BVwG W209 2112191-1

BVwGW209 2112191-11.3.2017

AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2112191.1.00

 

Spruch:

W209 2112191-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. BORNS Rechtsanwalts GmbH & Co KG in 2230 Gänserndorf, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 02.04.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom selben Tag nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2015, GZ: LGS NÖ/RAG/05661/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2015 wies das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (in weiterer Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 AIVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums nicht möglich sei, eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung aufzunehmen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.04.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese damit, dass er von September 2013 bis Jänner 2014 und von September 2014 bis März 2015 bei der XXXX in XXXX angestellt gewesen sei. Von Jänner 2014 bis Juli 2014 habe er seinen Präsenzdienst abgeleistet. Er erfülle somit die für Studierende geforderte große Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG. Seit September 2014 studiere er an der Hochschule XXXX in XXXX in Deutschland und habe parallel zu seinem Studium von September 2014 bis März 2015 gearbeitet, weshalb er gemäß § 9 Abs. 1 AlVG arbeitswillig sei. Er habe im Rahmen der Antragstellung am 02.04.2015 einen aktuellen Stundenplan seiner Hochschule vorgelegt, welcher bescheinige, dass das Ausmaß seines Studiums auf die Wochentage Montag bis Mittwoch mit insgesamt rund zehn Wochenstunden begrenzt sei. Er reise am Sonntag in der Nacht mit der ÖBB von Wien über Frankfurt nach XXXX und jeweils Mittwoch nachts mit der ÖBB zurück, da er aufgrund seiner Mitgliedschaften bei Vereinen und Institutionen seiner Heimatgemeinde XXXX (Obmann-Stellvertreter Musikverein XXXX, Gemeinderatsmandat) seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, wöchentlich ganztags von Donnerstag bis Sonntag auf Arbeitsuche sei und für die Aufnahme einer erneuten Beschäftigung zur Verfügung stehe. Die Verfügbarkeit übertreffe großteils die geforderte übliche Mindestverfügbarkeit von 20 Wochenstunden gemäß § 7 Abs. 7 AlVG um ein Vielfaches und unterscheide sich in keinster Weise von der Verfügbarkeit Studierender an österreichischen Hochschulen, denen gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gewährt werde. Österreichischen Studierenden innerhalb des EU- und Bologna-Raums, die die große Anwartschaft erfüllen würden und am österreichischen Arbeitsmarkt nachweislich über die gesetzlich geforderte Mindestverfügbarkeit hinaus verfügbar seien, dürfe das Arbeitslosengeld nicht verwehrt werden. Dies sei nicht mit Art. 7 B-VG und Titel III Art. 20 f. Grundrechtscharta vereinbar. Aufgrund seiner viertägigen ganztägigen Verfügbarkeit und der vorangegangenen Parallelität von Studium und Arbeitstätigkeit sei die am Arbeitsmarkt übliche Verfügbarkeit (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092) gegeben. Weiters würden an der Hochschule XXXX sechs von 15 Studierenden parallel zu ihrem Studium einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Die vorlesungsfreie Zeit in den Sommermonaten Juli, August und September halte er sich ohne Unterbrechungen in Österreich auf. In dieser Zeit könne er ein seiner naturwissenschaftlichen Ausbildung entsprechendes Vollzeit-Ferialpraktikum an diversen österreichischen Industrie-, Forschungs- und Hochschulstandorten aufnehmen.

3. Am 10.04.2015 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde niederschriftlich bekannt, dass er an der Hochschule XXXX in XXXX in Deutschland im sechsten von acht Semestern Angewandte Chemie studiere. Die letzte Tätigkeit bei der XXXXab 01.09.2014 sei als fünftes Semester angerechnet worden. Im Februar 2016 werde er sich im achten Semester befinden, seine Bachelorarbeit schreiben und ein Praktikum absolvieren. Das letzte Semester dauere ca. bis Ende Juni/Anfang Juli 2016. Er habe seit 09.03.2015 jede Woche am Montag und Dienstag ab 14:45 Uhr und am Mittwoch ab 13:15 Uhr Vorlesungen. Den Stundenplan lege er zum Nachweis bei. Die als Zusatz bezeichneten Stunden belege er nicht. Er fahre jeden Sonntag um ca. 22:00 Uhr mit dem Nachtzug nach Deutschland und am Mittwoch um ca. 24.00 Uhr mit dem Nachtzug wieder zurück. In Österreich könne er daher von Donnerstag ab dem späteren Vormittag bis Sonntagabend arbeiten. In Deutschland wäre eine Tätigkeit von Montag bis Mittwoch am Vormittag möglich. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom gleichen Tag vor, wonach er für seine Tätigkeit als Gemeinderat im April 2015 eine Aufwandsentschädigung von € 264,19 erhalten habe, wobei € 23,78 einbehalten und an seine Fraktion überwiesen worden seien. Im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung wurde am gleichen Tag schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Voll- oder Teilzeitstelle als HTL-Absolvent für Chemie im Bezirk XXXX suche. Als Begründung war angegeben, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen könne und passende Stellen zugeschickt bekomme.

4. Am 12.05.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Am 21.05.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, legte seinen Lebenslauf, ein Abschlusszeugnis der HBLVA für chemische Industrie XXXX sowie den Terminplan des Musikvereins XXXX vor und gab an, dass aufgrund einer Kooperation der HBLVA XXXX mit der Hochschule XXXX für Absolventen die Möglichkeit eines Quereinstieges in den Studiengang "International Bachelor Angewandte Chemie" bestehe. Voraussetzung für den Quereinstieg in das fünfte von acht Semestern sei neben einer durchschnittlichen HTL-Abschlussnote von unter 2,0 die erfolgreiche Absolvierung einer individuellen Einstufungsprüfung. Diese Prüfung habe er am 30.06.2014 am Ende seines Präsenzdienstes erfolgreich abgelegt, weshalb er ab September 2014 in das fünfte Studiensemester des Bachelorstudienganges aufgenommen worden sei. Da eine Verkürzung der Studiendauer an österreichischen Universitäten noch nicht möglich sei, habe er sich für das Auslandsstudium entschieden. Der Studiengang dauere mit acht Semestern zwei Semester länger als vergleichbare Studiengänge in Österreich oder Deutschland, um den Studierenden die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt zu sammeln und ihre Studienzeiten teilweise individuell zu gestalten. Mit der Beschäftigung bei der XXXXvon September 2014 bis März 2015 erfülle er den ersten Teil eines Pflichtpraktikums in Form einer Anstellung am Arbeitsmarkt im Zeitrahmen von jeweils mindestens 20 Wochen. Der zweite Teil des Praktikums solle ebenfalls in Form einer Anstellung in einem Unternehmen erfolgen. Diesen Teil des Praktikums bzw. "freien Semesters" habe er bis dato noch nicht absolviert. Eine Anstellung im chemischen Forschungs- und Industriesektor sei daher auch im Interesse seines Studiums gelegen. Trotz seiner Tätigkeiten als Gemeinderat und im Musikverein, die einer Beschäftigung jedenfalls nicht entgegenstünden und erforderlichenfalls hintangestellt würden, verfüge er neben dem Studium über ausreichend Zeit, einer Beschäftigung nachzugehen. Inklusive Studium betrage das Gesamtausmaß seiner Tätigkeiten 19 Wochenstunden, wobei seine freiwilligen Tätigkeiten zumeist am Abend stattfänden.

5. Am 03.07.2015 hielt die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde in einem Aktenvermerk fest, dass eine Abfrage ergeben habe, dass es im gewünschten Bereich ("Chemie") nur offen Vollzeitstellen gebe.

6. Mit Bescheid vom gleichen Tag wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar die große Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfülle, jedoch die Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG nicht gegeben sei. Leistungsbeziehern müsse die Annahme einer üblicherweise angebotenen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich sein. Der Beschwerdeführer sei bisher neben seinem Studium keiner Beschäftigung nachgegangen. Die Beschäftigung bei der XXXX stelle keine derartige Beschäftigung dar, weil diese im Rahmen eines Pflichtpraktikums für das Studium erfolgt sei. Aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Donnerstag bis Sonntag sei zwar eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden im Fremdenverkehr denkbar. Der Beschwerdeführer suche jedoch eine Stelle als HTL-Absolvent für Chemie im Bezirk XXXX bzw. in Wien. Seine Verfügbarkeit sei auch durch seine Tätigkeiten als Gemeinderat und stellvertretender Obmann im Musikverein eingeschränkt. Eine derartige Stelle, in der auch auf sein freiwilliges Engagement Rücksicht genommen werde, sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Weiters sei festgestellt worden, dass es für HTL-Absolventen im Bereich Chemie keine Teilzeitstellen gebe. Unter Berücksichtigung des Stundenplans und der üblichen Vorbereitungszeiten sowie seiner Tätigkeiten als Gemeinderat und stv. Obmann des Musikvereins erscheine eine Berufstätigkeit nur schwer möglich, umso mehr als das Studium als Vollzeitstudium konzipiert sei. Die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG sei daher nicht gegeben.

7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 17.07.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er ergänzend ausführte, dass seine Tätigkeiten als Gemeinderat und stellvertretender Obmann des Musikvereins nur darstellen sollten, dass er während der rund sieben Monate des Studienbetriebes jeweils von Donnerstag bis Sonntag sowie in jenen vier Monaten im Jahr, in denen kein Studienbetrieb stattfinde, jeweils von Montag bis Sonntag vor Ort in XXXX engagiert und arbeitswillig tätig sei. Er werde seine Hobbys aber jedenfalls den Erfordernissen einer Arbeit unterordnen, sobald er wieder Arbeit gefunden habe, so wie er es auch während der Zeit seiner bisherigen Beschäftigungen getan habe. Die in der Beschwerdevorentscheidung geäußerte Vermutung, er habe seine letzte Beschäftigung gelöst und eine Beschäftigung in einem seiner derzeitigen Ausbildung entsprechenden Tätigkeitsbereich aufgegeben, um sich genau in demselben Tätigkeitsbereich der Arbeitsvermittlung zu bedienen, entspreche nicht den Tatsachen, da seine Dienstverhältnisse jeweils für die Dauer der Bearbeitung der Rüben in der Zuckerfabrik ("Kampagne") befristet gewesen seien. Aktuell sei er ganztätig und sieben Tagen in der Woche in XXXX verfügbar. Der bloße Umstand, dass er voraussichtlich ab Oktober 2015 bis zu den Weihnachtsferien, danach im Jänner und von April bis Juni 2016 wieder von Montag bis Mittwoch die beiden letzten Semester seines Studiums beenden werde, sei nicht geeignet, seine volle Verfügbarkeit in Zweifel zu ziehen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass er bei Erhalt einer entsprechenden Beschäftigung sein Studium unterbreche und aufschiebe. Er habe die Erfahrung machen müssen, dass gerade im Bereich der Industrie Nachfrage nach Mitarbeitern bestehe, die bereit seien, in Nacht- oder Wochenendschichten zu arbeiten. Die Überlegung der belangten Behörde, dass für seine Tätigkeit eine Verfügbarkeit von Montag bis Mittwoch pro Woche (52-mal pro Jahr) erforderlich sei, sei konstruiert und unzutreffend. Auch in seiner bisherigen Tätigkeit habe er an Wochenenden und in den Nachstunden gearbeitet. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine Vernehmung als Partei.

8. Am 11.08.2005 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Mit Erkenntnis vom 23.11.2015, W209 2112191-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Begründen führte es im Wesentlichen aus, dass die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers durch sein Studium in Deutschland, die Vor- und Nachbereitungszeiten sowie seine freiwilligen Tätigkeiten wöchentlich 19 Stunden betrage. Sein freiwilliges Engagement stehe der Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden nicht entgegen, zumal er es einer Beschäftigung unterordnen würde. In Wien und Umgebung existierten 35 internationale Industriebetriebe, "die üblicherweise Voll- oder Teilzeitstellen im Bereich Chemie-Betriebsmanagement oder Marketing anbieten". Es könne "in aller Regel angenommen werden", dass die genannten Betriebe auch Teilzeitstellen anbieten würden.

10. Dagegen erhob die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof Amtsrevision, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben habe. Es gebe keine einzige Teilzeitstelle als Chemiker. Eine Teilzeitstelle als Küchenhilfe sei für die Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit Ruhetag Montag und Dienstag angeboten worden. Helferstellen von Donnerstag bis Sonntag seien im Bezirk Gänserndorf nicht vorhanden. Eine Zuweisung im Gastgewerbe und Tourismus wäre aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers gemäß § 9 AlVG während seines Arbeitslosengeldbezuges nicht zumutbar.

11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ra 2015/08/0209, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die – zudem auf nicht näher begründete Vermutungen gestützten – allgemein gehaltenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden, nicht ausreichen würden, um die dargestellte konkrete Frage unter Berücksichtigung des Verweisungsfeldes des § 9 AlVG beantworten zu können.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2015, W209 2112191-1/10Z, wurde mit der Klärung der Frage, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die den konkreten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien ein Sachverständiger aus dem Bereich der Berufskunde beauftragt.

13. Am 04.10.2016 langte seitens des beauftragten Sachverständigen ein Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein, das den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde.

14. Mit Schreiben vom 02.11.2016 kündigte der Beschwerdeführer die Übermittlung eines Gegengutachtens an und ersuchte hierfür um Fristerstreckung bis 11.01.2017.

15. Am 10.01.2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer keinen Berufsschutz habe und daher auch auf Stellen in der Gastronomie, im Tourismus bzw. als Nachwächter oder Security-Mitarbeiter vermittelbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der 1994 geborene Beschwerdeführer besuchte die Höhere Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie (HBLVA) XXXX in XXXX und bestand die Reife- und Diplomprüfung im Fachbereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing mit ausgezeichnetem Erfolg.

Mit Wirkung vom 01.03.2015 (Geltendmachung) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer sucht eine seiner Ausbildung entsprechende Voll- oder Teilzeitstelle im Bezirk Gänserndorf und in Wien.

Im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten berufskundlichen Gutachten teilte er mit, dass er auch auf Stellen in der Gastronomie, im Tourismus bzw. als Nachwächter oder Security-Mitarbeiter vermittelbar sei.

Von September 2013 bis Jänner 2014 und von September 2014 bis März 2015 war er im Rahmen jeweils befristeter Dienstverhältnisse bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Von Jänner 2014 bis Juli 2014 leistete er seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab. Er erfüllt damit die "große" Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG.

Seit September 2014 studierte er an der Hochschule XXXX in XXXX in Deutschland im sechsten von acht Semestern Angewandte Chemie. Die letzte Tätigkeit bei der XXXX (von 01.09.2014 bis 17.03.2015) wurde als fünftes Semester angerechnet. Die ersten vier Semester des Bachelorstudiums wurden ihm für das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der HBLVA XXXX angerechnet. Er besuchte von Montag bis Mittwoch Vorlesungen im Ausmaß von 10 Wochenstunden und kehrte dann für den Rest der Woche an seinen Wohnort nach Österreich zurück.

Während der Ausbildungszeiten stand der Beschwerdeführer werktags von Donnerstag (ab dem späteren Vormittag) bis Sonntag ganztägig der Arbeitsvermittlung zu Verfügung. In den ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) stand er der Arbeitsvermittlung ohne Einschränkungen zu Verfügung.

Er übt ehrenamtliche Tätigkeiten als Vereinsobmann-Stellvertreter des Musikvereins und als Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX aus. Für seine Tätigkeit als Gemeinderat bezieht er monatlich eine geringe Aufwandsentschädigung (im April 2015: € 264,19). Die Veranstaltungen des Musikvereins konzentrieren sich auf die Wochenenden und auf Feiertage und da meistens auf die späten Nachmittags- bzw. frühen Abendstunden.

Auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt (90 Minuten Wegzeit) werden üblicherweise keine der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechende Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten, die den konkreten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers entsprechen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist, was die Antragstellung, die Ausbildung in Deutschland, die ausbildungsfreien Zeiten, die sich der Beschwerdeführer an seinem Wohnort in Österreich aufhält, die Höhe der Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Gemeinderat sowie die Erfüllung der "großen" Anwartschaft betrifft, unstrittig.

Die Suche nach einer seiner Ausbildung entsprechenden Voll- oder Teilzeitstelle ist in der Betreuungsvereinbarung vom 10.04.2015 festgehalten. Der Beschwerdeführer brachte dazu auch vor, erforderlichenfalls bereit zu sein, seine Ausbildung für eine Beschäftigung zu unterbrechen.

In seiner Stellungnahme vom 10.01.2017 teilte Beschwerdeführer ergänzend mit, dass er auch auf (Teilzeit‑)Stellen in der Gastronomie, im Tourismus bzw. als Nachwächter oder Security-Mitarbeiter vermittelbar sei.

Strittig ist im vorliegenden Fall, inwieweit die Ausbildung in Deutschland sowie die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Gemeinderat und als stellvertretender Obmann des örtlichen Musikvereins mit einer üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden vereinbar sind.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die durchschnittliche zeitliche Belastung aufgrund seiner Tätigkeiten als Gemeinderat und als stellvertretender Obmann des örtlichen Musikvereins in seiner Stellungnahme vom 12.05.2015 dargestellt hat. Aus dieser Darstellung geht nachvollziehbar hervor, dass die Gesamtbelastung, sein Studium in Deutschland, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie seine freiwilligen Tätigkeiten eingeschlossen, wöchentlich (lediglich) 19 Stunden beträgt.

Dass der Beschwerdeführers trotz seines Studiums und des freiwilligen Engagements im Ausmaß von 20 Wochenstunden der Vermittlung zur Verfügung steht, wurde auch von der belangten Behörde im Grunde bestätigt, indem diese die mangelnde Verfügbarkeit damit begründete, dass in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit lediglich die Vermittlung von Stellen im Bereich des Tourismus in Betracht käme, und damit einräumte, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer – neben der Ausbildung und seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten – grundsätzlich einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könnte.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit beschäftigt war und dabei sein freiwilliges Engagement der Beschäftigung unterordnete.

Dass auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt (Bezirk Gänserndorf, Wien und Umgebung) üblicherweise keine Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die der Ausbildung (Chemie-Betriebsmanagement und Marketing) und den konkreten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers entsprechen, hat ein seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholtes berufskundliches Sachverständigengutachten folgenden (auszugsweisen) Inhalts ergeben, dem der Beschwerdeführer nur insofern entgegengetreten ist, als er vorbrachte, dass er auch auf Stellen in der Gastronomie, im Tourismus bzw. als Nachwächter oder Security-Mitarbeiter vermittelt werden könnte.

"Berufskundliches Sachverständigengutachten

1. Sachverhalt

2 Befund

Der Befund stützt sich auf den vorliegenden u eingesehenen Akteninhalt zu ggstdl Rechtssache des BVwG, iE

* Vortageantrag vom 15.07.2015 durch den Rechtsvertreter des Bf u Beschwerdevortage vom 11.08.2016 durch AMS Gänserndorf mit den Beilagen

o Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2015

o Aktenvermerk vom 03.07.2015

o Stellungnahme vom 21.05.2015

o Parteiengehör u E-Mail vom 12.05.2015

o Homepage Musikverein XXXX Termine

o Homepage Hochschule Fresenius

o Stundenplan Hochschule XXXX

o Lebenslauf des Bf vom 13.04.2015

o Niederschrift mit dem Bf zur Verfügbarkeit vom 10.04.2015

o Hauptverbandsauszug vom 07.05.2015

o Bezugsverlauf

o VVL-ALV

o Beschwerde vom 30.04.2015

o Bescheid vom 17.04.2015

o Antrag AIGeld vom 02.04.2015

o DG-Abmeldung vom 17.03.2015

o Antrag AIGeld vom 24.07.2015

* Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2015 mdZI W209 2112191-1/3E

* ao Rev der belangte Behörde vom 22.12.2015

* Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016 mdZI Ra 2015/08/0209-8

sowie auf die im Rahmen einer Befundaufnahme am 17.08.2016, 16:00 bis 17:00 Uhr im Büro des gefertigten SV vom Bf Hrn XXXX gemachten Angaben. Eine anberaumte Befundaufnahme für 11.08.2016 wurde aufgrund Verhinderung des Bf verschoben. Die Rechtsvertreter des Bf u der belangten Behörde wurden von der Befundaufnahme schriftlich verständigt. Der Rechtsvertreter des Bf hat an der Befundaufnahme nicht teilgenommen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat an der Befundaufnahme teilgenommen u hatte - wie der Bf - Gelegenheit zum GA-Auftrag u zur Methodik Fragen zu stellen u Anregungen zu geben. Die Vertreterin der belangten Behörde hatte keine Fragen o Anregungen zum GA-Auftrag o der Methodik.

Gem Einsicht in die o a Dokumente u Befundaufnahme durch den gefertigten SV brachte der Bf zusammengefasst vor, dass er gem dargestellten Tätigkeiten in der Freizeit während der 7 Monate des Studienbetriebs in jedem Jahr jeweils von Do bis So, sowie in jenen mehr als 4 Monaten des Jahres, in denen kein Studienbetrieb stattfindet, jeweils von Mo bis So arbeitswillig sei. Es bestehe im Bereich der Industrie Nachfrage nach Mitarbeitern in Nacht- o Wochenendschichten, er habe bisher an Wochenenden u in Nachtstunden gearbeitet. Er habe parallel zu seinem Studium von 09/2015 bis 03/2016 bei der XXXX gearbeitet, dies als Kampagnearbeiter/­techniker, dh im saisonal begrenzten Umfang während der sogenannten Rübenkampagne (Verarbeitungszeit von Zuckerrüben, idR v September bis Jänner), in welcher in der Zuckerraffinerie das Stammpersonal üblicherweise durch Saisonarbeiter aufgestockt wird. Gem o a Stundenplan sei das Ausmaß des Studiums auf Mo bis Mi mit insges 10 Wochenstunden begrenzt, er reise am So, ca 22:00 Uhr in der Nacht mit den ÖBB von Wien über Frankfurt nach XXXX u jeweils Mi nachts mit den ÖBB zurück, derart dass er am Do um ca 08:30 Uhr in Wien Hbf ankomme u somit ca gegen späteren Vormittag bis ca 12:00 Uhr bei einem AG in NÖ o Wien die Arbeit antreten könne. Die bel Behörde brachte zusammengefasst vor, dass der Bf bekanntgab, eine Stelle als HTL-Absolvent für Chemie im Bezirk XXXX u Wien zu suchen. Er habe gem o a Niederschrift angegeben, dass seine letzte Beschäftigung bei der XXXX GmbH von 09/2015 bis 03/2016 als 5. Semester angerechnet würde, er neben seinem Studium seit 09/2014 keiner Beschäftigung nachgegangen sei, er studiere an der Hochschule XXXX in XXXX, Deutschland, als Vollzeitstudium u sei dort von Mo bis Mi. Von Do bis So halte er sich in XXXX im XXXX auf. Es wäre festgestellt worden, dass keine Teilzeitstellen beim AMS für HTL-Abgänger bzw Chemiker gemeldet seien, in diesen Bereichen wären nur Vollzeitstellen bei Abfrage gefunden worden. Gem Feststellung des BVwG im Erkenntnis vom 23.11.2015 mdZI W2092112191-1/3E würden 35 Internationale Industriebetriebe existieren, welche üblicherweise Stellen - darunter auch Teilzeitstellen - im Bereich Chemie-Betriebsmanagement u Marketing anbieten würden.

Ausbildungs- u Berufsverlauf des Bf

Gem aktenggstdl Lebenslauf u Selbstpräsentation des Bf in der Befundaufnahme vom 17.08.2016. Zusammengefasst hat der am 14.09.1994 geborene, im Untersuchungszeitraum im 21 LJ befindl XXXX XXXX, österr Staatsbürger, nach VS u HAS die HBLVA für techn Chemie, Wien XXXX, Ausbildungsschwerpunkt Chemie-Betriebsmanagement u Marketing mit Matura abgeschlossen u studiert seit 09/2015 Angewandte Chemie an der HS XXXX, XXXX/D. Der Bf hat Berufspraxis als Kampagnetechniker (09/2013 bis 01/2014 u 09/2014 bis 03/2015 bei der XXXX/ XXXX), sowie schulbegleitende Berufs-/ Ferialpraktika in der Zuckerforschung sowie in einem organ Labor. Der Bf verfügt über eine Lenkerberechtigung KI B u besitzt ein Kfz. Er hat SAP-Grundkenntnisse u Anwenderkenntnisse üblicher Office-Programme (Word, Excel, Powerpoint) sowie Englischkenntnisse auf Schulniveau. Der Bf präsentiert sich in der Befundaufnahme als gehoben kommunikativ, ausdruckssicher hinsichtl seiner Berufsausbildung u beruflichen Perspektive gut orientiert u ausbildungsadäquat zielstrebig, zeigt sich durchschnittlichen Bewerbungsgesprächssituationen gut gewachsen u reaktionssicher u sind somit keine in der Person des Bf gelegenen Bewerbungshindernisse feststellbar.

3. Gutachten

Methodik

Für die berufskundl Begutachtung wurde ein objektiviertes Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil des Bf aus Alter, beruflicher Vorverwendung u -erfahrung, berufsbezogener Ausbildungen, zugängliches AM-Segment u Beurteilung zur Fähigkeit des Bf, Bewerbungsgespräche zu absolvieren, erstellt. Als Basis des Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofils dienten die gem o a Befund getätigten Feststellungen. Das ermittelte Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil wurde entspr der Positionierung hinsichtlich relevanter Segmente des Arbeitsmarktes u relevanter Berufsfelder, für die der Bf aufgrund seiner Berufserfahrung bzw des Berufsverlaufs in Frage kommt, geprüft. Als quantitative Grundlage hierzu dient die Auswertung archivierter u vorhandener Stellenmarktangebote gem laufender Stellenmarktbeobachtung des gefertigten SV, die Auswertung einschlägiger Datenbanken privater Anbieter, sowie die Auswertung des Datenbankabfragesystems "Arbeitsmarktdaten online".

Im ersten Schritt wurde eine Auswertung des Stellenmarktes für in Frage kommende Beschäftigungen über einen mehrwöchigen Beobachtungszeltraum (historisch ab frühestmöglichem Beginn Arbeitsuche/Vermittlungsbeginn, dh ab 04/2015) durchgeführt. Ausdrücklich verlangte Berufserfahrungen bzw Ausbildungen, welche der Bf gem erstelltem Berufsqualifikations- u Bewerbungsprofil nicht o nur im geringen Ausmaß aufweist, sowie Angebote, die nicht den in den Datenbanken eingegebenen Suchkriterien entsprachen wurden ausgeschieden. Im zweiten Schritt wurde eine vom gefertigten Sachverständigen durchgeführte stichprobenartige qualitative Arbeitsmarkt- u Berufsfeldforschung im Zeitraum 18.08. bis 08.09.2016 durch standardisierte u strukturierte Tiefeninterviews durchgeführt.

Diese mit dem Inhalt festzustellen, ob von potentiellen AG, welche im Beurteilungszeitraum dem Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil des Bf entspr Stellen angeboten haben,

* diese Apl auch als Teilzeitstellen mit einem Stundenausmaß von 20h/Woche unbeschadet der Normarbeitszeit des jeweils zur Anwendung gelangenden Koltv angeboten worden bzw, entspr Bewerberinteresse vorausgesetzt, eine Teilzeittätigkeit in diesem Stundenausmaß möglich wäre,

* Bei entspr Bewerberinteresse diese Apl auch als Teilzeittätigkeit möglich wären, wie sie der Verfügbarkeit des Bf gem Befund entsprechen, dh Beginn AZ ab Do zwischen 10:00 und 12:00 Uhr, Fr ganztags, Sa u allenfalls So bis ca 18:00 Uhr.

* Im Unternehmen allgem Teilzeitstellen im Bereich der techn-/chem Ang in einem Stundenausmaß von 20h/Woche unbeschadet der Normarbeitszeit des jeweils zur Anwendung gelangenden KollV angeboten würden bzw, entspr Bewerberinteresse vorausgesetzt, eine Teilzeittätigkeit in diesem Stundenausmaß möglich wäre,

* im Unternehmen allgem Teilzeitstellen im Bereich der techn/chem Ang auch als Teilzeittätigkeit möglich wären, wie sie der Verfügbarkeit des Bf gem Befund entsprechen, dh Beginn ab Do zwischen 10:00 und 12:00 Uhr, Fr ganztags, Sa u allenfalls So bis ca 18:00 Uhr.

In einem zweiten Schritt wurden gem den o a Feststellungen aus Industriebetrieben, in welche Stellen für techn/chem Personal vorhanden sind,

* 8 repräsentative Betriebe der Branchen/Sparten Metallbe- u Verarbeitung, Lebensmittelproduktion, Pharmazeutische Produktion, Papier-, Zellstoffproduktion, Kunststoffproduktion sowie in Qualitätssicherungs-/Normungsuntemehmen (Lebens-/ Genussmittel-/Pharma/Hygiene-/Körperpflege)

u weiters

* 2 Personalvermittlungsunternehmen mit Schwerpunkt qual/techn Personal

ausgewählt u personalverantwortlichen Führungskräften bzw Personalvermittlern das anonymisierte Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil des Bf vorgelegt u durch mit standardisiertem Interviewleitfaden vorgegebenen bzw Open-Response­

Antwortmöglichkeiten abgefragt, ob

* bei entspr Bewerberinteresse bzw allgem Teilzeitstellen im Unternehmen im Bereich der techn/chem Mitarbeiter auch als Teilzeittätigkeit, wie sie der Verfügbarkeit des Bf gem Befund entsprechen, dh Beginn AZ ab Do zwischen 10:00 und 12:00 Uhr, Fr ganztags, Sa u allenfalls So bis ca 18:00 Uhr,

möglich sind. Ergänzend ob nach Fachmeinung der/des Tiefeninterviewpartners in der jeweiligen Branchensparte seinen Erfahrungen gem

* bei entspr Bewerberinteresse bzw Nachfrage im Unternehmen allgem Teilzeitstellen im Bereich der techn/chem Mitarbeiter auch als Teilzeittätigkeit, wie sie der Verfügbarkeit des Bf gem Befund entsprechen, dh Beginn AZ ab Do zwischen 10:00 und 12:00 Uhr, Fr ganztags, Sa u allenfalls So bis ca 18:00 Uhr,

möglich wären.

3.1 Objektiviertes Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil des Bf u

Feststellung relevanter Berufsfelder, überregionaler Arbeitsmarkt

Der im Untersuchungszeitraum im 21 LJ ff befindl Absolvent der HBLVA für techn Chemie, Wien XXXX, Ausbildungsschwerpunkt Chemie­Betriebsmanagement u Marketing, derz Student Studienrichtung Angewandte Chemie an der HS XXXX, XXXX/D verfügt über rd saisonale Berufspraxis in der Zuckerraffinerie, sowie über schulbegleitende Praktika in einem organ Labor gem anonymisiertem Lebenslauf. Der Bf verfügt über eine Lenkerberechtigung KI B, hat ein Kfz u ist ihm die Benutzung öffentl. Verkehrsmittel zumutbar. Er hat SAP­Grundkenntnisse u Anwenderkenntnisse üblicher Office-Programme (Word, Excel, Powerpoint) sowie Englischkenntnisse auf Schulniveau.

Das Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil qualifiziert den Bf für gehobene (Niveau BHS) Apl im Bereich der Chemieverfahrenstechnik, Rohstoff- u Warenanalyse, Oberflächen-/ Beschichtungstechnik, Qualitätskontrolle u -management, Prozessanalyse, Steuerung u Überwachung von chem/techn Prozessen. Dem Bf vom AMS angebotene Stellen waren solche als Laborkoordinator Zuckerproduktion u Operator Clean Room Service Gene Therapy, sowie als Kampagnearbeiter/Zuckerproduktion, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich hierbei um begrenzte SaisonApl wie bereits von ihm ausgeübt handelt. Eine Vermittelbarkeit in Führungs­/Leitungspositionen der 1. Unternehmensebene (zB Produktionsleiter, Schichtleiter) etc ist - aufgrund hierfür gem berufskundl Erfahrungssätzen erforderlicher längerer Berufserfahrung - nicht wahrscheinlich u wurden derartige Position ausgeschieden.

Als überregionaler Arbeitsmarkt zugänglich ist festzustellen Wien, NÖ Nord insbes AM-Bezirk Gänserndorf gem den Zumutbarkeitskriterien des AMS zur Erreichbarkeit des Apl mit öffentl Verkehrsmitteln, dh 90min Wegstrecke Wohnort/Apl u retour bei Teilzeitarbeit.

3.2 Übersichtsdarstellung zur durchgeführten Arbeitsmarkt- u

Berufsfeldforschung (AMBFF)

3.2.1 Darstellung Stellenangebot u Tiefeninterviews mit potentiellen

AG

Anmerkungen: die Zuordnung Berufsfeld chem Analysen/ Oualitatsmanagement ergab sich aus den angebotenen Stellenbezeichnungen bzw Aussagen gem Tiefeninterviews.

3.2.2 Übersicht Tiefeninterviews mit ausgewählten Unternehmen

Anmerkungen zu offenen Antwortmöglichkeiten gm TI:

(1) Schichtarbeit bzw AZ außerhalb der NormAZ (Sa u So) derzeit nicht anfallend u wird grundsätzlich aus Kostengründen vermieden.

(2) Schichtarbeit bzw AZ außerhalb der NormAZ gem. KollV/BV grundsätzl nicht erforderlich, mglw bei entspr Produktionsspitzen, derz aber nicht absehbar.

(3) Kein bis sehr geringer Bedarf in der Branche für Sa u So(Schicht‑)AZ insbes aufgrund der Personalkosten.

(4) Bel saisonal o auftragsbedingten Produktionsspitzen wird Personal auch in TZ, vorwiegend über Personalleihfirmen aufgestockt, dies betrifft va nicht qualifizierte Produktionskräfte (unter Berufsqualifikationsprofil des Bf).

(5) Zuwenig Kapazität für qualifizierten Apl, Kein Bedarf Sa u So.

(6) Bei auftragsbedingten Produktionsspitzen wird Personal vorwiegend über Personalleihfirmen aufgestockt, dies kann auch qualifizierte Fachkräfte mit Berufsqualifikationsprofil des Bf betreffen. Grundsätzlich eher VZ für qualifizierte Apl aus Gründen der Planbarkeit bevorzugt.

(7) Kein Bedarf Sa u So. Aufgrund besonderer Sicherheitsbestimmungen für Arbeiter im Labor keine Einzelarbeit zB an Wochenenden möglich, da eine Mindestanzahl an anderen Mitarbeitern (zB Sicherheitspersonal) anwesend sein muss.

(8) Flexibilität bei Arbeitszeltmodellen nur ggü bereits im Unternehmen tätigem Personal, nicht bei Neueinsteigern, und nur unter der Voraussetzung, dass betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt werden u keine unverhältnismäßigen Kosten, zB durch Leiharbeitskräfte verursachen.

(9) Keine Kunden(Unternehmens-)nachfrage hierzu ggw u historisch bekannt.

(10) Im qualifizierten Bereich beinahe ausschließlich Vollzeit nachgefragt, allenfalls TZ für temporäre Vertretungstätigkeiten vorstellbar, Verfügbarkelt des Bf zu stark beschränkt.

3.3 Interpretation u Ergebnis der AMBFF u Beantwortung gem

Gerichtsauftrag

Das Ergebnis der durchgeführten AMBFF ist dahingehend zu interpretieren, dass

* bei einem, für den Beurteilungszeitraum eher als unterdurchschnittlich zu bewertenden Stellenangebot, für Bewerber mit entspr Berufsqualifikationsprofil ausschließlich Vollzeitstellen angeboten wurden;

* Teilzeitstellen zwar bei Unternehmen grundsätzlich vorhanden sind, im Beurteilungszeitraum bei simulierter Nachverhandlung aber von diesen Unternehmen keine Reduktion der Arbeitszeit auf ein Ausmaß entspr der Verfügbarkeit des Bf erzielbar war,

* Grundsätzlich auch von Unternehmen, welche derz (bzw im Beurteilungszeitraum) keine Stellen anbieten bzw angeboten haben, Bewerber für vorwiegend Vollzeitstellen nachgefragt würden;

* Teilzeittätigkeiten vorwiegend für nichtqualifiziertes Produktionshilfspersonal zur Abdeckung von (im Beurteilungszeitraum nicht gegebenen) auftrags- o saisonbedingten Produktionsspitzen möglich wären;

* Teilzeittätigkeiten im qualifizierten Bereich vorwiegend für bereits unternehmenszugehöriges Personal aus besonderen (zB familiären, gesundheitlichen) Rücksichten als Entgegenkommen des AG möglich ist, aber eher nicht für Neuaufnahmen angeboten würden.

Die im Rahmen der AMBF durchgeführten simulierten lnitiativbewerbung mit dem Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil des Bf für Apl mit einem entspr der Verfügbarkeit des Bf reduzierten Arbeitszeitwunsch kommt zum Ergebnis, dass

* die Berufsausübung an Sa u So in Unternehmen weitestgehend nicht erforderlich ist;

* die zeitl Verfügbarkeit des Bf als massive Einschränkung seiner Arbeitskapazität für ein Unternehmen bewertet wird;

* Bewerber mit derart eingeschränkter zeitlicher Verfügbarkeit nicht nachgefragt sind;

* Keine Bereitschaft besteht ein derartiges AZ-Modell individuell zu bilden u

* entspr Bewerber als nicht vermittelbar beurteilt werden.

Somit ist entspr der Fragestellung gem Gerichtsauftrag, unter Berücksichtigung des objektivierten Berufsqualifikationsprofils und Erhebung der Arbeitsmarkt- u Berufsfelddaten, Auswertung des Stellenangebots u Führung von Tiefeninterviews mit potentiellen Arbeitgebern aus berufskundl Sicht festzustellen, dass

* mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für den Beurteilungszeitraum auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise keine Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die den konkreten freien Kapazitäten des Hrn XXXXentsprechen."

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. (4) bis (6) (7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

§ 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. bis 3. (2) (3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) bis e) f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) bis h) (4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) bis (8) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er trotz Ausbildung und seiner Tätigkeiten als Gemeinderat und im Musikverein über ausreichend Zeit verfüge, um einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nachzugehen. Seine freiwilligen Tätigkeiten, die zumeist an den Wochenenden und am Abend stattfänden, würde er erforderlichenfalls hintanstellen. Er stehe von Donnerstag (ab dem späteren Vormittag) bis Sonntag ganztags und in den ausbildungsfreien Zeiten von Montag bis Sonntag ganztags der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

Den Feststellungen zufolge erfüllt der Beschwerdeführer die in § 12 Abs. 4 zweiter Fall AlVG verlangte "große" Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG und gilt somit auch bei Ausbildung in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang als arbeitslos.

§ 12 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I 2007/104 beschränkt sich (soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt) – wie jedenfalls aus § 7 Abs. 8 AlVG und den Gesetzesmaterialien hervorgeht – auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 8 AlVG; ebenso Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 12 Anm 4.7.2).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 7 AlVG steht dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld demnach nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden, zumutbaren Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält.

Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger usw.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist.

Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, AlVG, 11. Lfg, § 7 Rz 162/4).

Letzteres ist den Feststellungen zufolge zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer werktags von Donnertag bis Sonntag zur Aufnahme einer seiner Ausbildung entsprechenden Beschäftigung bereithält und sein freiwilliges Engagement, das sich ohnehin auf die auf die Abendstunden konzentriert, jedenfalls einer Beschäftigung unterordnen würde.

Dem zur Frage, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise die Verfügbarkeitsgrenze übersteigende Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die der Ausbildung und den konkreten freien Kapazitäten des Beschwerdeführers entsprechen, eingeholten berufskundlichen Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass üblicherweise keine derartigen Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er keinen Berufsschutz (iSd § 9 Abs. 3 AlVG) habe und daher auch eine Vermittlung auf eine nicht seiner Ausbildung entsprechende (Teilzeit‑) Beschäftigung (im Tourismus und in der Gastronomie) in Betracht komme, verfängt nicht. Der Berufsschutz kommt nämlich auch dann zur Anwendung, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine bestimmte Ausbildung absolviert, diese Ausbildung aber noch nicht praktisch umgesetzt wurde (vgl. Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar (12. Lfg 2016) zu § 9 AlVG Rz 230).

Der Berufsschutz ist zwar insofern eingeschränkt, als berufsfremde Tätigkeiten auch während der ersten 100 Tage der Arbeitslosigkeit dann als zumutbar zugewiesen werden können, wenn durch Annahme dieser Beschäftigung eine künftige Verwendung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch die Vermittlung eines Facharbeiters auf eine Hilfsarbeiterstelle eine derartige wesentliche Erschwernis der künftigen Verwendung im bisherigen Beruf dar (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0021).

Dementsprechend würde im Falle der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, der über eine Fachausbildung (im Bereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing) verfügt, die Vermittlung auf eine Hilfsarbeiterstelle (eine andere Tätigkeit kommt mangels entsprechender Ausbildung im Bereich des Tourismus oder der Gastronomie nicht in Betracht) – ungeachtet seiner Bereitschaft zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit (die er zudem erst in seiner Stellungnahme vom 10.01.1017 bekundete) – bereits an der Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung scheitern.

Somit ist die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zu verneinen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt (keine Verfügbarkeit einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen sowie der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechenden Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) unbestritten feststeht und die vorliegende Entscheidung daher nur von der Entscheidung einer Rechtsfrage (Zuweisungstauglichkeit einer Stelle als Hilfsarbeiter iSd § 9 Abs. 3 AlVG) abhängig war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass es eine wesentliche Erschwernis der künftigen Verwendung im bisherigen Beruf darstellt, wenn die zugewiesene Beschäftigung einen Aufgabenkreis umfasst, der im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit des Arbeitslosen so steht wie der eines Hilfsarbeiters zu dem eines Facharbeiters (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0021).

Damit besteht zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer, der über eine Fachausbildung im Bereich Chemie-Betriebsmanagement und Marketing verfügt, auf eine Hilfsstelle vermittelt werden kann, eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte