BVwG W185 2128731-1

BVwGW185 2128731-127.4.2017

B-VG Art.133 Abs4
Visakodex Art.32 Abs1 litb
B-VG Art.133 Abs4
Visakodex Art.32 Abs1 litb

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2128731.1.00

 

Spruch:

W185 2128731-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 07.06.2016, GZ. Abuja-ÖB/KONS/3593/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigerias, vertreten durch RA Dr. Alois Eichinger, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 15.03.2016, GZ Abuja-ÖB/KONS/1703/2016, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung

(EG) 2009/810 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 08.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C". Im Antragsformular wurde Folgendes angegeben: Gültig vom XXXX bis XXXX; zur einfachen Einreise; Anzahl der Tage: 30; Hauptzweck: Tourismus und Besuch von Familienangehörigen oder Freunden; einladende Person:

XXXX, geb. XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft XXXX

Wien. Verwandtschaftliches Verhältnis zum Einlader: Ehegattin. Die Beschwerdeführerin gab als Beruf Secretary an.

 

Beigelegt waren soweit nachvollziehbar folgende Unterlagen:

 

 

 

 

 

Mit Verbesserungsauftrag vom 08.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 7 Tagen folgende Unterlagen nachzureichen:

 

 

Am 10.02.2016 langte bei der ÖB Abuja per E-Mail eine Bestätigung der XXXX, ein, in welcher auf Nachfrage seitens der ÖB vom 09.02.2016 mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Konto bei der XXXX hat und das beigefügte Bank statement genuin von der XXXX stammt. Aus dem Account statement für den Zeitraum 01.11.2015 bis 05.02.2016 ergibt sich Folgendes:

 

Opening Balance: 11.190,04 NGN

 

Closing Balance: 2.305.584,68 NGN

 

Der Betrag von NGN 2.305.584,68 entspricht heute ca € 6.700,00.

 

Mit Schreiben der ÖB Abuja vom 18.02.2016, von der Beschwerdeführerin übernommen am 23.02.2016, erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme:

 

"Sie haben am 08.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht.

 

Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:

 

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

 

Nähere Begründung: Die angegebenen Mittel reichen nicht aus.

 

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft.

 

Nähere Begründung: Die beabsichtigte Reise entspricht nicht Ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen.

 

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet.

 

Nähere Begründung: Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig.

 

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft.

 

Nähere Begründung: Ihre Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.

 

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

 

Genaue Begründung: Siehe oben.

 

Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

 

In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. Alois Eichinger, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, per E-Mail am 24.02.2016 eine Stellungnahme und legte unter einem folgende Unterlagen (erneut) vor:

 

 

 

 

In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX verheiratet sei und diesen in Österreich besuchen wolle. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, die Reise mit ihrer Tochter XXXX durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe dokumentiert, dass sie in Nigeria in aufrechter Beschäftigung stehe und für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Österreich von ihrem Dienstgeber Urlaub erhalten habe. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte keineswegs in Österreich zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin verfüge in Nigeria über ausreichend Vermögen und Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und jenem ihrer Kinder. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das beantragte Visum nicht erteilt werden sollte.

 

Aus der vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers XXXXvom 22.02.2016 (XXXX) ergibt sich Folgendes:

 

Der Einlader ist arbeitslos und bezieht ein Taggeld vom AMS in Höhe von € 25,77. Er bezieht von der MA 40 € 259,28 an Sozialleistung. Die monatliche Miete inkl BK für die Wohnung in XXXX Wien beläuft sich auf € 179,79. Es besteht eine Kreditbelastung in Höhe von €

100/Monat. Von einer eingeladenen Begleitperson ist in der EVE nicht die Rede.

 

Aus einer vorgelegten Bestätigung der XXXX vom XXXX ergibt sich, dass sich der Einlader seit dem XXXX im "Arbeitstraining" befindet.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21.03.2016, verweigerte die ÖB Abuja das beantragte Visum mit der Begründung, dass die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

 

Gegen den genannten Bescheid der ÖB Abuja wurde am 12.04.2016 fristgerecht eine Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Argumentation der Behörde im Lichte der vorgelegten Urkunden völlig unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin sei mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX, XXXX Wien, XXXX, aufrecht verheiratet. Sie lebe mit den aus der Ehe stammenden Kindern in Nigeria, wo sie auch ihren Lebensmittelpunkt habe. Zweck der Reise sei lediglich der Besuch des Gatten in Österreich. Die Reise sei mit der mj Tochter, XXXX, einer österreichischen Staatsangehörigen, geplant gewesen. Mit den vorgelegten Flugtickets sei bereits nachgewiesen, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat gewährleistet sei. Auch sei die Reiseversicherungspolizze vorgelegt worden. Am 22.02.2016 habe zudem ihr Ehegatte eine EVE abgegeben. Außerdem habe die Beschwerdeführerin nachgewiesen, selbst über die erforderlichen Geldmittel für die Aufenthaltsdauer zu verfügen. Die entgegengesetzten Ausführungen der Behörde seien unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin stehe in Nigeria in aufrechter Beschäftigung und habe sich für die geplante Reise Urlaub genommen. Daraus ergäbe sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin wieder in die Heimat zurückgekehrt wäre. Die Entscheidung der Behörde widerspreche der Aktenlage und sei rechtswidrig. Ihrem Antrag wäre stattzugeben gewesen. Die Entscheidung greife auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben ein. Diese berechtige die Beschwerdeführerin, ihren im Ausland lebenden Mann für einen Monat zu besuchen.

 

Am 13.04.2016 erging seitens der ÖB Abuja folgender Verbesserungsauftrag im Beschwerdevorverfahren:

 

[ .]

 

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides sind der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.

 

Sie werden aufgefordert, die beiliegenden Unterlagen

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 17 VwGVG (jeweils) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen. Sollten Sie dem nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprechen, wird die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.

 

Vorgelegt wurden in deutscher Übersetzung:

 

 

 

 

 

Am 07.06.2016 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 12.04.2016 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

[ .].

 

Nach Darstellung des Verfahrensablaufs wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht im Besitz eines Schengenvisums gewesen sei. Im Rahmen des Schalter-Interviews in der ÖB habe die Beschwerdeführerin angegeben, als Sekretärin zu arbeiten und über ein monatliches Einkommen in Höhe von NGN 200.000,00 (€ 1.000,00) zu verfügen. Nebenbei betreibe sie einen nicht registrierten Handel mit Schuhen und Handtaschen. Einem Verbesserungsauftrag zwecks Nachreichung einer EVE sei nicht entsprochen worden. Im Zuge einer eingeforderten Stellungnahme sei dann eine EVE seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin abgegeben worden, welche jedoch seitens der ÖB nicht als tragfähig eingestuft worden sei. Da die Stellungnahme nicht geeignet gewesen sei, die Bedenken der Botschaft zu zerstreuen, sei der Antrag der Beschwerdeführerin am 15.03.2016 abgelehnt worden. Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet.

 

Zu den nicht ausreichenden Mitteln: Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Kontoauszug der XXXX mit einem Guthaben von NGN 2.305.584,68 (ca € 11.000,00) vorgelegt habe, das von ihr angegebene Gehalt in Höhe von NGN 200.000,00 auf diesem jedoch nicht ersichtlich gewesen sei. Zu den ersichtlichen hohen und häufigen Einzahlungen von insgesamt NGN 4.854.583,56 im Zeitraum vom 01.11.2015 bis 05.02.2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, einen Handel mit Taschen und Schuhen zu betreiben. Es seien jedoch weder eine Firmenregistrierung noch Steuernachweise vorgelegt worden. Die EVE des Einladers habe nicht als tragfähig angesehen werden können. Dieser habe angegeben, arbeitslos zu sein. Als Einkommen sei ein Taggeld des AMS in Höhe von € 25,77 und als Belastungen € 279,79 aus Miete und Kreditverpflichtung angegeben worden. Der Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Mittel gemäß Art 32 Abs 1 lit a sublit iii Visakodex sei gegenständlich nicht gelungen.

 

Zum Zweck und zu den Bedingungen des geplanten Aufenthalts: Die Beschwerdeführerin habe angegeben, mit ihrem Gatten drei Kinder zu haben, welche bei ihr in Nigeria leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Die Eheschließung mit ihrem Gatten sei am XXXX in Nigeria erfolgt. Bereits vor dessen Abreise nach Europa sei die Beschwerdeführerin mit diesem nur nach traditionellem Recht verheiratet gewesen. Der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass ihr Gatte in Österreich zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw der österreichischen Staatsbürgerschaft eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Ihr Gatte habe die Beschwerdeführerin und die Kinder während all dieser Jahre regelmäßig in Nigeria besucht. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Umstand akzeptiert, um ihr und ihren Kindern damit eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Nach der im Jahre 2014 erfolgten Scheidung von der österreichischen Ehefrau (Anm: Scheidung erfolgte tatsächlich im Jahr 2010) hätte sich der Gatte der Beschwerdeführerin umgehend um die Einbürgerung seiner Kinder gekümmert. Nunmehr wolle die Beschwerdeführerin den Gatten erstmals in Österreich besuchen. Es wäre dem Ehegatten jedoch durchaus zumutbar, die Beschwerdeführerin in Nigeria zu besuchen. Damit wäre auch der Reisezweck nach Österreich obsolet. Die Begründungspflicht hinsichtlich Zweck und Bedingungen des Aufenthalts würden beim Antragsteller liegen; der Beschwerdeführerin sei dies nach Ansicht der ÖB nicht ausreichend gelungen.

 

Zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet: Im Visumsantrag habe die Beschwerdeführerin als berufliche Tätigkeit Sekretärin angegeben. Beim Interview gab diese an, zusätzlich einen Handel zu betreiben. Gehaltsüberweisungen auf ihr Konto seien nicht nachgewiesen worden; Unterlagen hinsichtlich des Handelsunternehmens seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, nach all den Jahren als "Zweitfrau" nunmehr endlich auch die neue Heimat ihres Gatten kennenlernen zu wollen. Die Eheschließung des Gatten der Beschwerdeführerin mit einer österreichischen Staatsangehörigen habe einzig und allein dem Zweck gedient, seiner nigerianischen Familie eine bessere Zukunft in Österreich zu ermöglichen. Dies erkläre auch, warum sich der dieser umgehend nach der Scheidung um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für seine Kinder eingesetzt habe. Eine hinreichende Verwurzelung in der Heimat, von der auf die Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne, sei somit konkret nicht feststellbar. Die fehlende Rückkehrwilligkeit zeige sich schon darin, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgehe, die Eheschließung des Gatten (mit einer österreichischen Staatsangehörigen) hätte einzig und allein dazu gedient, seiner nigerianischen Familie (also auch der Beschwerdeführerin) eine bessere Zukunft in Österreich zu ermöglichen. Somit bestünden - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte – begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen. Es bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus; es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel gingen aber zu Lasten des Fremden. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes iSd Art 32 Abs 1 lit b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.

 

Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel ihren Dienstvertrag aus dem Jahr 2011 und einen aktuellen Kontoauszug vorgelegt habe. Das Grundgehalt sei mittlerweile erhöht worden. Das Dienstverhältnis sei noch immer aufrecht; dies werde auch durch die Vorlage der Bestätigung hinsichtlich der Urlaubsgenehmigung aus dem Jahr 2016 nachgewiesen. Außerdem erwirtschafte die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Händlerin. Sie verfüge somit sehr wohl über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts als auch jenen ihrer Kinder in Nigeria. Für den geplanten Aufenthalt in Österreich wäre bereits allein das Bankguthaben ausreichend gewesen. Die Situation des Ehegatten habe sich insofern geändert, als dieser nunmehr seit XXXX in aufrechter Beschäftigung stehe und monatlich € 1.109,23 verdiene.

 

Richtig sei, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige seien. Die Kinder würden jedoch bei der Beschwerdeführerin in Nigeria leben und dort auch zur Schule gehen. Zutreffend sei auch, dass die Beschwerdeführerin XXXXam XXXX in Nigeria geheiratet habe. Wie die Behörde zu der Auffassung gelangt sei, dass dieser in Österreich eine Ehe zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels oder der Staatsbürgerschaft geschlossen hätte, sei unerfindlich. Ihr nunmehriger Gatte sei von 1995 bis 2010 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen; dieser Ehe würden auch zwei Söhne entstammen. Richtig sei lediglich, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder vom Ehegatten regelmäßig in Nigeria besucht worden seien. Dies mache einen Gegenbesuch in Österreich jedoch keineswegs obsolet, wie die Behörde vermeine; wechselseitige Besuche würden zu den ehelichen Pflichten und zum Familienleben nach der EMRK gehören. Die Beschwerdeführerin lebe seit Geburt in Nigeria und habe ihre Verwurzelung in der Heimat ausreichend dokumentiert. Die Spekulationen hinsichtlich einer angeblich fehlenden Rückkehrwilligkeit seien haltlos. Die Argumentation der Behörde zum angeblichen Motiv der Eheschließung des nunmehrigen Gatten der Beschwerdeführerin in Österreich gingen ins Leere, zumal die drei gemeinsamen Kinder zum Zeitpunkt der Eheschließung (1995) noch nicht auf der Welt gewesen wären und es somit damals auch keine "nigerianische Familie" gegeben hätte, deren Zukunft in Österreich zu sichern gewesen wäre. Unter einem wurden eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2016 hinsichtlich des Gatten der Beschwerdeführerin, Eintragungen der Geburt der beiden Söhne ins Standesamtsregister Wien sowie der Beschluss eines Bezirksgerichts in Wien hinsichtlich der Ehescheidung des nunmehrigen Gatten der Beschwerdeführerin im Jahre 2010, vorgelegt.

 

Mit einem am 24.06.2016 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein Fristsetzungsantrag eingebracht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 08.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines für den Zeitraum von XXXX gültigen, zur einmaligen Einreise berechtigenden, Visums der Kategorie "C" für den deklarierten Hauptzweck "Tourismus und Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Sie gab den österreichischen StaatsangehörigenXXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX Wien, welcher ihr Ehegatte sei, als Einlader an. Die Beschwerdeführerin gab als Beruf "Secretary" an.

 

XXXX war von Dezember 1995 bis Juni 2010 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei Söhne (Geburtsjahre 1997 bzw 1999). Die vorgelegte EVE des Einladers war nicht tragfähig.

 

Der Einlader, welcher mit der Beschwerdeführerin bereits vor dessen Ausreise nach Österreich nach den Angaben der Beschwerdeführerin nach traditionellem Recht verheiratet war, hat die Beschwerdeführerin regelmäßig in Nigeria besucht und mit dieser drei Kinder gezeugt (Geburtsdaten: 2003, 2004 bzw 2011). Die genannten Kinder sind sämtlich österreichische Staatsangehörige.

 

Die Beschwerdeführerin hat den Einlader am XXXX in Nigeria standesamtlich geheiratet. In der Heiratsurkunde hat die Beschwerdeführerin als Beruf "Geschäftsfrau" angegeben.

 

Nach eigenen Angaben arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2011 als Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei in XXXX und verdient dort mehr als NGN 200.000,00 pro Monat. Ihr Guthaben bei einer Bank in XXXX betrug mit Stichtag 05.02.2016 NGN 2.305.584,68; entspricht heute ca € 6.700,00. Überdies betreibt sie nach eigenen Angaben einen Handel mit Taschen und Schuhen. Nachweise hiefür (Firmenregistrierung, Steuererklärungen etc) hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

 

Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Abuja.

 

Die konkrete Feststellung, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ergibt sich letztlich aus der mangelnden sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat. Diese konnte eine regelmäßige Beschäftigung bzw ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht konkret nachweisen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Arbeitgeberbestätigung" hinsichtlich ihres Einkommens ist nicht überprüfbar. Auch über sonstiges Vermögen, etwa ein Haus oder eine Wohnung, wurde nicht berichtet. Abgesehen von den drei Kindern wurde nichts hinsichtlich weitere familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister) in der Heimat vorgebracht. Die drei Kinder können als österreichische Staatsangehörige jederzeit visumsfrei nach Österreich einreisen. Die Beschwerdeführerin wäre somit nicht gezwungen, wieder nach Nigeria zurückzukehren, um mit ihren Kindern wieder zusammen leben zu können. Demgegenüber befindet sich der Gatte und Vater der drei Kinder der Beschwerdeführerin seit 1995 in Österreich und deutet nichts darauf hin, dass dieser beabsichtigen würde, das Familienleben mit der Beschwerdeführerin und seinen Kindern in Nigeria führen zu wollen. Vielmehr hat dieser seit im April 2016 wieder eine Beschäftigung in Österreich aufgenommen.

 

Bei den unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rückkehr in die Heimat, handelt es sich um eine bloße Absichtserklärung, der als solche keine besondere "Beweiskraft" zukommt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) BGBl. I Nr. 122/2013 idgF lauten wie folgt:

 

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

 

Beschwerdevorentscheidung

 

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

 

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

 

Vorlageantrag

 

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

 

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

 

1.

 

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

 

2.

 

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

 

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

 

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

 

§ 16 [ ]

 

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

 

Anzuwendendes Recht

 

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

 

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 68/2013 idgF lauten:

 

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

 

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

 

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

 

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

 

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

 

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

 

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

 

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

 

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

 

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

 

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

 

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

 

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

 

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

 

"Ziel und Geltungsbereich

 

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

 

[ ]

 

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

 

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

 

[ ]

 

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

 

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

 

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

 

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

 

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

 

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

 

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

 

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

 

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

 

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

 

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

 

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

 

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

 

Visumverweigerung

 

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

 

a) wenn der Antragsteller:

 

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

 

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

 

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

 

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

 

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

 

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

 

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

 

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

 

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

 

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

 

[ ]"

 

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

 

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

 

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

 

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

 

Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich einerseits daraus, dass die Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Zwar hat diese im Zuge der Beantragung des Visums angegeben, als Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt zu sein, monatlich etwa NGN 200.000,00 zu verdienen und hat zur Untermauerung dieser Angaben auch einen "Beschäftigungsbrief" (datiert mit 13.01.2011) vorgelegt. Aus den ebenfalls vorgelegten Kontoauszügen einer Bank für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 05.02.2016 ist ein monatlicher, regelmäßiger Gehaltseingang (Salary) jedoch nicht ersichtlich. Demnach ist nicht zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit noch als Sekretärin beschäftigt war. Zwar wurde auch eine Bestätigung der nämlichen Rechtsanwaltskanzlei hinsichtlich der Urlaubsgenehmigung für 2016 vorgelegt, welche auf ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis hindeuten würde. Dieses Schreiben kann jedoch, die Echtheit vorausgesetzt, für sich genommen den fehlenden Nachweis eines regelmäßigen Gehaltseingangs nicht "kompensieren". In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Heiratsurkunde als Beruf "Geschäftsfrau" angegeben ist; von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Sekretärin ist darin nicht die Rede. Der von der Beschwerdeführerin weiters ins Treffen geführte "Handel mit Taschen und Schuhen" wurde nicht durch entsprechende Unterlagen, etwa einer Firmenregistrierung oder einer Steuererklärung etc, nachgewiesen und kann somit nicht vom Vorliegen einer solchen Tätigkeit ausgegangen werden – schon gar nicht in Zusammenschau mit der Höhe der Kontoeingänge. Die Gestion (Einzahlungen in Höhe von NGN 4.854.583,56 und Auszahlungen in Höhe von insgesamt NGN 2.560.188.,92 in diesem kurzen Zeitraum) und das mit 05.02.2016 bestehende Guthaben der Beschwerdeführerin bei der oben genannten Bank in Höhe von NGN 2.305.584,68, sowie dessen Herkunft, sind insgesamt als nicht nachvollziehbar anzusehen. Die Herkunft des Guthabens bleibt, wie auch die Behörde moniert hat, unklar. Es steht nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei fest, ob bzw welcher Beschäftigung die Beschwerdeführerin in der Heimat konkret nachging (nachgeht) und ob diese ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer drei Kinder aus eigenem bestreiten kann. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein anderweitiges Vermögen oder etwa ein Haus oder eine Wohnung im Eigentum verfügen würde. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufrecht als Sekretärin einer Anwaltskanzlei beschäftigt sein sollte, würde dies nur ein Indiz für eine berufliche Verwurzelung in und für eine Rückkehr nach Nigeria darstellen. In diesem Zusammenhang bleibt auch noch anzumerken, dass die vom Einlader am 22.02.2016 vorgelegte (Anm: die relevante) EVE zweifelsfrei nicht tragfähig war.

 

Auch ist weder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch der Aktenlage zu entnehmen, dass sich (neben den drei mj Kindern) noch weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Nigeria befinden würden. Die Beschwerdeführerin hat weder Eltern noch Geschwister jemals erwähnt. Auch über sonstige Verwandte hat diese nicht berichtet.

 

Nach dem Gesagten sind weder eine besondere familiäre oder soziale noch berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat festzustellen; so konnte diese – wie bereits dargelegt - weder eine überprüfbare Bestätigung eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses noch eines regelmäßigen Einkommens oder relevanter Eigenmittel nachweisen und dürften auch weitere familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat fehlen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt, wie auch die Behörde, in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und beruflichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat – sowie den in der Folge noch darzustellenden "Punkten" - gewichtige Indizien für einen Verbleib der Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus.

 

Ein solches weiteres, gravierendes Indiz für das Bestehen begründeter Zweifel an einer gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts in der familiären Situation der Beschwerdeführerin zu erblicken:

 

Der Einlader, der (mittlerweile) österreichische Staatsangehörige XXXX, befindet sich seit zumindest 1995 in Österreich und war seit Dezember 1995 (Anm: bis Juni 2010) mit einer österreichischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet. Dieser Ehe entstammen auch zwei Söhne (mittlerweile 18 bzw 20 Jahre alt). XXXX geht seit April 2016 in Österreich wieder einer Beschäftigung nach.

 

Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei XXXX vor seiner Ausreise nach Österreich mit der Beschwerdeführerin in Nigeria bereits nach traditionellem Recht verheiratet gewesen. Bei regelmäßigen Besuchen des XXXX in Nigeria seien drei Kinder gezeugt worden (Geburtsjahre 2003, 2004 und 2011). Das dritte Kind ist somit nach der Scheidung des XXXX bei einem (weiteren) Besuch in Nigeria gezeugt worden. XXXX ist in weiterer Folge (trotzdem) wieder nach Österreich zurückgekehrt.

 

Im XXXX haben die Beschwerdeführerin und XXXX dann in Nigeria eine staatlich anerkannte Ehe geschlossen. Im Anschluss daran, ist XXXX offensichtlich aber wieder nach Österreich zurückgekehrt. Die Tatsache der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin deutet einerseits darauf hin, dass offenkundig beabsichtigt ist, ein Ehe- und Familienleben zu verwirklichen. Der Sinn einer Eheschließung in Nigeria unter nachfolgender Trennung der Eheleute und der Wiederausreise des Gatten nach Österreich, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Das Gericht geht daher davon aus, dass bereits länger beabsichtigt war, das Familienleben in Österreich zu führen. Anhaltspunkt dafür ist auch, dass alle drei Kinder der Beschwerdeführerin mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Diese Tatsache stellt ein gewichtiges Indiz für die begründete Annahme dar, dass in Wahrheit beabsichtigt ist, das Ehe- bzw Familienleben in Österreich zu führen. Dass der Gatte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht die Absicht hat, mit dieser und den gemeinsamen Kindern ein solches Familienleben in Nigeria zu führen, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass dieser auch nach seiner Scheidung im Jahre 2010 in Österreich verblieben ist, hier gearbeitet hat (und seit April 2016 wieder in Beschäftigung ist) und dieser auch nach der Geburt des dritten Kindes im Jahre 2011 und der Eheschließung 2015 nicht in Nigeria verblieben, sondern wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Der Lebensmittelpunkt des Gatten der Beschwerdeführerin liegt somit eindeutig in Österreich. Demgegenüber erschöpft sich die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Lebensmittelpunkt liege in Nigeria und sie werde deshalb auch wieder dorthin zurückkehren, in der bloßen diesbezüglichen Behauptung. Unterlagen, die dies nachweislich belegen könnten, wurden nicht beigebracht.

 

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Beantragung des Visums angegeben, mit ihrer jüngsten Tochter nach Österreich kommen zu wollen, um hier XXXX für einen Monat zu besuchen. Es wird davon auszugehen sein, dass beabsichtigt war, (nach Erhalt des Visums), die beiden anderen mj Kinder ebenfalls nach Österreich zu bringen; dies umso mehr, als diese als österreichische Staatsangehörige visafrei in Österreich einreisen können.

 

Im Ergebnis kann der ÖB Abuja nicht entgegengetreten werden, wenn diese mangels tiefgreifender wirtschaftlicher und sozialer/familiärer Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat und angesichts des Umstandes, dass diese mit einer ihrer mj Töchter im Bundesgebiet ihren Ehemann (und Vater ihrer Kinder) besuchen wollte, Indizien dafür erkannt, Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

 

Zwar hat die Beschwerdeführerin eine Reservierung für Rückflugtickets (und eine Reiseversicherung) vorgelegt. Hiebei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben), zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

 

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Gesagten davon aus, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw diese zu entkräften: Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen –wie gesagt - entsprechend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens der Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

 

Gemäß § 11a Abs 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte