DSG 2000 Art.2 §10
DSG 2000 Art.2 §11
DSG 2000 Art.2 §9
FSG §24
FSG §8
FSG-GV §18
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §10
DSG 2000 Art.2 §11
DSG 2000 Art.2 §9
FSG §24
FSG §8
FSG-GV §18
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2127320.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.03.2016, Zl. DSB-K122.409/0001-DSB/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer behauptete in einer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft
XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, "mP") sensible medizinische Daten seine Person betreffend ohne sein Einverständnis an das XXXX (in der Folge XXXX) übermittelt haben soll. Der Amtsarzt
XXXX habe eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet und ihn zu diesem Zweck dem XXXX zugewiesen. In der Zuweisung, XXXX vom 08.09.2015, seien die sensiblen Daten im Feld "Anmerkungen" als Freitext enthalten.
2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2015 zur Verbesserung seiner Beschwerde auf. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in der erwähnten Zuweisung den Text im Feld "Anmerkungen zum Zuweisungsgrund" teilweise unkenntlich gemacht, sodass seine Beschwerde teilweise nicht nachvollziehbar sei.
3. Die verbesserte Beschwerde wurde mit Schreiben von 24.09.2015 an die belangte Behörde gesendet. Im Formular der Zuweisung vom 08.09.2015 war als Grund für die Zuweisung das Feld mit dem Inhalt "psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen gem. § 5 FSG-GV" angekreuzt. Das Formular enthielt ein Feld mit "Anmerkungen zum Zuweisungsgrund" mit folgenden Informationen (der Name des Beschwerdeführers wurde vom BVwG anonymisiert, Anm.):
"Querulatorisches Verhalten bei einer Verkehrsanhaltung, wobei Herr Y. unter Medikamenteneinfluss stand (vor Fahrtantritt XXXX Tropfen zu der antipsychotischen Therapie, XXXX 150 mg, XXXX ret. 400 mg, XXXX 300 mg, XXXX 50 mg).
Laut Polizeibericht versuchte Herr Y. die Beamten zu Filmen und die Dienstwaffe einer Beamtin zu berühren. Zustand nach posttraumatischer Belastungsreaktion."
4. Die belangte Behörde forderte die mP mit Schreiben vom 25.09.2015 und 09.10.2015 zur Stellungname auf. Dazu nahm die mP mit zwei Schreiben (vom 09.10.2015 und 27.10.2015) Stellung und brachte Folgendes vor:
Aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion XXXX (im Folgenden: "W.") sei der mP bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer im Verdacht gestanden habe, am 18.06.2015 ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich nicht in einer körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigt gewesen sei. Am 23.06.2015 sei eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF., vom 23.06.2015 mit Ergänzung vom 24.06.2015 sei über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Bescheid vom 24.06.2015 abgesprochen worden, wobei eine Auflage und eine Beschränkung vorgeschrieben worden seien. Aufgrund ergänzender Unterlagen über die Amtshandlung am 18.06.2015 (Sachverhaltsdarstellungen der einschreitenden Polizeibeamten), welche am 23.07.2015 durch die Autobahnpolizeiinspektion W. der mP übermittelt worden seien, sei vom Amtsarzt der mP ein neuerliches Gutachten erstellt worden, welches ausdrücklich seine Gutachten von 23.06.2015 und 24.06.2015 revidiert und eine verkehrspsychologische Untersuchung und eine Untersuchung eines Facharztes für Psychiatrie für erforderlich erachtet habe (Zweifel an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und Leistungsfähigkeit, Selbsttherapie). Dieses Gutachten gründe sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung selbst und sein Verhalten bei der mP.
Die vom Beschwerdeführer nunmehr beanstandete Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung vom 08.09.2015 seien mit Anmerkungen des Amtsarztes zu Diagnosen, Medikamenten und Therapieansätzen versehen worden. Diese Angaben des Amtsarztes seien als Vorinformation für die verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich gewesen, um den Beschwerdeführer im Testverfahren beurteilen zu können. Die gegebene Medikamentation sei zur Beurteilung von Reaktionsfähigkeit und Konzentration erforderlich. Eine Grundlage der verkehrspsychologischen Untersuchung, welche ein Gutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei, sei auch das persönliche Gespräch, jedoch seien in der Beurteilung auch das Testverfahren und dessen Interpretation zu berücksichtigen. Dafür seien die vom Amtsarzt gemachten Angaben, welche der Verschwiegenheit unterlägen, Grundlage. Dass es sich um schutzwürdige personenbezogene Daten handle, sei unbestritten. Die Übermittlung dieser Daten im Rahmen der Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung sei jedoch zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich. Die Feststellung, ob die gesundheitliche Eignung eines Lenkers gegeben sei, sei im Sinne des § 8 FSG wesentlich für die Erteilung bzw. den Entzug einer Lenkerberechtigung. Die Übermittlung sei daher auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig gewesen.
Mit dem Schreiben vom 27.10.2015 sei der mP auch das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 übermittelt worden. In diesem von Amtsarzt Dr H. verfassten Gutachten vom 19.08.2015 unter der Zahl XXXX sei eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) angeordnet worden. Im Gutachten seien u. a. Zweifel an der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung und Leistungsfähigkeit geäußert worden.
Grundsätzlich hätten die Betroffenen, die sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müssten, die freie Wahl des Instituts. Der Beschwerdeführer habe zuerst die XXXX ausgewählt, die in XXXX tätig sei. Dieses Institut habe aber keinen Termin für eine Untersuchung frei gehabt, und daher habe sich der Beschwerdeführer für das XXXX entschieden. Dies sei von einem Mitarbeiter der XXXX der mP mitgeteilt worden, die daraufhin die oben erwähnte Zuweisung am 08.09.2015 per E-Mail an das XXXX übersendet habe.
6. Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.11.2015 das Vorbringen der mP über die Auswahl des Instituts für die Untersuchung, behauptete aber, es seien seine Daten an die XXXX und an das XXXX illegal übermittelt worden. Der erwähnte Bescheid der mP vom 24.06.2015 sei vom Landesverwaltungsgericht XXXX aufgehoben ("gekippt") worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 19.08.2015 habe er nie erhalten. Der Beschwerdeführer legte weiters Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.10.2015 sowie eines anderen Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 09.11.2015 vor, die seiner Meinung nach für seine grundsätzliche Fahrtauglichkeit sprechen würden.
7. Diese Stellungnahme wurde der mP mit Schreiben vom 25.11.2015 mitgeteilt, die dazu mit Schreiben vom 17.12.2015 Folgendes vorbrachte: Das amtsärztliche Gutachten vom 19.08.2015 habe der Beschwerdeführer am 08.09.2015 mit einem Aktenausdruck erhalten. Weiters wurden der aufgehobene Bescheid vom 24.06.2015 (Zahl XXXX) sowie das aufhebende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 15.10.2015 (Zahl LVwG-AV-XXXX) in Kopie vorgelegt. Der Bescheid habe ein früheres Verfahren wegen Einschränkung der Lenkerberechtigung betroffen. Der Bescheid, mit dem die Gültigkeit der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt worden sei, sei aufgehoben worden, weil keine verkehrspsychologische Untersuchung und kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden seien.
8. Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 21.01.2016 erneut Parteiengehör und brachte mit Schreiben vom 25.01.2016 vor, dass die mP in einer Datenauskunft vom 26.09.2014 die Institute für die verkehrspsychologischen Untersuchungen nicht als Dienstleister angeführt habe. Er bestritt, dass ihm das amtsärztliche Gutachten am 08.09.2015 ausgefolgt wurde. Er habe es erst nach einer Akteneinsicht am 19.10.2015 erhalten. Weiters warf der Beschwerdeführer der mP ein mehrfach unkorrektes Verhalten im Zusammenhang mit seinem Verfahren vor.
9. Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die inhaltliche Überprüfung des Verfahrens und der Anordnungen einer sachlich zuständigen Behörde nach der ständigen Rechtsprechung der belangten Behörde (und der davor zuständigen Datenschutzkommission) auf Fälle von Exzessen (überschießende, denkmöglich nicht erforderliche Datenermittlung oder -übermittlung) beschränkt sei. Dazu wurde Judikatur der Datenschutzkommission (Bescheid der Datenschutzkommission vom 29.11.2005, Zahl K121.046/0016-DSK/2005, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS) zitiert. Die belangte Behörde sehe hier keinen Grund, von dieser Gesetzesauslegung abzugehen. Die Daten auf dem Formular für die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung seien für den Zweck geeignet und sinnvoll gewesen. Die Information, dass bei der Verkehrsanhaltung Medikamenteneinfluss festgestellt wurde, sei ein Grund für die Anordnung gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der Untersuchung unterziehen habe müssen.
Der Beschwerdeführer habe bemängelt, dass die Daten in einem Feld für Freitext enthalten gewesen seien, nicht unter den Auswahlmöglichkeiten des Formulars. Er irre dabei. Im Formular sei die Variante "psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen gem. § 5 FSG-GV" ausgewählt worden. Die Zusatzinformationen stünden im Feld mit "Anmerkungen zum Zuweisungsgrund", das nicht irgendein "Freitextfeld", sondern für genau diese Angaben vorgesehen sei. Die Angabe "psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen gem. § 5 FSG-GV" sei ohne nähere Ausführungen nutzlos. Der Beschwerdeführer habe weiters bemängelt, dass es sich um eine psychologische Untersuchung handle, keine ärztliche. Die Psychologen dürften keine Stellungnahme über Medikamente abgeben. Auch hier irre der Beschwerdeführer. Die Frage der Auswirkungen von Medikamenten auf die psychische Verfassung könne sehr wohl beurteilt werden. Der Katalog der möglichen Beeinträchtigungen in § 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr.322/1997idgF., enthalte auch schwere psychische Erkrankungen, Alkoholabhängigkeit sowie andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten (§ 5 Abs. 1 Z 4 lit. a und b FSG-GV). Bei Erkrankungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 lit. a und b FSG-GV sei eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Ob dieser Verdacht tatsächlich begründet sei, werde erst im Rahmen der Untersuchung festgestellt. Der Verdacht sei jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Das Landesverwaltungsgericht XXXX habe in seiner Entscheidung vom 15.10.2015 zwar einen Bescheid zur Einschränkung der Lenkerberechtigung aufgehoben, aber unter Punkt 4 der Begründung (Feststellungen) Folgendes festgehalten (Name des Beschwerdeführers mit "Y." anonymisiert, Anm.):
"Es bestehen berechtigte Zweifel, ob Mag. Y. derzeit über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 besitzt. Ob eine Einschränkung der derzeit unbefristet erteilten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B notwendig ist, kann erst nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie amtsärztlich beurteilt werden.
Die Zweifel sind damit begründet, als der Inhaber der Lenkberechtigung an einer schweren psychischen Störung leidet, die er im Bedarfsfall zusätzlich zur verordneten Medikation durch die Einnahme von XXXX-Tropfen zu regulieren versucht. Trotz Wissens, dass diese Tropfen die Teilnahme am Verkehr zumindest beeinträchtigen, hat er zumindest am 16. Juni 2015 ein Fahrzeug in einem durch diese XXXX-Tropfen-Einnahme beeinträchtigten Zustand gelenkt."
Die verkehrspsychologische Untersuchung sei von einer gemäß § 8 Abs. 2 FSG ivM § 21 FSG-GV dafür ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorzunehmen, wie z.B. dem XXXX. Die Weitergabe der Gesundheitsdaten, die Grund für die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung waren, verstoße daher nicht gegen das Datenschutzgesetz. Ob alle Maßnahmen korrekt und angemessen waren, sei im regulären Verfahren festzustellen, wo dem Beschwerdeführer auch sämtliche Rechtsmittel zur Verfügung stünden.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass die Übermittlung unzulässig sei, weil sie in § 56 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz nicht abgedeckt sei. Das sei auch nicht erforderlich. Die oben angeführten Bestimmungen des Führerscheinrechts würden genügen. Der Beschwerdeführer habe in seinem umfangreichen Vorbringen auch die Entscheidung Zahl 2002/11/0120 des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2002 ins Treffen geführt. Diese Entscheidung sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil die Zuweisung wegen des Verdachts auf psychische Probleme (insb. Fahren unter Medikamenteneinfluss) erfolgt sei, während es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur um eine öffentliche Anstandsverletzung und ungebührliche Lärmerregung gegangen sei, die für sich allein keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufweise, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziere. Dem Fahrer im Fall 2002/11/0120 sei nur rüdes Verhalten vorgeworfen worden, nicht aber Fahren unter Medikamenteneinfluss.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die psychische Erkrankung und der vermutete Medikamenteneinfluss dem Amtsarzt und der mP bereits bei der ersten Untersuchung bekannt gewesen seien und der bei der Verkehrsanhaltung festgestellte Medikamenteneinfluss daher – entgegen der Behauptung der belangten Behörde – kein Grund für die Zuweisung zur verkehrspsychologischen Untersuchung gewesen sein könne. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde dürften Psychologen Medikamente nicht verschreiben und (deren Wirkung) beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht werde sich daher mit der Frage befassen müssen, ob eine für die Psychologen des XXXX an sich wertlose Information (Medikamente und Diagnosen dürften in dem Berufsstand nicht beurteilt werden) überhaupt rechtens an diese weitergegeben werden dürften. Auch wenn diese Praxis seit jeher bestehe, so heiße das nicht, dass diese legal sei. Die Auswirkung von Medikamenten auf die psychische Verfassung müsse von Ärzten beurteilt werden. Daran ändere auch nichts, dass die belangte Behörde intensiv die GSF-GV zitiere. Bei den von der belangten Behörde zitierten Passagen aus dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX handle es sich um ärztliche Lügen, die er mittels mehrerer Sachverständigengutachten als solche enttarnen hatte können. Es sei falsch, dass er eine Schlaftablette vor Fahrtantritt eingenommen habe, auch die Behauptung, er würde eine Eigentherapie und Selbstmedikation durchführen, sei durch den Befund eines (namentlich genannten) Facharztes als Lüge entlarvt worden. Die mP habe das Gutachten vom 19.08.2016 nicht zugestellt und damit kein Parteiengehör durchgeführt. Die belangte Behörde, die den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX zitiere, werde sich auch mit den vorgebrachten groben Verfahrensfehlern befassen müssen.
Es liege ein massiver Widerspruch in den Angaben der belangten Behörde vor, da diese zunächst festgestellt habe, dass die VPU erst nach Übermittlung von Gedächtnisprotokollen der Polizei über den Vorfall vom 18.06.2015 an die mP erfolgt, später aber zu dem falschen Ergebnis gekommen sei, dass die von ihm zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2002/11/0120 vom 30.09.2002 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar wäre, weil die VPU wegen vermuteten Medikamenteneinflusses angeordnet worden sei. Da sich die VPU lediglich auf ein Verhalten außerhalb des Verkehrsgeschehens stütze, sei die zitierte Judikatur des VwGH (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) eben doch anwendbar. Der Beschwerdeführer zitierte in weiterer Folge weitere Erkenntnisse des VwGH, wonach nicht jedes fragwürdige oder auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung rechtfertige.
Auch sei die Bekanntgabe der Diagnose am Formular an das XXXX sehr wohl als überschießend und als nicht erforderliche Datenübermittlung zu bezeichnen, da Psychologen keine Krankheiten und keine Medikamente beurteilen dürften. Bei den psychologischen Tests, die im Rahmen einer VPU durchgeführt würden, werde die Fahrtauglichkeit geprüft, die wiederum unabhängig von allfälligen Vorerkrankungen sei. Dies habe ihm auch die Psychologin beim XXXX bestätigt. Außerdem sei die Behauptung einer "querulatorischen Persönlichkeitsstörung" dazu geeignet, die in der Gesellschaft etablierten Vorurteile und damit Diskriminierung zu bedienen. Wenn die belangte Behörde kritisiere, dass er niemals gerügt habe, dass am Formular der Punkt "psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörung gem. § 5 FSG-GV" angekreuzt sei, hole er dies hiermit nach. Auch das Ankreuzen des Feldes mit der Diagnose sei rechtswidrig. Außerdem enthalte der Bescheid keine Überlegungen der belangten Behörde, wonach die mP sehr wohl im Stande gewesen sei, seine Einwilligung zur Datenübermittlung einzuholen. Außerdem seien beide Unternehmen, denen die Daten übermittelt wurden, nicht als Dienstleister der mP geführt worden.
Weiters zitierte der Beschwerdeführer Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (B1369/11 vom 11.10.2012), wonach eine behördeninterne Weitergabe von Gesundheitsdaten von einer Abteilung der BPD Wien an eine andere gegen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verstoße. Auch komme die "Notstandsklausel" des § 1 Abs. 2 DSG 2000 erster Halbsatz nicht zur Anwendung, weil dafür Umstände aufgrund eines schweren medizinischen Falls vorliegen müssten, welche die Einholung seiner Zustimmung nicht erlauben würden. Es liege in seinem Fall allerdings kein derartiger medizinischer Grund vor. Da Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürften, könne von der "gelindesten Art" nur gesprochen werden, wenn seine Zustimmung auch tatsächlich eingeholt worden wäre.
Die mP habe im Übrigen mit Bescheid vom 24.06.2015 nicht über die Eignung zum Lenken von KFZ abgesprochen, sondern es sei lediglich eine Einschränkung verfügt worden, die als rechtswidrig von Landesverwaltungsgericht XXXX aufgehoben worden sei.
11. Mit Schreiben vom 02.06.2016 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer Stellungnahme dazu bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen. Die Verschreibung von Medikamenten durch Psychologen sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Die Beurteilung der Auswirkungen von Medikamenten auf die psychische Verfassung eines Fahrzeuglenkers dürfe gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 lit. a und b FSG-GV sehr wohl im Rahmen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beurteilt werden. Dies stehe ausdrücklich in der FSG-GV. Auch die Behauptung, dass nur Ärzte die Auswirkung von Medikamenten auf die psychische Verfassung beurteilen dürften, widerspreche dem oben dargelegten Inhalt der FSG-GV.
Im zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes sei zwar eine gravierende Ermittlungslücke festgestellt, aber gleichzeitig ausgesagt worden, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Störungen leide, die er im Bedarfsfall zusätzlich zur verordneten Medikation durch die Einnahme von XXXX-Tropfen zu regulieren versuche. Eine verkehrspsychologische Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens seines Facharztes für Psychiatrie seien für notwendig erachtet worden.
Weiters habe die belangte Behörde nicht kritisiert, dass der Beschwerdeführer niemals gerügt hätte, dass im Formular der Punkt "psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörung gem. § 5 FSG-GV" angekreuzt worden sei. Sie habe vielmehr ausgeführt, dass die genannte Variante ausgewählt worden sei und die Zusatzinformationen im Feld mit "Anmerkungen zum Zuweisungsgrund" nicht irgendein "Freitextfeld", sondern für genau diese Angaben vorgesehen sei. Die Angabe "psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen gem. § 5 FSG-GV" sei ohne nähere Ausführungen nutzlos. Die Zustimmung des Beschwerdeführers hätte nicht eingeholt werden müssen, da die Untersuchungen zur Verkehrstauglichkeit gesetzlich angeordnet seien. Daher sei auch die zitierte Entscheidung des VfGH hier nicht relevant. Die inhaltliche Überprüfung des Verfahrens vor einer sachlich zuständigen Behörde müsse sich auf Fälle von Exzessen beschränken. Der Bescheid sage nicht, dass keine Fehler vorgekommen seien, sondern dass diese im Rechtsmittelverfahren bekämpft werden müssen.
12. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme der DSB zu äußern. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass eine überschießende Datenübermittlung stattgefunden habe, weil die Zusatzinformationen zum Zuweisungsgrund nicht erforderlich gewesen seien. Die VPU hätte automatisch die Erkrankung und (am Testtag eingenommene) Medikamente mitbeurteilt. Auch habe jeder Psychologe die Möglichkeit, an den Patienten diesbezügliche Fragen zu stellen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht von Alkohol oder anderen Substanzen abhängig, weshalb § 5 Abs: 1 Z 4 lit. a und b FSG-GV nicht anwendbar seien. Das gelindeste Mittel – die Einholung seiner Zustimmung – habe nicht stattgefunden.
13. Die mP übermittelte aufgrund eines Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts die Unterlagen, die von der LPD XXXX der mP übermittelt worden waren. Weiters teilte sie mit, dass seitens der mP keine Verträge mit den Einrichtungen für die verkehrspsychologischen Untersuchungen geschlossen worden waren, sondern dass die Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie falle.
14. Mit Stellungnahmen vom 01.01.2017 und 10.01.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Schriftstücken Stellung. Er führte aus, dass ihm sehr wohl eine Liste der Einrichtungen vorgelegt worden sei und übermittelte diese dem Bundesverwaltungsgericht. Die Gedächtnisprotokolle der Polizeibediensteten hätten mit dem Sachverhalt nichts zu tun. Weiters übermittelte er eine an die LPD XXXX gerichtete Beschwerde vom 03.07.2015, in der er Vorwürfe gegen Polizeibedienstete der Autobahninspektion W. im Zusammenhang mit dem Vorfall am 18.06.2015 erhoben hatte.
15. Die mitbeteiligte Partei teilte mit Schreiben vom 10.01.2017 mit, dass die vorgelegte Liste Institute zur Nachschulung enthalte, die auf Wunsch in erster Linie jenen Personen ausgefolgt werde, die eine Nachschulung zu absolvieren hätten. Eine Liste der Untersuchungsstellen, die eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen, liege bei der mP nicht auf. Die Ausfolgung der Liste an den Beschwerdeführer sei als Hilfestellung gedacht gewesen, da Nachschulungsinstitute zumeist auch verkehrspsychologische Untersuchungen anbieten würden.
16. In einer Stellungnahme vom 16.01.2017 führte der Beschwerdeführer aus, die Liste sei ihm nicht als Serviceleistung übergeben worden, sondern als einzig gültige Liste für die Durchführung der VPU. Auch sei ihm die Untersuchung nicht durch Bescheid vorgeschrieben worden. Mit selben Datum gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab und meinte, dass die Gedächtnisprotokolle nichts mit dem Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde zu tun hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nunmehr Vorwürfe erhoben, die nicht Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde gewesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 18.06.2015 streifte der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug eine Leitschiene. Nachdem der Autobahninspektion W. mehrere Meldungen über das auffällige Fahrverhalten des Beschwerdeführers zugekommen waren, wurde er von Bediensteten dieser Autobahninspektion angehalten. Der Alkomattest ergab 0,0 Promille. Der Beschwerdeführer gab sich bezüglich seiner Beeinträchtigung und der Abnahme seiner Autoschlüssel uneinsichtig. Aufgrund des unsicheren Fahrverhaltens und des Verdachts auf Beeinträchtigung durch Drogen wurde er zu einer Untersuchung in das Landesklinikum XXXX gebracht und dort vom Oberarzt Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, untersucht. Nach Angaben einer Polizeibediensteten in einem Gedächtnisprotokoll versuchte der Beschwerdeführer während des Wartens auf die Untersuchung, ihre Dienstwaffe zu berühren. Der untersuchende Arzt stellte feste, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens/der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei
1.2. Der Beschwerdeführer stand gemäß der von der Autobahninspektion W. erfolgten Anzeige an die BH XXXX, die diese wegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers an die mP weiterleitete, bei dieser im Verdacht, am 18.06.2015 ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, um das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigt gewesen sei. Am 23.06.2015 erfolgte deshalb eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt der mP. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF., vom 23.06.2015 mit Ergänzung vom 24.06.2015 wurde über die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Bescheid vom 24.06.2015 abgesprochen, wobei eine Auflage und eine Beschränkung vorgeschrieben wurden. Gegen diesen Bescheid wurde in weiterer Folge vom Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX erhoben, welches den Bescheid behob und die Angelegenheit an die mP zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies.
1.3. Mit Schreiben vom 23.07.2017 wurden der mitbeteiligten Partei von der LPD XXXX/Autobahninspektion W. ergänzende Unterlagen im Zusammenhang mit der am 18.06.2015 durchgeführten Amtshandlung(u. a. Sachverhaltsdarstellungen der einschreitenden Polizeibeamten), übermittelt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Anhaltung als auch bei einer Vorsprache am 24.06.2015 bei der Autobahninspektion W. auf seinem Handy Fotos bzw. Videos von Polizeibediensteten aufnahm. Ebenso geht daraus hervor, dass er bei seiner Vorsprache verbal einige Polizeibedienstete angriff.
Aufgrund dieser ergänzenden Informationen wurde vom Amtsarzt der mP am 19.08.2015 ein neuerliches Gutachten erstellt, in welchem er ausdrücklich seine Gutachten von 23.06.2015 und 24.06.2015 revidierte und eine verkehrspsychologische Untersuchung und eine Untersuchung eines Facharztes für Psychiatrie anordnete.
Der Text des Gutachtens lautet wie folgt (der Name des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit "Y."
anonymisiert, Anm.):
"Das FSG AÄ Gutachten vom 23.06.2015 (bzw. 24.06.2015) wird zurückgezogen. Herr Y. hat bis einschließlich 11. September 2015 eine verkehrspsychologische Untersuchung und ein psychiatrisches Facharzt Gutachten zu erbringen. Dies ist aus folgenden Gründen notwendig:
Die Berichte der LPD XXXX, Autobahn PI W. vom 20.06.2015 (Gedächtnisprotokoll vom 18.06.2015) lagen bei der Gutachtenerstellung noch nicht vor und zeigen deutliche Hinweise darauf, dass Herr Y. an einer schweren psychischen Störung leidet, die die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und Befolgung der Rechtsvorschriften anzweifeln lässt. Herr Y. versuchte, die Dienstwaffe einer Beamtin zu berühren. Er hat die Beamten gefilmt, obwohl ihm dies nicht gestattet wurde, etc. Aus den Berichten ergibt sich das Bild einer latent aggressiven, querulatorischen Persönlichkeitsstruktur. Die psychische Erkrankung - lt. Dr. H. Facharzt für Psychiatrie, Befundbericht vom 06.05.2015 - eine posttraumatische Belastungsreaktion, Depression und kombinierte Persönlichkeitsstörung wird dzt. durch massive Albträume und Schlafstörung zusätzlich belastet.
Die auftretenden Unruhezustände versucht Herr Y. mit Benzodiazepinen (Schlaftabletten) selbst zu beherrschen.
Die Therapie dzt. XXXX 150 mg 1-0-0
XXXX ret. 400 mg 0-0-2
XXXX 300 mg 1-0-1
XXXX 50 mg 1-0-1
Bei dem Vorfall am 18.06.2015 auf der Autobahn hat Herr Y. XXXX und XXXX eingenommen. XXXX Tropfen hat Herr Y. zusätzlich vor Fahrtantritt zur Beruhigung eingenommen, im Wissen um die Wirkung des Medikaments, welches nach Einnahme, eine Teilnahme am Verkehr ausschließt. Dieses Verhalten an sich, stellt schon eine starke Fehleinschätzung über die Wirkung des Medikaments dar, zeigt aber auch eine große Risikobereitschaft des Herrn Y. Die Beruhigungstropfen wurden trotz Übermüdung und Schlafstörung selbst "verordnet". Auch das weitere Verhalten im Kontakt mit der Behörde und den Beamten der Bezirkshauptmannschaft XXXX stellt sich sehr auffällig dar. So wollte Herr Y. einen Eintrag im Führerschein, zum Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen trotz deutlicher Fehlsichtigkeit verhindern. All diese Tatsachen nähren den Zweifel zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Auch die Leistungsfähigkeit unter der etablierten Therapie, mit der zusätzlichen "Eigentherapie", muss in Frage gestellt werden."
1.4. Betroffene, die sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen müssen, haben die freie Wahl der Einrichtung. Der Beschwerdeführer wählte zuerst die XXXX aus, worauf dieser Einrichtung von der mP die Zuweisung übermittelt wurde. Da diese Einrichtung keinen Termin für eine Untersuchung frei hatte, entschied sich der Beschwerdeführer für das XXXX. Dies wurde von einem Mitarbeiter der XXXX der mP mitgeteilt, die daraufhin die Zuweisung zur VPI am 08.09.2015 per E-Mail an das XXXX weiterleitete.
1.5. Im Formular der Zuweisung mit der Zahl XXXX vom 08.09.2015 wurde vom Amtsarzt als Grund für die Zuweisung das Feld mit dem Inhalt "psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen gem. § 5 FSG-GV" angekreuzt. Das Formular enthielt ein Feld mit "Anmerkungen zum Zuweisungsgrund" mit folgenden Informationen (der Name des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit "Y."
anonymisiert, Anm.):
"Querulatorisches Verhalten bei einer Verkehrsanhaltung, wobei Herr Y. unter Medikamenteneinfluss stand (vor Fahrtantritt XXXX Tropfen zu der antipsychotischen Therapie, XXXX 150 mg, XXXX ret. 400 mg, XXXX 300 mg, XXXX 50 mg).
Laut Polizeibericht versuchte Herr Y. die Beamten zu Filmen und die Dienstwaffe einer Beamtin zu berühren. Zustand nach posttraumatischer Belastungsreaktion."
1.6. In dem vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.10.2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass durch den Beschwerdeführer additiv zur Dauermedikation eine Bedarfsmedikation in Absprache mit der Fachärztin eingenommen werde. Im Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 09.11.2015 wurde unter anderem festgehalten, dass von den (namentlich genannten) laufend verordneten Psychopharmaka keine Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit zu erwarten sei, zumal der Patient nebenwirkungsfrei auf diese Medikamente dauereingestellt sei. Die Abenddosis eines (genannten) Medikamentes sollte erst eingenommen werden, wenn keine Autofahrt mehr anstehe. Von den Bedarfsmedikationen seien u. a. die XXXX-Tropfen möglicherweise die Fahrtüchtigkeit reduzierend.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtakt und wurde nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, er habe nicht versucht, die Waffe eine Polizistin zu berühren, ist dem entgegenzuhalten, dass in einem an die mP gesendeten Begleitschreiben und einem Gedächtnisprotokoll eine Polizeibediensteten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ihre Waffe berühren wollte (das darauf folgende "Geschrei" sei auch von der Vorgesetzten der Bediensteten wahrgenommen worden) und dass daher die Angabe "laut Polizeibericht (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) versuchte Herr Y. die Beamten zu filmen und die Dienstwaffe einer Beamtin zu berühren" kein falsches Datum darstellt. Dass der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt (wenn auch vielleicht nicht unmittelbar vor Fahrtantritt) Medikamente, u. a. XXXX-Tropfen eingenommen hat, ergibt sich aus der Anzeige vom 18.06.2015, dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 18.06.2015, dem auf der Laboranalyse basierenden Gutachten vom 28.06.2015 sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.08.2015.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor allem die Angemessenheit des behördlichen Vorgehens in Frage gestellt, aber nicht den Sachverhalt bestritten. Die Frage, welche Daten von wem aus welchem Grund an welche Empfänger übermittelt wurden, ist geklärt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: § 1 Abs. 1 und 2, §§ 7, 8 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, § 8 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 idgF., § 5 [Abs. 4] und § 21 FührerscheingesetzGesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr.322/1997. Diese sind - wenn auch zum Teil nur in eventu - grundsätzlich auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden, wobei § 21 FSG-GV nur die Genehmigung von Testverfahren betrifft und daher nicht von unmittelbarer Relevanz für den Fall scheint. Überdies sind vor allem auch noch die §§ 4, 9 bis 11 DSG 2000, § 24 FSG sowie die §§ 17 und 18 FSG-GV von Relevanz.
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4, die §§ 7 bis 11 und § 31 DSG 2000 lauten:
"(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
2. "sensible Daten" ("besonders schutzwürdige Daten"): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
3. "Betroffener": jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;
5. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);
6. "Datei": strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;
7. "Datenanwendung": die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);
8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
(Z 9 bis 15 [ ])
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) [ ]
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) [ ]
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
1. [ ]
2. [ ]
3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
5. [ ]
6. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
7. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
8. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder
9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
10. [ ]
11. [ ]
12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
13. [ ]
Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der Datenschutzbehörde mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.
Pflichten des Dienstleisters
§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) [ ]
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4) [ ]
(5) Die der Datenschutzbehörde durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.
(6) [ ]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) [ ]"
§ 8 und 24 Führerscheingesetz (FSG) lauten:
"Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten "beschränkt geeignet" zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[ ]
(2) [ ]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[ ]
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. [ ]
Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. [ ]
(3a) [ ]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5) - (6) ( )"
§§ 5, 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauteten zum relevanten Zeitpunkt:
"Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a) Alkoholabhängigkeit oder
b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
Verkehrspsychologische Stellungnahme
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2) bis (3) [ ]
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
3. Konzentrationsvermögen,
4. Sensomotorik und
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4) Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden."
3.2.3. Zur Weitergabe der Daten:
Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens die Frage der Rechtsmäßigkeit der Weitergabe der aus den Feststellungen ersichtlichen Daten an die dort genannten Empfänger ist. Was die Frage der Weitergabe der Daten betrifft, so hat sich die belangte Behörde mit der Frage, ob es sich bei den Institutionen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen, um Dienstleister oder eigene Auftraggeber handelt, nicht auseinandergesetzt.
3.2.3.1. Wie sich aus dem DSG 2000 ergibt, sind Dienstleister natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden.
In der Regierungsvorlage zum Datenschutzgesetz 2000 wird zum Begriff des Dienstleisters Folgendes ausgeführt (1613 der Beilagen XX. GP, S. 37 f,)
"Zu Z 4 und 5:
Die Ausdehnung der Definitionen von "Auftraggeber" und "Dienstleister" (Z 4 und 5) auch auf Personengemeinschaften und auch auf Geschäftsapparate von Organen von Gebietskörperschaften (zB Bundesministerien, Ämter der Landesregierungen, usw.) entspricht einem Wunsch der Praxis. Ein seit langem diskutiertes Problem ist jenes der Abgrenzung von "Auftraggeber" und "Dienstleister" im Hinblick darauf, wer die Entscheidung über den Einsatz von EDV treffen muß, um als "Auftraggeber" im Sinne des DSG zu gelten. Der vorliegende Entwurf löst diese Frage nunmehr dahingehend, daß der Einsatz von EDV durch einen mit einem Werk Beauftragten grundsätzlich dem Werk-Auftragserteiler datenschutzrechtlich zugerechnet wird, da der Einsatz von EDV heute grundsätzlich zu vermuten ist, wenn ein Werk unter Benützung von Daten zu erbringen ist. Es bedarf also für diese Zurechnung keiner ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Werk-Auftragserteiler und dem mit dem Werk Beauftragten.
Wenn hingegen der Auftragserteiler dem Auftragnehmer den Einsatz von EDV ausdrücklich verboten haben sollte – was freilich keine sehr häufige Situation darstellen wird – , dann ist der Auftragnehmer datenschutzrechtlicher Auftraggeber, wenn er dennoch EDV einsetzt. Da es ihm für die Auftrag-gebereigenschaft allerdings an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangeln wird, wird eine automationsunterstützte Verarbeitung auf Grund seiner autonomen Entscheidung unzulässig sein – eine Registrierung käme etwa nicht in Frage.
Der Vorteil dieser Lösung liegt vor allem auch darin, daß die Betroffenenrechte gegenüber jenen Personen zum Tragen kommen, die dieser Rolle auch wirklich gerecht werden können; dies wird besonders deutlich, wenn es etwa um die Frage geht, an wen ein Auskunftsbegehren zu stellen ist: An den Auftragnehmer kann der Betroffene sich deshalb nicht wenden, weil ihm seine Identität in aller Regel unbekannt sein wird. Ähnliches gilt für Löschungs- und Richtigstellungsansprüche: Die Erledigung eines solchen Anspruchs setzt die Verfügungsgewalt über die davon betroffenen Daten voraus, also eine Befugnis, die einem Auftragnehmer aus eigenem nicht zusteht. Auch im Interesse der Ausübbarkeit der Betroffenenrechte muß daher der vorgeschlagene Lösungsansatz als zweckmäßig erscheinen.
Nun gibt es jedoch einzelne Fälle von Beauftragungsverhältnissen, in welchen traditionellerweise der Beauftragte selbständig ("eigenverantwortlich") über die Verwendung der ihm übergebenen Informationen entscheidet und hiezu auch nach den für ihn geltenden Standesregeln verpflichtet und hiefür verantwortlich ist – dies gilt etwa für bestimmte freie Berufe, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker usw. Die Zuordnung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Auftraggebers muß auf diese Besonderheiten Rücksicht nehmen. Um diesbezüglich die notwendige Rechtssicherheit herzustellen, wird es sich empfehlen, in Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 klarzustellen, wem in gewissen Konstellationen die Auftraggebereigenschaft zukommt. Um für einen entsprechenden Schutz der Betroffenenrechte auch in diesen Fällen vorzusorgen, wurde die besondere Auskunftsverpflichtung nach § 26 Abs. 9 geschaffen."
In der Regierungsvorlage zur DSG-Novelle 2010 wird Folgendes ausgeführt (472 der Beilagen XXIV. GP, S. 22):
"Zu Art. 2 Z 18 (§ 4 Abs. 1 Z 4):
Durch den vorgeschlagenen § 4 Abs. 1 Z 4 soll der für die Praxis des Datenschutzes zentrale Begriff des Auftraggebers sprachlich gestrafft und leichter verständlich formuliert werden, ohne dass es zu inhaltlichen Änderungen kommt. Klargestellt soll lediglich werden, dass die Auftraggebereigenschaft nicht nur dann erhalten bleibt, wenn der Dienstleister (Z 5) zur Herstellung des ihm aufgetragenen Werkes Daten verwendet, die ihm vom Auftraggeber überlassen werden, sondern auch dann, wenn er für die Zwecke seines Auftrages Daten bei Dritten ermittelt (sog. Ermittlungsdienstleister). Dass es nunmehr "verwenden" anstatt bisher "verarbeiten" lautet, soll lediglich eine Zurechnung sowohl von Verarbeitungs- als auch von Übermittlungsschritten zum Auftraggeber verdeutlichen, was dem umfassenden Begriff des Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46/EG entspricht. Unverändert bleibt auch die Auftraggebereigenschaft jener beauftragten Berufsgruppen, die aufgrund von Rechtsvorschriften eigenverantwortlich über die Verwendung von Daten entscheiden (vgl. die beispielhafte Aufzählung der Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1613 der Beilagen XX. GP, 37, zur Stammfassung )."
Mit dem DSG 2000 wurde somit der Dienstleistungsbegriff gegenüber dem DSG (1978) wesentlich erweitert. Wie sich aus den Erläuterungen zum DSG-2000 ergibt, liegt eine Dienstleistung vor, "wenn ein Werk unter Benützung von Daten zu erbringen ist".
Im gegenständlichen Fall wurde das XXXX (und ursprünglich die XXXX) mit der Herstellung eines Werks beauftragt, nämlich eine verkehrspsychologische Untersuchung am Beschwerdeführer durchzuführen. Im Rahmen dieser Untersuchung werden insbesondere Daten für die mP ermittelt (siehe die oben zitierten Ausführungen zum "Ermittlungsdienstleister" in den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010). Damit liegt – was auch der Beschwerdeführer offenbar (nur) deshalb verwirft, weil die mP ihm die genannten Einrichtungen nicht als Dienstleister beauskunftet hat – eine Dienstleistung für die mP vor. Nachdem die untersuchende Verkehrspsychologin offenbar für das XXXX tätig war, ist ihre Tätigkeit dem Dienstleister XXXX zuzuordnen und sie nicht als eigener Auftraggeber zu qualifizieren.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die mP selbst keinen Vertrag mit den genannten Einrichtungen geschlossen hat und diese auch nicht als Dienstleister beauskunftet hat. Dieses Auftragsverhältnis spiegelt sich auch in § 18 Abs. 5 der FSG-GV wider, wonach jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden ist. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
Da im gegenständlichen Fall die Verwendung von Daten des Beschwerdeführers im Auftrag des mP stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass konkret gar keine Übermittlung, sondern lediglich eine Überlassung von Daten an den Dienstleister stattgefunden hat. Die Weitergabe der Daten zur Erbringung der geforderten Leistung (Durchführung einer VPU) an den Dienstleister, der als "verlängerter Arm" des Auftraggebers agiert, ist als rechtmäßig zu beachten, weshalb schon deshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.2.3.2. Selbst wenn man die rechtliche Meinung verträte, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Übermittlung von Daten an die genannten Einrichtungen handelte, wäre eine solche gerechtfertigt:
Gemäß § 8 FSG ist die gesundheitliche Eignung vor Vergabe einer Lenkberechtigung zu überprüfen. § 24 FSG sieht unter bestimmten Bedingungen eine Entziehung, Einschränkung oder das Erlöschen der Lenkberechtigung vor. Wie sich aus § 5 der Führerschein-Gesundheitsverordnung ergibt, gelten sowohl schwere psychologische Erkrankungen gemäß § 13 als auch Alkoholabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, als Krankheiten, die bestimmte Untersuchungen notwendig machen können. Im Fall des Vorliegens der genannten Abhängigkeiten ist zusätzlich zur fachärztlichen Untersuchung auch eine verkehrspsychologische Untersuchung einzuholen.
Was die grundsätzliche Zulässigkeit der verkehrspsychologischen Untersuchung betrifft, so ist dazu Folgendes auszuführen: Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.11.2016 die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Z 4 lit. a und b FSG-GV anzweifelte, hat er in seiner ursprünglichen an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde die Rechtsmäßigkeit der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht in Abrede gestellt. Zunächst scheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes denkmöglich, dass aufgrund der Einnahme einer Reihe von Medikamenten durch den Beschwerdeführer der Verdacht der Abhängigkeit von Medikamenten gegeben war. Darüber hinaus sieht § 17 FSG-GV vor, dass eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen ist, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht [ ] auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Auf diesen Verdacht berief sich der Amtsarzt der mP, sodass die Zulässigkeit der Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im gegenständlichen Fall vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht in Zweifel gezogen wird.
Auch die Übermittlung von Gesundheitsdaten (im konkreten Fall die Angabe der vom Beschwerdeführer zur antipsychotischen Therapie eingenommenen Medikamente) ist im Zusammenhang mit der Überweisung nicht als unrechtmäßig zu sehen, da die Einnahme von Medikamenten, die zur näheren Erläuterung des Zuweisungsgrundes mitgeteilt wurde – wie dies auch von der mP ausgeführt wurde – eine relevante Information darstellte, die zur Beurteilung von Reaktionsfähigkeit und Konzentration erforderlich war. Auch wenn Verkehrspsychologen keine Ärzte sind und daher Patienten nicht behandeln oder Medikamente verschreiben dürfen, verfügen sie jedoch über eine entsprechende Ausbildung, die ihnen ermöglicht, die Wirkung bestimmter Medikamente zu beurteilen, auch weil diese Wirkungen in der Untersuchung mitzuberücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall ergab sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Gesundheitsdaten aus gesetzlichen Vorschriften, die der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, womit die Voraussetzungen des § 9 Z 3 DSG 2000 erfüllt waren. Wie Jahnel (in: Datenschutzrecht, 239, Rz 4/73) ausführt, kommt es in dieser Bestimmung darauf an, "dass aus einer Rechtsvorschrift abgeleitet werden kann, dass bei ihrem Vollzug stets oder in manchen Fällen sensible personenbezogene Daten zu verwenden sind und dass die Verwendung im konkreten Fall zur Erfüllung einer bestimmten gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Das gegenüber § 8 Abs. 1 Z 1 geringere Regelungsniveau kann damit begründet werden, dass für die Verwendung sensibler Daten im öffentlichen Bereich keine Generalklausel (wie § 8 Abs. 3 Z 1 für nicht-sensible Daten und Abs. 4 Z 2 für strafrechtsbezogene Daten) besteht."
Was die Übermittlung des Zuweisungsgrundes (Persönlichkeitsstörung) betrifft, so machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit dieser Übermittlung überhaupt erst in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geltend, sodass diese gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde sein konnte. In seiner Stellungnahme vom 29.11.2016 relativierte der Beschwerdeführer wiederum diese Aussage, indem er meinte, die Übermittlung des Zuweisungsgrundes (Persönlichkeitsstörung) hätte genügt und es hätten keine weiteren Ausführungen zu diesem Zuweisungsgrund stattfinden dürfen. Im Übrigen wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Übermittlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung als Überweisungsgrund aus den oben genannten Gründen zulässig.
Darüber hinaus sieht § 9 Z 8 DSG 2000 vor, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung sensibler Daten nicht verletzt werden, wenn die Verarbeitung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist. Da eine allfällige erhöhte Risikobereitschaft bzw. eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Leben dritter Personen bedeuten würde und die übermittelten Daten für die Erstellung des Gutachtens von Relevanz sind, kann im gegebenen Fall auch dieser Tatbestand zur Rechtfertigung der Übermittlung der in Rede stehenden Daten herangezogen werden. Demgemäß ist es auch nicht notwendig, vorher die Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung einzuholen. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B1369/11 ist für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da in dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall die Übermittlung sensibler Daten lediglich mit den Vorliegen "lebenswichtiger Interessen des Betroffenen" gerechtfertigt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der gegenständliche Fall auch nicht mit jenem zu vergleichen ist, der dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes 2010/17/0003 vom 27.04.2012 zugrundeliegt: Während In dem diesem Judikat zugrundeliegenden Fall (fälschlicherweise) von der Datenschutzkommission davon ausgegangen wurde, dass sich aus dem Mietrechtsgesetz (MRG) die Verwendung von Gesundheitsdaten ergeben würde, ist im gegenständliche Fall sehr wohl davon auszugehen, dass eine Überweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung die Weitergabe – auch sensibler Daten, wie den Zuweisungsgrund und Erklärungen dazu – impliziert.
Soweit Daten über das Verhalten des Beschwerdeführers übermittelt wurden, ist dieser Tatbestand – wie zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt wurde – nicht mit den in den vom Beschwerdeführer zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes (etwa unter Zl. 2002/11/0120) beschriebenen Tatbeständen vergleichbar, zumal das "latent aggressive" bzw. uneinsichtige Verhalten des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit seiner Krankheit sowie mit der Frage der Verkehrstauglichkeit (insbesondere der Frage einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) gesehen werden muss. Es kann dabei im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob es sich hiebei um sensible Daten handelt oder nicht, da jedenfalls auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Empfängers an einer Erläuterung des Überweisungsgrundes vorliegt. In diesem Zusammenhang greift auch die von der belangten Behörde zitierte "Denkmöglichkeitsprüfung": Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (vgl u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, Zahl K121.046/0016-DSK/2005, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS)". Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher – wie oben ausgeführt – keine exzessive Datenverwendung feststellen, so dass von einer Angemessenheit der Weitergabe der Daten auszugehen ist.
3.2.4 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) – jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht – ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Es wurde in der Beschwerde kein den Feststellungen der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Soweit vom Beschwerdeführer Details in Frage gestellt wurden, ergeben sich diese eindeutig aus der Aktenlage. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht – wie unter Punkt 3.2. näher erläutert wird, im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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