BVwG W204 2118433-1

BVwGW204 2118433-131.3.2017

AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W204.2118433.1.00

 

Spruch:

W204 2118433-1/4E

IM namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 08.05.2013 von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520072, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und zugleich – unbestrittener und aktenkundiger – Sachverhalt:

I.1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104574337, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 14.489,52 gewährt. Auf Basis eines ermittelten (beihilfefähigen) Flächenausmaßes von 54,46 ha wurden von 57,77 im Antragsjahr 2009 zur Verfügung gestandenen (und automatisch beantragten) flächenbezogenen Zahlungsansprüchen 54,46 Zahlungsansprüche (ZA; durchschnittlicher Wert: 279,17) als genutzt bewertet.

Die Zahlungsanspruchs-Nummer (ZA-Nr.) XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA wurde dabei im Antragsjahr 2009 zur Gänze als nicht genutzt bewertet.

I.2. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der EBP.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109004586, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 14.616,82 gewährt. Auf Basis eines ermittelten (beihilfefähigen) Flächenausmaßes von 54,22 ha wurden von 57,77 im Antragsjahr 2010 zur Verfügung gestandenen bzw. 54,22 (manuell) beantragten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen 54,22 ZA (durchschnittlicher Wert: 285,01) als genutzt bewertet.

Die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA wurde dabei im Antragsjahr 2010 zur Gänze als genutzt bewertet.

I.3. Mit Datum vom 18.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der EBP. Dabei nahm sie unter Verwendung eines seitens der AMA übermittelten Formulars ("Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie") für das Antragsjahr 2012 eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche vor. Dabei beantragte sie u.a. die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 Zahlungsansprüchen.

Auf dem Formular "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie" findet sich folgender Passus:

"WICHTIG: Wenn eine manuelle Beantragung erfolgen soll, gilt die in der Spalte "Beantragte Anzahl" eingetragene Anzahl als beantragt. Wenn Sie eine andere Anzahl ZA beantragen wollen, als in der Spalte angegeben ist, korrigieren Sie die vorgedruckte Anzahl auf das zu beantragende Ausmaß. Es sind unbedingt alle ZA, die sie beantragen möchten, anzuführen. Beachten Sie, dass nachträglich neu berechnete ZA als nicht beantragt gelten. Falls Sie ZA, die noch nicht in der Tabelle angeführt sind, manuell beantragen möchten, müssen Sie diese hier oder auf einem Leeformular ergänzen!"

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von

EUR 16.067,93 gewährt. Der Antrag auf manuelle Beantragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv bewertet und die Zahlungsansprüche im beantragten Ausmaß der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt. Auf Basis eines ermittelten (beihilfefähigen) Flächenausmaßes von 55,06 ha wurden von 58,98 im Antragsjahr 2012 zur Verfügung gestandenen bzw. 55,06 (manuell) beantragten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen 55,06 ZA (durchschnittlicher Wert: 314,34) als genutzt bewertet.

Die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA wurde im Antragsjahr 2012 dabei zur Gänze als genutzt bewertet.

I.4. Mit Datum vom 21.05.2012 nahm die beschwerdeführende Partei eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2010 vor und reduzierte das Ausmaß der beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr

EUR 14.323,14 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 293,68 ausgesprochen. Auf Basis eines – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur – ermittelten (beihilfefähigen) Flächenausmaßes von 53,10 ha wurden von den 57,77 im Antragsjahr 2010 zur Verfügung gestandenen bzw. 54,22 (manuell) beantragten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen nunmehr lediglich 53,10 ZA (durchschnittlicher Wert: 285,01) als genutzt bewertet.

Die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA wurde dabei – im Vergleich zum Bescheid 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109004586 – im Antragsjahr 2010 zur Gänze als nicht genutzt bewertet und zugleich als für verfallen erklärt. Verfallene Zahlungsansprüche stünden im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung.

Dieser an die beschwerdeführende Partei ergangene Bescheid zur EBP 2010 ist in Rechtskraft erwachsen.

I.5. Bereits zuvor erging mit Datum vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117823102, ein Abänderungsbescheid der AMA zur EBP 2009. Dieser basierte ebenso auf einer Reduzierung der beantragten und ermittelten Fläche und führte zu einer Rückforderung in Höhe von EUR 286,58. Für die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA hatte dies jedoch keine Auswirkungen, da die in Rede stehende ZA-Nr. bereits im (Erst‑)Bescheid zur EBP 2009 vom 30.12.2009, zur Gänze als nicht genutzt bewertet worden (vgl. I.1.) und nun abermals nicht zur Auszahlung gelangt war.

Dieser an die beschwerdeführende Partei ergangene Bescheid zur EBP 2009 ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

I.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520072, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 15.879,83 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von

EUR 197,10 ausgesprochen. Der Antrag auf manuelle Beantragung wurde erneut positiv bewertet. Bei einem ermittelten (beihilfefähigen) Flächenausmaß von (unverändert) 55,06 ha standen der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2012 nunmehr lediglich 57,48 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Verfügung. Von diesen wurden 54,11 ZA (durchschnittlicher Wert: 315,81) als (manuell) beantragt und genutzt bewertet.

Die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA schien dabei – im Vergleich zum Bescheid 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702 – in der Zahlungsanspruchstabelle nicht mehr auf. Unter Bezugnahme auf den Antrag Lfd. Nr. XXXX wurde begründend ausgeführt, dass die manuelle Beantragung zwar vorgenommen worden sei, die im Rahmen der manuellen Beantragung angegebenen ZA-Nr. XXXX jedoch keine Gültigkeit mehr besitze.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die unvertretene beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 08.05.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Berufung (nunmehr: Beschwerde) und ersuchte von der Rückforderung Abstand zu nehmen.

Begründend führte sie aus, dass der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX laut den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht mehr gültig sei, obwohl dieser zum MFA 2012 richtigerweise manuell beantragt und der manuellen Beantragung stattgegeben worden sei.

I.8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 14.12.2015 vor.

I.9. Mit Datum vom 20.03.2017 übermittelte die AMA auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts Antragsunterlagen die Antragsjahre 2010 und 2011 betreffend sowie jene Bescheide (bzw. Abänderungsbescheide) mit denen der beschwerdeführenden Partei für die Antragsjahr 2009, 2010 und 2011 Einheitliche Betriebsprämien zugesprochen worden waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Antragsunterlagen und Bescheide zum Antragsjahr 2012 lagen bereits dem übermittelten Verwaltungsakt bei, die angeführten Bescheide zu den Antragsjahren 2009 und 2010 wurden durch die AMA mit Datum vom 20.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Letztere waren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Zustellung im jeweiligen Verfahren bereits zugegangen und folglich nicht erneut zur Stellungnahme vorzulegen. I

Aus den vorliegenden Unterlagen geht unter anderem hervor, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mit den an sie ergangenen Bescheiden vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117823102, und vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, mangels erhobener Rechtsmittel rechtskräftig über die Gewährung der EBP für die Antragsjahre 2009 und 2010 abgesprochen worden ist. Darüber hinaus sind bzw. waren beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die beschwerdeführende Partei auch keine Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Antragsjahre 2009 und 2010 anhängig.

Die den Berechnungen zur EBP 2012 im angefochtenen Bescheid zur Grunde gelegten Ausmaße an beantragter und ermittelter Fläche wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Auch die Werte und die Anzahl der für das Antragsjahr 2012 tatsächlich herangezogenen Zahlungsanspruchs-Nummern wurden an sich nicht beanstandet, sondern lediglich der Umstand moniert, dass der ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2012 keine Berücksichtigung gefunden hat. Dieser unstrittige Sachverhalt konnte folglich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2. Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

iii) gemäß Anhang IX,

iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:

"Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor:

"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

[ ]"

"Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. [...].

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen."

"Artikel 20 Vereinfachung der Verfahren

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere

a) der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;

b) der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;

c) die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind;

[...].

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.

[...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. [...].

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

[ ]"

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

In Österreich bedarf es – abweichend von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 – jedoch grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.

Auf europarechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der belangten Behörde wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert. Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen.

Die beschwerdeführende Partei beantragte für das Antragsjahr 2012 die Gewährung der EBP auf Basis einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 55,06 ha. Da der beschwerdeführenden Partei mehr Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche zur Verfügung standen, beantragte diese ihre Zahlungsansprüche jedoch manuell mittels Formblatt der belangten Behörde, um einem Verfall zu Gunsten der nationalen Reserve entgegenzuwirken. Wie festgestellt, wurde der beschwerdeführenden Partei die EBP 2012 mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702, auch zunächst auf Grundlage der vorgenommenen manuellen Beantragung gewährt. Insbesondere wurde die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA als zur Gänze genutzt bewertet.

Aufgrund einer seitens der beschwerdeführenden Partei am 21.05.2012 selbst durchgeführten Antragskorrektur zu ihrem Mehrfachantrag-Flächen 2010 kam es für das Antragsjahr 2010 nachträglich zu Änderungen (rechtskräftiger Bescheid vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, zur EBP 2010). Insbesondere wurde dabei die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,50 ZA – im Vergleich zum Erstbescheid zur EBP 2010 vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109004586 – zur Gänze als nicht genutzt bewertet.

Da die in Rede stehende ZA-Nr. auch im Antragsjahr 2009 – mangels ausreichend vorhandener Fläche – als nicht genutzt bewertet worden waren, wurde diese mit dem oben zitierten Bescheid vom 15.11.2012 zur EBP 2010 als für verfallen erklärt und der nationalen Reserve zugeschlagen. Dieser Ausspruch (über den Verfall der ZA-Nr. XXXX) gründet auf Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 und Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009. Dieser ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Zudem könnte der im Bescheid zur EBP 2010 vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118217969, ausgesprochene Verfall seitens des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren zur EBP 2012 nicht mehr aufgegriffen werden. Dieser Bescheid ist mangels damals ergriffener weiterer Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen jedoch rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829).

Die Rechtmäßigkeit des für das Antragsjahr 2010 ausgesprochenen Verfalls der in Rede stehenden Zahlungsanspruchs-Nummer ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Etwaige Einwände gegen den Verfall hätten durch die beschwerdeführende Partei in einem Rechtsmittel gegen den Bezug habenden Bescheid erhoben werden müssen. Der Ausspruch über den Verfall der in Rede stehenden Zahlungsanspruchs-Nummer stellt für das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, an die das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsfindung gebunden ist (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG; vgl. auch BVwG vom 30.11.2016, W104 2134382-1). Folglich stand die in Rede stehende Zahlungsanspruchs-Nummer für eine Beantragung im Antragsjahr 2012 nicht mehr zur Verfügung und führte die AMA im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass diese nicht mehr gültig ist.

Auch wenn der manuellen Beantragung für das Antragsjahr 2012 (im Rahmen derer auch die ZA-Nr. XXXX im Ausmaß von 0,50 ZA beantragt wurde) zunächst bereits vollumfänglich mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118677702, stattgegeben wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern können. Darauf werden Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen, das den Landwirten seitens der AMA im Rahmen der Antragstellung als Hilfeleistung zur Verfügung gestellt wird, als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen (BVwG vom 04.05.2015, W 118 2001393-1).

Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche lediglich innerhalb der in Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Fristen möglich ist, eine Änderung/Korrektur seitens der beschwerdeführenden Partei gegenständlich jedoch nicht beantragt wurde. Zudem sprechen im vorliegenden Fall auch keine Billigkeitserwägungen dafür, nachträglich eine Änderung der manuellen Beantragung zuzulassen, zumal die Änderungen der in Rede stehenden ZA-Nr. durch die Rückforderung von Prämien für nicht beihilfefähige Flächen das Antragsjahr 2010 betreffend verursacht wurde und auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückgehen.

Die belangte Behörde berücksichtigte im Rahmen der Prämienberechnung zur EBP 2012 die ZA-Nr. XXXX (im Ausmaß von 0,50 ZA) somit zu Recht nicht.

Die Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR 197,10 für das Antragsjahr 2012 basiert auf Art. 80 VO (EG) 1122/2009, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist.

Die Entscheidung der AMA entspricht den rechtlichen Vorgaben und erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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