B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1266438.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 751791108- 160924776, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 05 17.911-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt worden.
Mit dem zuvor genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde weiters der Asylantrag des BF vom 24.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 2003/101, abgewiesen. Eine gesonderte Beschwerde gegen den abweisenden Abspruch wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zl. W129 1266438-3/26E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2014 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubwürdig erwiesen habe.
Zuletzt wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 15.06.2016, Zl. 751791108 - 2867779/BMI-BFA_NOE_RD, gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.
2. Dem BF wurde vom Bundesamt mit 07.07.2014 ein bis 10.06.2016 gültiger Fremdenpass ausgestellt.
3. Am 04.07.2016 beantragte der BF beim Bundesamt neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG. Im Antragsformular wurde dazu begründend ausgeführt, dass der BF keinen Reisepass von der russischen Botschaft bekommen könne, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Es sei gefährlich für ihn, einen Reisepass zu beantragen, weil er aus Tschetschenien geflohen sei.
Hinsichtlich des Antrages erließ das Bundesamt einen vom BF am 04.07.2016 persönlich übernommenen Verbesserungsauftrag, in dem der BF im Wesentlichen aufgefordert wurde, der Behörde binnen vier Wochen eine Bestätigung der russischen Botschaft, dass kein Reisepass für ihn ausgestellt werden könne, vorzulegen. Dazu wurde weiters vermerkt: "Sollten binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens die Mängel nicht behoben werden, wird Ihr Antrag iSd § 13 Abs. 3 AVG mit Bescheid zurückzuweisen sein. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Der BF kam diesem Auftrag nicht nach.
4. Mit dem im Spruch gennannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF vom 18.05.2015 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, iVm § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG übermittelt worden sei, mit welchem er aufgefordert worden sei, binnen einer Frist von vier Wochen nach Übernahme des Verbesserungsauftrages, der Behörde darzulegen, warum er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen bzw. eine Bestätigung der russischen Botschaft vorzulegen, aus der hervorgehe, dass kein russischer Reisepass für ihn ausgestellt werde. Der BF sei bis dato dem Verbesserungsauftrag ohne Bekanntgabe von Gründen nicht nachgekommen. Auf Anfrage bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien sei am 25.04.2016 vom Leiter der Konsularabteilung schriftlich mitgeteilt worden, dass laut der russischen föderalen Gesetzgebung jeder russische Staatsbürger einen Reisepass beantragen könne, unabhängig von der Volksgruppe und davon, ob er ausländische Aufenthaltsbewilligungen jeglicher Art habe oder nicht. Fremdenpässe nach § 88 Abs. 2a FPG seien nur dann auszustellen, wenn der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dies stelle ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte dar, weshalb die Nichtbefolgung des erteilten Mängelbehebungsauftrages zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrags führen habe müssen.
5. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde seitens des BF ausgeführt, dass es für die Ausstellung eines Reisepasses seitens der russischen Botschaft erforderlich sei, dass er einen Inlands- und einen Auslandspass der Russischen Föderation bei der Antragstellung vorlege. Ohne diese Identitätsnachweise könne ihm kein Reisedokument ausgestellt werden. Der BF besitze aber weder einen Inlands- noch einen Auslandsreisepass. Bevor überhaupt ein Termin für ein persönliches Vorsprechen bei der Botschaft möglich sei, sei es als verpflichtende Voraussetzung erforderlich, dass im Internet auf der Homepage der Vertretungsbehörde ein Formular ausgefüllt und im Zuge dessen um einen Termin angesucht werde. Damit das Formular abgeschickt werden könne, müsse die Nummer beider Pässe eingetragen werden. Da der BF über keines der beiden Dokumente verfüge, könne er sich über diesen Weg nicht an die Vertretungsbehörden wenden. Auch wenn man anrufe, werde man auf die Anmeldung via Internet verwiesen. Darüber hinaus sei dem BF ein persönliches Erscheinen bei der Botschaft nicht möglich, da er sich vor Repressionen fürchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des vom Bundesamt vorgelegten Aktes zu der im Spruch genannten Zahl, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zl. W129 1266438-3/26E, sowie der Beschwerdeschrift.
2. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Zu Spruchteil A):
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).
Daher darf das Verwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (vgl. VwGH 27.04.2004, Zl. 2004/21/0014; VwGH 07.09.2004, Zl. 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, Zl. 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (vgl. VwGH 01.12.1992, Zl. 92/11/0202; VwGH 06.04.2005, Zl. 2003/09/0187).
"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des BF zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch das Bundesamt (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH B 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).
3.2. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Von derartigen Mängeln im Sinn von § 13 Abs. 3 AVG zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. etwa VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, Zl. 2012/10/0213).
Dass der den Gegenstand des Verbesserungsauftrages des Bundesamtes bildende Umstand eine Erfolgsvoraussetzung darstellt, ergibt sich bereits aus dem Inhalt des bekämpften Bescheides. So hat das Bundesamt in seinem Zurückweisungsbescheid letztlich selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, "wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen", um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal - und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung - für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte handle. Dem ist angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG nichts hinzuzufügen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch in der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung keine Bestimmung zu finden ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0124).
Der angefochtene Bescheid war sohin infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Fortgesetztes Verfahren:
4.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003; 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).
Auf Grund der Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr die belangte Behörde gemäß § 88 Abs. 2a FPG zu prüfen, ob der BF - wie von ihm bestritten wurde - in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Bejahendenfalls ist der Antrag abzuweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt insbesondere mit den unter Punkt I.5. wiedergegebenen, konkreten Einwänden des BF in der Beschwerdeschrift in nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen haben.
5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Punkten II.2.3. f. wiedergegeben. Die grundlegenden Erwägungen der dort zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden.
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