B-VG Art.117
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z28
UVP-G 2000 Anh.1 Z29
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.116
B-VG Art.117
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z28
UVP-G 2000 Anh.1 Z29
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2122528.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard LEBITSCH, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, zur Zurückweisung von "Anträgen auf Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Beischaffung von Akten/Projektsunterlagen" im Zusammenhang mit Maßnahmen der XXXX als mitbeteiligte Partei, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde die Anträge, diese möge zu bereits verwirklichten, namentlich näher aufgezählten Anlagen, die im Zusammenhang mit der Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas der mitbeteiligten Partei oder anderer Projektträger im Aufsuchungsgebiet Salzburg, Oberösterreich und Bayern stünden, sämtliche Projektunterlagen und Akten beischaffen.
Weiters möge die belangte Behörde feststellen, dass diese (teilweise bereits verwirklichten) Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen seien.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Standortgemeinde einer Vielzahl von bereits realisierten Vorhaben im Zusammenhang mit der Förderung, Speicherung und dem Transport von Erdgas. Der damit zusammenhängende Flächenverbrauch für bereits errichtete Anlagen, die Länge der vorhandenen Erdgasleitungen, die Größe der unterirdischen Erdgaslagerstätten seien beträchtlich. Insgesamt seien alleine im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde an die 40 Bohrungen abgeteuft. Sämtliche Bohrungen würden bis in Tiefen von durchschnittlich 4.000 m erfolgen und würden bereits Erdgas fördern oder hätten dies zum Ziel.
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin bestehe ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen sämtlichen bisher realisierten Vorhaben. Die Beschwerdeführerin trete bei weiteren Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) für die Notwendigkeit einer UVP ein und habe dies auch in den seitdem durchgeführten Verfahren vertreten. Parteistellung komme ihr jedoch nur in jenen Fällen zu, in denen sie selbst als Grundeigentümer betroffen gewesen sei.
Ein derartiges beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2015/04/0001 protokolliertes Verfahren der beschwerdeführenden Standortgemeinde habe in der Folge zu einem Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geführt. Dieser habe in seinem Urteil vom 11.02.2015, Rs C-531/13 , Aussagen getroffen, die in ihrer Bedeutung weit über den Ausgangsrechtsstreit hinausgingen und zur UVP-Pflichtigkeit bzw. Prüfungspflicht im Hinblick auf das UVP-Erfordernis einzelner, bereits realisierter Vorhaben der mitbeteiligten Partei oder auch anderer Projektträger am Förderstandort führe. Das Urteil des EuGH habe die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011 (UVP-RL) durch Österreich in mehrfacher Hinsicht deutlich aufgezeigt. Insbesonders sei damit die UVP-Pflichtigkeit der einzelnen bereits realisierten Vorhaben der mitbeteiligten Partei im Aufsuchungsgebiet offenkundig geworden.
Sowohl die Pflicht zur Einzelfallprüfung als auch die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit beziehe sich nur auf die vom UVP-G 2000 erfassten Projekte und sei daher unionsrechtswidrig.
Weiters sei für eine Standortgemeinde weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Einzelfallprüfung, eines Feststellungsverfahrens oder einer UVP gesetzlich vorgesehen. Auch eine allfällige Nichtigerklärung von Genehmigungsbescheiden (hier:
des Bundesministeriums hinsichtlich einer Vielzahl von näher aufgezählten Genehmigungen nach dem MinroG) sei nur innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung möglich. Schließlich lägen auch der Nichtigerklärung die materiellen Vorschriften des UVP-G 2000 hinsichtlich des Erfordernisses einer UVP bzw. einer Einzelfallprüfung zu Grunde.
Der Feststellungsantrag sei im Sinn der allgemeinen Judikatur des VwGH zu Feststellungsbescheiden jedenfalls zulässig, weil er für die beschwerdeführende Standortgemeinde (die ihrerseits sowohl in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie im UVP-Verfahren Parteistellung hätte) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei. Es gäbe nämlich für die Standortgemeinde keine andere Möglichkeit, die Frage der UVP-Pflichtigkeit bzw. das Erfordernis der Vorprüfung einer UVP-Pflicht einzelner Vorhaben der mitbeteiligten Partei nach der UVP-RL an die belangte Behörde oder Gerichte heranzutragen. Dies, obwohl ihr in den genannten Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 Parteistellung zukomme.
Es sei nun bei der Vielzahl dieser realisierten Vorhaben weder eine UVP, noch eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit durchgeführt worden. Die Standortgemeinde habe so keine Möglichkeit gehabt, diese Entscheidungen nach dem MinroG des Bundesministeriums unter Missachtung der UVP-Pflichtigkeit überprüfen zu lassen. Mangels Parteistellung nach dem MinroG sei dies für die Standortgemeinde grundsätzlich nicht möglich. Hingegen hätten im UVP-Genehmigungsverfahren u.a. die Standortgemeinde sowie die unmittelbar angrenzenden Gemeinden Parteistellung und seien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen. Finde nun kein UVP-Verfahren statt, dann bestehe für die Standortgemeinden keine Möglichkeit, die Einhaltung derartiger Vorschriften durchzusetzen bzw. die Rechtmäßigkeit der Unterlassung der UVP überprüfen zu lassen.
Wegen der fehlenden UVP für eine Vielzahl von Projekten im Zusammenhang mit der Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas sei die Standortgemeinde nach dem innerstaatlichen Recht die Institution, die "mit ausreichendem Interesse" versehen sei, um eine Rechtsverletzung als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinn der Aarhus-Konvention geltend zu machen. Sie müsse daher auch gemäß Art. 11 Abs. 2 UVP-RL Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für welche die Bestimmungen der Richtlinie gelten. Gemeinden würden nach der österreichischen Bundesverfassung eine "örtliche Gemeinschaft" repräsentieren. Ihnen komme nach der Bundesverfassung eine spezifische Rechtsstellung zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten (der Selbstverwaltung als eigener Wirkungsbereich) zu. In diesem Sinn komme den Standortgemeinden nach dem UVP-G 2000 sowohl im Feststellungs- als auch im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung zu, damit sie die Möglichkeit zur Geltendmachung von subjektiven Rechten, zum Schutz der Umwelt und insbesondere zur Wahrung "UVP-relevanter Gemeindeinteressen" hätten. Wenn nun allerdings - wie im gegenständlichen Fall - bei einer Vielzahl von UVP-pflichtigen Vorhaben weder ein Feststellungs- noch ein UVP-Verfahren stattfinde, habe die Standortgemeinde nach dem österreichischen Recht keinen Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterlassung dieser Verfahren. Einen solchen müsse sie allerdings nach Art. 11 Abs. 2 UVP-RL haben, weshalb auch die gestellten Anträge zulässig seien.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aarhus-Konvention zu verweisen, deren Umsetzung zB durch die UVP-RL (Art. 1 Abs. 2) den Begriff der "Öffentlichkeit" auf Umweltverbände, Nachbarn beschränke, sodass auch eine Gemeinde als juristische Person, die nach innerstaatlichem Recht (hier nach der Bundesverfassung als Gebietskörperschaft) zu einer "Vereinigung, Organisation oder Gruppe" zusammengefasst sei, die "Öffentlichkeit" darstelle. Die Standortgemeinde sei jedenfalls die "betroffene Öffentlichkeit", zumal der Umstand der Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas in der Gemeinde diese "örtliche Gemeinschaft" (siehe zB Art. 118 Abs. 2 B-VG) unmittelbar und massiv betreffe. Die Standortgemeinde habe daher jedenfalls auch ein ausreichendes Interesse im Sinn des Art. 11 Abs. 2 UVP-RL. Nach dem innerstaatlichen Recht komme ihr auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, wie z.B. örtliche Raumplanung oder Baupolizei, zu. Was für Umweltverbände gelte, müsse umso mehr für eine unmittelbar betroffene Standortgemeinde als örtliche Gemeinschaft gelten, die durch eine vom Staat zugelassene Maßnahme massiv in ihren von verfassungswegen zukommenden Interessen betroffen sei. Sie sei ohne jeden Zweifel die betroffene Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention mit ausreichendem Interesse und habe einen Überprüfungsanspruch nach Art. 11 Abs. 2
UVP-RL.
Weiters wird auf die UVP-Pflichtigkeit der fraglichen Vorhaben im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zur Rs C-531/13 und zur Unionsrechtswidrigkeit der Z 28 und der Z 29 des Anhang 1 UVP-G 2000 näher eingegangen.
In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge sämtliche Projektunterlagen und (im Antrag nach Geschäftszahlen näher bezeichnete) Akten entsprechend den zitierten Bescheiden durch den zuständigen Bundesminister nach dem MinroG oder anderer Behörden nach anderen Rechtsvorschriften genehmigter Vorhaben zur Förderung, Leitung und Speicherung von Erdgas der mitbeteiligten Partei oder anderer Projektträger im oben bezeichneten Aufsuchungsgebiet beischaffen.
2. Mit Bescheid vom 11.01.2016 der Salzburger Landesregierung, die nunmehr belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wurden sämtliche Anträge und Eventualanträge als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde stehe kein Antragsrecht zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu.
Zum Antrag auf Beischaffung von Aktenteilen wurde ausgeführt, dies scheine nur im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Themenkreis, der Durchführung von (Feststellungs‑)Verfahren nach dem UVP-G sinnvoll. Falls die Prüfung des zweiten Themenbereiches ergeben sollte, dass die belangte Behörde tatsächlich Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen hätte, wären diese Akten von den bislang zuständigen Behörden anzufordern. Dies geschähe jedoch als rein interner Vorgang, bei der eine Verfahrenspartei - sofern Antragstellern eine Parteistellung überhaupt zukomme - keinerlei Mitspracherecht oder -möglichkeit habe.
Gegenstand des Feststellungsverfahrens sei die Frage, ob das UVP-Regime auf ein Vorhaben anzuwenden sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder welcher Änderungstatbestand des § 3a UVP-G 2000 erfüllt sei. Antragsberechtigt seien die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden oder der Umweltanwalt; ein Feststellungsverfahren könne auch von Amts wegen eingeleitet werden. Der Standortgemeinde komme ein solches Antragsrecht nicht zu.
Davon sei die Parteistellung in einem einmal eingeleiteten Feststellungsverfahren zu unterscheiden. Eine solche komme einer Standortgemeinde zwar zu, aber erst in einem bereits eingeleiteten Verfahren. Sie sei daher nicht zur Stellung eines entsprechenden Antrags berechtigt.
Daran vermöge auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des EuGH vom 11.02.2015, Rs C-531/13 , nichts ändern. In diesem werde festgehalten, dass Vorarbeiten, die der Projektierung eines Vorhabens dienen, keiner UVP-Pflicht unterliegen. Dieser Sachverhalt habe nichts mit der Möglichkeit oder eben Nicht-Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz zu tun.
Auch aus der Aarhus-Konvention, die mit der UVP-Änderungs-RL 2003/35/EG vom 26.05.2003 auf Gemeinschaftsebene umgesetzt worden sei und in Österreich durch die Novelle des UVP-G im Jahr 2004 unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des EuGH in das innerstaatliche Recht übernommen worden sei, verleihe der Standortgemeinde kein Recht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens.
3. Dagegen wurde eine Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.02.2016 (dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 vorgelegt) eingebracht. Ergänzend wurde zum behördlichen Verfahren vorgebracht, nach innerstaatlichem Recht komme der Gemeinde auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen (der UVP-relevante Gemeindeinteressen, wie zB der örtlichen Raumplanung oder der Baupolizei) dienen, zu. Was für Umweltverbände und NGO gelte, müsse somit umso mehr für eine unmittelbar betroffene Standortgemeinde als örtliche Gemeinschaft gelten, die durch eine vom Staat zugelassene Maßnahme massiv in ihren von verfassungswegen zukommenden Interessen betroffen sei. Sie habe daher einen Überprüfungsanspruch nach Art. 11 UVP-RL. Es sei falsch, eine Gemeinde im Sinn der österreichischen Bundesverfassung nicht als betroffene Öffentlichkeit iSd der Aarhus-Konvention und iS. Art. 11 UVP-RL zu qualifizieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
[...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3.
[...]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich."
2. Zu Spruchpunkt A. - Abweisung der Beschwerde:
2.1. Der Standortgemeinde kommt kein Recht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu.
Mit Beschluss vom 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, wies der VwGH die Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitungsverbindung Vorchdorf-Kirchdorf, zurück. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lag ebenfalls eine Beschwerde einer Standortgemeinde gegen die Zurückweisung von Feststellungsanträgen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde. Der VwGH führte in seinem Beschluss aus, die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 treffe nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (unter Hinweis auf die Entscheidung vom 30.06.2004, 2004/04/0076, und vom 28.05.2015, 2013/07/0105). Die Regelung unterscheide (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sei, komme das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. zu.
Weiters führte der VwGH im zitierten Beschluss in Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13 , "Gruber", RN 44) aus, es sei, um der UVP-RL zu entsprechen, ausreichend, wenn ein zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, die Möglichkeit habe, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Ob eine Standortgemeinde die Kriterien der "betroffenen Öffentlichkeit" im genannten Sinn erfülle, könne bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 UVPG 2000 (idF BGBl. I Nr. 95/2013) der Standortgemeinde (wie auch u.a. den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können) im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen wie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den VwGH zu erheben, eingeräumt habe.
In einem weiteren Beschluss vom 12.09.2016, Ra 2016/04/0066, führte der VwGH - wiederum im Zusammenhang mit einem Antrag einer Gemeinde auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - unter Hinweis auf den oben zitierten Beschluss aus, es sei zwischen der "mitwirkenden Behörde"' und der "Standortgemeinde" zu unterscheiden. Während nach der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sei, komme das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zu.
Im vorliegenden Fall kommt der Standortgemeinde aber auch als "mitwirkende Behörde" nach § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 kein Antragsrecht zu. Der Begriff "Behörde", dem sich das UVP-G 2000 bedient, ist ein Rechtsbegriff und ob ein Organ eine Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus den ihr übertragenen hoheitlichen Ermächtigungen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 549; vgl. VfSlg. 13.560/1993 und 15.490/1999). Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Klassische Hoheitsakte sind auch Weisungen und Vollstreckungsakte (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, S. 269ff).
Unabdingbare Voraussetzung des Erfüllens des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 ist somit, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Behörde handelt, was die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln impliziert (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 6; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 2 Rz 17).
Die Gemeinde ist nach Art. 116 B-VG eine Gebietskörperschaft. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art. 117 B-VG jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorzusehen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 870). Diese Organe sind auch in § 18 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 vorgesehen. Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann die Gemeinde zwar im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, was auf eine Qualifikation der Gemeinde als Behörde hinweist. Nach der Salzburger Gemeindeordnung 1994 ist aber auch dieses Recht dem Gemeinderat übertragen. Überhaupt weist die Salzburger Gemeindeordnung 1994 der Gemeinde an sich keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern beruft dazu einzelne Gemeindeorgane. Eine Salzburger Gemeinde kann daher keine Behörde und somit auch keine mitwirkende Behörde sein (vgl. dazu bereits die Entscheidungen des BVwG vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitung Vorchdorf-Kirchdorf und vom 02.05.2016, W102 2121798, 220 kV-Leitung Weißenbach - Ernsthofen, und dazu VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, bzw. 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). Unbestritten ist in der Beschwerde auch, dass der Antrag nicht vom Bürgermeister als mitwirkende Baubehörde gestellt werden kann, da die baubehördliche Bewilligung nach dem MinroG zu erteilen ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Feststellungsantrag sei im Sinn der allgemeinen Judikatur des VwGH möglich, ist verfehlt. Denn nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56, RZ 77, mit Judikatur- und Literatur-Hinweisen). Da ein solches Verfahren jedoch im UVP-G 2000 geregelt ist, ist auch ein Feststellungsantrag unter Hinweis auf "die allgemeine Judikatur des VwGH" nicht zulässig.
2.2. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die behauptete unionsrechtswidrige Umsetzung der UVP-RL bzw. der Aarhus-Konvention in die nationale Rechtsordnung einzugehen, da nach § 27 VwGVG "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. den oben zitierten Beschluss des VwGH vom 12.09.2016, Ra 2016/04/0066, mwN). Nachdem im vorliegenden Fall mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.
Ebenso ist nicht weiter auf die Anträge auf Beischaffung von verschiedenen näher bezeichneten Akten im Zusammenhang mit den UVP-Feststellungsanträgen einzugehen, da - wie von der belangte Behörde zutreffend ausgeführt wurde und von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt wird - diese im Zusammenhang mit den Anträgen auf Einleitung der Feststellungsverfahren stehen.
Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.
3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR), zumal in diesem Verfahren eine Gemeinde ohne Berührung ihrer "civil rights" unter Inanspruchnahme einer ausschließlich durch nationales Recht verliehenen Beschwerdebefugnis Rechtsmittel erhoben hat.
4. Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des VwGH auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts vorliegt (27.01.2016, Ra 2015/05/0083, mwN und 12.09.2016, Ra 2016/04/0066).
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