B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2172111.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:
Rumänien, vertreten durch den XXXX, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 18.09.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 18.09.2017, Zl. XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien (im Folgenden: BF), zugestellt am 20.09.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit dem am 27.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 26.09.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde das Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und am 02.10.2017 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Er reiste im Februar 2014 mit seiner Lebensgefährtin XXXX, geboren am XXXX, und dem gemeinsamen Sohn XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörige Rumäniens, nach Österreich ein. Der BF und seine Familie hielten sich zunächst unangemeldet im Bundesgebiet auf. Seit XXXX.2014 ist der BF in XXXX, meldeamtlich erfasst. Seit XXXX.2014 haben auch die Lebensgefährtin und der Sohn ihren Hauptwohnsitz an derselben Adresse gemeldet.
Seit dem 19.10.2015 ist der BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Er spricht gut Deutsch.
Am 09.04.2016 wurde der BF von Beamten des Landeskriminalamtes Steiermark festgenommen und am XXXX.2016 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am XXXX.2017 wurde der BF vom Landesgericht XXXX (Zahl XXXX) wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren elf Monaten verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, am XXXX.2016 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Schwester, XXXX, XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem XXXX XXXX zunächst rücklings ansprang, mit ihrem rechten Arm von hinten würgte und währenddessen mit ihrer linken Hand von hinten nach vorn zu der in seiner linken Hand gehaltenen Bankschließfachtasche (Inhalt Kellnerbrieftaschen mit Bargeld von insgesamt EUR 3.100,00) zu greifen versuchte, wodurch XXXX eine Abschürfung am Hals und am linken Handgelenk erlitt, wobei XXXX XXXX durch eine ruckartige Seitbewegung abschütteln konnte. In der Folge ging der BF mit einem Elektroschockgerät auf XXXX zu, welches dem BF von XXXX mit einem Bein aus der Hand getreten werden konnte. Daraufhin sprühte der BF XXXX eine gesamte Ladung Pfefferspray ins Gesicht, woraufhin XXXX ein starkes Brennen im Augen- und Mundbereich verspürte, zur Fahrertür seines PKWs lief, die Schließfachtasche ins Fahrzeug warf und dieses sofort versperrte, dabei eine der beiden Kellnerbrieftaschen - vom BF und seiner Schwester unbemerkt - verlor und mit einer noch bei sich tragenden dritten Geldtasche (Gesamtinhalt aller drei Brieftaschen: EUR 4.600,00) flüchten konnte. Als ehemalige Angestellte wusste XXXX darüber Bescheid, dass XXXX üblicherweise das gesamte Bargeld im Umfang von mehreren tausend Euro (Inhalt der Kellnerbrieftaschen und der im Lokal aufgestellten Spielautomaten) nach der Sperrstunde mit nach Hause nimmt und das Lokal über den Hintereingang verlässt und setzte auch den BF darüber in Kenntnis. Der BF und seine Schwester lauerten XXXX auf, verschleierten ihre Identität indem sie Sturmhauben mit Sehschlitzen trugen und sprachen während des Überfalls kein Wort. Das Motiv für die Tat war, dass XXXX die Schwester wegen der Auszahlung des noch ausstehenden Lohnes in Höhe von EUR 400,00 vertröstet hat.
Die Tatausführung gaben sie einzig und allein aufgrund der unerwarteten massiven Gegenwehr des XXXX auf. Erst aufgrund der eingeholten Ruf- und Standortdaten betreffend XXXX und den BF, gaben seine Schwester und in weiterer Folge auch der BF zu, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Zur Tat selbst waren sie nicht geständig. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Erschwerend wirkte sich für den BF die Tatausführung in Gemeinschaft aus. Da das Verfahren gegen den BF aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange dauerte, wurde die Freiheitsstrafe gemäß § 34 Abs. 2 StGB von vier Jahren und einem Monat auf drei Jahre und elf Monate verkürzt.
Der BF verbüßt seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Es handelt sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich.
Bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet befand sich der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und schloss das vierjährige Gymnasium mit Matura ab. Danach begann er das Studium der Elektrotechnik und Mechatronik, beendete dieses jedoch nach zwei Jahren ohne Abschluss. Der BF reiste nach Österreich, weil hier auch seine beiden Schwestern mit ihren Familien leben. Seit 2015 wohnt auch die Mutter des BF in Österreich. Sie hat in Rumänien noch eine Wohnung an deren Adresse der BF nach wie vor gemeldet ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Die Familie der Lebensgefährtin des BF lebt in Rumänien. Auch sie verfügt noch über eine Wohnsitzmeldung in ihrem Herkunftsstaat, an der Wohnadresse ihrer Großeltern.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Ab September 2014 ging er mit kurzen Unterbrechungen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nach. Zuletzt war er für die XXXX als Mechatroniker tätig und verdiente etwa EUR 2.000,00 netto pro Monat. Er hat Bankschulden in Höhe von EUR 15.000,00. An Vermögen besitzt er zwei PKW im Wert von EUR 20.000,00. Auch die Lebensgefährtin des BF geht seit November 2014 durchgehend einer Beschäftigung nach. Seit XXXX.2017 arbeitet sie für die XXXX in 8020 Graz.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und der vorliegenden Kopie des bis 19.09.2021 gültigen rumänischen Personalausweises.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er unmittelbar vor seiner Haft erwerbstätig war und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind.
Die Feststellung zur Verurteilung ergeben sich aus dem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des BF und dem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn basieren auf den Meldedaten des Zentralen Melderegisters.
Dass der BF gut Deutsch spricht, ergibt sich seinem Beschwerdevorbringen und dem damit korrespondierenden Vermerk in der Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 25.05.2016, wonach der BF der deutschen Sprache mächtig sei, die Niederschrift zum Teil selbst gelesen habe und der Dolmetscher nur jene Stellen übersetzt habe, die der BF nicht verstanden habe.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF in Österreich und Rumänien beruhen auf dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom XXXX.2017, Zahl XXXX, und den Feststellungen im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern und seiner Mutter liegen keine Hinweise vor, zumal auch kein gemeinsamer Haushalt besteht.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF und seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus dem jeweiligen Sozialversicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.
Dieses Delikt stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 erwogen, dass dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt.
Auch im vorliegenden Fall hat der BF durch dessen Handlung nicht nur versucht die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft zu ziehen, sondern hat auch nicht vor Gewalt gegen Personen sowie der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung eines Elektroschockgerätes und eines Pfeffersprays zurückgeschreckt.
Dem Beschwerdevorbringen, dass den Schulden des BF in Höhe von EUR 15.000,00 ein Vermögen von EUR 20.000,00 gegenüberstehe und somit keine Gefahr bestehe, dass der BF erneut eine Straftat gegen dasselbe Rechtsgut begehe ist zu entgegnen, dass der BF auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine akuten Geldsorgen hatte. Der BF zeigte zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen der Beschwerde ein reumütiges Einsehen seines Fehlverhaltens, sondern versuchte dieses abzuschwächen, indem er vorbrachte von seiner Schwester zu der Tat überredet worden zu sein. In Anbetracht dessen kann für den BF keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft, weshalb im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit auch die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu bejahen war.
Der BF hält sich erst seit kurzem, nämlich seit XXXX 2014, in Österreich auf und wurde bereits am XXXX.2016 festgenommen. Den Großteil seines Lebens verbrachte er in seinem Herkunftsstaat. Er ist dort aufgewachsen, spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Seine Mutter verfügt dort nach wie vor über eine Wohnung an deren Adresse der BF aufrecht gemeldet ist.
Zwar verfügt er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten ihn die vorgebrachten sozialen Bezüge von der Begehung der massiven strafbaren Handlung nicht abzuhalten, wodurch diese stark relativiert werden. Seine Lebensgefährtin ging seit ihrer Einreise durchgehend einer Beschäftigung nach und befindet sich auch nach der Inhaftierung des BF noch in einem aufrechten Dienstverhältnis. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie dazu in der Lage ist für sich und ihren Sohn ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal die finanzielle Unterstützung durch den BF während seiner Inhaftierung gänzlich unterbleibt. Zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Schwestern, deren Familien und seiner Mutter besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot zwar bedingt, dass der BF seine Familienmitglieder in Österreich nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu dieser unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Zudem sind die Lebensgefährtin und der Sohn des BF rumänische Staatsangehörige, die sich ebenso wie der BF erst seit kurzem in Österreich aufhalten. Auch die Lebensgefährtin verfügt über eine aufrechte Meldung in Rumänien und lebt ihre ganze Familie dort. Der vierjährige Sohn wurde in Rumänien geboren und befindet sich jedenfalls im anpassungsfähigen Alter, sodass eine Sozialisation und sprachliche Integration im Heimatland jedenfalls erwartet werden kann. Es wäre ihnen daher zumutbar BF in seinen Herkunftsstaat zu begleiten.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot ist jedoch unverhältnismäßig, zumal damit die nach § 67 Abs. 2 FPG mögliche Maximaldauer ausgeschöpft wurde, während die über die BF nunmehr verhängte Freiheitsstrafe nicht einmal die Hälfte des Strafrahmens erreichte. Trotz der schwerwiegenden Delinquenz des BF und der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe ist die Dauer des Aufenthaltsverbotes unter Zugrundelegung seiner bisherigen Unbescholtenheit und des Umstands, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, dass er beinahe durchgehend einer Beschäftigung nachging sowie aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse, auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation kann davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.
Das Aufenthaltsverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf sechs Jahre herabzusetzten.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und II. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich - nach (vorzeitiger) Beendigung oder Aussetzung der Strafhaft - die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von dem - rechtlich vertretenen - BF auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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