AVG 1950 §13a
B-VG Art.133 Abs4
UG §78 Abs1
UniStG Anl.1 Z3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2117470.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Ingo Riß, 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015, Zl. B/34-14/15 bestätigten Bescheid des Studienpräses an der Universität Wien vom 11.05.2015, Zl. 482-15-100, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015, Zl. B/34-14/15 wird, soweit sie die Positionen 2 bis 6 betrifft, bestätigt. Die Beschwerde wird in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
2. Hinsichtlich Position 7 wird der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015, Zl. B/34-14/15, soweit sie Position 7 betrifft, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war von 01.10.2013 bis 16.09.2015 zum Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Psychologie und Philosophie" (A190 445 299) zugelassen und ist seit dem 01.03.2014 zum Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Bewegung und Sport" (A190 445 482) an der Universität Wien zugelassen.
2. Am 02.03.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung von mehreren Prüfungen gemäß § 78 UG, die sie an der Veterinärmedizinischen Universität (VetMed) Wien für die Studienrichtung Veterinärmedizin abgelegt hat. Konkret beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes:
• "Position 1: Anerkennung der Lehrveranstaltungen "Übung Wissenschaftliche Präsentation" (1 SSt., 1 ECTS), "Übung Einführung in die wissenschaftliche Literatursuche" (2 SSt., 1 ECTS), "Seminar Dissertantenseminar" (2 SSt., 2 ECTS) und "Proseminar Grundkurs Wissenschaft" (2 SSt., 2 ECTS) für die Lehrveranstaltung "Proseminar Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" (2 SSt., 3 ECTS).
• Position 2: Anerkennung der Lehrveranstaltungen "Proseminar Grundkurs Wissenschaft" (2 SSt., 2 ECTS) und "Kurs Biostatistik II – induktive Statistik" (2 SSt., 2 ECTS) für die Lehrveranstaltungen "Vorlesung Einführung in die Sportinformatik und Statistik Teil 1 (1 SSt., 2 ECTS) und "Vorlesung Einführung in die Sportinformatik und Statistik Teil 2" (1 SSt., 2 ECTS).
• Position 3: Anerkennung der Lehrveranstaltungen "Seminar Dissertantenseminar" (2 SSt., 2 ECTS) und "Proseminar Grundkurs Wissenschaft" (2 SSt., 2 ECTS) für die Lehrveranstaltung "Proseminar Qualitative Forschungsmethoden" (2 SSt., 3 ECTS).
• Position 4: Anerkennung der Lehrveranstaltungen "Übung aus Physiologie" (3 SSt.) und "Fachprüfung Physiologie" (12 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Vorlesung Leistungsphysiologie" (2 SSt., 2 ECTS).
• Position 5: Anerkennung der Lehrveranstaltungen "Fachprüfung Systematische Anatomie" (11 SSt, 11 ECTS), "Fachprüfung Topographische Anatomie" (9 SSt, 9 ECTS), "Vorlesung Systematische Anatomie 1" (3 SSt.) und "Übung Pathologisch-anatomische Übungen" (2 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Vorlesung Funktionelle Anatomie" (2 SST., 3 ECTS).
• Position 6: Anerkennung der Lehrveranstaltungen "Seminar Übungen aus Physiologie" (3 SSt.) und "Proseminar Physiologie" (12 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Vorlesung Physiologie unter bes. Berücksichtigung gesundheitsbezogener Regelmechanismen" (2 SSt., 2 ECTS).
• Position 7: Anerkennung der Lehrveranstaltung "Vorlesung Allg. und spezielle Biomechanik des Bewegungsapparates" (1 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Vorlesung Einführung in die Biomechanik für den Schulsport" (1 SSt., 1 ECTS)."
3. Am 31.03.2015 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an das Studienservicecenter (SSC) für Lebenswissenschaften, ob die zur Anerkennung beantragten Leistungen bereits für das Unterrichtsfach "Biologie und Umweltkunde" angerechnet worden seien. Der belangten Behörde wurde folglich am selben Tag mitgeteilt, dass einige Prüfungen, darunter der "Kurs Biostatistik II – induktive Statistik", die "Übung aus Physiologie", die "Fachprüfung Physiologie", die "Fachprüfung Systematische Anatomie" und die "Vorlesung Systematische Anatomie 1", bereits für diverse Lehrveranstaltungen des im Unterrichtsfach "Biologie und Umweltkunde" angerechnet worden seien.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 23.04.2015 von der belangten Behörde per E-Mail ersucht genauere Inhalte zur Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und spezielle Biomechanik des Bewegungsapparates" (betreffend Position 7) bis zum 07.05.2015 nachzureichen. Am 01.05.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine E-Mail an den Studienprogrammleiter, in der sie mitteilte, dass sie entsprechende Unterlagen nicht besitze, sie dachte, dass diese der belangten Behörde bekannt wären, und sich erkundigte, welche Unterlagen genau gewünscht seien.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich Position 1 stattgegeben und dieser hinsichtlich der Positionen 2 bis 7 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich Position 2, 4,5 und 6 Lehrveranstaltungen – darunter der "Kurs Biostatistik II – induktive Statistik", die "Übungen aus Physiologie", die "Fachprüfung Physiologie", die "Fachprüfung Systematische Anatomie", die "Vorlesung Systematische Anatomie 1", das "Seminar Übungen aus Physiologie" und das "Proseminar Physiologie" – bereits für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde angerechnet worden seien und eine Prüfungsleistung nicht mehrmals für dasselbe Studium anerkannt werden könne. Weiters verwies die belangte Behörde in Bezug auf die Zurückweisung zu Position 3 in ihrer Begründung auf die Tatsache, dass das "Seminar Dissertantenseminar" sowie das "Proseminar Grundkurs Wissenschaft" bereits für die Lehrveranstaltung "Proseminar Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" und somit für die Position 1 konsumiert worden seien. Hinsichtlich Position 5 führte die belangte Behörde zusätzlich aus, dass eine Anerkennung aufgrund mangelnder inhaltlicher Gleichwertigkeit iSd. § 78 UG nicht möglich sei. Die "Vorlesung Funktionelle Anatomie" behandle überwiegend die Anatomie von Menschen, während die an der VetMed abgelegten Lehrveranstaltungen ausschließlich Tiere thematisieren würden. In Bezug auf die Position 7 habe die Beschwerdeführerin auf den Verbesserungsauftrag, wesentliche Lehrinhalte nachzureichen, nicht reagiert, weshalb der Antrag hinsichtlich der angeführten Position nach Verstreichen der auferlegten Frist zurückzuweisen gewesen sei.
6. Mit Schriftsatz vom 06.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid im Umfang der Nichtanerkennungen (Positionen 2 bis7) und rügte die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung zu Position 2, 3, 4, 5 und 6 hinsichtlich des Verbots der Zulässigkeit der Doppelanrechnung für dasselbe Studium in § 78 UG keine Deckung finde. Weiters werde zu Position 2, 3, 4 und 6 angeführt, dass keine Feststellungen zur fehlenden Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen vorliegen würden. Die Zurückweisungen seien ausschließlich mit der Begründung, dass die Anerkennung einer Prüfung für dasselbe Studium nicht mehrmals möglich sei, erfolgt.
§ 78 UG beinhalte zudem keine Einschränkung dahingehend, dass der Nachweis einer fachlichen Befähigung durch Absolvierung einer universitären Prüfung mit Anerkennung für eine Prüfung im weiteren Studium quasi konsumiert wäre. Nach der Judikatur und dem Schrifttum sei eine Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich anhand der objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes, welcher jeweils aus den Studienordnungen zu entnehmen sei und der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen werde, durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht haltbar sei, weil das ordnungsgemäß erworbene und geprüfte Wissen nicht nach einmaliger Anrechnung für eine Prüfungsleistung erlösche und sodann nicht mehr abrufbar sei.
Ergänzend werde als Begründung zu Position 5 ausgeführt, dass der Mensch ein Säugetier sei und die Anatomie von Säugetieren an der VetMed in einem bedeutend größeren Umfang und in die Tiefe gehend ausführlich studiert und geprüft worden sei. Zudem seien die angeführten Lehrveranstaltungen für das Fach "Biologie und Anatomie des Menschen" für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde anerkannt worden, dieses befinde sich auf der Äquivalenzliste für die Fächer "Physiologie und Funktionelle Anatomie" des Lehramtsstudiums im Unterrichtsfach Bewegung und Sport.
Bezugnehmend auf die Position 7 machte die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und brachte vor, dass die Zurückweisung des Antrags zu Unrecht erfolgt sei, da die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht überspannt werden dürfe und die Behörde nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit vorzugehen habe, weshalb die Behörde von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Lehrinhalte eines bestimmten Lehr- und Prüfungsfaches seitens der Universität einfach zu erheben seien, zumal es sich diesbezüglich um keine personenbezogenen Umstände, welche eine Parteienmitwirkung erfordern würden, handle.
7. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens erstattete der Senat der Universität Wien ein Gutachten. In diesem Gutachten vom 16.10.2016 regte der Senat eine Aussprache mit der Beschwerdeführerin an, die für eine sachgerechte Entscheidung dringend erforderlich erscheine. Das Anerkennungsverfahren sei erneut durchzuführen und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sei ein neuer Bescheid zu erlassen. Zudem hielt der Senat in seinem Gutachten fest, dass die Diktion des § 78 UG kein generelles Verbot der Doppelanrechnung vorsehe, sondern sich ein solches bloß auf die Anerkennung derselben Prüfungsleistung für dasselbe Studium bzw. denselben Studienverlauf beziehe. Das Lehramtsstudium stelle einen Sonderfall dar, da eine Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern normiert sei, es sei nach dem UniStG aber ein Studium, das aus zwei Teilen bestehe. Aus dieser Einheitlichkeit ergäbe sich, dass mehrfache Anerkennungen auch innerhalb des Studienverlaufs im selben Lehramtsstudium unzulässig seien.
Die bereits erfolgte Anerkennung im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde sei auch für die Kombination mit Bewegung und Sport anzuerkennen, da beiden Lehramtsstudien derselbe Studienplan zu Grunde läge. Solange eine Anerkennung für den neuen Studienverlauf noch nicht erfolgt sei, sei eine Zurückweisung mit der ausschließlichen Begründung der bereits erfolgten Anerkennung für das UF Biologie und Umweltkunde nicht zulässig, da die Anerkennung für ein anderes Lehramtsstudium erfolgt sei.
In Bezug auf Position 5 verwies der Senat auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde, weshalb eine Gleichwertigkeit durch den Fachbereich nachvollziehbar verneint worden sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich Position 5 auf die Äquivalenzliste berufe, sei dem zu entgegnen, dass aus der Vorabfeststellung der Gleichwertigkeit einer Lehrveranstaltung aus dem Unterrichtsfach für Bewegung und Sport für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde (und vice versa) nicht automatisch eine Feststellung der Gleichwertigkeit einer Lehrveranstaltung der VetMed mit einer Lehrveranstaltung des Unterrichtsfaches Bewegung und Sport verbunden sei, obwohl eine Anerkennung dieser Lehrveranstaltung für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde vorliege.
8. Am 19. Oktober 2015 wurde im Rahmen des Parteiengehörs, unter Beisein der Beschwerdeführerin, ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eines Vertreters der belangten Behörde, das Problem der Doppelanerkennung erläutert und der weitere Verfahrensgang thematisiert. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Anerkennung bezüglich BU noch einmal einzubringen habe, da sie ihr Studium von A190 445 299 auf A190 445 482 gewechselt habe.
9. Am 21.10.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, wie aus der Mitteilung ihres rechtsfreundlichen Vertreters per E-Mail vom 21.10.2015 ersichtlich, selbst, die Anerkennung für das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde im selben Umfang, wie bereits mit Bescheid vom 17.12.2013, Zl. AB-43327 gewährt. Am 16.11.2015 erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen mit dem die beantragten Prüfungen im identen Ausmaß wie im Bescheid vom 17.12.2013 anerkannt wurden. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.11.2015 persönlich übergeben, wobei diese auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtete.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Begründung folgt dabei teilweise dem Gutachten des Senates vom 16.10.2015, weicht jedoch insofern wesentlich davon ab, als ohne ein Abwarten der neuerlichen Entscheidung über die Anerkennung im Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde der Bescheid vom 17.12.2013 als Begründung für die bereits erfolgte Entscheidung in der Sache herangezogen wird. Des Weiteren wurde zu Position 7 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren keine Informationen zu den Lehrinhalten bereitgestellt habe, weshalb der Antrag daher zurückzuweisen gewesen sei.
11. Mit Schriftsatz vom 11. November 2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
12. Mit Schreiben vom 17. November 2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist bzw. war an der Universität Wien zu folgenden Lehramtsstudien zugelassen:
* Von 01.10.2013 bis 16.09.2015: Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Psychologie und Philosophie" (A190 445 299)
* Seit 01.03.2014: Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Bewegung und Sport" (A190 445 482)
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2015, Zl. AB-71675 wurden folgende von der Beschwerdeführerin in ihrem Studium an der Veterinärmedizinischen Universität für das Unterrichtsfach "Biologie und Umweltkunde" anerkannt:
* Die Lehrveranstaltung "Proseminar Grundkurs Wissenschaft" (2 SSt., 2 ECTS) für die Lehrveranstaltung "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten".
* Die Lehrveranstaltung "Kurs Biostatistik II – induktive Statistik" (2 SSt., 2 ECTS) als freies Wahlfach.
* Die Lehrveranstaltungen "Seminar Dissertantenseminar" (2 SSt., 2 ECTS) und "Proseminar Grundkurs Wissenschaft" (2 SSt., 2 ECTS) für die Lehrveranstaltung "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten".
* Die Lehrveranstaltung "Übung aus Physiologie" (3 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Organ- und Kommunikationssysteme: Mensch und Tier"
* Die Lehrveranstaltung "Fachprüfung Physiologie" (12 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Anatomie und Biologie der Menschen (Somatologie)".
* Die Lehrveranstaltung "Fachprüfung Systematische Anatomie" (11 SSt, 11 ECTS) für die Lehrveranstaltung "Diversität, Organisation und Biologie der Tiere (Lehramt).
* Die Lehrveranstaltung "Fachprüfung Topographische Anatomie" (9 SSt, 9 ECTS) für die Lehrveranstaltung "Anatomie und Biologie der Menschen (Somatologie)".
* Die Lehrveranstaltung "Vorlesung Systematische Anatomie 1" (3 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Anatomie und Biologie der Menschen (Somatologie)".
* Die Lehrveranstaltung "Seminar Übungen aus Physiologie" (3 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Organ- und Kommunikationssysteme: Mensch und Tier"
* Die Lehrveranstaltung "Proseminar Physiologie" (12 SSt.) für die Lehrveranstaltung "Anatomie und Biologie der Menschen (Somatologie)".
* Die Lehrveranstaltung "Übung Pathologisch-anatomische Übungen" (2 SSt.) wurde für keine Lehrveranstaltung anerkannt.
Dieser Bescheid erwuchs am 26.11.2015 in Rechtskraft.
Die mit E-Mail der belangten Behörde vom 23.04.2015 übermittelte Aufforderung "genauere Lehrinhalte zur LV: allgemeine und spezielle Biomechanik des Bewegungsapparates bis Donnerstag, den 7.Mai 2015" beizubringen enthielt keine Belehrung über die Rechtsfolgen. Eine solche Belehrung wurde auch im fortlaufenden Verfahren nicht erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lautet (auszugsweise):
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
< >
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
< >
(8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
§ 124 Abs. 1 und 1a UG lautet:
"§ 124. (1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(1a) Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG."
Z 3 der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 in der am 01.10.2013 geltenden Fassung lautet:
"3. Lehramtsstudium
3.1 Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.
3.2 Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:
a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),
b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik und Informatikmanagement, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),
c) theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),
d) künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).
3.3 Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät (Universität) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät (Universität) Mitglieder der Studienkommission zu sein. Wurde ein Unterrichtsfach fakultäts- beziehungsweise universitätsübergreifend eingerichtet, können die betreffenden Fakultätskollegien (Universitätskollegien) durch übereinstimmende Beschlüsse eine gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses Unterrichtsfach einsetzen.
3.4 Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:
a) in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60-80,
b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80-120,
c) in den theologischen Unterrichtsfächern 90-110,
d) in den künstlerischen Unterrichtsfächern 80-140.
Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
3.5 Fächerwahl: Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben.
Dabei ist zu beachten:
a) Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik und Informatikmanagement oder Mathematik verbunden werden.
b) Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.
c) Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.
d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 8.
Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.
3.6 Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfasst 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.
3.7 Akademischer Grad:
a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: "Magistra der Philosophie" bzw. "Magister der Philosophie", lateinisch "Magistra philosophiae" bzw. "Magister philosophiae", abgekürzt jeweils "Mag. phil.",
b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: "Magistra der Naturwissenschaften" bzw. "Magister der Naturwissenschaften", lateinisch "Magistra rerum naturalium" bzw. "Magister rerum naturalium", abgekürzt jeweils "Mag. rer. nat.",
c) theologische Unterrichtsfächer: "Magistra der Theologie" bzw. "Magister der Theologie", lateinisch "Magistra theologiae" bzw. "Magister theologiae", abgekürzt jeweils "Mag. theol.",
d) künstlerische Unterrichtsfächer: "Magistra der Künste" bzw. "Magister der Künste", lateinisch "Magistra artium" bzw. "Magister artium", abgekürzt jeweils "Mag. art.".
Wurden zwei Unterrichtsfächer aus verschiedenen Gruppen verbunden, ist der akademische Grad zu verleihen, der dem Unterrichtsfach entspricht, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde.
3.8 Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:
Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:
a) Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.
b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.
c) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen."
§ 1 Z 1.2 des Studienplans für das "Lehramtsstudium" an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften, Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 1993, XXXII. Stück, Nr. 329 lautet:
"(1) Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen (Anlage 1 Z 3.1 UniStG 97)."
3.2.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass durch die verwendete Wortfolge " werden nicht anerkannt:" unklar bleibt, ob die Behörde eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gedenkt oder nicht. Erst durch die Ausführungen in der Begründung erhellt sich, dass von den vom Anfechtungsumfang umfassten Positionen (2 bis7) die Pos.2 bis 4 und 6 jedenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Bei Pos.5 liegen ansatzweise Ausführungen vor, die neben einer Zurückweisung auf eine teilweise Sachentscheidung schließen lassen.
Es stellt sich daher die Frage, ob die unter Position 5 gewählte Formulierung eine (teilweise) Abweisung des Antrages darstellt, die einer meritorischen Entscheidung durch das Bundeverwaltungsgericht zugänglich ist. Dies ist allerdings aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gleichwertigkeitsprüfung iS des § 78 UG einerseits auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen, andererseits müssen Inhalt und Methode der Leistungskontrolle einander annähernd entsprechen.
Die belangte Behörde führt zu Position 5 zunächst aus, dass die Fachprüfung "Systematische Anatomie" und die Vorlesung "Systematische Anatomie 1" bereits für das UF Biologie und Umweltkunde anerkannt wurden und daher die Anerkennung zurückzuweisen ist.
Zur Fachprüfung "Topographische Anatomie" und zur Übung "Pathologisch-anatomische Übungen" wird hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit der Vorlesung "Funktionelle Anatomie" in einem zweiten Absatz ausgeführt, dass der Fachbereich eine Gleichwertigkeit verneint habe, da die erbrachten Leistungen Tiere, hingegen die anzurechnende Lehrveranstaltung Menschen zum Gegenstand haben. Wie oben festgestellt, wurde die Fachprüfung "Topographische Anatomie" ebenfalls bereits für das UF Biologie und Umweltkunde, und zwar für die Lehrveranstaltung "Anatomie und Biologie der Menschen (Somatologie)", anerkannt. Demnach muss diese Fachprüfung ebenfalls vom Umfang der Zurückweisung umfasst sein. Bliebe als einer inhaltlichen Entscheidung zugänglicher Anrechnungsgegenstand nur mehr die Übung "Pathologisch-anatomische Übungen", bei der isoliert - ohne die übrigen für diese Position beantragten Prüfungen - betrachtet, auf Grund des oben zur Gleichwertigkeitsprüfung ausgeführten, bereits von vorne herein eine Gleichwertigkeit mit der Vorlesung "Funktionelle Anatomie" nicht in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in Position 5 zusammengefasste Anrechnung in ihrem gesamten Umfang zurückgewiesen wurde und die wenig substantiierten inhaltlichen Ausführungen zur Gleichwertigkeit ein obiter dictum darstellen.
Zu Position 7 siehe unten Punkt 3.3.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher nur die Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Demgemäß ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002).
3.2.3. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat und die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt hat. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2.4. Zu Spruchpunkt A) 1. (Positionen 2 bis 6):
Der Senat ging in seinem Gutachten, anders als der Erstbescheid, richtigerweise davon aus, dass bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches im Studienverlauf eines Lehramtsstudiums nicht mehr dasselbe Studium vorliegt.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069 ausgeführt, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der gemäß Z. 3.6 12 Wochen dauernden praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Dementsprechend hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens angehalten, die bereits mit Bescheid vom 17.12.2013 anerkannten Prüfungen für das Unterrichtsfach "Biologie und Umweltkunde", für das nunmehr betriebene Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Bewegung und Sport" noch einmal zu beantragen.
3.2.5. Dem Gutachten des Senates zum Trotz, ging die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die mit Bescheid vom 17.12.2013 anerkannten Prüfungen für das Unterrichtsfach "Biologie und Umweltkunde" einer Anerkennung für das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Bewegung und Sport" entgegenstehen.
Hier irrt die belangte Behörde, da, wie auch der Senat richtig ausgeführt hat, Prüfungen bei Gleichwertigkeit auch für mehr als ein Studium (einen Studienverlauf) anerkannt werden dürfen und, wie oben ausgeführt, mit dem Wechsel eines Unterrichtsfaches die Eigenschaft desselben Studiums der Beschwerdeführerin verloren gegangen ist. Daher lag zum Erlasszeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung kein dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit entgegenstehender Bescheid vor und erging diese damit zu Unrecht.
Damit ist allerdings für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen, da die belangte Behörde am 16.11.2015 einen mittlerweile rechtskräftigen Bescheid erließ, der inhaltlich jenem vom 17.03.2013 entsprach und sich nunmehr auf das hier verfahrensgegenständliche Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Bewegung und Sport" bezieht.
3.2.6. Es ist daher zu prüfen, ob in einem Lehramtsstudium nach UniStG, wie vorliegend, die Anrechnung von Unterrichtsgegenständen für einen Unterrichtsgegenstand der Anrechnung im anderen Unterrichtsgegenstand wegen dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit entgegensteht.
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ("ne bis in idem") ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).
Wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der dem UniStG vorausgehenden Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das Modell des Lehramtsstudiums nach dem UniStG "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsieht, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" ist (vgl. VwGH vom 27.02.2006, Zl. 2005/10/0069).
Gemäß Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Z. 3.5 anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Z. 3.4 regelt die Studiendauer (9 Semester) und sieht in den - im Beschwerdefall interessierenden - naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern (lit. b) 80 bis 120 Semesterstunden je Fach vor. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Z 3.4, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.
Nach dem oben Gesagten liegt bei einem Wechsel eines Unterrichtsfaches nicht mehr dasselbe Studium vor. Auch Perthold-Stoitzner geht in ihrem Aufsatz "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 2009, 45, davon aus, dass die Beurteilung, ob dasselbe Studium vorliegt, von einer inhaltlichen Betrachtung abhängt. Dies deckt sich auch mit der obzitierten Rechtsprechung des VwGH, wenn ein Unterrichtsfach gewechselt wird, da hier (auch rein) inhaltlich betrachtet eben nicht mehr dasselbe Studium vorliegt. Dagegen liegt, wie sich sowohl aus einem Umkehrschluss, als auch aus dem Wortlaut der Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG (der stets vom Lehramtsstudium in der Einzahl spricht) und den erläuternden Bemerkungen zweifelsfrei erschließt, innerhalb eines Lehramtsstudiums nach dem UniStG, in Bezug auf die beiden zu wählenden Unterrichtsfächer, jedenfalls dasselbe Studium vor.
Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer anderen Universität abgelegt wurden, bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum – bzw. Studienplan, soweit Prüfungen aus Studien betroffen sind, die noch keine Curricula auf Grund des UG haben (siehe Perthold-Stoitzner, UG4 (2016) § 78 Anm. 6) – vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Gemäß Abs. 6 leg.cit. gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
Daraus folgt, dass eine anerkannte Prüfung, so wie eine positiv absolvierte Prüfung im betreffenden Studium, eine (als Zahlwort) im Curriculum vorgesehene Prüfung für dieses Studium erledigt. Damit korrespondierend sieht auch § 77 Abs. 1 UG vor, dass bei der Wiederholung einer positiv beurteilten Prüfung, diese Prüfung bereits mit Antreten zur Wiederholungsprüfung ex lege nichtig wird. Eine doppelte Verwertung ein und derselben Prüfung (etwa für ein freies Wahlfach), ist demnach innerhalb desselben Curriculums, bzw. Studienplans, ausgeschlossen.
Die Identität der Sache (nach dem Grundsatz "ne bis in idem") ist dann gegeben, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen - von Umständen abgesehen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind - mit dem früheren deckt (siehe VwGH vom 12.03.1990, Zl. 90/19/0072).
Im Verfahren gemäß § 78 ist Sache die Anrechnung von "fremden" positiv absolvierten Prüfungen für ein bestimmtes Studium an jener Universität bei der der Antrag gestellt wurde. Wird für dasselbe Studium ein weiteres Mal ein und dieselbe "fremde" Prüfung zur Anrechnung beantragt, liegt somit Identität der Sache vor.
3.2.7. Gegenständlich bedeutet dies, dass sämtliche Prüfungsleistungen, die mit dem Bescheid vom 16.11.2015 für das Unterrichtsfach "Biologie und Umweltkunde" anerkannt wurden, die sich aus dem Bescheid ergebenen und entsprechend im Curriculum, bzw. Studienplan, vorgesehenen Prüfungen für das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern "Biologie und Umweltkunde" und "Bewegung und Sport" (A190 445 482) im Studienteil "Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde" erledigen und somit einer nochmaligen (weiteren) Entscheidung für dieses Studium, auch für den Studienteil "Unterrichtsfach Bewegung und Sport", entzogen sind.
3.2.8. Die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf, tritt gem. § 68 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides ein. Nur wenn eine Partei rechtzeitig ein zulässiges ordentliches Rechtsmittel einbringt, fällt diese vorläufige Unwiederholbarkeit des angefochtenen Bescheides weg (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 21 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die belangte Behörde erließ den die Unwiederholbarkeit auslösenden Bescheid am 16.11.2015. Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 26.11.2015 persönlich übergeben, wobei diese auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtete. Demnach erwuchs dieser Bescheid am 26.11.2015 in Rechtskraft.
Für die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies nunmehr, dass einer nochmaligen (weiteren) Entscheidung über die in den Position 2 bis 6 beantragten Anrechnungen die Unwiederholbarkeit nach dem Grundsatz "ne bis in idem" entgegensteht.
Die belangte Behörde hat dieses Ergebnis – in Verkennung der Rechtslage zwar aus damaliger Sicht zu Unrecht, aber aus Sicht der nunmehrigen Sach- und Rechtslage -korrekt vorweg genommen, weshalb die Beschwerde Hinsichtlich der Position 2 bis 6 abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt A) 2. (Position 7)
3.3.1. Über die Rechtsfolge einer Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG, aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. Nicht ausreichend ist dafür etwa die Formulierung, "um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht", oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde. Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird (selbst wenn der Anwalt Akteneinsicht genommen und eine vollständige Aktenkopie angefertigt hat, weil die Akteneinsicht einer Zustellung des Verbesserungsauftrages an den anwaltlichen Vertreter nicht gleichzusetzen ist).
Durch eine solche Zurückweisung eines Antrags wird aber nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens, sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen. Andererseits wäre ein neuerlicher, im gleichen Sinn unvollständiger Antrag (z.B. ohne zusätzliche Unterlagen) wegen res iudicata zurückzuweisen (§ 68 Rz 42), sodass die Partei durch die Zurückweisung eines (auch unbefristeten) nicht gestellten Antrags in ihren Rechten verletzt wird. Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (siehe. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at) samt der dort zitierten Judikatur).
3.3.2. Gegenständlich war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des an sie gestellten Verbesserungsauftrages nicht rechtsfreundlich vertreten. Dem Wortlaut des Verbesserungsauftrages ist nicht einmal der Ansatz einer Belehrung über die Rechtsfolgen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist daher wegen der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung ihres Antrages im Hinblick auf Position 7 in ihren Rechten verletzt, weshalb die Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben war. Dem Verfahrensakt ist auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde diesen Verfahrensfehler im Beschwerdevorentscheidungsverfahren saniert hätte, was nach den Ausführungen im Gutachten des Senats geboten gewesen wäre.
3.3.3. In weiterer Folge wird die belangte Behörde über den nach wie vor offenen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen haben. Hierbei ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings besteht auch eine "Pflicht" der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 39 Rz 9 und10 (Stand 1.7.2005, rdb.at samt der zitierten Rechtsprechung)). Es müsste der belangten Behörde ein leichtes sein, von Amts wegen an die Veterinärmedizinische Universität heranzutreten und im Amtshilfeweg (siehe Art. 22 B-VG) um die benötigten Informationen zu ersuchen. Wenn daher im weiteren Verfahren neuerlich ein Verbesserungsauftrag erlassen werden sollte, wäre demnach auch aufzuzeigen, wo der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die nur durch die Mitwirkung der Beschwerdeführerin überwunden werden können.
3.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage der mehrfachen Verwertung einer positiv beurteilten Prüfung, die an einer anderen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurde, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß § 78 UG, für dasselbe Studium, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Diese Frage ist jedoch über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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