BVwG W207 2125040-1

BVwGW207 2125040-117.11.2016

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2125040.1.00

 

Spruch:

W207 2125040-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.02.2016, Passnummer XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2016, Passnummer XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2015 mit 16.09.2015 datierte Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte neben einem ZMR-Auszug ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2015 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2015 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Operationen: Entfernung eines 11. Fingers der am linken Daumengrundgelenks vorhanden war, seit der Beschwerden im Bereich des Damengrundgelenkes links, Globalfunktion der linken Hand erhalten, sonst keine postoperative Schädigung,

Sturz mit Unterschenkelbruch rechts, Erstversorgung im XXXX Krankenhaus, Operation am 6.11.2015 im Allgemeinanästhesie Unterschenkelverriegelungsnage! rechts, Unterschenkel Gips für 6 Wochen,

Wirbelsäulen-Läsion seit 1985, Zustand nach Verkehrsunfall mit Fissur im Bereich der Lendenwirbelsäule, Erstversorgung im Kreiskrankenhaus XXXX , initial kons. Therapie, Bandscheibevorfall 2005 und 2006, Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment L5/S1 links in XXXX , postoperative Besserung, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment und Bewegungsstörung, Medikation: bei Bed.: Ibuprofen 600, Heilgymnastik wird selbstständig angewendet, physik. Therapie in Deutschland einmal wöchentlich 05/2014 angewendet,

1985 auch Schädelhirntraum mit bleib. Schäden mit Hemisyndrom linke Gesichthälfte, rechtes Stimmband linker Arm und rechtes Bein, seither Stimmstörung wird nicht behandelt, gut verständlich,

Nasenbeinbruch und Schlüsselbeinbruch links knöchern verheilt, habitualle Schulterluxation links, keine Therapie, Schiene wird getragen um eine Luxation zu vermeiden, keine Operationsindikation,

während des intensivmedizinischen Aufenthaltes Insult erlitten, Dysphorie als Residuum des Insultes, keine einschlägige Therapie, durch Scheidung vom Exgatten Besserung der psychiatrischen Symptomatik, auch besteht eine Gleichgewichtsstörung,

auch Epilepsie wird angegeben, Med.: Lamictotrigin 150-0-150,

Depressionen seit 1985, Med.: Citalopram 20 1-0-0, Mirtazepin 30 0-0-1, Levetirazetam 500 1-0-0, unter Therapie anfalisfrei, keine Psychotherapie, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,

Nik: 10, Alk: negiert, P: 0,

Derzeitige Beschwerden:

Sturz am 06.11.2015 mit Sprunggelenksfraktur rechts, operativ saniert im Hanusch KH,

Metall in situ, Stützstiefen wird rechts getragen, 1

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantoprazol 40,

Sozialanamnese:

erl. Tischlerin und Bürokauffrau, zuletzt als Bürokauffrau bis 2009, KÜ wegen XXXX schliessung in Deutschland, deutsche Staatbürgerin, seit 05/2014 in Österreich, hier nie gearbeitet, geschieden, keine Kinder, Lebensgefährte: Versicherungsberater,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Fragebogen des Amtes für Versorgung und Familienförderung München ohne Datumsangabe, Folgeerkrankungen werden mit Jahreszahl angegeben: schweres Hirntrauma 19. 95, Leber Quetschung 1995, Schlüsselbeinbruch links 1995,

Nasenbeinbruch 1995, Parese linker Arm rechtes Bein sowie die linke Gesichtshälfte 1995, Stimmbandlähmung 1995, Neuropathie linke Schultergelenk 1995, Dysphorie nach Beatmung 1995, Arthrodese des Damen Sprunggelenkes links 2002, Tendovanginits am ( Daumen links, Beschwerden werden angegeben massive Schmerzen, Kopfschmerzen auch Beschwerden im Daumen, der Wirbelsäule, Schwindel Konzentrationsstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Niedergeschlagenheit, Depression mit Ängsten, Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses (Unfallchirurgie) vom 12.11.2015 Diagnosen:

Unterschenkelbruch rechts am 6.11.2015, Epilepsie, Zustand nach Poiytrauma/Schädei-Hirntrauma mit Hemiparese links (chronische Heiserkeit bei Stimmbandlähmung, einmaliger epileptische Anfall),

Therapie: Operation am 6.11.2015 im Allgemeinanästhesie Unterschenkelverriegelungsnagel rechts, Unterschenkel Gips für 6

Wochen, letzte stationäre Medikation: Pantip 40, Deflamat 75, Unasyn 3, Lovenox 40,

Rezept für Pantoprazol 40, Deflamat 75 und Lovenox mitgegeben, Laborbefund vom 6.11.2015: Hyperlipidämie, geringgradige Thrombophilie (144 G/l)

Operationsfreigabe vom 6.11.2015, Zustand nach Stimmbandlähmung, möglicherweise erschwert die Situation,

selbst verfasste Medikamentenliste: Pantoprazol 40, Citalopram 20, Valoran 200/16, Lamotrigin, Mirtazepin, Levetiracetam 500,

ärztliche Befundbericht vom 16.4.2014, Diagnose: sekundäres subacromialis Schulter Impingementsyndrom links, Frozen Shoulder links, Therapie: Beratung und klinische Befundkontrolle, Besprechung der vorliegenden Magnetresonanz-Bilder, Besprechung der konservativen und operativen Therapiemöglichkeiten, vorerst Ausschöpfung der konservativen Therapie mit Analgetika, nach Schmerzreduktion Beginn mit Physiotherapie,

bei persistierende Schmerzen operative Versorgung indiziert, klinischer Befund: Schulter ( links: Anteversion 80 Grad, Abduktion 50,

Gutachten zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit vom 25.6.1996, Diagnose: Rest Beschwerdesymptomatik bei Zustand nach Verkehrsunfall am 24.11.1995 mit Schädel-Hirn- Trauma und subduralem Hämatom links frontotemporal und multiplen vertikalen Läsionen. Beurteilung: bei Zustand nach Verkehrsunfall versteht bei der AW noch oben angeführte einschränkende Leistungsfähigkeit im täglichen Leben. Eine vollständige Wiederherstellung der Ausgangsleistung wird nicht möglich sein. Den Beruf als Kellnerin wird die Antragwerberin voraussichtlich doch wieder vollständig ausüben können. Die Wiedereingliederung sollte doch schrittweise und eher langsam erfolgen. Zunächst sind 2 Stunden Arbeit die sicherlich ausreichend und der August plant die Antragwerberin gemeinsam mit ihren Eltern einen 14-tägigen Urlaub. Hiergegen ist aus medizinischer Sicht nichts einzuwenden. Nach dem Urlaub sollte die Antragwerberin versuchen, ihre Arbeitsleistung auf 4 Stunden täglich auszugehen. Die volle Arbeitsleistung dürfte frühestens Ende des Jahres 1996 erreicht sein.

Neurologischer Befund vom 8.11.2012, Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma, depressive

Episode, Beurteilung: die Patientin leidet nach wie vor den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter Symptomen einer depressiven Episode, medikamentös erfolgte Behandlung mit Citalopram 20 sowie abends und Opipramol 50, der über den VdK eingeleitete Widerspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ist von meinem Fachgebiet aus berechtigt, neurologischer Befund vom 7.10.2013, Diagnose: symptomatische Epilepsie nach Schädel- Hirn-Trauma 1995, Epikrise: letztlich müssen aufgrund der Schilderung der Patientin auch einfach-fokale Anfälle der linken Körperhälfte vermutet werden, weshalb ich Lamotrigin auf 250 mg täglich erhöht habe zu dem vereinbarte ich das Führen eines Anfallskalenders zur besseren Dokumentation der Anfälle, neurologischer Befund vom 18.3.2014 Diagnose: symptomatische Epilepsie nach Schädel-Hirn-Trauma 1995, Epikrise: derzeit keine Änderung der Levetiracetam-Dosis, die Patientin wird den Anfaliskalender weiterführen und sich dann im Verlauf erneut vorstellen, ein Levetiracetam Spiegel ist nicht erforderlich, gelegentliche Kontrollen der Laborwerte empfohlen,

Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Versorgungsamt vom 28.12.2011, Einstufung wegen Rest Beschwerdesymptomatik nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma (Grad der Behinderung 40 %), Hypoplasie des linken Daumens, Versteifung des Damengrundgelenkes, Funktionsbehinderung der Schultergelenkes links, operiert (Grad der Behinderung 30 %), Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, operierte Lendenwirbelsäulenbandscheibe L5/S1 mit verbliebener Teillähmung des linken Beines (Grad der Behinderung 20 %), diese gesondert störende Dinge ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 %, Kopie eines Schwerstbehindertenausweises,

Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15.1.2015 Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand,

Größe: 161 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 120/75

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Sensorium frei, Stimmstörung mit Heiserkeit, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordrose der Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/12cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach laparoskopischer Gallenblasenentfernung,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung des linken Armes, 0/0/130 Grad werden demonstriert, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 26,5cm (li.: 26cm), Unterarm umfang rechts: 24,5cm (!L: 23cm), am linken radialen Daumen längsverlaufende blande Narbe nach Operation, endlagige Abduktionsund Oppositionsstörung des linken Daumens, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff nur rechts möglich, Stützverband wird am linken Schultergelenk getragen,

untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, krepierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes:

35cm, (links: 34,5,5cm), am rechten Unteschenkel Scotchcast- Verband mit Versteifung des rechten Sprunggelenkes in gerader Stellung, bis zum Kniegelenk reichende Narbe nach Osteosynthese (Marknagelversorgung), Umfang des linken Unterschenkels: 32cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, ARR rechts nicht prüfbar, Einbeinstand links möglich,

Gesamtmobilität - Gangbild:

hinkendes Gangbild, kommt mit Rollator zur Untersuchung,

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Psoris Versteifung des rechten Sprunggelenkes nach operiertem Unterschenkelbruch oberer Rahmensatz, da in gerader Stellung versteift

02.05.32

40

2

Restbeschwerden nach Schädel-Hirn-Trauma, Epilepsie, leichtes organisches Psychosyndrom nach Reanimation, posttraumatische Belastungsstörung, Hemisyndrom links mittlerer Rahmensatz, da seltene Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr

gz. 04.10.01

30

3

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen

02.01.02

30

4

Bewegungsstörung des linken Schultergelenkes nach Operation fixer Rahmensatz, Wahl dieser Position der Arm bis über 120° gehoben werden kann

02.06.01

10

5

Bewegungsstörung des linken Daumens nach Operation unterer Rahmensatz, da geringgradig

02.06.26

10

6

Stimmstörung durch Stimmbandlähmung unterer Rahmensatz, da geringgradig

12.05.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

   
    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine

Nachuntersuchung 11/2016, Begründung: Da nach knöcherner Durchbauung und gegebenenfalls Entfernung des Osteosynthesematerials eine Besserung des Leidens 1) anzunehmen ist.

Die Antragstellerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Begründung

da Marknagel rechter Unterschenkel und Osteosynthesematerial rechtes Sprunggelenk, da Stützverband linkes Schultergelenk erforderlich,

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.

Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, wird in der aktuellen Begutachtung gerade nicht objektiviert.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.

....."

Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin am 18.02.2015 ein bis 28.02.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 5710638, datiert mit 18.02.2016, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.02.2016 den am 17.09.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.11.2015, das auch die Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses bildete, wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Ein bescheidmäßiger Abspruch über den ebenfalls am 17.09.2015 eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 18.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 09.03.2016 eine Beschwerde folgenden Inhaltes:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich lege Beschwerde gegen den Pass mit der Nr. XXXX ein. Begründung:

die Bewertung entspricht nur geringfügig meinem echten Gesundheitszustand. Siehe angehängte Unterlagen zur Überprüfung.

Mit freundlichen Grüßen,

Name der Beschwerdeführerin"

Der Beschwerde beigelegt wurden weitere - ausschließlich bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde existent gewesene - medizinische Unterlagen sowie darüber hinaus folgende Ausführungen:

"Beschwerde Passnummer XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich lege Beschwerde gegen Bescheid erstellt am 17.Februar 2016 ein.

Alle wesentlichen Punkte wurden in der Kopie farblich markiert

Begründung: Es sind die wesentlichen Krankheitsmerkmale warum der Behindertenpass überhaupt beantragt wurde nicht beachtet und od. zur Kenntnis genommen worden.

Es sind sehr viele widersprüchliche Angaben gemacht worden. Es hätte sich empfohlen viele der gemachten Angaben zu erklären, anstatt nur vom Deutschen Befund fehlerhaft abzuschreiben.

1. ) Die Untersuchung wurde am 03.12.2015 durchgeführt nicht am 30.11.2015

2. ) Es wird angeführt das keine Begleitperson erforderlich ist.

Es wird eine Begleitperson benötigt ansonsten hätte ich gar nicht zu Dr. XXXX kommen können.

3. ) Die Gleichgewichtsstörung kann akut auftreten siehe Unfall am 05.11.2015

4. )Die Epilepsie wurde nur 1 mal im Krankenhaus behandelt, es treten jedoch des

öfteren diese Anfälle auf.

5. ) Was ist XXXX schließung?

6. ) siehe Punkt 3.

7. ) Die Depression mit Ängsten bezieht sich besonders auf das Folgetonhorn Syndrom

welches bis zur Bewusstlosigkeit und epileptischen Anfällen (8.)gehen kann.

8. ) Ich hatte schon mehrere epileptische Anfälle siehe Punkt 7.

9. ) Die linke Schulter kann zwar gehoben werden, jedoch ist sie auf Grund der

Verletzungen fast nicht Einsatzfähig. Die Tragfähigkeit des linken Armes beträgt zur Zeit max 3 kg, weiters ist der Einsatz der Hand Zeitverzögert.

10. u.11.) Dies ist besonders widerspruchsvoll bitte einmal genau durchlesen. Auf Grund

der Gehbehinderung und der obengenannten Gleichgewichtsstörung soll ich wieder voll als Kellnerin arbeiten können?

12. ) Die grobe Kraft ist im linken Arm auf Grund eines kaputten Schultergelenkes nicht vorhanden siehe Punkt 9.

13. ) Die linke Hüfte ist seit dem Verkehrsunfall 11.1995 wegen Beckenverschubes nicht

mehr vollwertig. Es besteht daher eine dauernde Gehbehinderung

14. ) hinkendes Gangbild, eine Erklärung fehlt!

15. ) Ich bin Epileptiker siehe Punkt 8.

15. ) Ich benötige eine Begleitperson auf Grund der Gleichgewichtsstörung und der

möglichen epileptischen Anfälle siehe Punkte 3.U. 8.

16. ) Wie wurde die keine erhebliche Einschränkung festgestellt? Wie wäre ich zu Dr.

XXXX ohne meiner Begleitperson Hr. XXXX gekommen?

Eine Überprüfung der Mobilität im öffentlichen Verkehr hat nicht statt gefunden, daher kann keine objektive Beurteilung erfolgt sein.

17. ) Die Gallenblase wurde 11.2011 entfernt. Bericht liegt bei.

18. ) Wenn Sie schon der Meinung sind das ich wieder arbeiten kann, dann erwarte ich

einen Vorschlag was. Ich arbeiten könnte. Die Schilderung ist unzutreffend.

Siehe Deutscher Rentenbescheid auch liegt eine Verschlechterung von Dr. XXXX vom 07.01.2014.

Beide Dokumente liegen bei.

Abschließend: Sollte wieder ein negativer Bescheid erstellt werden, bestehe ich auf eine gründliche Untersuchung meines Gesundheitszustandes wie es in der Praxis ohne Begleitperson aussieht. Nur auf dieser Grundlage ist ein objektive Beurteilung möglich und nicht in einem Arztzimmer."

Weiters wurde der Beschwerde eine Kopie des der Beschwerdeführerin übermittelten, von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015 beigelegt, auf der verschiedene Passagen dieses Sachverständigengutachtens mit dunkler Schattierung ohne nähere Kommentierung markiert sind.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die der Beschwerde beigelegten weiteren Unterlagen am 11.03.2016 dem Ärztlichen Dienst zur Beurteilung und Stellungnahme vor.

Am 16.03.2016 erging folgende chefärztliche Stellungnahme: "Die Befunde sind zeitlich vor der Untersuchung datiert, die aktuellen Folgeumstände werden im Gutachten erfasst; somit keine Änderung."

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2016 wurde die Beschwerde vom 09.03.205 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.02.2016, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Schreiben vom 31.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einem Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin beantrage einen Vorlageantrag, da ihre Beschwerde ungerechtfertigt abgewiesen worden sei. In den Anlagen würden alle wesentlichen Punkte aufgeführt und markiert. Sie bestehe auf einer qualifizierten fachärztlichen Begutachtung.

Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 18.02.2016 ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, nach Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.03.2016, erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines bis 28.02.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Sie stellte am 17.09.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 30.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines befristet ausgestellten Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da die Beschwerdeführerin - trotz ihrer anerkannten Gesundheitsschädigungen - in der Lage ist, kurze Wegstrecken zurückzulegen; das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht behindert, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, wurde in der Begutachtung - so der medizinischen Sachverständige - gerade nicht objektiviert. Auch liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor; erhebliche Einschränkungen des Immunsystems sind nicht durch objektive medizinische Befunde belegt.

Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen allgemeinmedizinischen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 30.11.2015 2015 - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge am 03.12.2015, was allerdings in inhaltlicher Hinsicht keine entscheidungswesentliche Relevanz hat - im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, krepierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes: 35cm, (links: 34,5,5cm), am rechten Unteschenkel Scotchcast- Verband mit Versteifung des rechten Sprunggelenkes in gerader Stellung, bis zum Kniegelenk reichende Narbe nach Osteosynthese (Marknagelversorgung), Umfang des linken Unterschenkels: 32cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, ARR rechts nicht prüfbar, Einbeinstand links möglich, Gesamtmobilität - Gangbild: hinkendes Gangbild, kommt mit Rollator zur Untersuchung"), aus denen sich ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.

Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. deren Ergänzung kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 30.11.2015 entkräften hätte können, was auch für die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen (Ärztliches Attest eines näher genannten deutschen Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.01.2014 und Arztbrief einer näher genannten deutschen Klinik vom 11.11.2011 über die Entfernung der Gallenblase am 10.11.2011 mit komplikationslosem postoperativem Verlauf) gilt, die zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits existent waren und im Übrigen in inhaltlicher Hinsicht den vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilungen auch nicht entgegenstehen; diesbezüglich werden auch von der Beschwerdeführerin keinerlei nähere Konkretisierungen getätigt. Dies gilt auch für das punktuell aufgelistete Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeergänzung.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch sonst keine weiteren und vor allem keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.

Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 30.11.2015 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

" § 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)......

b)......

......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.02.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.11.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin hingegen noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.

Dies gilt auch für das der Beschwerde beigelegte Ärztliche Attest eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.01.2014; die dort genannten Funktionsbeeinträchtigungen wurden im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der aktuelleren persönlichen Untersuchung am 30.11.2015 berücksichtigt. Was den in diesem Attest genannten "Zustand nach OP der rechten Schulter im Juni 2010" betrifft, so konnte im Rahmen der persönlichen Begutachtung im gegenständlichen Verfahren keine aktuelle und dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter festgestellt werden, wie der oben wiedergegebene Untersuchungsbefund - insbesondere die Ausführungen zu den oberen Extremitäten - vom 30.11.2016 zeigt. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kann im Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung obiger beweiswürdigender Ausführungen im Zusammenhang mit den vorliegenden Gutachtensergebnissen, auf die verwiesen wird, daher nicht erkannt werden.

Was den Arztbrief einer näher genannten Klinik vom 11.11.2011 über die Entfernung der Gallenblase am 10.11.2011 mit komplikationslosem postoperativem Verlauf betrifft, so wird mit diesem in der Beschwerde erstmals getätigten Vorbringen nicht das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - nur dieser Tatbestand kommt im gegebenen Zusammenhang allenfalls in Betracht - dargetan; die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie diesbezüglich unter aktuellen und erheblichen Funktionsbeeinträchtigung leiden würde. Die oben auszugsweise wiedergegebenen beispielhaften Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zeigen, dass der Verordnungsgeber hier insbesondere sehr schwere Erkrankungen der Lunge bzw. des Herzens berücksichtigt. Ausreichende Hinweise auf eine belegbare erhebliche aktuelle und dauerhafte Funktionseinschränkung finden sich im Akt betreffend die Beschwerdeführerin nicht.

Im Lichte obiger beweiswürdigender Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem auf Depression mit Ängsten bezogenen Beschwerdevorbringen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen iSd § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Entscheidungserhebliche diesbezügliche Einschränkungen - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - vermochten im Rahmen einer persönlichen Begutachtung nicht festgestellt zu werden, ergeben sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen und wurden in dieser Ausprägung von der Beschwerdeführerin auch gar nicht vorgebracht, was insbesondere für die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und eine nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr gilt.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Was das Vorbringen im Vorlageantrag vom 31.03.2016 betrifft, die Beschwerdeführerin bestehe auf einer qualifizierten fachärztlichen Begutachtung, so ist sie darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Insoweit die Beschwerdeführerin unter den Punkten 10 und 11 sowie 18 auf ihre mangelnde Arbeitsfähigkeit abzielt, so ist sie zum einen darauf hinzuweisen, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit zwar im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in einem bestimmten Umfang mitberücksichtigt wurde, dass dieser Frage aber allenfalls nur in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Relevanz zukäme, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Zum anderen aber lässt sich - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "wieder voll als Kellnerin" arbeiten könnte, sondern es wird in diesem medizinischen Sachverständigengutachten lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was den am 17.09.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde über diesen Antrag kein bescheidmäßiger Abspruch erfolgte und die Frage der Vornahme einer solchen Zusatzeintragung daher nicht verfahrensgegenständlich ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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