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§ 3 Entwicklungshelfergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 3

Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen, der mit Ausnahme der durch den Einsatz bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß § 4 entsprechen muß.