VfGH B1369/11

VfGHB1369/1111.10.2012

Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Übermittlung von Gesundheitsdaten zwischen Abteilungen der Bundespolizeidirektion Wien gestützt auf die Annahme lebenswichtiger Interessen des Betroffenen; Anforderungen nach dem Führerscheingesetz zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorrangig im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer; keine Prüfung des Vorliegens der einer physisch bedingten Zustimmungsunfähigkeit gleichzuhaltenden Situation

Normen

DSG 2000 §1 Abs1, Abs2, §4 Z2, Z12
FührerscheinG §3, §24
DSG 2000 §1 Abs1, Abs2, §4 Z2, Z12
FührerscheinG §3, §24

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß §1 Abs1 DSG 2000 verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge: BPD Wien) vom 17. Juni 2010 der Besitz von Waffen und Munition verboten, wogegen dieser Vorstellung erhob. Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren zur Überprüfung etwaiger medizinischer Gründe für die Verhängung des Waffenverbotes wurde am 2. November 2010 ein amtsärztliches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt, in dem die Sachverständige zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide und der Verdacht auf eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe und empfahl, auch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer Überprüfung zu unterziehen.

Am 4. November 2010 übermittelte das Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten der BPD Wien ein Fax mit folgendem Inhalt an die Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung des Verkehrsamtes der BPD Wien (in der Folge: Verkehrsamt):

"Gegen [den Beschwerdeführer] wurde von ha. am 17.06.2010 gem. §57 AVG aufgrund d. Aktenvorganges [...] ein Waffenverbot erlassen.

Dieses ist aufgrund eingebrachter Vorstellung nicht rechtskräftig.

Im Zuge de[s] Ermittlungsverfahrens erfolgte über ha. Ersuchen eine aktenmäßige Begutachtung durch d. pol. Amtsarzt Dr. S[.], Gutachten vom 02.11.2010.

Im Gutachten ist angeführt: 'Da im Akt eine Kopie der Lenkerberechtigung vorliegt und die gesundheitliche Eignung diesbezüglich auch fraglich erscheint, wird die Einleitung einer Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ dringend empfohlen.'

Gegenständlicher Sachverhalt wird daher zur

gefälligen Kenntnisnahme u. weiteren Veranlassung mitgeteilt."

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2011 an den Chefärztlichen Dienst des Zentralen Personalbüros der BPD Wien ersuchte das Verkehrsamt um "Einholung einer Stellungnahme der med. Sachverständigen Dr. S[.] zur Frage, welche konkreten Hinweise im amtsärztlichen [Gutachten] erhoben werden konnten, die eine Erkrankung bzw. Einschränkung der ges. Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen befürchten [lassen]." Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Aktenbestandteilen des waffenrechtlichen Verfahrens den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider laufe und die Führerscheinbehörde somit zur Einleitung eines eigenen Ermittlungsverfahrens iSd §§24 ff. Führerscheingesetz verhalten sei.

Im Antwortschreiben vom 4. März 2011 führte die Sachverständige Dr. S. aus:

"Nach neuerlicher Prüfung der Aktenlage ergeht an die Behörde die Empfehlung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ aus folgendem Grund:

Es bestehen eine Depression und der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. [Der Beschwerdeführer] lebt in einer Scheinwelt, es kommt immer wieder zu Gewaltdurchbrüchen vor allem im familiären Umfeld. Eine fachärztliche Behandlung wurde beim damaligen Kenntnisstand (November 2011 [gemeint wohl: 2010]) nicht durchgeführt."

Das Verkehrsamt leitete in der Folge ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ein.

2. Auf Grund dieser Vorgänge erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch die behördeninterne Übermittlung von Informationen über den Inhalt eines - im Ermittlungsverfahren betreffend seine Vorstellung gegen ein durch Mandatsbescheid verhängtes Waffenverbot eingeholten - amtsärztlichen Gutachtens durch das Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten an das Verkehrsamt. Mit Bescheid vom 30. September 2011 wies die Datenschutzkommission die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass auf Grund der Bedenken der Amtsärztin hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und damit seiner Tauglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd §5 Abs1 Z4 und §13 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

(Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV) eine Situation gegeben gewesen sei, in der lebenswichtige Interessen des Betroffenen selbst die Übermittlung von Daten an die zuständige Führerscheinbehörde zulässig gemacht hätten, um den noch nicht völlig klargestellten Sachverhalt zumindest einer Überprüfung unterziehen zu können.

3. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§1 Abs1 und 2 DSG 2000) und auf ein faires Verfahren. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die "Notstandsklausel" des "§1 Abs2 DSG 2000 dritter Halbsatz" (gemeint wohl: erster Halbsatz) nicht zur Anwendung komme, weil dafür Umstände auf Grund eines schweren medizinischen Falles vorliegen müssten, welcher die Einholung einer Zustimmung des Betroffenen nicht erlaube, weshalb diese daher mittels der Notstandsklausel gerichtlich ersetzt werde. Weder der geäußerte Verdacht einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis noch das Vorliegen einer nicht näher bestimmten Depression erfüllten die Anforderungen der FSG-GV; eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Gesundheitsdaten sei nicht gegeben gewesen.

4. Die Datenschutzkommission als belangte Behörde

legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Rechtslage

§1 Abs1 und 2 sowie §4 Z12 DSG 2000 lauten:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."

"Artikel 2

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Abs1 des im Verfassungsrang stehenden §1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Abs2 leg.cit. sind Beschränkungen des Geheimhaltungsrechtes, soweit die Verwendung von Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig; Eingriffe staatlicher Behörden bedürfen zudem einer gesetzlichen Grundlage, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig ist. Darüber hinaus dürfen Eingriffe auch im Falle zulässiger Beschränkungen nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

2. Bei der behördeninternen Weitergabe von

Informationen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Übermittlung - nämlich eine Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet der BPD Wien als Auftraggeber - von sensiblen personenbezogenen Daten iSd §4 Z2 und Z12 DSG 2000. Da im vorliegenden Fall (unbestrittenermaßen) ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Daten besteht, greift ihre Übermittlung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gemäß §1 Abs1 DSG 2000 ein.

2.1. Die belangte Behörde erachtet die erfolgte Übermittlung von Daten im vorliegenden Fall als zulässig und stützt sich dabei ausschließlich auf den ersten Eingriffstatbestand des §1 Abs2 DSG 2000, nämlich die Verwendung von Daten "im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen". Für derartige Eingriffe durch staatliche Behörden ist - anders als bei einer Verwendung von Daten zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer - eine gesetzliche Grundlage nach Maßgabe dieser Verfassungsbestimmung nicht erforderlich; vielmehr kann §1 Abs2 DSG 2000 selbst unmittelbar als Eingriffsgrundlage herangezogen werden.

2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Eingriffstatbestand um eine "Notstandsklausel", welche nur angewendet werden dürfe, wenn Umstände vorlägen, die sich auf das Leben des Betroffenen im medizinischen Sinn auswirkten. Jene Umstände müssten auf Grund eines schweren medizinischen Falles vorliegen, welcher die Einholung der Zustimmung des Betroffenen nicht erlaube, weshalb diese mittels der Notstandsklausel gerichtlich ersetzt werde. Der bloße Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen; auch eine nicht näher bestimmte Depression stelle keine schwere psychische Erkrankung dar.

Ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich

gewährleistete Geheimhaltungsrecht gemäß §1 Abs2 erster Satz DSG 2000 unter Berufung auf die lebenswichtigen Interessen des Betroffenen darf nur dann erfolgen, wenn eine Zustimmung nicht eingeholt werden kann; dies ergibt sich schon aus §1 Abs2 letzter Satz DSG 2000, wonach zulässige Eingriffe jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Eine Verarbeitung ist daher nur dann als erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen Betroffener anzusehen, wenn diese selbst zu einer eigenen Interessenwahrnehmung nicht in der Lage sind und anzunehmen ist, dass sie in die Verwendung der Daten einwilligen würden (vgl. Dammann/Simitis [Hrsg.], EG-Datenschutzrichtlinie. Kommentar, 1997, 150 f. und 164); dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Zustimmung zu einer Datenverwendung wegen der Schwere eines medizinischen Falles faktisch nicht möglich ist (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim [Hrsg.], Datenschutzrecht, 20122, Anm. 11 zu §1; vgl. auch Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 2010, Rz 4/80 und 4/82 mwH). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es nicht ausgeschlossen, dass eine schwerwiegende psychische Erkrankung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Betroffenen so weit beeinträchtigen kann, dass eine Zustimmungsunfähigkeit vorliegt, die einer physischen Zustimmungsunfähigkeit (zB Bewusstlosigkeit nach einem Unfall) gleichzuhalten ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. §1 Abs2 erster Halbsatz DSG 2000 steht auch nicht einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften entgegen, die eine weitergehende Beschränkung der Verwendung von Daten vornehmen.

2.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde lediglich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die physischen und psychischen Anforderungen zur Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zB §3 Abs1 Z3 iVm §§8 und 9 sowie iVm §24 FührerscheinG und §3 Abs1 Z1, §5 Abs1 Z4 und §13 FSG-GV) abgeleitet, dass diese Regelungen auch dem Eigenschutz des Lenkers dienten und daher die Übermittlung der Gesundheitsdaten unmittelbar auf die "lebenswichtigen Interessen" des Betroffenen gemäß §1 Abs2 DSG 2000 gestützt werden könne. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, dienen diese Bestimmungen doch vorrangig dem Schutz (lebenswichtiger) Interessen anderer Verkehrsteilnehmer. Selbst unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde vertretenen Annahme erweist sich die Begründung im angefochtenen Bescheid aber jedenfalls als unzureichend, weil die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall - etwa auf Grund der Schwere der psychischen Erkrankung oder des Bestehens einer unmittelbaren Gefahr für den Beschwerdeführer - eine Situation vorlag, die einer physisch bedingten Zustimmungsunfähigkeit (etwa im Sinne einer Bewusstlosigkeit) gleichzuhalten ist und deshalb eine Übermittlung von Gesundheitsdaten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen (ohne den Versuch, seine Zustimmung einzuholen) gerechtfertigt war.

3. Die belangte Behörde hat die in Prüfung stehende Datenübermittlung unmittelbar auf den Tatbestand des lebenswichtigen Interesses gemäß §1 Abs2 DSG 2000 gestützt, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen für seine Anwendung im konkreten Fall gegeben waren; sie hat dadurch gegen §1 Abs2 DSG 2000 verstoßen.

4. Ob auf Grund des dritten Tatbestandes des §1 Abs2 DSG 2000 (Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer) ergangene einfachgesetzliche Bestimmungen (möglicherweise §9 Z8 DSG 2000) im konkreten Fall die Datenübermittlung - auch aus anderen Gründen als dem lebenswichtigen Interesse des Betroffenen - rechtfertigen (können), hat der Verfassungsgerichtshof hier nicht zu prüfen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß §1 Abs1 DSG 2000 verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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