BVwG I412 2172487-1

BVwGI412 2172487-125.10.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2172487.1.00

 

Spruch:

I412 2172487-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 15.09.2017, Zl. 1091600302-151584232, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, aus Ikbanke, einem Dorf in Nigeria zu stammen. Sie gehöre der Volksgruppe der Eka an und sei christlichen Glaubens (katholisch). Zum Fluchtgrund befragt gab sie an, sie wolle eine bessere Zukunft und habe in ihrem Heimatland keine Möglichkeiten. Sie hoffe hier auf eine bessere Möglichkeit für sich. Es gäbe nur familiäre Unstimmigkeiten, sie sei von ihrem Stiefvater nicht unterstützt worden. Sie sei nicht verfolgt und auch nicht bedroht worden.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 12.09.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab sie an, die Angaben, die sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht habe, stimmen würden, ihr Nachname jedoch eigentlich "Martins" sei. Ergänzend gab sie an, bereits in Griechenland einen negativen Asylbescheid erhalten zu haben und dort illegal aufhältig gewesen zu sein.

 

Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, Nigeria verlassen zu haben, weil sie kein gutes Leben gehabt habe. Da ihre Mutter als Christin mit ihr unehelich schwanger gewesen sei, sei sie nicht mehr von den Dorfleuten respektiert worden. Diese würden nur bezahlen, wenn man beweisen könne, dass man verheiratet sei. Sie sei schlecht behandelt worden, ihr Großvater habe ihr gesagt, dass sie zu ihrem Vater gehen solle, aber ihre Stiefmutter habe sie nicht akzeptieren wollen, da sie die erste Tochter ihres Vaters gewesen sei. Sie habe immer gesagt, wenn sie nicht das Haus verlasse, werde sie sie abstechen. Sie könne nicht zu ihrem Großvater gehen, da er alle Sachen weggeworfen habe. Ihre Stiefmutter bedrohe sie, und ihr Stiefvater wolle sie nicht.

 

Bevor ihr Großvater gesagt habe, dass sie zu ihrem Vater ziehen solle, habe er zu ihr gesagt, sie müsse heiraten, aber sie habe das nicht gewollt. Befragt, ob man sagen könne, dass sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bestätigte die Beschwerdeführerin dies. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, ihr Leben sei in Österreich besser als in Nigeria. Sie besuche keine Deutschkurse, und habe eine Karte, mit der sie als Prostituierte arbeite und sich damit ihren Lebensunterhalt verdiene. Sie sei in Österreich gegenüber keiner Person in finanzieller Abhängigkeit.

 

Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung ihrer Peron in der Heimat, sondern ausschließlich wirtschaftliche und persönliche Motive glaubhaft machen können.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 03.10.2017 Beschwerde erhoben und zusammengebracht vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer unehelichen Geburt sehr schlecht behandelt worden, und es sei ihr von ihrer Stiefmutter regelmäßig mit dem Umbringen gedroht worden. Weiters befürchte die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr die Zwangsheirat mit einem alten Mann bzw. den Tod, wenn sie sich weigert, diesen Mann zu heiraten. Die Sicherheitslage in Nigeria sei sehr schlecht und die nigerianische Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in dem angefochtenen Bescheid generell keine Glaubwürdigkeit zugemessen worden; diese habe in der Einvernahme konkret und nachvollziehbar ihre im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Fluchtgründe vor dem BFA dargelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1 . Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und somit Drittstaatsangehörige.

 

Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und bekennt sich zum christlichen Glauben.

 

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, über den mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 entschieden wurde.

 

Die Beschwerdeführerin ist ledig, in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

 

Die Beschwerdeführerin besuchte drei Jahre die Grundschule in Nigeria.

 

Die Beschwerdeführerin arbeitete in Nigeria als Friseurin, in Österreich verdient sie ihren Lebensunterhalt als Prostituierte.

 

Die Mutter und weitere Familienangehörige (Geschwister, Onkel, Tanten) der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Nigeria.

 

Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich.

 

Die Beschwerdeführerin hat keine Schritte im Hinblick auf eine integrative Verfestigung in Österreich in sozialer, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht gesetzt.

 

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

 

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

 

1.2. Zur Lage in Nigeria:

 

Der Beschwerdeführerin wurde im bekämpften Bescheid der belangten Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage in Nigeria vom 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten; die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde wurden daher zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1.

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

 

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

 

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhalts-elemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

 

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Feststellungen betreffend Volljährigkeit, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

 

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat steht ihre Identität nicht fest.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit gründen sich ebenso auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.09.2017 angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, bzw. dass es ihr gut gehe.

 

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, insbesondere ihrer Schulbildung, dem Verdienst ihres Lebensunterhaltes sowie ihrer Familienangehörigen resultieren ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.09.2017.

 

Gleiches gilt für die Feststellung, dass sie in Österreich über keine wesentlichen privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

 

Die Beschwerdeführerin gab an, keine Deutschkurse zu besuchen, bzw. in Österreich keinen Freunde oder Bekannte zu haben, sowie in keinen Vereinen oder Organisationen tätig zu sein.

 

2.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie Nigeria verlassen habe, weil sie sich eine bessere Zukunft wünsche und in Nigeria dazu keine Möglichkeiten habe. Weiters begründete sie das Verlassen ihres Heimatsstaates mit familiären Unstimmigkeiten.

 

Auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde konnte die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates schildern.

 

Dieser kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem Bescheid ausführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Gründe, ihr Herkunftsland zu verlassen, primär wirtschaftlicher Natur waren bzw. auch die geschilderten familiären Probleme keine Asylrelevanz aufzeigen können.

 

Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, Nigeria verlassen zu haben, weil sie sich in einem Land eine bessere Zukunft gewünscht habe, weiters gab sie an, weder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer sozialen Stellung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

 

Die Beschwerdeführerin schildert, dass sie bei ihrem Vater hätte leben sollen, aber ihre Stiefmutter ihr mehrmals mit dem Umbringen gedroht habe, und sie auch nicht bei ihrem Großvater leben könne, weil er alle Sachen weggeworfen habe, und sie aufgefordert habe zu heiraten, aber sie habe nicht gewollt.

 

Auch wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Probleme mit ihrer Stiefmutter Glauben schenkt, würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könnte gegenständlich aber nicht ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin auch nicht an die Polizei gewandt hatte, sondern lediglich angab, man müsse in Nigeria zuerst der Polizei etwas zahlen, um Anzeige erstatten zu können. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hat, dass ihr Vater 2008, also bevor sie ihren Angaben zufolge im Jahr 2009 Nigeria verlassen hat, verstorben ist, womit sich der Kontakt mit der Stiefmutter erübrigen sollte.

 

Zu erwähnen ist auch, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie könne nicht zu ihrem Großvater gehen, da dieser alle ihre Sachen weggeworfen habe. Bevor er zu ihr gesagt habe, sie solle zu ihrem Vater ziehen, habe er ihr gesagt, sie müsse heiraten, aber sie habe das nicht gewollt.

 

In der Beschwerde wird indes hiezu vorgebracht, die Beschwerdeführerin befürchte im Falle ihrer Rückkehr die Zwangsheirat mit einem alten Mann bzw. den Tod, wenn sie sich weigere, diesen Mann zu heiraten. Davon war allerdings in den bisherigen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde nie die Rede, sondern gab die Beschwerdeführerin an, Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, da sie sich ein besseres Leben erhofft habe. Ergänzt sei außerdem, dass sie in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde angab, ihr Großvater sei 2013 gestorben.

 

Ein solches spätes und gesteigertes Vorbringen kann als unglaubwürdig qualifiziert werden. Mit Recht judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass kein Asylwerber sich eine bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es gibt auch in diesem Fall keinen plausiblen Grund, warum die Beschwerdeführerin eine konkrete Furcht vor einer Zwangsheirat erst in der Beschwerde näher ausführen sollte. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.

 

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch hier – wenn man der Beschwerdeführerin Glauben schenken würde – von einer Verfolgung durch eine Privatperson auszugehen wäre und auf das oben ausgeführte zu verweisen ist. Zudem gab – wie bereits ausgeführt – die Beschwerdeführerin an, dass auch ihr Großvater bereits 2013 verstorben ist.

 

Auch den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ist zu folgen. Wie – im Einklang mit der belangten Behörde – festzustellen war, ist die Beschwerdeführerin im arbeitsfähigen Alter und verfügt in Nigeria über familiäre Beziehungen, zumal ihre Geschwister, Mutter und Tanten und Onkel weiterhin in Nigeria wohnhaft sind, auf deren Unterstützung sie gegebenenfalls zurückgreifen kann.

 

Die Beschwerdeführerin gab zudem selbst bei der Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie während der sechs Jahre, die sie in Athen gelebt habe, von ihren Eltern unterstützt worden ist und führte aus, dass sie manchmal mit ihrer Mutter telefoniere.

 

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig ist, und es ihr bei einer Rückkehr in die Heimat möglich sein sollte, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und sie in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Friseurin und ist ungebunden und gesund und sollte in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen, auch wenn ihr familiäre Unterstützung verwehrt würde.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.09.201 die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen Einsicht und Stellung zu nehmen, worauf diese verzichtete. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht, sondern brachte in erster Linie wirtschaftliche bzw. familiäre Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates vor.

 

Auch wenn das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen als glaubhaft gewertet werden kann, ist ihr entgegenzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden in Nigeria nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08); andererseits auch, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes offensteht und ihr eine Niederlassung an einem anderen Wohnort zumutbar wäre.

 

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

 

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Bereits aus diesem Grund war der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen.

 

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Fall einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt; sie verfügt über familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat, sowie über Berufserfahrung als Friseurin, und ist gesund und erwerbsfähig.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

 

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

 

"§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

 

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war daher nicht zuzuerkennen.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und hat ein solches auch nicht behauptet.

 

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.

 

Die Beschwerdeführerin reiste im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Wie auch die belangte Behörde ausführt, kann diese auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schutzwürdigen Integration ins Treffen führen und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, keinen Deutschkurs zu besuchen, und über keine sozialen Beziehungen in Österreich zu verfügen.

 

Demgegenüber ist auf die weiterhin bestehenden familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Nigeria zu verweisen.

 

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK –auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität bei der jungen Beschwerdeführerin nicht erkennbar.

 

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

 

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

 

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt:

 

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

 

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

 

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.

 

Darüber hinaus konnte eine mündliche Verhandlung auch entfallen, da, selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin als wahr unterstellt, dieses keine rechtliche Relevanz entfalten würde, da die Beschwerdeführerin erstens den Schutz der Behörden ihres Herkunftsstaates suchen könnte und ihr zweitens auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde.

 

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

 

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

 

In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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