BDG 1979 §75a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.21 Abs4
GehG §12 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2154740.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.03.2017, Zl. P413248/52-PersB/2017 (1), betreffend Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(31.07.2017)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport). Er konsumierte vom 01.09.2010 bis 28.02.2017 einen Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG. Für diesen Zeitraum befand er sich in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Die jeweiligen Bewilligungsbescheide der Dienstbehörde enthalten den Hinweis auf die Bestimmungen des § 75a Abs. 1 und 2 BDG.
Mit Schreiben vom 14.02.2017 beantragte der BF die Anrechnung der im Land Burgenland abgeleisteten Dienstzeiten und Vorschreibung der nachträglich zu entrichtenden Pensionsbeiträge.
I.2. Mit Bescheid vom 01.03.2017 wurden dem BF die Zeit seiner Karenzurlaube gemäß § 75a Abs. 2 Z 2 BDG in dem in lit. b angeführten Höchstausmaß von fünf Jahren vom 01.09.2010 bis 31.08.2015 berücksichtigt. Eine Begründung enthält der Bescheid nicht.
I.3. Gegen diesen Bescheid, insoweit damit Dienstzeiten nicht über fünf Jahre hinaus berücksichtigt wurden, erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit.
In erster Linie wird eine Verfassungswidrigkeit der angewandten Rechtsgrundlage erblickt.
§ 75a Abs. 2 BDG widerspreche dem Art. 21 Abs. 4 B-VG. Nach dieser Bestimmung sei eine unterschiedliche Anrechnung von Dienstzeiten danach, ob sie beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, unzulässig.
Gegenständlich sei die Anrechnung der beim Land zurückgelegten Dienstzeiten mit fünf Jahren gedeckelt. Hätte der BF hingegen diese Dienstzeiten beim Land vor seinem Eintritt in das Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt, wären ihm diese zur Gänze angerechnet worden.
Die Ungleichbehandlung komme dadurch zum Ausdruck, dass unter der Annahme, dass der BF mit 31.08.2010 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten und am 01.03.2017 wieder eingetreten wäre, seine Dienstzeiten beim Land Burgenland sehr wohl als Vordienstzeiten iS des § 12 Abs. 1 Z 1 GehG für sein Besoldungsdienstalter und somit seine besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt worden wären. Aufgrund der verfassungswidrigen Bestimmung des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. b BDG sei der BF aktuell um 18 Monate schlechter gestellt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Selbiges gelte für die ungleiche Behandlung seiner Dienstzeiten beim Land und beim Bund. Dienstzeiten, die beim Land zurückgelegt wurden, werden anders behandelt, als jene, die der BF im gleichen Zeitraum beim Bund zurückgelegt hätte. Dies widerspreche dem Art. 21 Abs. 4 B-VG und dem Gleichheitsgrundsatz.
Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht wolle an den VfGH herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über die Wortfolge "insgesamt höchstens fünf Jahre" des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. b BDG einzuleiten.
Darüber hinaus liege ein gravierender Verfahrensmangel dahingehend vor, dass der Bescheid in keiner Weise begründet sei bzw. nicht einmal erkennbar sei, welcher Teil der acht Zeilen den Spruchpunkt und welcher Teil die Begründung darstelle oder ob alles der Spruchpunkt sei.
Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch weitere Karenzurlaubzeiten über die fünf Jahre hinaus berücksichtigt werden,
in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2017 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 28.04.2017).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Dem BF wurde ein – zweimal verlängerter – Karenzurlaub in der Gesamtdauer von zehn Jahren gewährt, der nach sechseinhalb Jahren vorzeitig beendet wurde. Der Urlaub unter Entfall der Bezüge dauerte vom 01.09.2010 bis 28.02.2017.
Auf seinen Antrag wurden dem BF mit dem angefochtenen Bescheid fünf Jahre seines Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte angerechnet.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des BF.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen
(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.
Zu A)
§ 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, idF BGBl. I 120/2012 lautet:
"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat."
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG idF BGBl. I Nr. 64/2016 sind die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegte Zeiten als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen.
Der Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens richtet gegen die in § 75a Abs. 2 BDG normierte Deckelung der Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte, welche zu einer anderen Gebietskörperschaft – im Beschwerdefall zum Land Burgenland – zurückgelegt wurden, mit höchstens fünf Jahren.
Soweit der BF in dieser Deckelung einen Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 21 Abs. 4 B-VG erblickt, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Art. 21 Abs. 4 B-VG lautet:
"(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren."
Im Erkenntnis vom 18.06.2010, B1427/08 ua hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:
"Mit der B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999 wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende so genannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art. 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll - der Intention des Gesetzgebers zufolge - die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden (vgl. VfGH 4.12.2008, G184/07, sowie AB 1562 BlgNR 20. GP , 2 f.).
"
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Rechtsansicht, dass die Bestimmung des Art. 21 Abs. 4 B-VG den Fall eines Dienstgeberwechsels im Auge hat. Mit der Bestimmung soll die Möglichkeit eines Wechsels des Dienstes zwischen den genannten Gebietskörperschaften gewahrt bleiben und verbietet sie im Fall einer Anrechnung von Dienstzeiten eine Differenzierung zwischen den einzelnen (Gebiets‑)Körperschaften.
Im Falle einer Karenzierung nach § 75 Abs. 1 BDG findet jedoch kein Wechsel des Dienstgebers statt. Es liegt im Wesen einer Karenzierung, dass das Dienstverhältnis für die Dauer der Karenzierung aufrecht bleibt. So hat auch im Beschwerdefall das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF zum Bund während der Karenzierung weiter bestanden. Daraus folgt weiter, dass die Bestimmung des Art. 21 Abs. 4 B-VG auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anzuwenden ist. Die vom BF aus dieser Bestimmung abgeleiteten Bedenken gegen die in § 75a BDG normierte beschränkte Berücksichtigung von Karenzzeiten gehen daher ins Leere.
Die Beschwerde erblickt weiter in der unterschiedlichen Behandlung von Vordienstzeiten und Dienstzeiten, die während eines Karenzurlaubes zurückgelegt werden, eine Gleichheitswidrigkeit.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Der Gleichheitssatz bindet die Gesetzgebung auch dahingehend, dass diese zur Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte (vgl. VfSlg. 2956/1956, 17.315/2004), zur Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte und zur allgemeinen sachlichen Ausgestaltung von Normen verpflichtet ist.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegen den von der Beschwerde verglichenen Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, welche der Gesetzgeber zulässigerweise unterschiedlich geregelt hat.
§ 75a Abs. 2 BDG normiert eine beschränkte Anrechnung von Karenzzeiten für zeitabhängige Rechte, welche bei einer anderen Gebiets-(Körperschaft) zurückgelegt wurden, während § 12 Abs. 1 Z 1 GehG die bei einer Gebietskörperschaft (oder ) zurückgelegten Zeiten als Vordienstzeiten zur Gänze vorsieht.
Wie bereits oben ausgeführt, bleibt das Dienstverhältnis während der Karenzierung aufrecht. Der Beamte hat daher einen Rechtsanspruch darauf, nach der Karenzierung seinen Dienst bei seinem bisherigen Dienstgeber fortzusetzen. Der Beamte trägt im Falle einer bloßen Karenzierung somit nicht das Risiko, welches mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verbunden ist. Ein Rückkehrrecht in das bisherige Dienstverhältnis ist für den letzteren Fall nicht vorgesehen.
§ 75a BDG wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2012 eingefügt. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2003 BlgNR 24. GP , S 7) ist zu entnehmen, dass den restriktiv regelnden Bestimmungen über die Anrechnung von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte die Zielsetzung der Karenzurlaubsreform des Jahres 1997 zugrunde liegt, die Anzahl von Karenzurlauben auf eine vernünftige Größe zu reduzieren und Doppelpensionen aus und einer während eines angerechneten Karenzurlaubes ausgeübten Beschäftigung zu verhindern.
Somit liegen nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch durchaus sachliche Gründe für eine differenzierte Regelung der Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte vor.
Dazu ist auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Vor diesem Hintergrund scheint die Regelung auch deshalb nicht unsachlich, da die gedeckelte Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes in den Fällen des § 75a Abs. 2 BDG auch dazu dienen soll, dass Karenzurlaube nicht zeitlich unbeschränkt in Anspruch genommen werden, sodass sie ein Äquivalent für die sog. "Arbeitsplatzgarantie" darstellt. Im Wissen, dass nur eine beschränkte Anrechnung von Karenzzeiten vorgesehen ist, soll sich der Beamte nach einer bestimmten Zeit entscheiden, für welchen Dienstgeber er auf Dauer tätig sein will. Es kann auch nicht im Interesse des Dienstgebers liegen, Planstellen auf lange Sicht nicht nachbesetzen zu können.
Der BF wurde in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden auch stets auf die maximale Anrechenbarkeit der Karenzzeiten von fünf Jahren hingewiesen.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers durch die getroffenen Regelungen.
Der Anregung des BF, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "insgesamt höchstens fünf Jahre" des § 75a Abs. 2 Z 2 lit. b BDG zu stellen, wird daher nicht näher getreten.
Hilfsweise wird von der Beschwerde ein gravierender Verfahrensmangel dahingehend geltend gemacht, dass der Bescheid keine Begründung enthält bzw. nicht erkennbar sei, welcher Teil des Spruches den Spruchpunkt und welcher Teil die Begründung darstellt.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die Begründungspflicht als solche aber auch deren Ausmaß wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Kommentar AVG, zu § 60 Rz 5 und 6 und die dort zit. Rsp.).
Die Behörde hat allerdings im Allgemeinen keine Verpflichtung, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsnormen auseinander zu setzen, darüber Beweise abzuführen und ihre diesbezüglichen Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen (vgl. Hengstschläger – Leeb, aaO, Rz 17 und dort zit. Rsp.). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung "an sich" gehindert ist, also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. Hengstschläger – Leeb, aaO, Rz 29 und dort zit. Rsp.).
Diese Überlegungen auf den Beschwerdefall angewendet führen zu folgendem Ergebnis:
Es ist zutreffend, dass der angefochtene Bescheid keinen gesonderten Begründungsteil enthält. Mit der auf § 75a Abs. 2 Z 2 BDG gestützten Entscheidung hat die Behörde das höchstmögliche Ausmaß der Karenzzeiten – nämlich fünf Jahre – berücksichtigt. Die Zeiten der Karenzurlaube, die der BF beim Land Burgenland als Vertragsbediensteter zurückgelegt hat, sind in sachverhaltsmäßiger Hinsicht völlig unstrittig. Demnach war der BF vom 01.09.2010 bis 28.02.2017 – somit insgesamt sechs Jahre und sechs Monate – unter Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Behörde hätte auch mit einer näheren Begründung nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen können.
Das Beschwerdevorbringen befasst sich – abgesehen von dem geltend gemachten Begründungsmangel – ausschließlich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen des BDG. Wie oben ausgeführt, ist die Behörde nicht verpflichtet, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsnormen auseinander zu setzen und darüber Beweise abzuführen. Dies zeigt, dass der BF durch den behaupteten Begründungsmangel nicht daran gehindert war, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Durch den dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel ist daher kein Rechtsschutzdefizit des BF eingetreten. Hinzu kommt, dass der Begründungsmangel durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als saniert zu gelten hat. Der Begründungsmangel stellt daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der BF ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt -soweit für das BVwG ersichtlich zu den geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmung des § 75a Abs. 2 Z 2 BDG keine Rechtsprechung des VwGH vor, doch ist der Wortlaut unmissverständlich und klar, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Fallgestaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. zB VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093).
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