BVwG W176 2136518-1

BVwGW176 2136518-120.3.2017

ABGB §276 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FLAG §6 Abs2 litd
FLAG §6 Abs5
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z3
GGG Art.1 §32 TP7 ZI litc Z2
VwGVG §28 Abs2
ABGB §276 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FLAG §6 Abs2 litd
FLAG §6 Abs5
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z3
GGG Art.1 §32 TP7 ZI litc Z2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2136518.1.00

 

Spruch:

W176 2136518-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch deren Sachwalterin XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.09.2016, Zl. 100 Jv 5814/16s-33a, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG) iVm TP 7 Z I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 156/2015 (GGG), und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Schriftsätzen jeweils vom 22.01.2016 legte die Sachwalterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht XXXX den Jahresbericht sowie die Pflegschaftsrechnung für den Berichtszeitraum 01.01. bis 31.12.2015 vor und beantragte – zusätzlich zu einem Aufwandsersatz idHv EUR 90,-- eine Entschädigung idHv EUR 266,-- sowie die Gebührenbefreiung für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG.

 

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2016, Zl. 29 P 440/97i-192, wurden der Jahresbericht sowie die Pflegschaftsrechnung bestätigt, die Entschädigung für den Sachwalter den Verein antragsgemäß bestimmt und der Antrag auf Gebührenbefreiung mit der Begründung abgewiesen, dass das jährliche Einkommen den Betrag von EUR 13.244,- übersteige.

 

3. Anlässlich des von der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Antrages auf Gebührenbefreiung erhobenen Rekurses hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 21.06.2016, Zl. 45 R 156/16y, den betreffenden Spruchpunkt des zuvor dargestellten Beschlusses als nichtig auf und wies den zugrunde liegenden Antrag an das Erstgericht zurück.

 

Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung der allfälligen, für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anfallenden Gebühren gemäß § 6 GEG in die Zuständigkeit der Justizverwaltung falle.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2016 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 266,-- gemäß dem unter Punkt 2. erwähnten Beschluss) die Entscheidungsgebühr TP 7 lit. c Z 2 GGG idHv EUR 82,-- sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, mithin eines Betrages von insgesamt EUR 90,--, zur Zahlung vor.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jährliche Einkünfte von EUR 15.803,46 im Rahmen der Mindestsicherung (14x EUR 813,99) und der für sich selbst bezogenen erhöhten Familienbeihilfe (12x EUR 367,30) beziehe. Sohin würden die für die gerichtliche Entscheidungsgebühr relevanten Einkünfte der Beschwerdeführerin jedenfalls die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Wertgrenze von EUR 13.244,-- pro Jahr überschreiten. Die der Beschwerdeführerin gewährte erhöhte Familienbeihilfe sei vom Einkommen nicht abzuziehen, weil sie ihr als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung stehe und nicht kraft gesetzlicher Anordnung der Deckung bestimmter Aufwendungen diene.

 

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die erhöhte Familienbeihilfe als Betreuungshilfe anzusehen sei, da sie vom Gesetz zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie geschaffen sei und ein Kind, das keine Eltern hat, von diesem Lastenausgleich nicht ausgeschlossen werden dürfe. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu judiziert, dass der Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Personen nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts, sondern der teilweisen Abgeltung des behinderungsbedingten Sonderbedarfs gewidmet sei. Daher sei die erhöhte Familienbeihilfe ebenso wie das Pflegegeld nicht in die für die Bemessungsgrundlage relevanten Einkünfte aufzunehmen. Darüber hinaus würde die Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe in das relevante Einkommen zu einem gleichheitswidrigen Ausschluss von Menschen mit erheblicher Behinderung führen, da diese regelmäßig mangels Selbsterhaltungsfähigkeit diese Beihilfe beziehen würden und damit von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen wären. Dies würde aber dem Gesetzeszweck widersprechen, der eben gerade Bezieher einer Mindestpension bzw. Mindestsicherung begünstige. Bezieher einer erhöhten Familienbeihilfe hätten dann Verfahrenshilfe zu beantragen, bei der die erhöhte Familienbeihilfe außer Ansatz bleibe. Auch dies wäre nicht im Sinne der gesetzlich bezweckten Vereinfachung. Sohin werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben, die Gebührenbefreiung gewähren und eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin erzielte laut der vom Gericht bestätigten Pflegschaftsrechnung im Berichtsjahr 2015 ein Einkommen von insgesamt EUR 15.803,46, welches sich aus der Mindestsicherung im Gesamtbetrag von EUR 11.395,86 (14x EUR 813,99) und der (selbst bezogenen) – erhöhten – Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von EUR 4.407,60 (12x EUR 367,30) zusammensetzt.

 

1.2. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe betrug insgesamt EUR 1.800,-- (12x EUR 150,-)

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den (vom Gericht genehmigten) Pflegschaftsbericht für das Berichtsjahr 2015 (vgl. Gerichtsakt ON 189).

 

Die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung ergibt sich aus § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 4 Z 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 53/2014 (FLAG), wonach sich die Familienbeihilfe für die betroffene Person monatlich um EUR 150,-- erhöht.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu Spruchpunkt A):

 

3.2.1. Gemäß TP 7 (Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen) Z I lit. c Z 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 idgF [AußStrG]) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,--.

 

Nach der Anmerkung 8 zur TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,-- ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idgF [ABGB]) EUR 13.244,-- nicht übersteigen.

 

Gemäß § 276 Abs. 1 ABGB gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,--, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

 

Hinsichtlich der Gebührenbefreiung sind bei den Einkünften – wie in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt – Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (siehe 981 der Beilagen XXIV. GP Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen zu Z 10, 16 und 17 [§ 31a Abs. 1, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anm. 8 GGG] und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Anmerkung 14 zu TP 7

GGG).

 

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3 leg. cit.).

 

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c leg. cit. zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

 

Gemäß § 2 Z 3 GGG entsteht der Anspruch des Bundes bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter. Die Gebühr ist vom Pflegebefohlenen zu tragen.

 

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

 

3.2.1. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass in jüngeren Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu anderen Gesetzesbestimmungen angenommen wird, dass bei erhöhter Familienbeihilfe der Erhöhungsbetrag nicht dem allgemeinen Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern der Unterstützung bei der Finanzierung behinderungsbedingter Mehraufwendungen dient (vgl. neben dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2014, V 75-76/2014-10, jenes des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2007, 2006/10/0200; nicht differenzierend hingegen OGH 16.05.2001, 6 Ob 89/01h, sowie VwGH 12.02.1986, 85/11/0176), was nahelegt, dass der Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe auch im gegebenen Zusammenhäng außer Betracht zu bleiben hat.

 

Im vorliegenden Fall ist jedoch für die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Differenzierung zwischen Grundbetrag und Erhöhung der Familienbeihilfe nichts zu gewinnen: Rechnete man den zwölfmal jährlich ausbezahlten Erhöhungsbetrag von EUR 150,-- (gesamt EUR 1.800,--) nicht in das Einkommen der Beschwerdeführerin ein, erzielte sie immer noch ein relevantes Gesamteinkommen von EUR 14.003,46, welches die maßgebliche jährliche Einkommensgrenze iSd Anmerkung 8 zur TP 7 GGG von EUR 13.244,-- überschreitet.

 

3.2.3. Somit kann nicht angenommen werden, dass der angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist.

 

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte