BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2015785.1.00
Spruch:
G311 2015785-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1 FPG auf neun Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft gesetzt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er seit 2001 in Österreich lebe. Seine gesamte Familie lebe hier, dies seien die Lebensgefährtin mit den beiden Kindern sowie seine 2003 geborene Tochter, die österreichische Staatsangehörige sei. Er habe regelmäßigen Kontakt zu ihr und bezahle Unterhalt für sie. Seine Eltern und seine Schwester sowie Tanten und Onkeln würden auch hier leben, in Serbien habe er keine Verwandten mehr. Die belangte Behörde habe bei der Gefährdungsprognose nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, auf sein Vorbringen sei nicht eingegangen worden. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sein Lebensmittelpunkt seit 15 Jahren in Österreich sei. Die Dauer des Einreiseverbotes stehe in keiner Relation zur Verfahrensdauer. Er sehe ein, dass er sich gesetzeswidrig verhalten habe und habe er nach seiner letzten Verurteilung sein Leben geändert.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der Rechtsberatung sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an:
"Ich habe 17 Jahre in Serbien gelebt und bin dann nach Österreich gekommen. Ich habe in Serbien die 8-jährige Grundschule besucht, ein Abschlusszeugnis habe ich nicht. Ein Teil meiner Familie lebte zu diesem Zeitpunkt in Österreich. Das waren zB meine Schwester, meine Oma und ein Onkel; meine Eltern sind ca. 6 Monate nach mir nach Österreich gekommen.
Ich habe einen Aufenthaltstitel bis 2009 gehabt.
Auf Vorhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges vom 13.10.2015: Die Daten sind richtig. Seither habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich hätte allerdings als LKW-Fahrer arbeiten können, ich konnte aber nicht beschäftigt werden, da ich kein Visum hatte.
Frau XXXX ist meine Lebensgefährtin. Ich bin mit ihr seit 8 Jahren zusammen.
Auf Vorhalt der Anzeige vom 03.11.2013: Es ist richtig, ich kenne Frau XXXX. Ich war an diesem Tag mit ihr im Hotel. Ich bin jedoch dennoch mit meiner Lebensgefährtin zusammen, und dies seit 8 Jahren.
Auf Vorhalt der Geburtsurkunde meines Sohnes XXXX: Er ist mein Sohn. Ich habe keine Erklärung dafür, dass kein Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist.
Ich lebe von der Unterstützung meiner Gattin. Sie bezieht Arbeitslosenunterstützung.
Ich möchte jedenfalls in Österreich bleiben, da meine gesamte Familie hier lebt. Ich möchte gerne mit meinen Kindern zusammen leben."
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers J.L. gab an:
"Ich bin die Lebensgefährtin. Ich lebe seit 1997 in Österreich. Ich bin serbische Staatsangehörige und verfüge über einen Daueraufenthalt-EG. Meine beiden Kinder haben auch einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG. Der Beschwerdeführer ist auch der Vater meines Sohnes XXXX. Es gab zunächst Streitereien zwischen uns, weshalb ich das in der Geburtsurkunde nicht angeführt habe. Die Streitereien sind ausgeräumt. Mein Mädchenname lautete ebenfalls XXXX. Ich beziehe derzeit Notstandshilfe und Mindestsicherung. Die Wohnung ist eine Gemeindewohnung. Der Beschwerdeführer lebt bei mir in der Wohnung. Er lebt von meiner finanziellen Unterstützung."
Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen eine Reihe von getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
Die diesbezüglichen Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX2011, XXXX2013 und XXXX2014 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016 zur Kenntnis gebracht.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit dem am 18.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz Stellung. Er führte aus, es sei ihm bewusst, dass er die Verwaltungsstrafen gemacht habe und tue es ihm sehr leid. Er bereue es sehr sich selbst und andere Menschen gefährdet zu haben. Er bitte um Entschuldigung und werde in Zukunft so etwas nicht mehr tun. Er habe alles in bar bezahlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Dem Beschwerdeführer wurde am 21.01.2002 eine Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt, die in weiterer Folge bis 10.11.2009 verlängert wurde (siehe aktenkundiger Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 22.03.2010).
Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 12.11.2009 wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, vom 22.03.2010 als unzulässig zurückgewiesen. Er hält sich seit 11.11.2009 rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Aktenkundig sind eine Kopie der Mitteilung der Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX sowie eine Meldebestätigung des Magistrats der Stadt XXXX, Magistratsabteilung XXXX, vom 23.08.2011. Es scheint eine durchgehende Meldung des Beschwerdeführers in XXXX, beginnend ab 22.01.2002, auf.
Mit Verständigung des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.03.2005 teilte dieses mit, dass der Beschwerdeführer wegen § 134 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Dabei wurde ihm folgende Tat zur Last gelegt:
"Z. M. ist schuldig, er hat sich im XXXX 2003 in XXXX ein fremdes Gut, nämlich ein Handy der Marke Siemens C55 im Wert von EUR 150,--, welches durch Fund in seine Gewahrsame geraten ist, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Strafbare Handlung(en):
Er hat hiedurch das Vergehen der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 1 StGB begangen."
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"Z. M. hat am XXXX in XXXX dadurch, dass er absichtlich gegen das von S. M. gelenkte Taxi auffuhr und mit den Füßen gegen die Seitentür trat, wodurch ein Sachschaden in Höhe von EUR 4.650,-- zu Nachteil der M. GmbH eintrat, eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt.
Strafbare Handlung(en): das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1Z 7 StGB. Anwendungen weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 43 StGB. Strafe: nach § 126 Abs. 1 StGB 3 Monate Freiheitsstrafe, wobei gemäß § 43 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird."
Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen erging über den Beschwerdeführer am XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zahl XXXX, mit folgendem Schuldspruch:
"Z. M. hat in XXXX A./ S. M. mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er 1. am XXXX äußerte: (Ich bringe dich um!), wobei er gleichzeitig mit der flachen Hand auf das Dach ihres Autos schlug;
2. am XXXX mehrmals anrief und ihr gegenüber am Telefon äußerte, dass er sie umbringen werde; B./ durch den unter Punkt A./ 1. genannten Schlag eine Delle in das Dach des Autos von S. M. geschlagen, und dadurch eine fremde Sache beschädigt. Strafbare
Handlung: das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGB, § 38 Abs 1 StGB, § 43 Abs 1 StGB. Strafe: nach § 107 Abs 1 StGB 5 (fünf)
Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit: 3 Jahre."
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (Z.M.) folgender Schuldspruch:
"Z. M. und I.N. sind schuldig, sie haben am XXXX in XXXX einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt. 3. XXXX den I. N. dadurch, dass er ihm mit einer Eisenstange auf den Kopf schlug, wodurch I. N. zwei Rissquetschwunden am Kopf und eine Prellung und Schwellung an der rechten Hand erlitt, er hat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Strafbare Handlung(en): XXXX (zu 3.) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB."
Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte durch das Landesgericht XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), Zahl XXXX mit folgendem Schuldspruch:
"XXXX ist schuldig, er hat am XXXX T.F. vorsätzich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust in das Gesicht schlug, wodurch dieser eine Fraktur am linken Auge, sowie einen Riss in der Mundschleimhaut, somit eine an sich schwere Verletzung erlitt; strafbare Handlungen: das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 43a Abs 2 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB. Festgestellter Sachverhalt:
siehe Spruch. Strafe: nach dem ersten Strafsatz des
§ 84 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je EUR 10,-- (Gesamtgeldstrafe insgesamt sohin EUR 2.000,--) im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten unter bedingter Nachsicht gemäß § 43a (2) StGB iVm 43 (1) StGB, Probezeit: 3 Jahre.
Diversion: aus spezialpräventiven Gründen sowie wegen Schwerde der Schuld nicht möglich."
Aufgrund der zitierten Urteile des Bezirksgerichtes XXXX, des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei.
Aktenkundig ist weiters eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.11.2013, wonach der Beschwerdeführer am 01.11.2013 um 19.15 Uhr in einem Hotel in XXXX mit Frau T.A. im Bett schlafend angetroffen worden sei. Die Anzeige sei erfolgt, da diese das Zimmer nicht verlassen wollten.
Weiters wird festgestellt, dass folgende rechtskräftige noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen.
Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX vom XXXX2011: Übertretungen des § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 KFG iVm § 134 KFG (Lenken eines Fahrzeuges in nicht ordnungsgemäßem Zustand;
Geldstrafe Euro 218,--), des § 5 Abs. 1 StVO (Verweigerung der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes; Geldstrafe Euro 3000,--) und § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung;
Geldstrafe Euro 726,--)
Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2013: Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung; Geldstrafe Euro 800,--)
Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2014: Übertretungen § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung; Geldstrafe Euro 1.500,--), § 102 Abs. 10 KFG (Nichtmitführen einer geeigneten Warnvorrichtung) sowie § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der in Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h).
Der Beschwerdeführer lebt in XXXX mit seiner Lebensgefährtin sowie den beiden 2009 und 2011 geborenen gemeinsamen Kindern. Sie sind serbische Staatsangehörige und verfügen über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Seine Eltern und seine Schwester leben auch in Österreich. Der Beschwerdeführer hat weiters eine 2003 geborene Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft, zu der er regelmäßigen Kontakt hat.
Er ging im Bundesgebiet seit 2003 bis 05.08.2011 unterschiedlichen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die übrigen Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie stützen sich auf seine eigenen Angaben sowie die seiner Lebensgefährtin.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile, der Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 22.03.2010 sowie eine Meldebestätigung des Magistrats der Stadt XXXX sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelde-, Strafregister- und Sozialversicherungsdatenauszug sowie die genannten Straferkenntnisse ein.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen basieren auf dem Beschwerdevorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Unbestritten blieb, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.11.2009 ohne Aufenthaltstitel und damit rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG liegen daher gegenständlich vor.
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen, das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sowie die Verwaltungsübertretungen im Mittelpunkt.
Bei der ersten Verurteilung handelt es sich um die Unterschlagung eines gefundenen Mobiltelefons im November 2003. Der Verurteilung vom XXXX2007 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX absichtlich auf ein Taxi auffuhr und mit den Füßen gegen die Taxitür trat. Eine weitere Sachbeschädigung beging er am XXXX, als er mit der flachen Hand auf das Auto der S.M. schlug. Weiters bedrohte er S.M. am XXXX und XXXX mit dem Umbringen. Am XXXX hat er I.N. mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen, wodurch dieser zwei Rissquetschwunden und eine Schwellung der rechten Hand erlitten hat. Am XXXX hat er T.F. vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Fraktur am linken Auge sowie einen Riss der Mundschleimhaut erlitt.
Hier fällt auf, dass die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren und der Beschwerdeführer sich durch die vorhergehenden Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen.
Bei der Gefährdungsprognose ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass das Strafgericht jeweils mit Geldstrafen bzw. bedingten Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden hat und die letzte Straftat mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011, welche auf die geltende Rechtslage auch anzuwenden ist, bedarf es einer Gefährlichkeitsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im § 60 Abs. 1 FPG (entspricht nunmehr § 53 FPG) umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zugrunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist also nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Wenn das Strafgericht mit den konkret verhängten, am unteren Rand des Sanktionensystems angesiedelten Strafen, so bedarf es eines Rückgriffs auf weitere Tatumstände oder sonstige Vorfälle bzw. Gesichtspunkte, um einen hinreichend gesicherten Schluss auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende maßgebliche Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG ziehen zu können (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0246 mwN).
Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verständigung der belangten Behörde über die beabsichtigte Verhängung des Aufenthaltsverbotes weiter straffällig wurde und ihn nicht einmal diese Ankündigung zum Umdenken bewog.
Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu akzeptieren, ist auch daran zu ersehen, dass er in weiterer Folge wiederum massiv gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstieß. Auch wenn die Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes schon länger zurückliegt, so fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch mehrfach ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt hat. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist erheblich, soll doch durch diese sichergestellt werden, dass nur Kraftfahrzeuglenker am öffentlichen Verkehr teilnehmen, die im Besitze einer gültig erteilten Lenkberechtigung sind. Dadurch soll die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleistet werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in einem erheblichen Maße und mehrfach zuwider gehandelt.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst nach Androhung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes weiterhin gegen die Rechtsordnung verstoßen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Hinkunft rechtstreu verhalten wird. In Hinblick auf sein rechtswidriges Verhalten, das er über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gesetzt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG vor. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern, diese sind serbische Staatsangehörige und verfügen über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU, in Österreich. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, sie ist österreichische Staatsangehörige, lebt hier. Weiters leben seine Eltern und seine Schwester hier und war er in der Zeit von 2003 bis 2011 zweitweise berufstätig. Mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben verbunden.
Diesen Interessen an einer Möglichkeit im Bundesgebiet zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können, stehen im Hinblick auf das wiederholte Fehlverhalten über einen langen Zeitraum hinweg gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Einreiseverbotes auszugehen ist.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.
Die Dauer des Einreiseverbotes war jedoch aus folgenden Gründen erheblich herabzusetzen:
Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte lange Verfahrensdauer zu verweisen. Weiters ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Strafen im unteren Bereich des Sanktionensystems angesiedelt sind und die Familie des Beschwerdeführers rechtmäßig im Bundesgebiet lebt.
Das Einreiseverbot wurde daher mit neun Monaten befristet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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