.

 

Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht der Anspruch auf die Eintragungsgebühr mit der Vornahme der Eintragung.

 

3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde:

 

Der Präsident des Landesgerichtes Salzburg ist – nach Erhebung der Vorstellung – hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung der Eintragungsgebühren gemäß § 6 und 7 GEG zuständige Behörde. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführerinnen vertretene Ansicht, dass die belangte Behörde binnen zwei Wochen Ermittlungsschritte einleiten hätte müssen, entspricht inzwischen nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage (Änderung durch BGBl I 2015/156).

 

Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass die Gebäude bei der Ermittlung der Gerichtsgebühren mangels Gegenleistung nicht zu berücksichtigen sind, da dies bereits im Kaufvertrag vom 26.6.2013 und im Realteilungsvertrag vom 15.5.2015 so festgelegt wurde: "jede der Vertragsparteien beabsichtigt auf dem ihm laut diesem Realteilungsvertrag in das Alleineigentum zugewiesenen Grundstück ein Bauprojekt zu verwirklichen" . Es gab zu diesem Zeitpunkt keine Gebäude, insofern könne auch keine Gegenleistung von etwas, das nicht existiert, gegeben werden. Aus diesem Grund sei im Realteilungsvertrag als Übergabestichtag auch der 10.11.2014 festgelegt worden und dieser Tag sollte auch als Verrechnungsstichtag "für alle [ ] Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Aufwendungen" gelten.

 

Das erkennende Gericht kann dieser Ansicht aufgrund der folgenden rechtlichen Ausführungen nicht beitreten:

 

Der Anspruch auf die Eintragungsgebühr entsteht mit Vornahme der Eintragung; im gegenständlichen Fall ist somit auf den 18.5.2016 als Eintragungszeitpunkt abzustellen.

 

Die im Beschwerdefall erfolgte Realteilung der Liegenschaft GST 928/1 ist entsprechend jüngster höchstgerichtlicher Judikatur als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen anzusehen. Bemessungsgrundlage ist somit der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile, nicht jedoch der gesamte gemeine Wert aller Anteile (VwGH 22.10.2015, Zl Ro 2014/16/0021).

 

Da bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen ist, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist, kommt es auf Grund der Maßgabe des Eintragungsgegenstandes von TP 9 lit. b Z 1 GGG auf den jeweiligen gemeinen Wert der näher bezeichneten Liegenschaften nach der erfolgten Grundstücksteilung und nicht vor erfolgter Realteilung an (VwGH 22.10.2015, Zl Ro 2014/16/0021; VwGH 26.09.2006, Zl. 2006/16/0022).

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Somit ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde. Nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

 

Da mit am 18.5.2016 erfolgter Grundbuchseintragung die Realteilung des GST 928/1 Grundbuch XXXX und somit die Aufhebung der bisherigen Eigentumsgemeinschaft der beiden Beschwerdeführerinnen an dieser Liegenschaft vollzogen wurde, ist auf den Wert der jeweilig hingegeben Miteigentumsanteile zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Maßgebend zur Wertermittlung ist somit der Zeitpunkt nach der erfolgten Realteilung, folglich der Zeitpunkt zu dem sich auf den Liegenschaftsanteilen bereits Gebäude befanden. Demzufolge kann dem mit der Grundbuchseintragung verknüpften Willen der Beschwerdeführerinnen, bei der Ermittlung der Gebühren auf einen früheren Zeitpunkt – unbebaute Liegenschaft – abzustellen, keine maßgebende Bedeutung zukommen.

 

Der Wert der Liegenschaft wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Hierbei sind Gebäude sowie generell Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.

 

Zu Zeitpunkt der erfolgten Grundbuchseintragung bezifferten die Beschwerdeführerinnen die Werte der jeweiligen Liegenschaftsanteile samt den nunmehr darauf befindlichen Häusern plausibel mit Euro XXXX bzw. Euro XXXX . Entsprechend TP 9 lit. b Z 1 GGG waren in der Folge die Gerichtsgebühren für diese Grundbuchseintragung zu Recht mit 1,1% d. h. mit Euro 16.549,-- bzw. Euro 30.808,-- von der belangten Behörde festzusetzen.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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