BVwG W224 2171234-1

BVwGW224 2171234-12.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2171234.1.00

 

Spruch:

W224 2171234-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch RA Mag. Christoph HATVAGNER, 7400 Oberwart, Steinamangerer Straße 16, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 20.07.2017, Zl. 622072/26-2017:

 

A)

 

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist die Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Schülerin XXXX.

 

2. Die Tochter der Beschwerdeführerin erfüllte in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Das am 15.06.2016 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis der Tochter der Beschwerdeführer über die

1. Klasse der Neuen Mittelschule (5. Schulstufe) enthält in sieben Pflichtgegenständen die Beurteilung "Sehr gut" und in einem Pflichtgegenstand die Beurteilung "Gut". Das am 19.06.2017 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis der Tochter der Beschwerdeführerin über die 2. Klasse der Neuen Mittelschule (6. Schulstufe) enthält in sechs Pflichtgegenständen die Beurteilung "Sehr gut" und in drei Pflichtgegenständen die Beurteilung "Gut".

 

3. Am 29.06.2017 zeigt die Beschwerdeführerin dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem dafür vorgesehenen Formular der belangten Behörde die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2017/18 an. Dabei wurde die im Formular vorgesehene Frage "Nach welchem Lehrplan soll das Kind unterrichtet werden?" mit "Orientierung an dem Glockseelehrplan" beantwortet. Auf die Frage "Hat sich der Unterrichtende über pädagogische Konzepte informiert bzw. welches pädagogische Konzept findet Anwendung?" antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, eine Mischung aus verschiedenen Ansätzen".

 

4. Am 19.07.2017 nahm der zuständige Pflichtschulinspektor zu der Anzeige des häuslichen Unterrichts unter dem Betreff "Laising-Unterrichtskonzept" Stellung und kam dabei zu folgender "Schlussfolgerung und abschließenden Bewertung":

 

"Es wird festgestellt, dass in der Grobprüfung der Anzeigen des häuslichen Unterrichts aufgrund der Bewertung des pädagogischen Konzepts des "Natürlichen und Freien Lernens/Laising" eine Gleichwertigkeit des Unterrichts an einer Regelschule mit großer Wahrscheinlichkeit in folgenden Punkten nicht [Anmerkung: "nicht" durch Unterstreichung hervorgehoben] gewährleistet erscheint:

 

1. Das pädagogische Konzept des "natürlichen und freien Lernens " entspricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht den Zielvorgaben der Österreichischen Regelschule.

 

2. Die Rolle des "Mentors"/des Lehrers im "Laising-Konzept" entspricht augenscheinlich nicht dem Aufgabenprofil eines Lehrers/einer Lehrerin gemäß § 17 SchUG in der Regelschule.

 

3. Die Erreichung der Zielsetzungen des Lehrplans der Regelschule für jede Schulstufe jeder Schulart erscheint nicht sichergestellt.

 

4. Die Art der Vorbereitung der Schülerinnen auf die jeweilige Externistenprüfung erscheint äußerst fragwürdig.

 

5. Die Erreichung der Bildungsstandards auf der vierten und achten Schulstufe scheint aufgrund der nicht gegebenen kontinuierlichen Umsetzung der Zielsetzungen des Lehrplans auf jeder Schulstufe in Frage gestellt.

 

6. Zielgerichtete Unterrichtsplanungen im rückwertigen Lerndesign für die Erreichung von Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards laut Österreichischem Lehrplan scheinen nicht geben zu sein.

 

7. Der Wissenstransfer erfolgt augenscheinlich ausschließlich nur vom Schüler zum Schüler und nicht vom Lehrer zum Schüler, was bedenklich erscheint.

 

8. Eine im § 17 SchUG geforderte Vermittlung des Lehrstoffes der einzelnen Unterrichtsgegenstände, dem Stand der Wissenschaft entsprechend, scheint nicht gegeben.

 

9. Individuelle Förder- und Entwicklungspläne und individuelle Lernsettings für jedes einzelne Kind scheinen nicht in dem Ausmaß gewährleistet zu sein, wie die Österreichische Regelschule es fordert.

 

10. Es besteht laut dem Bildungsexperten Univ.-Prof Dr. Stefan Hopmann die Gefahr, dass Kinder keine solide Grundlage haben, da sie nie gelernt haben, systematisch Sprache zu bearbeiten, mathematisch und naturwissenschaftlich zu denken, weil sie immer nur in einer lösungsorientierten (Zitat) "Phänomenwelt" unterwegs sind.

 

11. Die Verwirklichung der Zielsetzungen des § 2 SchOG scheint in Frage gestellt.

 

Bezüglich XXXX wird von Seiten der regionalen Schulaufsicht zudem auf den schulpsychologischen Befund von Fr. Dr. XXXX verwiesen, der nach erfolgter Externistenprüfung auf Betreiben des Kindesvaters erstellt wurde. In diesem werden der Schülerin aus schulpsychologischer Sicht zusammenfassend Leistungen im Lesen, Schreiben und Rechnen attestiert, die jenem eines Schulanfängers bzw. eines Kindes in den ersten Monaten in der ersten Schulstufe entsprechen.

 

In den Telefongesprächen mit den Erziehungsberechtigten, die die obgenannten Anzeigen des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz für das Schuljahr 2017/18 beim LSR f. Stmk. eingebracht haben, wurde der regionalen Schulaufsicht mitgeteilt, dass jeweils neben dem Heimunterricht auch ein regelmäßiger Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" für das Schuljahr 2017/18 geplant sei. Zudem wird festgestellt, dass Frau XXXX laut Recherchen im Internet Ansprechpartnerin für die "Lais.Schule Pinggau" ist und gleichzeitig als Vorstandsmitglied des Vereins "urFREIsprung", in dem auch die Lerngruppe "urFREIsprung" eingebunden ist, fungiert. Es ist anzunehmen, dass in der Lerngruppe "urFREIsprung" das pädagogische Konzept des natürlichen Lernens der "Lais-Schule" umgesetzt wird, und somit die obgenannten Argumente, die eine Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet erscheinen lassen, auch für den Unterricht in der Lerngruppe "urFREIspring" gelten."

 

5. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. 622072/26-2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die belangte Behörde den mit Schreiben vom 29.06.2017 angezeigten häuslichen Unterricht für die Tochter der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2017/18 (Spruchteil 1.) und ordnete an, dass diese im Schuljahr 2017/18 ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen habe (Spruchteil 2.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil 3.).

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde im Zuge der Grobprüfung in einem Telefongespräch mit der Erziehungsberechtigten mitgeteilt worden sei, dass jeweils neben dem häuslichen Unterricht auch ein Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" für das Schuljahr 2017/18 geplant sei. Es sei anzunehmen, dass in der Lerngruppe "urFREIsprung" das pädagogische Konzept des natürlichen Lernens der "Lais-Schule" umgesetzt werde, und somit die in der Schlussfolgerung der Stellungnahme des zuständigen Pflichtschulinspektors vom 19.07.2017 angeführten Argumente, die eine Gleichwertigkeit des Unterrichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet erscheinen ließen, auch für den Unterricht in der Lerngruppe "urFREIsprung" gelten würden.

 

In der Regelschule seien die Zielsetzungen durch den Lehrplan für jede Schulstufe jeder Schulart genau festgelegt, die SchülerInnen am Ende des Unterrichtsjahres erreichen sollen. Dies setze eine genaue, zielgerichtete Jahresplanung und eine zielgerichtete Unterrichtsplanung im rückwertigen Lerndesign voraus, in dem bereits im Vorfeld in der Unterrichtsplanung Überlegungen der Zielsetzung jeder Unterrichtseinheit und deren Überprüfung der zu erreichenden Lernziele anzustellen seien. Auch in der Erreichung der Zielsetzung des Österreichischen Lehrplans für jede Schulstufe scheine das Konzept von "Laising" sehr stark zu divergieren, da es scheinbar nicht um die Umsetzung von geforderten Lehrplaninhalten gehe, sondern im Vordergrund das natürliche Lernen, die Stärkung des Selbstbewusstseins stehe, wo mehr oder weniger die SchülerInnen selbst bestimmten, was gelernt werde. Dies berge die Gefahr, dass dadurch wesentliche Teile der Grundkompetenzen in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht würden.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

 

Die belangte Behörde sei "einfach davon ausgegangen", dass die die Tochter der Beschwerdeführerin ausschließlich nach dem Konzept "Laising" unterrichtet werden würde, obwohl dies mit keinem Wort behauptet worden sei und nicht den Tatsachen entspreche. In der Anzeige sei explizit angeführt worden, dass eine Mischung aus verschiedenen pädagogischen Konzepten herangezogen würde. Aus dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde überhaupt darauf komme, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ausschließlich nach dem Konzept "Laising" unterrichtet werden würde. Die Beschwerdeführerin sei von einem Sachbearbeiter der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und lediglich gefragt worden, ob neben dem häuslichen Unterricht auch ein Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" geplant sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin bestätigt worden, woraufhin das Telefonat wieder beendet worden sei. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der angezeigte häusliche Unterricht der Tochter der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2017/18 zur Kenntnis genommen werde und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

7. Mit Schreiben vom 18.09.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2017, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Rechtliche Beurteilung:

 

1. Zu Spruchpunkt A)

 

1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).

 

1.3. Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).

 

Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

 

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021).

 

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.

 

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74).

 

1.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

 

Wie oben ausgeführt kann von großer Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen. Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme an häuslichem Unterricht sprechen, nahm die belangte Behörde jedoch nicht vor.

 

So fehlen insbesondere schlüssige Feststellungen, aus welchen Gründen trotz der von der Tochter der Beschwerdeführerin auf Grund des früher erteilten häuslichen Unterrichts erzielten Prüfungsergebnisse im gegenständlichen Schuljahr mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem an einer öffentlichen Schule nicht gegeben sein sollte (vgl. dazu wieder VwGH 25.04.1974, 0016/74).

 

Weiters ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass neben dem häuslichen Unterricht auch ein Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" geplant sei. Damit legt sie jedoch selbst fest, dass der häusliche Unterricht nicht ausschließlich den Besuch der Lerngruppe "urFREIsprung" umfasst. Überdies begründete sie - wie die Beschwerde zu Recht moniert - nicht, welcher Zusammenhang zwischen der Lerngruppe "urFREIsprung" und dem Konzept "Laising" bestehen soll.

 

Damit kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen - im Vergleich zu den letzten beiden Schuljahren, wo häuslicher Unterricht nicht untersagt wurde, - eine derart wesentliche Änderung eingetreten sein soll, dass die für das Schuljahr 2017/2018 zu treffende ex-ante Prüfung negativ ausfallen müsste.

 

1.5. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

 

Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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