Normen
32003R1782 GAP-Beihilfen Art37 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art38;
MOG 2007;
MOG BetriebsprämieV 2004;
VwRallg;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art37 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art38;
MOG 2007;
MOG BetriebsprämieV 2004;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Mehrfachantrages 2005 an die Agrarmarkt Austria (AMA) die Festlegung einer einheitlichen Betriebsprämie beantragt, worüber mit Bescheid abgesprochen wurde.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung legte die AMA bei der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005 einen Durchschnittswert zu Grunde, dessen Berechnungsart mit der Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit der Betriebsprämie-Verordnung (BGBl. II Nr. 336/2004) insofern nicht in Einklang stehe, als von der bescheiderlassenden Behörde ein einziges Betriebsjahr gedrittelt wurde.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid von 4. Juni 2006 nicht Folge. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge einen Mehrfachantrag betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 ein.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer auf der Basis von 1,40 FZA zu je EUR 72,55 für das Antragsjahr 2007 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 96,49 gewährt.
Mit dem Bescheid vom 4. November 2008 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den genannten Bescheid vom 28. Dezember 2007 betreffend einheitlicher Betriebsprämie 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend verwies die Behörde darauf, dass sich das Berufungsvorbringen zur Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2007 neuerlich auf die Ermittlung und Berechnung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 beziehe. Diese seien jedoch rechtskräftig festgestellt worden. Die im ersten Jahr der Antragstellung zugewiesenen Zahlungsansprüche stünden dem Beschwerdeführer auch für das Antragsjahr 2006 und die Folgejahre zur Verfügung. Zur Nutzung dieser Flächenzahlungsansprüche habe der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2007 im ausreichenden Ausmaß beihilfefähige Flächen angemeldet, weshalb alle den Beschwerdeführer zugewiesenen Flächenzahlungsansprüche hätten berücksichtigt werden können. Ein neuerliches inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen sei nicht möglich, da dieses die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 betreffe, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des vor der belangten Behörde angefochtenen Bescheides sei.
Die von der AMA vorgenommene Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2007 sei auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des EG-Rechts erfolgt, stehe - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - in Einklang mit der nationalen Umsetzung durch das Marktordnungsgesetz 2007 und sei "somit korrekt vorgenommen worden". Für eine abweichende Vorgangsweise bestehe keine rechtliche Basis.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 2024/08, lehnte der dagegen zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzte - Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer, der den Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2008 vor dem Verwaltungsgerichtshof allein wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass es seiner Ansicht nach nicht darauf ankomme, ob in den Kalenderjahren 2000 und 2001 ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gestellt worden sei, sondern darauf, ob tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Dazu habe die belangte Behörde keine Erhebungen durchgeführt, sondern vielmehr der Berechnung des Bescheides zur einheitlichen Betriebsprämie 2007 die Basis zur Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 zu Grunde gelegt.
Nach Art. 37 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, ABl. L 270 vom 21. Oktober 2003, Seite 1, entspricht der für die Bestimmung des Beihilfebetrags maßgebliche Referenzbetrag dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen in näher umschriebener Weise in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraumes nach Art. 38 bezogen hat und der in näher umschriebener Weise berechnet und angepasst wurde. Der Bezugszeitraum umfasst nach Art. 38 leg. cit. die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 vom 4. Juni 2006 unter Zugrundelegung des Bezugszeitraumes über den sich daraus ergebenden Referenzbetrag abgesprochen wurde.
Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitraumes entgegen stand.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde - eine die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 selbst betreffende Rechtswidrigkeit wird nicht vorgebracht - erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2009
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