B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2134382.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2015, AZ, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:
A. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Abgabe eines entsprechenden Antragsformulars beantragten der übergebende Landwirt XXXX, BNr. XXXX, und die Beschwerdeführerin am 06.05.2014 die Übertragung von 8,99 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, wobei unter der Zahlungsanspruchs-Nr. 13833065 1,93 Zahlungsansprüche im Wert von EUR 327,69 mit Weitergabe entsprechender Flächen in Form der Pacht übergeben werden sollten.
Diese Übertragung wurde mit Bescheid vom 05.01.2015, mit dem dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 zuerkannt wurde, positiv beurteilt. Die Zahlungsansprüche wurden dem Beschwerdeführer mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13833065 und dem Wert von EUR 299,67 gutgeschrieben.
Aufgrund einer Nichtnutzung veränderten sich die Zahlungsansprüche des Übergebers XXXX im Jahr 2013 (letzte Nutzung der ZA im AJ 2011) rückwirkend dergestalt, dass die zu übertragenden Zahlungsansprüche wegen Verfalls in die nationale Reserve nur mehr im Ausmaß von 1,00 statt 1,93 vorhanden waren.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.09.2015 wurde aus diesem Grund der Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 vom 05.01.2015, mit dem dem Beschwerdeführer die Übertragung der Zahlungsansprüche bewilligt wurde, derart abgeändert, dass der Übertragung nunmehr teilweise stattgegeben wurde. Nämlich im Ausmaß von 1,00 ZA statt bisher 1,93 ZA.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich gegen die Abänderung von Zahlungsansprüchen ausspricht. Die Übertragung zum 06.05.2014 sei zeitgerecht und richtig gewesen. Nachträgliche rückwirkende Änderungen für korrekt gestellte Anträge dürften nicht mehr berücksichtigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Abgabe eines entsprechenden Antragsformulars beantragten der übergebende Landwirt XXXX, BNr. XXXX, und die Beschwerdeführerin am 06.05.2014 die Übertragung von 8,99 Flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Wobei unter der Zahlungsanspruchs-Nr. 13833065, 1,93 Zahlungsansprüche im Wert von EUR 327,69 mit Weitergabe entsprechender Flächen in Form der Pacht übergeben werden sollten.
Diese Übertragung wurde mit Bescheid vom 05.01.2015, mit dem der Beschwerdeführerin Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 zuerkannt wurde, positiv beurteilt. Die Zahlungsansprüche wurden der Beschwerdeführerin mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13833065 und dem Wert 299,67 gutgeschrieben.
Aufgrund einer Nichtnutzung veränderten sich die Zahlungsansprüche des Übergebers XXXX im Jahr 2013 (letzte Nutzung der ZA im AJ 2011) rückwirkend dergestalt, dass die zu übertragenden Zahlungsansprüche wegen Verfalls in die nationale Reserve nur mehr im Ausmaß von 1,00 statt 1,93 vorhanden waren, was den angefochtenen Bescheid evozierte, worin die Reduzierung um 0,93 ZA ausgesprochen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. Art. 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 42 dieser Verordnung werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Gemäß Art. 43 Abs. 2 können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, enthält u.a. folgende Begriffsbestimmungen:
f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
Gemäß Art. 12 dieser Verordnung können Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
Art. 11, 12 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[...]
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;.
[...]
(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
[...]."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer
beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
[...]."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die Herabsetzung der vorhandenen Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache ausschließlich in einer fehlgeschlagenen Übertragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2014. Aufgrund eines rückwirkenden Verfalls dieser Zahlungsansprüche waren diese bei Übertragung bereits in die nationale Reserve verfallen und konnten deshalb im Jahr 2014 nicht übertragen werden.
Der Verfall der Zahlungsansprüche für den Übergeber wurde mit den entsprechenden Bescheiden, die an diesen ergangen sind, ausgesprochen. Insbesondere der Bescheid vom 27.08.2015 stellt für das Gericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, das erkennende Gericht ist bei seiner Entscheidung daran gebunden (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG). Insofern gegen die Inhalte dieser Bescheide rechtliche Bedenken bestehen, so waren diese in entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese Bescheide geltend zu machen. Der Fehlschlag der Übertragung wurde für den Beschwerdeführer als Übernehmer mit EBP-Bescheid 2014 vom 29.09.2015 somit folgerichtig ausgesprochen.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der ZA wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 durch den Übergeber durchgeführt, zu Grunde zu legen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
