BVwG I410 1434836-2

BVwGI410 1434836-213.9.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.1434836.2.00

 

Spruch:

I410 1434836-2/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Algerien (alias Marokko), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit der gemeinsamen Zustelladresse Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.

 

2. Bei der am 05.04.2013 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er Algerien verlassen habe, weil er von einer terroristischen Gruppe verfolgt worden sei. Im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung durch das Bundesasylamt am 15.04.2013 brachte er zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er in Algerien keine Arbeit gehabt habe und es Terroristen im Land gäbe, mit denen er jedoch keinen Kontakt gehabt habe. Die Lage in Algerien sei aber schlecht. Ethische, politische oder religiöse Fluchtgründe habe er nicht. Er habe zu Hause nur keine Zukunft. Im Falle der Rückkehr habe er nichts zu befürchten, außer dass er keine Lebensgrundlage vorfände. Auf weitere Fragestellungen zum Terrorismus in Algerien brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder im Jahr 2000 von Terroristen angeschossen worden sei. Die Terroristen hätten im Jahr 2007 zudem gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er sei deshalb in die Hauptstadt gegangen. Wann und wo er den Kontakt mit den Terroristen gehabt habe, wisse er nicht mehr. Es sei in einer Gegend namens XXXX in der Nähe von Algier gewesen. Weiteren Kontakt habe es nicht mehr gegeben. Er sei dann geflüchtet. Er hasse Algerien.

 

3. Mit Bescheid vom 16.04.2013, Zl. 13 04.247-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2013 auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

4. Die dagegen an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. B4 434.836-1/2013/8E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

 

5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 10.10.2013 in Rechtskraft.

 

6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Nach einem Hungerstreik wurde der Beschwerdeführer am 08.10.2013 aus der Schubhaft entlassen. Nach seiner Entlassung reiste der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus.

 

7. Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde er am XXXX aus der Schweiz nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Bei der Erstbefragung am 07.12.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Er sei plötzlich von der Polizei in Schubhaft genommen worden. Nach einem 15-tägigen Hungerstreik sei er aus der 3-monatigen Schubhaft entlassen und aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Er sei danach nach Italien gefahren und später weiter in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht und sei in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht worden. In der Schweiz sei er dann in Schubhaft genommen und am XXXX mit einem Flugzeug von Zürich nach Wien überstellt worden. Befragt zu dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz brachte er vor: "Weil ich am 06.12.2013 von der Schweiz überstellt wurde. Ich habe große familiäre Probleme. Wir sind eine große Familie. Ich kann nicht in meine Heimat zurück, da ich keine Arbeit in meiner Heimat finde und ich meine Eltern nicht unterstützen bzw. ernähren kann. Ich bin 30 Jahre und kann mir im Fall einer Rückkehr keine Existenz aufbauen." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt führte er aus, dass er nicht zurückkehren wolle, weil er keine Zukunft in seiner Heimat habe.

 

8. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 12.12.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer, welcher sich im ersten Asylverfahren zu Zahl 13 04.247-BAT als XXXX, geb. XXXX ausgegeben hatte, von Interpol Algier als XXXX, geb. XXXX in XXXX in Algerien, Staatsangehörigkeit: Algerien, identifiziert wurde.

 

9. Am 23.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er algerischer Staatsangehöriger sei und aus Angst vor einer Abschiebung sich in der Schweiz als Marokkaner ausgegeben habe. Seine Eltern und seine sechs Geschwister lebten weiterhin in Algerien und er stehe mit ihnen in Kontakt. Er sei das älteste Kind. Seine Identität könne er nicht nachweisen und er habe sich um keine Dokumente bemüht, weil er nicht nach Algerien zurück wolle. Er habe eine seit einem Jahr legal in XXXX aufhältige Cousine, welche in XXXX studiere, ihn aber nicht unterstütze. Er habe keinen Deutschkurs gemacht, sondern selbst ein wenig Deutsch gelernt. Er sei einmal wegen Drogenbesitzes angezeigt worden, er lebe auf der Straße und arbeite gelegentlich schwarz. Zu den Fluchtgründen befragt führte er aus, dass sein Vorbringen im ersten Verfahren, wonach er von Terroristen verfolgt worden sei, zum Teil stimme. Hauptsächlich sei jedoch sein Bruder verfolgt worden. Er habe beim ersten Verfahren alle Gründe vorgebracht, bis auf seine Rücken- und Nierenbeschwerden, die sich erst später vom Schlafen auf der Straße ergäben hätten. Das Problem mit den Terroristen sei vor sechs Jahren noch aktuell gewesen. Jetzt gäbe es kaum noch Terrorismus in Algerien. Jetzt würden ihn familiäre Probleme und die gesundheitlichen Probleme an der Rückkehr hindern. Er wolle auf keinen Fall nach Algerien zurück und werde woanders hinreisen.

 

10. Mit Bescheid vom 12.01.2015, XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid erwuchs am 30.01.2015 in Rechtskraft.

 

11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 161 Abs. 1 und Abs. 2 (1. Fall) StGB (Hehlerei) sowie wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.

 

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe der Erstverurteilung widerrufen und die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

 

13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall), Abs. 3 (1.Fall) Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

 

14. In einem am 14.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangenden Schreiben teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Ich, XXXX in Casablanca, marokkanischer Staatsangehöriger, befinde mich derzeit in der Justizanstalt XXXX. Mein errechnetes Strafende ist der 10. März 2017. Ich stelle hiermit den Antrag auf Zuerkennung von Asyl und ersuche um Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung meines Antrages."

 

15. Am 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz unterzogen. Dabei brachte er - nachdem er auf sein bereits rechtskräftig negativ entschiedenes Verfahren vom 03.05.2013 hingewiesen worden war - vor:

"Ich will in Österreich bleiben, da ich in Marokko Probleme habe. Ich werde von Drogenhändlern in Marokko verfolgt. Wenn ich nach Marokko zurückkehre, muss ich mit ihnen arbeiten oder ansonsten werden sie mich töten. Außerdem haben die Drogenhändler meinen Bruder auch schon erschossen. Das sind alle meine Fluchtgründe." Auf die Frage, was der er im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte bzw. ob es konkrete Hinweise für eine Rückkehrgefahr gäbe, brachte er vor, dass er Angst habe, erschossen zu werden. Die Drogenhändler würden untereinander gekämpft haben und er habe dabei mit einem Messer auf einen Drogenhändler eingestochen. Darum werde er von den marokkanischen Behörden seit 2008 gesucht. Er sei zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden.

 

16. Am 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nieder-schriftlich einvernommen. Die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, an der Einvernahme mitzuwirken, bejahte der Beschwerdeführer. Die Frage, ob er an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, verneinte er, gab aber an, psychische Probleme zu haben und deshalb Medikamente zu bekommen. Seinen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich will wie ein normaler Mensch leben und Rechte haben. Nach meinen Asylanträgen war ich in der Schweiz und wurde wieder nach Österreich rücküberstellt. Ich habe lediglich einen Ausweis für zwei Tage bekommen." Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jetzt auch im Zuge der Einvernahme angegeben habe, marokkanischer Staatsbürger zu sein und in Marokko Probleme gehabt zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer Folgendes: "Das ist doch normal, jeder lügt. Jeder Algerier sagt, dass er Marokkaner ist und jeder Marokkaner sagt, dass er Algerier ist." Auf weitere Fragestellungen hin führte der Beschwerdeführer aus, dass er Marokkaner und in Casablanca geboren worden sei. Er habe eine Cousine in Österreich, mit der er keinen Kontakt mehr habe. Seine Mutter lebe in Frankreich. In Österreich habe er in den Jahren 2014 und 2015 einen Deutschkurs besucht. Er habe in Österreich nicht gearbeitet, zumal er hier keine Arbeitsbewilligung erhalte. Er habe aber Freunden geholfen, die ihn dafür bezahlt hätten. Er befinde sich derzeit für neun Monate in Strafhaft, werde aber voraussichtlich in zwei Monaten entlassen. Auf die Information hin, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht verstehe. Er verstehe auch nicht, warum er von der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei. Wenn er hier in Österreich schon kein Asyl bekomme, solle man doch seine Fingerabdrücke löschen, und dann könne er in ein anderes Land fahren und dort Asyl beantragen. Auf die Frage, ob er zu den am 28.06.2016 an ihn ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Algerien eine Stellungnahme abgeben wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gelesen habe.

 

17. Aus den vorliegenden Befunden vom 25.03.2016, 30.03.2016, 11.04.2016, 19.04.2016, 09.05.2016 und 23.05.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen in der Justizanstalt diagnostizierter multipler Substanzabhängigkeit behandelt wird.

 

18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2016 entschied die belangte Behörde Folgendes:

 

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2016 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

 

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

 

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

 

III. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

 

Begründend wurde im Rahmen der Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Algerien und volljährig sei sowie dass er an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und sein erster Antrag auf internationalen Schutz sei zur XXXX am 03.05.2013 gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz sei zur XXXX am 30.01.2015 gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen worden. Im nunmehrigen dritten Asylverfahren seien keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht worden bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Soziale Kontakte, welche den Beschwerdeführer an Österreich bänden, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei mit den landegesrichtlichen Urteilen vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX, wiederholt rechtskräftig zu unbedingten Haftstrafen verurteilt worden. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich dabei mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung und der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.

 

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass sich die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf den Akteninhalt im Erstverfahren (XXXX) gründen. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten oder sonstiger Beweismittel stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, an lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden und solche seien aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er an psychischen Problemen leide und er deswegen auch Medikamente einnehme, sei auszuführen, dass deshalb keine lebensbedrohliche Erkrankung vorläge. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen würden sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung ergeben. Diese Befunde seien unauffällig und eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich. Lediglich eine Therapie ("langsame Rivotrilentzungstherapie") sei im Befund vom 09.05.2016 vorgeschlagen worden. Auch habe der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung (16.06.2016), als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme (06.07.2016) bestätigt, geistig und körperlich in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen.

 

Die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei, stelle keinen neuen objektiven Sachverhalt dar. Diesem Vorbringen könne kein Glauben geschenkt werden und der Beschwerdeführer habe dies weder plausibel darlegen noch bescheinigen können. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei den Angaben eines Asylwerbers bei der Erstbefragung grundsätzlich eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen. Hier habe der Beschwerdeführer angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Zudem widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass ein tatsächlich verfolgter Asylwerber wider besseres Wissen seinen Herkunftsstaat der Asylbehörde verschweige. Dem Beschwerdeführer sei es im Ergebnis nicht gelungen, im gegenständlichen Verfahren eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Angaben bezüglich des Privat- Familienlebens würden sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergeben, die rechtskräftigen Verurteilungen aus einer aktuellen Strafregisterauskunft.

 

In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit Umständen begründete (er wäre marokkanischer Staatsangehöriger und hätte in Marokko Probleme gehabt), die seinen Angaben zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden haben. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder erfordern würden, und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien auch nicht ersichtlich. Es habe daher im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 03.05.2013, XXXX, stehe daher einem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb das Bundesamt zu einer Zurückweisung dieses Antrages verpflichtet sei. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass er an einer Erkrankung mit besonderer Schwere leide, welche einer Außerlandesschaffung entgegenstehe. Die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet, und zwar insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein Familienleben führe, er sich erst seit März 2013 im Bundesgebiet aufhalte und die Einreise illegal erfolgt sei. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich nur ein vorübergehendes sei. Zudem sei der Beschwerdeführer wiederholt delinquent geworden und habe dieses Verhalten zu drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt. Bezüglich der behaupteten, in XXXX lebenden Cousine sei anzuführen, dass mangels ausreichender Nahebeziehung - der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, keinen Kontakt zur Cousine mehr zu haben - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorläge. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien verletze nicht Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder bringe für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Die Abschiebung nach Algerien sei sohin als zulässig zu erachten. Im Hinblick auf Spruchpunkt III referierte die belangte Behörde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Daher sei im gegenständlichen Fall von einer Erteilung einer Frist abzusehen gewesen.

 

19. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

 

20. Der bekämpfte Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 persönlich zugestellt.

 

21. Mit dem am 01.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, fristgerecht Beschwerde gegen den og. Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge (Fehler im Original): "I die hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheide zur Gänze zu beheben, das Verfahren zuzulassen, einen Bescheid in der Sache selbst zu erlassen und mir Asyl gemäß § 3 AsylG, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 zu gewähren, in eventu II. festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iV. mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und der BF daher gem. § 58 Abs. 2 Asylgesetzen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu III. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG idgF. vorliegen und der BF eine AB besonderer Schutz zu erteilen; in eventu IV. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls V. zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie

VI. wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG binnen 7 Tage zuerkennen."

 

In der Begründung wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Würdigung gelangen konnte, dass keine glaubhafte oder maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei. Dies sei aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der aktuellen Lage in Algerien bzw. Marokko nicht nachvollziehbar und erscheine aufgrund der Aktenlage als willkürlich und aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe am 16.06.2016 angegeben, Staatsangehöriger von Marokko zu sein und in Marokko Probleme mit Drogenhändlern gehabt zu haben. Weiters habe er psychische Probleme angegeben und darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich in ärztlicher Behandlung sei. Er sei entgegen der Aktenlage Staatsangehöriger von Marokko und am XXXX in Casablanca geboren. Der Beschwerdeführer habe diese Tatsache nicht schon im ersten bzw. im zweiten Verfahren vorgebracht, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Die Behörde hätte bezüglich dieser Änderung des Vorbringens Ermittlungen tätigen müssen. Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer entscheidungsuntauglichen Entscheidungsgrundlage. Hätte die belangte Behörde diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie inhaltlich entscheiden müssen. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz geändert. Auch im Hinblick auf Spruchpunkt II läge ein neuer Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer habe bei einem Freund in Linz als Reinigungskraft gearbeitet und habe auch Deutschkurse besucht. Eine Änderung der familiären und privaten Situation des Beschwerdeführers in Marokko habe die Behörde gar nicht ermittelt. Dies wäre jedoch zur Abwägung der Interessen an einem Verbleib in Österreich geboten gewesen. Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 17 BFA-VG zuzuerkennen, weil die Identität des Beschwerdeführers als ungeklärt dargestellt werde, obwohl der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko sei und ihm dort eine reale Gefahr drohe.

 

22. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, volljährig, ledig und kinderlos und leidet an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit. Seit März 2016 befindet er sich in einer Substitutionstherapie.

 

Der Beschwerdeführer hat am 04.04.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013 negativ entschieden wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 30.04.2013 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste, nachdem er wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks am 08.10.2013 aus der Schubhaft entlassen wurde, aus dem Bundesgebiet aus, stellte in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX von der Schweiz nach Österreich überstellt. Der vom Beschwerdeführer am XXXX in Österreich gestellte, zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 30.01.2015 in Rechtskraft.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2016 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat und eine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu dem rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.04.2013, Zl. 13.04.247-BAT, nicht eingetreten ist.

 

Seit (mindestens) 04.04.2013 hält sich der Beschwerdeführer - mit einer Unterbrechung aufgrund einer Ausreise nach Italien bzw. in die Schweiz - in Österreich auf; er verfügt - schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet - in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat in Österreich auch keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch und - von den Hauptwohnsitzmeldungen in den österreichischen Haftanstalten abgesehen - über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

 

Festgestellt wird, dass gegen den Beschwerdeführer folgende strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet bestehen:

 

1.) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 161 Abs. 1 und Abs. 2 (1. Fall) StGB (Hehlerei) sowie wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.

 

2.) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe der Erstverurteilung widerrufen und die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

 

3.) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 (5. Fall), Abs. 3 (1. Fall) Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

 

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

 

Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage in Algerien folgende Feststellungen getroffen (vergleiche auch die diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid auf den Seiten 6 bis 18):

 

"Politische Lage

 

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Der derzeitige Präsident Abdelaziz wurde am 17.4.2014 mit über 81 Prozent für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den letzten Parlamentswahlen im Mai 2012 gingen die beiden größten Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) - als stärkste Parteien hervor. Auch in Algerien kam es wie in anderen nordafrikanischen Ländern Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Nach seiner Wiederwahl für eine vierte Amtszeit kündigte Präsident Bouteflika eine Fortsetzung des politischen Reformprozesses an, der insbesondere in eine Verfassungsreform münden sollte (AA 9 .2015, vgl. AA 18.1.2016, ÖB 3.2015, BS 2014). Am 7.2.2016 beschloss das algerische Parlament diese Verfassungsreform. Die Änderungen würden die Demokratie in dem nordafrikanischen Land stärken, erklärten Regierungsvertreter am 7.2.2016. Unter anderem wird die Amtszeit des Präsidenten wieder auf zwei Perioden beschränkt. Zudem muss das Staatsoberhaupt künftig die Mehrheit im Parlament konsultieren, ehe es einen Ministerpräsidenten bestimmt. Eine unabhängige Wahlaufsichtsbehörde soll eingerichtet und die Berbersprache Amazigh offiziell anerkannt werden. Mehrere Oppositionsparteien boykottierten die Abstimmung, denn ihres Erachtens bedeuten die Verfassungsänderungen keine wirkliche politische Reform (DS 7.2.2016).

 

Nationalversammlung ("Assemblée Populaire Nationale", APN) und Senat ("Conseil de la Nation") bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt. Alle formellen Gesetze bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Senatoren, was dem Präsidenten ein faktisches Vetorecht einräumt. Die Rolle des Parlaments im Staats- und Machtgefüge ist schwach. Auf Proteste reagiert die algerische Regierung häufig mit finanziellen Zugeständnissen und der Ankündigung von Reformen. So kam es im Jahr 2013 wiederholt zu sozioökonomisch motivierten Protesten und Streiks, vor allem im Süden des Landes. Wie bereits bei den landesweiten Unruhen im Januar 2011 reagierte die Regierung mit finanziellen Zugeständnissen und Versprechen (Wohnungsbau, Beschäftigung, Lohnerhöhungen, Subventionen, günstige Darlehen). Allerdings sind die mit diesem Reformprozess verbundenen Erwartungen und Hoffnungen der Bevölkerung auf einen echten Wandel nicht erfüllt worden. Eine politische Umbruchstimmung ist in Algerien nicht in Sicht, da die Bevölkerung eher an einer Verbesserung ihrer sozioökonomischen Lebensbedingungen und Stabilität interessiert ist und ihr vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen in den "Schwarzen 90er Jahren" und der instabilen Lage in den Nachbarländern des "Arabischen Frühlings" nicht daran gelegen ist, erneut in eine von Unsicherheit und Instabilität geprägte Lage zu geraten (AA 18.1.2016).

 

Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Algerien steckt durch den Verfall des Preises für Erdöl und Erdgas in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise. Im Hintergrund streiten sich die politischen und wirtschaftlichen Clans um Einfluss, während die Politik weitgehend untätig bleibt. Der schwerkranke Bouteflika lenkt die Geschicke des Landes längst nicht mehr. Er zeigt sich so gut wie nie in der Öffentlichkeit. In seinem Umfeld kommt es immer offener zu Machtkämpfen zwischen denen, die ihn beerben wollen - darunter sein Bruder und Berater Said Bouteflika (58).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen durch terroristische Gruppierungen wie "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM), "Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun" oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016).

 

Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen:

Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).

 

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).

 

Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere:

 

 

 

 

Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz bzw. ist der Präsident die oberste Justizautorität (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015, ÖB 3.2015, GIZ 12.2015a). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet (AA 18.1.2016, vgl. BS 2014). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 18.1.2016).

 

Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen (BS 2014). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 18.1.2016). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind und ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2015a).

 

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es

 

existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992 (AA 18.1.2016).

 

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 25.6.2015), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 18.1.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 25.6.2015). Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 18.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

In Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015).

 

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).

 

Das Präsidialamt hat in den vergangenen Jahren die Spitze der einflussreichen Armee weitgehend umgebaut, den Chef des allmächtigen militärischen Geheimdienstes DRS, Mohamed Mediene "Toufik", in den Ruhestand versetzt. Vor kurzem wurde der DRS ganz aufgelöst. Ein neuer Geheimdienst untersteht nun dem Präsidialamt statt den Generälen (DS 30.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016).

 

Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Es gab jedoch keine Verurteilungen und staatlichen Untersuchungen diesbezüglich während des Jahres. Die Regierung führt interne Listen von solchen Untersuchungen und Verurteilungen von Sicherheitspersonal. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Korruption

 

Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch wird das Gesetz von der Regierung nicht effektiv durchgesetzt. Daten der Weltbank und von Transparency International bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Justizministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption ist das hauptverantwortliche Regierungsorgan, daneben gibt es noch die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Korruption in der Regierung beruht hauptsächlich auf einer überbordenden Bürokratie und mangelnden transparenten Strukturen (USDOS 25.6.2015). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2015 liegt Algerien auf Platz 88 von 168 (vgl. 2014: Platz 100 von 174) (TI 2016).

 

Eine Einrichtung zur Korruptionsbekämpfung wurde nach langen Anläufen unter staatlicher Aufsicht mittlerweile zugelassen (GIZ 12.2015a).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

 

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014).

 

Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH - "Einmann-Unternehmen" eines Rechtsanwaltes aus Constantine) ist anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt auch private Vereinigungen mit sozialen und teilweise menschenrechtsrelevanten Zielsetzungen (z.B. Wassila, SOS femmes en détresse, Ciddef, jeweils aktiv für die Rechte von Frauen und Kindern). Internationale MR-Organisationen sind in Algerien nicht dauerhaft vertreten. Das lokale Amnesty International-Büro behandelt regionale Fragestellungen. Das im Januar 2012 in Kraft getretene Vereinigungsgesetz hat eine neue gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) geschaffen und ist auch auf die Stiftungen anwendbar. Aufgrund seiner zahlreichen Eingriffs und Kontrollrechte standen die Stiftungen dem Vereinigungsgesetz kritisch gegenüber (AA 18.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

Ombudsmann

 

Für Menschenrechtsanliegen wurde die nationale Menschenrechtskommission (Consultative Commission for the Protection and Promotion of Human Rights - CNCPPDH) als Ombud bestellt. Diese Kommission wird vom UN-ECOSOC als nicht-unabhängige Kommission geführt. Zahlreiche Betroffene scheinen sich nicht an diese Kommission zu wenden - ob aus Unkenntnis über ihr Mandat oder aus anderen Gründen, kann nicht beurteilt werden. Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Funktion eines Ombudsmannes gegenüber der Verwaltung fehlt (ÖB 3.2015). Die CNCPPDH hat eine konsultative und beratende Rolle für die Regierung. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Als grundsätzliche Bedenken werden die Diskriminierung gegen Vertreter der Privatpresse, der mangelnde Zugang zu öffentlicher Information, die Arbeitslosigkeit, Defizite in der Gesundheitsversorgung und Bildung und die schwerfällige Bürokratie als wesentliche Herausforderungen bei der Verbesserung der Menschenrechtslage genannt (USDOS 25.6.2015).

 

Ein in Menschenrechtsfragen versierter lokaler Anwalt erklärt, dass im Justizministerium und auch im Innenministerium Inspektoren tätig sind, die regelmäßig Dienststellen überprüfen. Bürger können sich formlos an Regierungsstellen wenden, die Beschwerden intern weiterverfolgen. Durchaus werden in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen gesetzt. Ein Einreicher hat jedoch kein Recht auf eine Antwort. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Überprüfungen u.U. auch mit Repressalien seitens der untersuchten Behörde zu rechnen. Die Institution einer Ombudsmannstelle existiert in Algerien nicht (ÖB 13.1.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Wehrdienst

 

Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in sechs Monate Grundausbildung und zwölf Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 13.1.2016). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013).

 

Quellen:

 

 

 

Wehrdienstverweigerung / Desertion

 

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016).

 

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 9 .2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt. Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung). Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015).

 

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise Rechtsanwälte sind keine Vorkommnisse mehr bekannt. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielten die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei war nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden (AA 18.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 25.6.2015). NGOs kritisieren diese Einschränkungen (AA 9 .2015, vgl. HRW 27.1.2016, USDOS 25.6.2015, GIZ 12.2015a). Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik vorsichtig (USDOS 25.6.2015).

 

In der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2015 von "Reporter ohne Grenzen" (RSF) liegt Algerien auf Platz 119 von 180 Staaten (Vorjahr: 121/180). Es existiert eine private Presse mit zahlreichen Titeln. Seit Oktober 2014 wird von Journalisten ein verstärkter staatlicher Druck gegenüber kritischen Pressestimmen angeprangert. Demokratie, Transparenz, freie Meinungsäußerung und freie Medien stellen in der jüngeren algerischen Geschichte die Ausnahme dar und nicht die Regel, da sie die Herrschaft des Regimes und der von ihm profitierenden Eliten in Frage stellen können. Nach 1988 kam es aber unter dem Druck der Verhältnisse zu einer Öffnung im Pressewesen; zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften wurden gegründet. Tatsächlich hat die Presse einen gewissen Spielraum, ist aber auch ständig von Vertretern und Handlangern des Regimes bedroht (GIZ 12.2015a).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, sie bleiben aber bislang - auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands durch Präsident Bouteflika im Februar 2011 - in der Praxis stark eingeschränkt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015).

 

Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 3.2015). So besteht in Algier unter Berufung auf ein Dekret aus dem Jahr 2001 weiterhin ein generelles Demonstrationsverbot. Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 18.1.2016, vgl. HRW 27.1.2016).

 

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Diese Zustimmung wird manchmal aus unerfindlichen Gründen verweigert (HRW 27.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Opposition

 

Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden (BAA 2 .2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Als Folge davon wurden seit 1999 zum ersten Mal 23 Parteien registriert. Die FLN, RND, Grüne Allianz, die Front der sozialistischen Kräfte, die Arbeiterpartei und eine Anzahl kleinerer Parteien sind im Parlament vertreten (FH 28.1.2015). Seit die moderate islamistische Partei MSP die Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18 Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2 .2013).

 

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) dürften nunmehr etwa 50-60 Parteien zugelassen sein. Die FIS bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien (AA 18.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Todesstrafe

 

Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen (AI 6.2014, vgl. GIZ 12.2015a). Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Gerichte in Algerien verhängten auch 2014 Todesurteile. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Im November 2014 stimmte Algerien für eine Resolution der UN-Generalversammlung für ein weltweites Todesstrafenmoratorium (AI 25.2.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Religionsfreiheit

 

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Diese Gruppen genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 18.1.2016). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS 14.10.2015). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 14.10.2015). Der Staat kontrolliert religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (BS 2014). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen. Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 18.1.2016).

 

Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 14.10.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Religiöse Gruppen

 

Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen, Juden und anderen (CIA 13.1.2016). Christen stellen eine sehr kleine; Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca. 10.000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 18.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Ethnische Minderheiten

 

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015).

 

Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Bewegungsfreiheit

 

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert. Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

 

Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 25.6.2015).

 

Die Regierung sprach im April 2015 von "20.000 migrants clandestins", nach aktuellen Schätzungen des UNHCR ist eher von der doppelten Zahl aus Subsahara-Staaten stammender Migranten auf algerischem Staatsgebiet auszugehen. Von diesen zu trennen sind die vor allem seit 2014 in größerer Zahl nach Algerien drängenden, seit 1.1.2015 visumspflichtig einreisenden geschätzt über 50.000 Flüchtlinge aus Syrien (Auffanglager Sidi Fredj bei Algier; algerische Zivilorganisationen kümmern sich, syrische Kinder dürfen Schulen besuchen). Nach vom UNHCR durchgeführter Erhebung befanden sich im Oktober 2015 darüber hinaus 6.486 Asylbewerber im Land. Von den Genannten wurden 158 (rund 2,4 Prozent) anerkannt. In Algerien gibt es nach wie vor kein Asylgesetz, so dass sich Asylsuchende auf keinen entsprechenden Rechtstitel berufen können. Sie riskieren, festgehalten, unter Umständen misshandelt und zur Grenze zurückgedrängt zu werden. Hinzu kommen etwa 4.000 Palästinenser, die nach 1948 bzw. 1967 nach Algerien kamen. Algerien ist in den vergangenen Jahren zunehmend zum Transit- und teilweise auch zum Zielland von Migranten, vor allem aus seinen südlichen Nachbarstaaten, geworden. Die Behörden nehmen regelmäßig Abschiebungen von Flüchtlingen aus dem südlichen Afrika an die nigrische bzw. malische Grenze vor. Mit Niger hat Algerien im November 2014 ein Repatriierungsabkommen abgeschlossen, aufgrund dessen seitdem rund 3.000 Nigrer zurückgeführt worden sind. Dem Vernehmen nach ist rund die Hälfte danach erneut nach Algerien gelangt. Gleichermaßen schiebt Algerien immer wieder im Grenzgebiet zu Marokko aufgegriffene Flüchtlinge der Subsahara nach Marokko zurück (AA 18.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich drei Prozent verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Theoretisch und vom propagierten Anspruch her wurde zwar das Modell der zentralisierten Wirtschaft aufgegeben, in der Praxis dominiert jedoch eine massiv reglementierende Bürokratie. Zusätzliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit resultieren aus Korruption, einer unsicheren Gesetzeslage und einem wenig leistungsfähigen Bankensystem. Ein akuter Zwang zur Behebung der Missstände existiert gleichwohl nicht, da der Staatsapparat über genügend liquide Mittel aus dem Erdöl- und Erdgasgeschäft verfügt. Importe können sowohl den Bedarf an Konsumgütern und Gebrauchsgegenständen als auch an Lebensmitteln decken, hinzu kommt ein schwungvoller Schwarzhandel. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter zehn Prozent ausgegangen, davon sind 70 Prozent jünger als 30 Jahre. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70 Prozent der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20 Prozent (GIZ 12.2015b).

 

Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 18.1.2016).

 

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2 .2013).Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/ ) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib .com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

 

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).

 

Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2 .2013).

 

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2 .2013).

 

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016).

 

Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

 

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).

 

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auch wurden die Akteninhalte der rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren zu den Zahlen 13 04.247-BAT und XXXX berücksichtigt. Darüber hinaus wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen:

 

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit bzw. zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich, wie auch von der belangten Behörde angenommen, unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, 13 04.247 - BAT, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist. Auch im Verfahren über den Zweitantrag des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde zum selben Ergebnis, nachdem der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme am 23.01.2014 angegeben hatte, tatsächlich algerischer, und nicht wie in der Erstbefragung angegeben, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Eine im Verwaltungsakt einliegende Mitteilung des Bundeskriminalamtes betreffend eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch Interpol Algier lässt ebenfalls keine Zweifel an der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung aufkommen, da darin seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt wird.

 

Den schlüssigen und im bekämpften Bescheid auf den Seiten 19 und 20 nachvollziehbar dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, wonach das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei eigentlich marokkanischer - und nicht algerischer - Staatsangehöriger und habe in Marokko Probleme, nicht glaubhaft ist, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, kann davon ausgegangen werden, dass den Angaben eines Asylwerbers im ersten Verfahren auf internationalen Schutz größere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel beigelegt, oder auch nur nachvollziehbar und sachlich angegeben, warum er in seinen ersten beiden Verfahren nicht die Wahrheit gesagt hat, sondern diesbezüglich nur erklärt, dass in Asylverfahren jeder lüge. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung nicht bewusst verschweigt und auch nicht bewusst falsche Angaben über seinen Herkunftsstaat macht.

 

Der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, wenn darin lediglich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht habe, aus Marokko zu stammen und diese Tatsache aus Angst abgeschoben zu werden im ersten bzw. im zweiten Verfahren nicht vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer unternimmt damit nicht einmal den Versuch, sein Vorbringen plausibel darzulegen und den beweiswürdigenden Ausführungen im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten. Ebenfalls unterlässt es der Beschwerdeführer, entsprechende Beweismittel beizubringen.

 

Die Feststellungen zum Familienstatus des Beschwerdeführers und seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und den unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers selbst (er hat in der Einvernahme durch die belangte Behörde ausdrücklich verneint, an schwerwiegenden Krankheiten zu leiden, und angegeben "psychische Probleme" zu haben und "deswegen auch Medikamente bekommen" zu haben) und den im Akt einliegenden fachärztlichen Befunden. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2016 aufgrund einer während der Haft diagnostizierten multiplen Substanzabhängigkeit in einer Substitutionstherapie befindet, die allerdings unregelmäßig verlief, weil der Beschwerdeführer zum Teil die Einnahme verweigert hat. Aus den Befunden ergeben sich keinerlei Hinweise auf allfällige sonstige aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, insbesondere solche gravierenderer Natur. In der Beschwerde wird den Feststellungen und den nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zum Gesundheitszustand nicht entgegengetreten, sondern lediglich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde hingewiesen.

 

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Vermögens- und Suchtmitteldelinquenzen zu verantworten hat, spiegelt sich in einem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 04.08.2016 wider. Dass er sich seit 13.10.2015 unterbrochen in österreichischen Justizanstalten in Haft befindet, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auskunft, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug.

 

2.2. Zu den Vorverfahren betreffend den Beschwerdeführer:

 

Aus den Verwaltungsakten, einem aktuellen IZR-Auszug und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergeben sich die Feststellungen betreffend den ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und die dazu ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen.

 

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

 

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 16.06.2016 sowie bei seiner Einvernahme am 06.07.2016 zur Begründung des gegenständlichen, nunmehr dritten Antrags auf internationalen Schutz vor, marokkanischer Staatsangehöriger und in Marokko der Verfolgung von Drogenhändlern ausgesetzt zu sein bzw., dass sein Bruder bereits von den Drogenhändlern erschossen worden sei und dem Beschwerdeführer aufgrund einer Messerattacke auf einen Drogenhändler auch noch eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Marokko drohe und seit 2008 deswegen von den marokkanischen Behörden gesucht werde. Wie bereits oben bei den Ausführungen zur Staatsangehörigkeit unter Punkt 2.1. dargelegt, ist dieses Vorbringen nicht glaubwürdig.

 

In Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Algerien hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht und infolge dessen auch nicht glaubhaft gemacht.

 

2.4. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016 entnommen.

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

 

Überdies ist Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016 (vgl. § 1 Z 10 leg. cit.) und herrschen dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

 

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

§ 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

 

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

 

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

(2) ...."

 

§ 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. ...

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. ...

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) ...

 

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) ...

 

§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Verbot der Abschiebung

 

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

(4) ...

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) ...

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. ...

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ...

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) ...

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) ...

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) ...".

 

§ 17 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:

 

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

 

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

 

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

 

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

 

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

 

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

 

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

 

Zu A)

 

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

 

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der relevanten Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwaigen notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme.

 

Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, während ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

 

Der Beschwerdeführer begründete seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2016 als auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.07.2016 damit, dass er eigentlich aus Marokko komme und von dort geflüchtet sei, da er dort von Drogenhändlern verfolgt wurde und von den marokkanischen Behörden seit 2008 gesucht werde, weil er mit einem Messer auf einen Drogenhändler eingestochen habe.

 

Mit diesem Vorbringen stützt der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 03.05.2013, XXXX, mit dem über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde, bestanden haben. Der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer damit keine neuen Tatsachen vorbringt, die eine neue Sachentscheidung erfordern bzw. ermöglichen, ist daher beizutreten.

 

Darüber hinaus mangelt es diesem Vorbringen auch an einem glaubhaften Kern, wenn der Beschwerdeführer in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz nunmehr behauptet, doch nicht - wie in den ersten beiden Verfahren von ihm vorgebracht - Staatsangehöriger von Algerien zu sein und dort Probleme zu haben, sondern Staatsangehöriger von Marokko zu sein und in Marokko Probleme zu haben und dazu vor der belangten Behörde überdies lapidar erklärt, dass es normal sei, in Asylverfahren zu lügen (vgl. dazu die Ausführungen zur Beweiswürdigung oben unter Punkt 2.1.).

 

Unter Berücksichtigung der festgestellten Lage in Algerien, ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, und zwar weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde.

 

Auch die in letzter Zeit beim Beschwerdeführer aufgetretenen gesundheitlichen Probleme stellen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, weil sie - wie auch die belangte Behörde unter Heranziehung höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausführt - keinesfalls ein Ausmaß erreichen, das den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Algerien einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Eine allgemeine medizinische Grundversorgung, auch für psychische Probleme, ist, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, in Algerien gewährleistet. Substitutionsprogramme sind in Algerien ebenfalls verfügbar (siehe BVwG 04.09.2015, I402 1203223-3). Im Übrigen hat nicht einmal der Beschwerdeführer selbst - weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde - vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohe.

 

Der unsubstantiierte Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe einen Verfahrensfehler begangen, weil sie sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe und keine Ermittlungen getätigt habe, ist aktenwidrig, wie etwa schon die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und seinen aktuellen Gesundheitszustand auf den Seiten 18 ff. und der rechtlichen Beurteilung auf den Seiten 21 ff. zeigen.

 

Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die belangte Behörde den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.06.2016 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

 

3.3.3.1. Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

 

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Darüber hinaus ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist.

 

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit relativ kurzer Zeit (April 2013) und lediglich aufgrund dreier unbegründeter bzw. unzulässiger Asylanträge in Österreich auf. Er verfügt in Österreich - schon alleine wegen seines relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet - über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Nachdem der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden wurde, ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und hat seine geplante Abschiebung im Jahr 2013 durch Hungerstreik vereitelt. Unter Angabe eines falschen Herkunftsstaates hat er, nach dem er das Bundesgebiet verließ, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt und nach seiner anschließenden Überstellung nach Österreich hier einen Folgeantrag gestellt. Während seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich, wurde er bereits drei Mal strafgerichtlich wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Er befindet sich seit dem 13.10.2015 ununterbrochen in Strafhaft.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH, 11.,12. 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").

 

Darüber hinaus verstärken insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Eigentums- und Suchtmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, indizieren eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164) und dass sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Hinblick darauf wäre von der belangten Behörde wohl auch die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG zu prüfen gewesen. Dass dies unterblieben ist, ändert nichts an der - aus den hier dargelegten Gründen - Rechtsmäßigkeit der Rückkehrentscheidung.

 

Umstände, die auf der Seite der gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich ins Gewicht fallen, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht, wenn dort lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe bei seinem Freund in Linz als Reinigungskraft gearbeitet und auch Deutschkurse besucht.

 

Die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer während seiner Haft eine multiple Substanzabhängigkeit diagnositziert wurde, lässt die Interessensabwägung auch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen: Zunächst hat der Beschwerdeführer nicht einmal selbst vorgebracht, dass er wegen einer medizinischen Behandlung ein Interesse an einem Verbleib in Österreich habe. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist eine medizinische Grundversorgung auch in Algerien gewährleistet. Im Übrigen hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem sich der Verfassungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

 

Dem nicht gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Suchtmittelkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH, 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; VwGH, 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005,2005/18/0076, VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001).

 

In Abwägung der relevanten Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

 

3.3.3.2. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.3.1. zu verweisen.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

 

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG", ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.

 

3.3.5. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

Da nicht anzunehmen war, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder von ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, war der Beschwerde vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuzuerkennen.

 

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde bzw. sich der Sachverhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt unzweifelhaft ergibt, das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Überlegungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt und sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt; das gilt insbesondere für die Frage der algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben unter Punkt 2.1.).

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) unterbleiben.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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