AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §38
AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2130530.1.00
Spruch:
G305 2130530-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen
Geschäftsstelle XXXX vom XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund des gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gefassten Bescheides vom
XXXX, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrages vom XXXX nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) am XXXX im elektronischen Wege eingebrachten, bundesweit einheitlichen Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz BF) die Gewährung der Notstandshilfe.
Darin gab er zu seinem Familienstand an, dass er verheiratet sei und im gemeinsamen Haushalt seine Ehegattin, die am XXXX geborene XXXX und die gemeinsamen Kinder, sohin der am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX, leben würden. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja". Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" und 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" und die in diesem Zusammenhang gestellten Eventualfragen "Benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung?" und "Wenn ja, haben Sie die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angemeldet?" beantwortete er jeweils mit "ja". Die Fragen 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" beantwortete er jeweils mit "nein". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er vom XXXX bis XXXX als Landwirtschaftstechniker bei der XXXX als XXXX tätig gewesen sei.
2. Am 14.04.2016 brachte er - ebenfalls im elektronischen Wege - eine Arbeitslosmeldung gem. § 17 AlVG ein, in der er angab, dass er im zuletzt ausgeübten Beruf wieder eine Stelle suche.
3. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF ab dem XXXX Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG 1977 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen fest, dass sich der BF mit XXXX selbst über sein eAMS-Konto vom Leistungsbezug zwecks Arbeitsaufnahme abgemeldet habe. Erst Mitte April habe er sich über sein eAMS-Konto wieder arbeitslos gemeldet. Der BF habe erstmals am XXXX bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX(im Folgenden kurz: XXXXGmbH) wegen eines Einspruchs der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse storniert worden sei und er nur noch eine geringfügige Tätigkeit ausübe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF seine zum XXXX datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit durch Nichtübereinstimmung zu den nachgewiesenen Versicherungsverhältnissen aufheben, bzw. wolle das Bundesverwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Abmeldungsmeldung vom
XXXX vom laufenden Notstandshilfebezug seit XXXX durch die vom zuständigen Versicherungsträger Nö-GKK bestätigte Stornierung des diesbezüglichen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ab
XXXX feststellen und damit die seit XXXX bis XXXX durchgehende Leistungspflicht der Notstandshilfe feststellen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde am XXXX eine Absage der Förderung nach bereits erfolgter Förderungszusage der Firma XXXX zugestellt habe. Dadurch sei letztere gezwungen gewesen, das Dienstverhältnis rückwirkend mit XXXX aufzulösen und die Anmeldung dazu zu stornieren. Der BF sei von diesem Umstand umgehend informiert worden und habe er noch am selben Tag versucht, auch seine Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe vom XXXX rückwirkend mit XXXX zu stornieren. Allerdings gebe es im elektronischen AMS-System die gewünschte Stornierungsfunktion einer früher erfassten Abmeldung nicht. Daher habe der BF wegen dieses Systemfehlers der fehlenden Erfassung einer Stornierung einer zuvor erfolgten Abmeldung eine neuerliche Anmeldung zum Notstandshilfebezug am XXXX sofort nach Erhalt der Mitteilung (Absage über die Förderungszusage) im elektronischen System erfasst. Dabei handle es sich um eine Stornierung der Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe vom XXXX und nicht um eine Neuanmeldung. Die Ausführungen der belangten Behörde, die Stornierung des Dienstverhältnisses sei auf Grund eines Einspruches des zuständigen Versicherungsträgers XXXXGKK zum Dienstverhältnis erfolgt, seien eine "Tatsachenverdrehung" und würden "jeglicher Rechtsgrundlage entbehren". Vielmehr habe die XXXXGKK der XXXX GmbH am XXXX vorgeschlagen, die Anmeldung vom XXXX nicht zu stornieren, sondern mit einer Änderungsmeldung wieder in ein geringfügiges Dienstverhältnis wie vor der Änderung vom XXXX mit Wirkung XXXX zu ändern. Dieser Vorschlag der XXXXGKK sei von der XXXX GmbH in Absprache mit dem BF durchgeführt worden. Damit sei es zu keiner Änderung des geringfügigen Dienstverhältnisses mit XXXX in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekommen, weshalb die rechtsunwirksame Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe vom XXXX von der belangten Behörde zu stornieren sei. Rechtlich gebe es auch keine Unterbrechung des Notstandshilfebezuges vom XXXX bis XXXX.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, gab die belangte Behörde der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt, indem sie aussprach, dass die Notstandshilfe dem BF ab dem XXXX gebühre.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF der belangten Behörde am XXXX gemeldet habe, dass er ab dem XXXX bei der XXXX GmbH Vollzeit arbeite. Daher sei sein Notstandshilfebezug eingestellt worden. Der BF habe sich erst am XXXX wieder bei der belangten Behörde gemeldet. Gemäß der Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom XXXX sei der BF im XXXX bei der XXXX GmbH geringfügig zur Sozialversicherung abgemeldet gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass Förderungen gemäß § 34 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), auf die kein Rechtsanspruch bestehe, nicht den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilden könnten. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei vielmehr die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom XXXX betreffend den Anspruch auf Notstandshilfe. Die Meldepflichten habe der BF bei der Antragstellung nachweislich zur Kenntnis genommen. Da er nicht innerhalb der Frist von einer Woche - sondern verspätet am XXXX - dem AMS gemeldet habe, dass er doch nicht ab dem XXXX Vollzeit, sondern weiterhin nur geringfügig bei der XXXXGmbH beschäftigt sei, gebühre ihm erst ab dem Tag der Wiedermeldung, also ab dem XXXX, Notstandshilfe. Für den Zeitraum von der Abmeldung wegen der Arbeitsaufnahme bis zu seiner Wiedermeldung beim AMS gebühre ihm keine Notstandshilfe.
6. Gegen diese dem BF zu Handen eines Mitbewohners am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser den zum XXXX datierten, am XXXX im Wege seines eAMS-Kontos eingebrachten Vorlageantrag, mit dem er im Wesentlichen den Antrag verband, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
In der Begründung des Vorlageantrages bestritt er die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er seinen Dienstantritt bei der XXXX GmbH am XXXX per eAMS gemeldet habe. Dabei sei er jedoch einem wesentlichen Irrtum gemäß § 871 Abs. 1 ABGB unterlegen, nachdem ihm und der XXXX GmbH zuvor schriftlich mitgeteilt wurde, dass sein Dienstverhältnis bei der oben genannten Firma ab dem XXXX von der belangten Behörde zu 100% für drei Monate gefördert werde. In Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Irrtum im Sinne des § 871 ABGB sei er nicht an seine Erklärung der Abmeldung vom Notstandshilfebezug auf Grund seines Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH gebunden, da er einem von der Behörde veranlassten Irrtum unterlegen sei. Am XXXX sei seiner Dienstgeberin, der XXXX GmbH, mitgeteilt worden, dass das Dienstverhältnis zwischen ihr und dem BF doch nicht gefördert werde. Die XXXX GmbH habe das Dienstverhältnis wegen des Fehlens der wesentlichen Voraussetzungen sofort rückwirkend mit XXXX storniert, da sie selbst wegen der Irreführung durch die belangte Behörde in einem wesentlichen Irrtum gemäß § 871 Abs. 1 ABGB befangen gewesen sei. Der BF selbst habe noch am XXXX per eAMS versucht, seine irrtümliche Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe per XXXX rückwirkend zum XXXX zu stornieren. Das eAMS-Programm erlaube eine solche - gesetzlich vorgesehene - Stornierungsfunktion bzw. Berichtigungsfunktion wegen Irrtums gemäß § 871 Abs. 1 ABGB nicht. Die belangte Behörde habe diesen Programmfehler offenbar und gesetzwidrig mit Absicht eingebaut, um eine Berichtigung wegen Irrtums gemäß § 871 Abs. 1 ABGB auszuschließen. So habe er am XXXX die eigentlich gewollte Stornierung der Abmeldung vom XXXX nur bezüglich der zukünftigen Wirkung dieser irrtümlichen Abmeldung korrigieren wollen. In der Folge habe die belangte Behörde die mit der Betreuungsvereinbarung vom XXXX bereits bewilligte Förderung nochmals mit einer Verschiebung um einen Monat, somit beginnend mit XXXX, bewilligt. Damit sei offenkundig geworden, dass die mit der Mitteilung vom XXXX erfolgte Ablehnung zu Unrecht erfolgt sei, wodurch der Tatbestand der "vorsätzlichen Täuschung (§ 108 StGB) zur Bereicherung (unberechtigte Einsparung) des AMS, somit also auch der Tatbestand des vorsätzlichen Betruges (§ 146 StGB) erfüllt" seien. Eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung gegen die Verfasserin des "Täuschungsschreibens" vom XXXX sei der Staatsanwaltschaft XXXX bereits zugeleitet worden.
7. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
8. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu äußern.
9. In seiner zum XXXX datierten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht die geringste Anstrengung einer unabhängigen Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe, weshalb von einem Ergebnis der Beweisaufnahme derzeit nicht die geringste Rede sein könne. Der Sachverhalt in der von der belangten Behörde vorgelegten Beschwerdeentscheidung sei völlig verdreht wiedergegeben worden und der willkürlichen Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt worden. Der verdrehte Sachverhalt sei erst im Vorlageantrag vom XXXX klar und deutlich richtig gestellt und rechtlich fundiert begründet worden. Sodann wiederholte der BF seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG.
10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehegattin XXXX, und den Kindern XXXX, und XXXX, im gemeinsamen Haushalt.
Zum XXXX erzielte seine Ehegattin als geringfügige Angestellte der H.XXXX, (in der Folge kurz: XXXX oder auch Dienstgeberin), mit Sitz in XXXX Einkünfte in Höhe von EUR XXXX pro Monat. Seine Tochter XXXX erzielte als geringfügige Angestellte der Firma DI XXXX Einkünfte in Höhe von EUR XXXX pro Monat.
Am XXXX brachte der BF einen - abschlägig erledigten - Antrag auf Berufsunfähigkeitspension ein.
1.2. Der BF ist Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX gegründeten XXXX GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von "sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie" und in diesem Rahmen den "Datenaustausch von Unternehmen", "EDI-Dienstleistungen" und "Systemlösungen" umfasst. Da der vorbezeichnete Unternehmensgegenstand wirtschaftlich nicht mehr funktionierte, kam es zu einer Umstellung desselben und befasst sich das vorbezeichnete Unternehmen seit dem Jahr XXXX mit dem Handel und der Montage von technisch automatisierten Folientunneln für die Aufzucht von Insekten.
Als Gesellschafter fungieren der BF, dessen Ehegattin XXXX und die Kinder XXXX. Die Gesellschafter halten je 25% des Stammkapitals. Die Ehegattin des BF ist Geschäftsführerin der Gesellschaft und vertritt sie diese seit dem XXXX nach außen. Der BF dagegen ist Prokurist und vertritt er die Gesellschaft in dieser Funktion seit dem XXXX selbständig nach außen.
1.3. Neben seiner Funktion als Gesellschafter der XXXX GmbH steht der BF auch in einem Angestelltenverhältnis zur genannten Gesellschaft.
Zwischen dem XXXX und dem XXXX stand er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur oben genannten Gesellschaft.
Sodann bezog er vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, vom XXXX bis XXXX Krankengeld und vom XXXX bis XXXX wiederum Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung.
Vom XXXX bis XXXX stand er in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur Gesellschaft.
Vom XXXX bis XXXX bezog er wiederum Krankengeld und vom XXXX bis XXXX eine Berufsunfähigkeitspension.
Vom XXXX bis XXXX stand er abermals in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Auch vom XXXX bis XXXX stand er in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur XXXX GmbH.
Während seines geringfügigen Dienstverhältnisses bezog er einerseits Krankengeld und andererseits folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:
* XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug
* XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug
* XXXX bis XXXX Krankengelbezug
* XXXX bis XXXX Arbeitslosengeldbezug
* XXXX bis XXXX Notstandshilfe
* XXXX bis XXXX Notstandshilfe
Während dieser Zeit war er vom XXXX bis einschließlich XXXX als Arbeiter gemäß § 19a ASVG selbstversichert.
1.4. Abgesehen von den übrigen Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges beantragte der BF insbesondere mit dem über sein eAms-Konto am XXXX elektronisch eingebrachten bundeseinheitlichen Antragsformular Notstandshilfe.
Anlässlich dieser Antragstellung wurde er (wiederholt) über die ihn treffenden Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG in Kenntnis gesetzt und dass er der belangten Behörde insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen habe und dass er spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen sowie jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung mitteilen müsse. Überdies wurde er darüber aufgeklärt, dass er bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Erfolgt die Meldung später, so gebühre die Leistung frühestens ab dem Tag seiner Wiedermeldung.
1.5. Mit ihrem als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten Schreiben setzte die belangte Behörde den BF über den zum XXXX beginnenden und am XXXX endenden bzw. über den am XXXX beginnenden und am XXXX endenden Leistungsanspruch auf Notstandshilfe in Kenntnis.
Das bezogene Schreiben enthält auf dessen Rückseite den Hinweis auf die eine arbeitslose Person treffenden Meldepflichten und in diesem Zusammenhang insbesondere den Hinweis auf die Bezugsunterbrechung, der im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wie folgt lautet:
"Bezugsunterbrechung
Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch."
1.6. Am XXXX teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er für die XXXXGmbH, die Projektleitung in der Heuschreckenzuchtfarm in XXXX (Bezirk XXXX) übernehmen werde und führte dazu aus, dass die Gesellschaft landwirtschaftliche Stallanlagen vertreibe.
Tatsächlich ging die XXXX GmbH im Jahr XXXX aus wirtschaftlichen Gründen von ihrem ursprünglich auf das Anbieten von Dienstleistungen der Informationstechnologie ausgerichteten Unternehmensgegenstand ab und hat sich seither dem "Handel und der Montage von technisch automatisierten Folientunneln für die Aufzucht von Insekten" gewidmet.
1.7. In der Folge legte die XXXX GmbH eine an einen HTL- oder Fachhochschulabsolventen gerichtete Ausschreibung einer offenen Vollzeitstelle als Projektleiter in der Aufzuchttechnik mit Beschäftigungsbeginn XXXX am Arbeitsort XXXX, vor.
Aus dieser Ausschreibung ergibt sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Aufgabengebiet, mit dem sich der Gesuchte zu beschäftigten haben wird, die Projektleitung einer Heuschreckenfarm, sowie die Erfassung und Auswertung der Zuchtparameter zur Ertragssteigerung, sowie des Aufbaus und die Betreuung (regelmäßige Ernten) der Stallanlagen umfassen soll. Als Entlohnung wird in der Ausschreibung ein Gehalt in Höhe von EUR XXXX brutto angegeben.
1.8. Mit Schreiben vom XXXX dokumentierte die belangte Behörde eine mit dem BF abgeschlossene, bis zum XXXX gültige Betreuungsvereinbarung, aus der sich zusammengefasst ergibt, dass die Arbeitslosigkeit des BF wegen der Aufnahme einer Arbeit am XXXX enden werde und sein Dienstverhältnis mit der "Eingliederungsbeihilfe 50 PL" gefördert werde. Im Rahmen der mit ihm abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF Eigenbewerbungen zu setzen und sich auf Bewerbungsvorschläge, die ihm von der belangten Behörde übermittelt werden, zu bewerben.
1.9. Am XXXX trat der BF in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur XXXX GmbH ein.
Noch am selben Tag gab er der belangten Behörde über sein eAms-Konto seinen Dienstantritt bei der genannten Gesellschaft bekannt. Damit stellte die belangte Behörde den Notstandshilfebezug des BF zum XXXX ein.
Ebenfalls am XXXX, um XXXX Uhr, führte die XXXX GmbH - bezogen auf die Umwandlung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses des BF in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eine Änderungsmeldung bei der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: XXXXGKK) durch. Nach dieser Meldung umfasste das Dienstverhältnis ein Ausmaß von 38,5 Stunden bei fünf Tagen pro Woche. Das Monatsentgelt wurde mit EUR XXXXbrutto angegeben.
Tatsächlich nahm der BF am XXXX seine (im Rahmen des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses) zu verrichtenden Tätigkeiten am Arbeitsort XXXX, auf und dauerte dieses Beschäftigungsverhältnis bis zum Einlangen des mit XXXX datierten, an die XXXX GmbH gerichteten Schreibens der belangten Behörde, am XXXX an. Im bezogenen Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass die Eingliederungsbeihilfe nicht erteilt werden könne, da gegenständlich nicht alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Während seiner Tätigkeit als vollbeschäftigter Angestellter der XXXX G.m.b.H. im Zeitraum XXXX bis XXXX errichtete der BF zwei Folientunnel auf dem Grundstück mit der Anschrift XXXX. Darüber hinaus änderte er die Folientunnel technisch dahingehend ab, dass er diese an der jeweiligen Vorderseite mit einer Holztüre versah. Die technische Abänderung des Folientunnels war deshalb notwendig, um ein Entweichen der im Inneren der beiden Folientunnel gezüchteten Fluginsekten zu verhindern. Über die nachgerüsteten Holztüren sollte überdies ein schnelles Betreten und Verlassen der Folientunnel gewährleistet werden. Abgesehen davon baute er in jedem der beiden Tunnel jeweils vier Lüfter ein, die er elektrisch verkabelte.
Am XXXX langte ein an die Dienstgeberin des BF gerichtetes, zum XXXX datiertes Schreiben bei dieser ein. Aus diesem Schreiben geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass die Eingliederungsbeihilfe gemäß § 34 AMSG nicht erteilen könne, da gegenständlich nicht alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Gewährung einer Beihilfe sei nur möglich, wenn die zu fördernde Person dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers nicht angehört. Dieses Schreiben enthält auch einen Hinweis, dass auf die Gewährung von Beihilfen gemäß § 34 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) kein Rechtsanspruch bestehe.
Unmittelbar nach Einlangen dieses Schreibens der belangten Behörde gab die Gesellschaft dem BF mit Schreiben vom XXXX die (rückwirkend erklärte) Auflösung des Dienstverhältnisses bekannt. Im bezogenen Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt:
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir trotz der von Ihnen übermittelten verbindlichen Vereinbarung der Förderung durch das AMS XXXX Ihres Dienstverhältnisses durch eine Eingliederungsbeihilfe (Betreuungsvereinbarung) heute eine schriftliche Ablehnung (Beilage) der bereits verbindlich zugesagten Förderung des AMS XXXX erhalten haben.
Da diese verbindliche Förderungszusage des AMS XXXX allerdings die Voraussetzung für unsere dazu verbindliche Einstellungszusage an Sie war, sind wir leider gezwungen, das gegenständliche Dienstverhältnis als gegenstandslos zu annullieren, als rückwirkend mit XXXX (Dienstbeginn) aufzulösen.
[...]"
Am XXXX, XXXX Uhr, übermittelte die XXXXGmbH eine elektronische Meldung an die XXXXGKK, mit der sie die Anmeldung des Dienstverhältnisses des BF zum XXXX rückwirkend stornierte.
1.10. Am XXXX übermittelte der BF der belangten Behörde über sein eAMS-Konto eine Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG. Darin führte er aus, dass er zuletzt am XXXX bei der XXXXGmbH beschäftigt gewesen sei und das Beschäftigungsverhältnis am XXXX geendet habe.
Er führte weiter aus, das er wieder eine Vollzeitbeschäftigung im zuletzt ausgeübten Beruf mit Arbeitsort in der SXXXX oder in NXXXX suche.
Die Arbeitslosmeldung enthält die Information, dass diese am XXXX an die belangte Behörde übermittelt wurde und der BF zur Kenntnis nehme, dass er mit seiner "Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt" habe. Weiter heißt es in der "Information zur Arbeitslosmeldung":
"Sie können nach der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Geldleistungen über Ihr eAMS-Konto übermitteln. Die frühestmögliche Zuerkennung von Geldleistungen ist der Tag der Antragstellung, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen nach der Antragstellung persönlich bei Ihrer Geschäftsstelle vorsprechen."
Noch am selben Tag brachte der BF bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe ein.
1.11. Mit ihrem zum XXXX datierten, an den Regionalbeirat der regionalen Geschäftsstelle gerichteten Schreiben erhob die XXXX GmbH "Beschwerde" gegen die Versagung der Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß § 34 AMSG Behörde vom XXXX und verband ihre (so bezeichnete) "Beschwerde" mit dem Begehren, die (abermals) beantragte Wiedereinstellungsbeihilfe nun mit Beginn XXXX bis einschließlich XXXX zu gewähren.
1.12. Für seine vorbeschriebenen Tätigkeiten, für die er zwei Wochen benötigte, bezahlte ihm die XXXX GmbH ein (über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelegenes) Gehalt in Höhe von EUR XXXX, die der BF gegenüber der Gesellschaft mit Honorarnote fakturiert hatte. Das Gehalt wurde ihm schließlich auf dessen Konto überwiesen.
1.13. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde dem Begehren der XXXX GmbH, ihr eine Wiedereingliederungsbeihilfe gemäß § 34 AMSG für den BF zu gewähren, Folge, indem sie diese für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX bewilligte. An die Gesellschaft als Dienstgeberin des BF sollte die Wiedereingliederungsbeihilfe in monatlichen Teilzahlungen in Höhe von jeweils EUR XXXX zum XXXX, XXXX und zum XXXX zur Auszahlung gelangen. Auch wurde die Dienstgeberin darauf aufmerksam gemacht, dass die Anweisung des letzten Teilbetrages der Wiedereingliederungsbeihilfe erst nach Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung möglich und sie verpflichtet sei, der Behörde zu diesem Zweck ein Lohnkonto vorzulegen.
1.14. Mit seiner über sein eAMS-Konto übermittelten Eingabe vom XXXX begehrte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch über die "Unterbrechung der Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und der Weitergewährung der Notstandshilfe erst ab XXXX", in eventu die Korrektur des durchgehenden Bezuges der Notstandshilfe ab XXXX. Ergänzend führte er aus, dass es sich nicht um eine Neuanmeldung zur Notstandshilfe, sondern um eine Stornierung der Abmeldung vom XXXX handle; dafür werde allerdings kein Formular zur Verfügung gestellt und müsse das "Wieder-Anmeldeformular" benützt werden.
1.15. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde über die oben angeführte Eingabe des BF dahin ab, dass ihm gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm. den §§ 44 und 46 AlVG 1977 die Notstandshilfe ab dem XXXX gebühre.
1.16. Tatsächlich trat der BF am XXXX wieder in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur XXXX GmbH ein. Seit dem XXXX ist er bei der genannten Gesellschaft als vollbeschäftigter Angestellter gemeldet.
Zwar nahm er die Arbeit auf, doch konnte er sie wegen einer Borrelioseerkrankung ab dem XXXX nicht mehr ausüben und befindet er sich seither in Krankenstand. Das zwischen der Gesellschaft und dem BF am XXXX neuerlich begründete vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis endete am XXXX.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers und dessen Angaben anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem, den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsverlauf und auf dem Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang stehenden Darstellung der Versicherungszeiten und den damit übereinstimmenden Angaben des BF. Da der BF die darin dokumentierten Daten in seinen Ausführungen nicht in Zweifel gezogen hatte, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zum Verfahren betreffend die Wiedereingliederungsbeihilfe gemäß § 34 AMSG getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Schriftverkehr und den damit in Einklang stehenden Aussagen des BF.
Die dazu getroffene Feststellung, dass sich der BF wegen einer Borrelioseerkrankung im Krankenstand befindet und das beschwerdegegenständliche Vollbeschäftigungsverhältnis durch (einseitige) Auflösungserklärung der Dienstgeberin am XXXX endete, gründen einerseits auf den Aussagen des BF anlässlich seiner Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht und andererseits auf dem zur Vorlage gebrachten Schreiben der Dienstgeberin vom XXXX.
Dass der BF im Zeitraum vom XXXX und dem XXXX tatsächlich einer Arbeit als vollbeschäftigter Angestellter nachging, beruht auf seinen detailreichen, und daher glaubwürdigen Aussagen zu den von ihm für die Dienstgeberin verrichteten Tätigkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht und den damit in Einklang stehenden Meldungen an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, sowie in der Abmeldungserklärung des BF gegenüber der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX im Kern darauf gestützt, dass sich der BF wegen Arbeitsaufnahme über sein eAMS-Konto mit XXXX vom Leistungsbezug selbst abgemeldet habe. Erst Mitte April habe er sich über sein eAMS-Konto wieder arbeitslos gemeldet.
Seine rechtzeitige Beschwerde vom XXXX stützte der BF im Kern auf den Widerruf einer Förderung (richtig: Wiedereingliederungsbeihilfe gemäß § 34 AMSG), obwohl diese bereits zugesagt war und die daraus resultierende Notwendigkeit für die XXXX GmbH in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin des BF, die Eingliederungsbeihilfe zu widerrufen. Aus diesen Gründen habe der BF versucht, auch seine Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe mit Wirkung XXXX zu stornieren. Sodann äußerte er die Rechtsauffassung, dass sein geringfügiges Dienstverhältnis mit XXXX in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht geändert worden sei. Daher sei auch die rechtsunwirksame Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe vom XXXX von der belangten Behörde zu stornieren. Rechtlich sei auch keine Unterbrechung der Notstandshilfe gegeben. Auch sei der BF durch die Förderungszusage für das beabsichtigte Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH gemäß § 871 Abs. 1 ABGB in Irrtum geführt worden, in dem er sich vom Bezug der Notstandshilfe zum XXXX irrtümlich abgemeldet habe. Seine diesbezügliche Rechtsauffassung stützte der BF auf einen zur Zl. 97/12/0271 ergangenen Rechtssatz des VwGH.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist zwischen der vom BF aufgeworfenen Thematik mit der Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß § 34 AMSG und der mit seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgeworfenen Thematik, ab wann ihm die Notstandshilfe gebührt, zu unterscheiden, wobei hier ausschließlich die zweitaufgeworfene Thematik den Gegenstand der Betrachtung zu bilden hat.
3.2.2. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
[...]"
§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[...]"
§ 44 Abs. 1 AlVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
[...]"
Die für die Notstandshilfe maßgebliche Bestimmung des § 38 AlVG hat folgenden Wortlaut:
"§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
3.2.3. Bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:
3.2.3.1. Der BF hat vom XXXX bis zum XXXX in einem mit der XXXX GmbH begründeten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gearbeitet und in dieser Zeit am Arbeitsort XXXX zwei Folientunnel errichtet und diese für die Zucht von (Flug)insekten technisch adaptiert. Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis mit dem BF kündigte die Gesellschaft am XXXX auf, nachdem sie die Verständigung über die Nichtgewährung der Wiedereinstellungszusage gemäß § 34 AMSG erhalten hatte. Wenn nun der BF vermeint, ihm gebühre auf Grund der von seiner Dienstgeberin veranlassten rückwirkenden Stornierung der Meldung des vollversicherungspflichtigen Versicherungsverhältnisses durch die XXXXGKK mit Wirkung XXXX mit diesem Tag auch die Notstandshilfe, so übersieht er, dass er im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX (das ist der Tag der Auflösung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft und der von ihr bei der NöGKK vorgenommenen Stornierung der am XXXX vorgenommenen Anmeldung dieses Dienstverhältnisses) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis für seine Dienstgeberin, die XXXX GmbH, gearbeitet und in dieser Eigenschaft ihr gegenüber einen arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch erworben hat.
Anspruch auf Notstandshilfe hat gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG 1977 nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 kann und darf nur eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Gemäß § 12 Abs. 1 gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für diesen Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Im Sinne der zitierten Bestimmung gilt nicht als arbeitslos, insbesondere wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a) AlVG). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in § 7 Abs. 1 leg. cit. normierten Anspruchsvoraussetzungen in cumulo vorliegen müssen (siehe dazu auch Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 7).
Im Rahmen des bei der Gesellschaft im Zeitraum XXXX bis XXXX bestehenden Dienstverhältnisses bezog der BF ein Gehalt in Höhe von EUR XXXX, das über der relevanten Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (für das Kalenderjahr 2016: EUR 415,72 pro Monat) lag. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auf das Entgelt abzustellen ist, auf das der BF als Dienstnehmer der Gesellschaft gegenüber ihr als Dienstgeberin Anspruch hatte bzw. was er auf Grund des Dienstverhältnisses von dieser erhielt (VwGH vom 13.11.1990, Zl. 89/08/0229). Dabei ist es nicht relevant, ob ein Lohnteil, der dem Arbeitnehmer zusteht, auch tatsächlich bezahlt wird (VwGH vom 27.03.2009, Zl. 89/08/0250 und vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; Krapf/Keul, AlVG, Rz. 311 zu § 12). Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde dem BF das Gehalt in Höhe von EUR XXXX für die Zeit vom XXXX bis XXXX tatsächlich ausbezahlt.
Kommt es zur Umwandlung einer geringfügigen Beschäftigung in eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung, ohne das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zu beenden, und übersteigt das im gesamten Beitragszeitraum (Monat) erzielte Entgelt die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge, so unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis für den gesamten Beitragszeitraum der Vollversicherungspflicht (Krapf/Keul, AlVG, Rz. 311 zu § 12 mwH). Unter diesem Gesichtspunkt unterliegt der BF mit dem von ihm im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX erzielten Entgelt der Vollversicherungspflicht nach ASVG.
Im Lichte des oben Gesagten stand der BF der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht zur Verfügung, weshalb ihm für den genannten Zeitraum schon deshalb keine Notstandshilfe gebührt.
3.2.3.2. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 17 Abs. 1 erster Satz iVm. § 38 AlVG).
Gemäß § 46 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG 1977 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.
Der Anspruch gilt gemäß § 46 Abs. 1 leg. cit. erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
Nach der zitierten Bestimmung kann das Arbeitsmarktservice vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache insbesondere dann absehen, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.
Der BF hat sich bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle am XXXX über sein eAMS-Konto vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche abgemeldet und bekannt gegeben, dass er ab dem XXXX bei der XXXX GmbH beschäftigt sei. Erst durch die von der Gesellschaft am XXXX ausgesprochene Auflösung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe im gegenständlichen Fall wieder gegeben. Der BF machte seinen Anspruch auf Notstandshilfe noch am selben Tag durch die über sein eAMS-Konto erfolgte Übermittlung des bundeseinheitlichen Antragsformulars geltend.
Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe zum XXXX erfüllt.
3.2.3.3. Wenn nun der BF in der Beschwerde rügt, dass es die "Stornierungsfunktion einer früher erfassten Abmeldung vom Bezug" im elektronischen AMS-System nicht gebe und es auch kein Formular für eine "papierhafte Stornierung einer früher ‚irrtümlich' erfassten Abmeldung" gebe, so ist ihm entgegen zu halten, dass er im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am XXXX bei der XXXXGmbH zu arbeiten begonnen und sich seiner Verpflichtung gemäß korrekt vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche mit Wirkung XXXX abgemeldet hat.
Für den Fall des Wiedereintrittes der Arbeitslosigkeit sieht § 46 iVm. § 38 AlVG die (neuerliche) Geltendmachung des Anspruchs vor. Die vom BF monierte "Stornierungsfunktion einer früher erfassten Abmeldung vom Bezug" im elektronischen AMS-System oder eine "papierhafte Stornierung einer früher ‚irrtümlich' erfassten Abmeldung" sind gesetzlich nicht vorgesehen.
3.2.3.4. Wenn der BF vermeint, dass das geringfügige Dienstverhältnis mit XXXX nicht in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis geändert bzw. umgemeldet worden sei, weshalb auch die Abmeldung vom Bezug der Notstandshilfe vom XXXX rechtsunwirksam und daher von der belangten Behörde zu stornieren sei, so ist ihm zu entgegnen, dass er am XXXX tatsächlich im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH zu arbeiten begonnen hat. Als Dienstgeberin des BF führte die Gesellschaft am XXXX beim zuständigen Krankenversicherungsträger (der XXXXGKK) eine Anmeldung des BF als Vollversicherten durch. Diese von der Gesellschaft vorgenommene Meldung wurde von dieser beim Krankenversicherungsträger erst storniert (die Stornierung erfolgte am XXXX) bzw. in die Meldung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ab XXXX umgewandelt, als ihr am XXXX das die Gewährung der Wiedereingliederungsbeihilfe gemäß § 34 AMSG ablehnende Schreiben der belangten Behörde vom XXXX zugegangen war.
Gemäß § 4 Abs. 3 AlVG gelten die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung, sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19 ASVG) auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung. Der hier maßgebliche § 33 Abs. 1 ASVG lautet:
"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. "
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Abmeldung eines Versicherten gemäß § 33 Abs. 1 ASVG keine konstitutive Wirkung, sondern bloß eine deklarative Wirkung zukomme und dass diese ein allenfalls bestehendes Dienstverhältnis nicht aufzuheben vermag (VwGH vom 04.10.2011, Zl. 98/08/0313 mwN).
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nachgegangen und hat dafür ein über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Gehalt bezogen.
Aus den angeführten Gründen ist im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Bestand eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen, das durch die Abmeldung des BF durch seine Dienstgeberin nicht aufgehoben werden kann.
3.2.3.5. In der Begründung seines Vorlageantrages vom XXXX rügt der BF weiters, dass die belangte Behörde ihre Ausführungen (damit dürfte wohl die rechtliche Beurteilung in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gemeint sein) darauf stütze, dass "der Sachverhalt der vorerst bewilligten, dann überraschend wieder abgelehnten Förderzusage, und dann später um 1 Monat verschobenen, wieder neu bewilligten Förderzusage des in der Beschwerde bezeichneten Dienstverhältnisses des BF mit der XXXX GmbH durch das AMS XXXX nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens über die (lückenlose) Fortgewährung der Notstandshilfe bis zum Beginn des Förderzeitraumes sein könnte".
Der BF am XXXX per eAMS-Konto seinen Notstandshilfebezug abgemeldet und habe er sich diesbezüglich in einem wesentlichen Irrtum gemäß § 871 Abs. 1 ABGB befunden, da ihm und der XXXX GmbH vorher schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sein (mögliches) Dienstverhältnis bei der vorbezeichneten Gesellschaft von der belangten Behörde zu 100% für drei Monate gefördert werde.
In diesem Zusammenhang führt der BF aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH vom 19.11.1997, Z. 97/12/0271 "mangels Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften in den Verwaltungsverfahren das ABGB heranzuziehen sei". Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.06.1993, Zl. 89/12/0200 festgestellt: "Ein Irrtum iSd § 871 ABGB ist geeignet, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen (vergleiche E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951). Es entsteht für den Erklärenden keine Verbindlichkeit, wenn er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlaßt war (Hinweis auf E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975). Es wird weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung gefordert."
Den vom BF zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofs liegen jeweils dienstrechtliche Fälle zu Grunde, die sich auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht umlegen lassen.
Die Bestimmung des § 871 ABGB lautet wie folgt:
"§ 871. (1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
(2) Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901)."
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat sich der BF entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung mit Antritt des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH (XXXX) vom Notstandshilfebezug mit XXXX abgemeldet. Tatsächlich entstand auch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, auf dessen Grundlage er einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Gehalt erwarb, das ihm auch ausgezahlt wurde. Der BF wusste schon auf Grund seiner vita als (langjährige) arbeitslose Person über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen (namentlich auch seine Verpflichtung, dass er den Antritt eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der belangten Behörde bekannt zu geben hat) genau Bescheid. Mit der Erstattung der Meldung vom XXXX, dass er bei der XXXX GmbH ein (vollversicherungspflichtiges) Dienstverhältnis einging, kam er einer gesetzlichen Verpflichtung nach, die er ungeachtet der Gewährung der Wiedereingliederungsförderung ohnedies zu erfüllen gehabt hätte.
Wenn der BF nunmehr meint, dass "die vor der Erklärung des BF ergangene Förderungsvereinbarung gemäß Anlage ./D für sein beabsichtigtes Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH jedenfalls als eine von der belangten Behörde verursachte Irreführung des BF zu werten und dieser daher nicht an seine Erklärung der Abmeldung vom Notstandshilfebezug aufgrund seines Dienstantrittes bei der XXXX GmbH gebunden" sei, so vermag er damit nicht aufzuzeigen, worin nun der offenbar von der belangten Behörde ausgelöste Irrtum gelegen sei, zumal die Abmeldung vom Notstandshilfebezug wegen des Antrittes eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses auf Grund einer - dem BF bekannten, von der belangten Behörde jedoch nicht veranlassten - gesetzlichen Verpflichtung erfolgte. Dass er durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einer irrtümlichen Erklärung oder durch Zwang einer von ihm nicht gewollten Erklärung veranlasst worden wäre, wurde weder behauptet, noch kamen entsprechende Anhaltspunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor.
3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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