BVwG W213 2126078-1

BVwGW213 2126078-112.7.2016

BDG 1979 §141 Abs6
BDG 1979 §36 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §141 Abs6
BDG 1979 §36 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2126078.1.00

 

Spruch:

W213 2126078-1/2E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Patentamtes vom 23.03.2016, Zl. ÖPA-1155245/2015/16, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 und 36 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis 03.04.2015 befristet zum Präsidenten des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) ernannt. Die befristete Ernennung wurde seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nicht verlängert und der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 04.04.2015 kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4 übergeleitet. Von 04.04.2015 bis einschließlich 03.07.2015 war der Beschwerdeführer vorrübergehend der Zentralstelle des BMVIT dienstzugeteilt. Nunmehr ist er seit 04.07.2015 wieder dem ÖPA zugeteilt.

I.2. Mit Schreiben vom 17.09.2015, Zl. ÖPA-PM-ALLG/004/2015/15, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Weisung:

"Gemäß § 60 Abs. 2 PatG 1970 teile ich Sie der Gruppe Recht und Support zur Verwendung zu und betraue Sie insbesondere mit den Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichts."

I.3. Der Beschwerdeführer schritt gegen diese Weisung mit Schreiben vom 07.10.2015 ein (Remonstration), machte mehrfache Rechtswidrigkeit geltend und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

§ 60 Patentgesetz 1970 (PatG 1970) regle die Aufbauorganisation des ÖPA und regle nicht die Rechte und Pflichten der Bediensteten, sondern richte sich ausschließlich an den Präsidenten des ÖPA und normiere dessen Obliegenheiten. Die ausschließlich auf § 60 PatG 1970 bezogene Weisung stütze sich daher nur zum Schein auf das Gesetz: Sie sei in dienstrechtlicher Hinsicht gesetzlos, weil sie nicht einmal unter bloß formaler Bezugnahme auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) erlassen worden sei.

Der Bescheid des BMVIT vom 16.04.2015, Zl. BMVIT-2.695/0004-I/PR1/2015, sei seitens des ÖPA zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtswidrig abgeändert worden. Mit Bescheid des BMVIT sei der Beschwerdeführer nämlich ohne Zuweisung eines Arbeitsplatzes auf eine Planstelle A1/4 übergeleitet worden. Da der Bescheid des BMVIT weder aufgehoben noch abgeändert worden sei, sei das ÖPA als nachgeordnete Dienststelle an die Vorgaben des BMVIT als oberste Dienstbehörde gebunden.

Unabhängig davon sei der dem Beschwerdeführer zugeteilte Arbeitsplatz noch gar nicht systemisiert bzw. besoldungs- und dienstrechtlich bewertet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz vom Bundeskanzleramt (BKA) bestenfalls mit A1/3 bewertet werde. Da der Beschwerdeführer keine schriftliche Zustimmung zur Zuweisung eines Arbeitsplatzes unterhalb von A1/4 gegeben habe, sei die Weisung auch unter diesem Aspekt rechtswidrig.

Zudem verstoße die Weisung durch ihre kumulative Rechtswidrigkeit gegen das Willkürverbot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei einer Weisung die Pflicht zur Befolgung überhaupt abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstoße.

I.4. Mit Schreiben vom 20.10.2015, Zl. ÖPA-1155245/20/2015/11, wiederholte die belangte Behörde die Weisung folgendermaßen:

"Gemäß § 60 Abs. 2 PatG 1970 teile ich Sie der Gruppe Recht und Support zur Verwendung zu und betraue Sie gemäß § 36 BDG insbesondere mit den Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichts."

I.5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung des ÖPA vom 17.09.2015, Zl. ÖPA-PM-ALLG/004/2015/15, bzw. deren Wiederholung vom 20.10.2015, Zl. ÖPA-1155245/20/2015/11, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, dass § 141 Abs. 6 BDG 1979 eine lex specialis zu § 36 BDG 1979 sei. Eine "arbeitsplatzlose Überleitung" sei nur einmal möglich und irreversibel. Für eine "Anders-Überleitung" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der zugewiesene Arbeitsplatz existiere nicht im Stellenplan und die Behörde habe keine Vorstellungen über die Gesamtaufgaben des Arbeitsplatzes. Eine Zustimmung gemäß § 141 Abs. 6 zweiter Satz BDG 1979 habe es von Seiten des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es handle sich bei der zugewiesenen Tätigkeit auch nicht um eine juristische Tätigkeit, weshalb ein Verstoß gegen das Mobbingverbot des § 43a BDG 1979 vorliege. Aufgrund der gehäuften Verletzung objektiver Rechtsvorschriften bestehe kein Zweifel an den willkürlichen Motiven der Behörde.

I.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.03.2016, Zl. ÖPA-1155245/2015/16, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Spruch lautet wie folgt:

"1. Ihr Antrag vom 30.10.2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Befolgung der Weisung des Österreichischen Patentamtes vom 17.09.2015, Zl. ÖPA-PM-ALLG/004/2015/15, bzw. deren Wiederholung vom 20.10.2015, Zl. ÖPA-1155245/20/2015/11, nicht zu Ihren Dienstpflichten zählt, wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, mit der Sie gemäß § 60 Abs. 2 PatG der Gruppe Recht und Support zur Verwendung zugeteilt und gemäß § 36 BDG insbesondere mit den Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichts betraut wurden, zu Ihren Dienstpflichten zählt."

In der Begründung wurden nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst folgende Überlegungen dargelegt:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im gegenständlichen Fall deshalb zulässig, weil für den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse daran bestehe, ob er die in Frage stehende Weisung zu befolgen habe oder nicht, und es ihm für die Klärung dieser Frage nicht zumutbar sei, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu riskieren.

Da vom Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt worden sei, sei darüber nicht abzusprechen. Der Verfahrensgegenstand beschränke sich somit auf die Frage, ob eine Pflicht zur Befolgung der Weisung bestehe. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren gehe es lediglich darum, ob das von der Weisung erfasst Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehöre, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig sei (vgl. VwGH vom 26.05.1999, Zl. 94/12/0299).

Die gegenständliche Weisung sei dem Beschwerdeführer vom Präsidenten des ÖPA erteilt worden. Dieser sei kein unzuständiges Organ, sondern der mit seiner Dienstaufsicht betraute Vorgesetze gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979. Die Befolgung der Weisung verstoße offensichtlich nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Dass die Weisung von einem unzuständigen Organ stamme oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Die Weisung sei nach der Remonstration des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt worden, sodass auch nicht die Befolgungspflicht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 entfalle. Daher bleibe nur mehr die dritte von der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 2 BDG 1979 entwickelte Tatbestandsvoraussetzung der behördlichen Willkür zu prüfen.

Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die gegenständliche Weisung sei behördlicher Willkür entsprungen, fänden sich - wende man die von der Judikatur entwickelten Kriterien an - keinerlei Anhaltspunkte. Es lägen weder die gehäufte Verkennung der Rechtslage noch das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes oder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor.

§ 60 Abs. 2 PatG 1970 statte den Präsidenten des ÖPA mit der Kompetenz aus, die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihren Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass diese dem Präsidenten des ÖPA das Recht und die Pflicht auferlege, den Mitarbeitern des Patentamtes konkrete Arbeitsplätze zuzuweisen. Direkter Adressat sei selbstverständlich der Präsident, doch ergebe sich bei der Anwendung der Norm zwangsläufig die Pflicht des Mitarbeiters, die Zuweisung zu befolgen. Ansonsten hätte die Bestimmung ihren Zweck verfehlt. Dies stehe auch im Einklang mit § 36 Abs. 1 BDG 1979, der normiere, dass jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sei. Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz finde sich in der Geschäftsverteilung und Personaleinteilung des ÖPA; zudem gebe es eine Arbeitsplatzbeschreibung. Die erteilte Weisung stütze sich daher nicht bloß zum Schein auf die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Bei dem Schreiben des BMVIT vom 16.04.2015, Zl. BMVIT-2.695/0004-I/PR1/2015, handle es sich aus näher dargelegten Gründen nicht um einen Bescheid. Selbst wenn man aber zu der Ansicht gelangen sollte, dass es sich bei dem Schreiben um einen (bloß deklarativen) Bescheid handeln sollte, wäre dies irrelevant, weil durch die Befolgung der Weisung der ÖPA die Rechtsfolge des § 141 Abs. 6 BDG 1979 (und somit der Inhalt des Bescheides) nicht berührt und sich auch an der Einstufung des Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 nichts ändern würde. Dem Beschwerdeführer entstehe durch die Befolgung der Weisung daher kein dienst- oder besoldungsrechtlicher Nachteil, weil er - unabhängig von einer späteren Arbeitsplatzbewertung durch das Bundeskanzleramt - gemäß § 141 Abs. 6 BDG 1979 jedenfalls in seiner derzeitigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung verbleibe, auch wenn die Bewertung seines Arbeitsplatzes niedriger sein sollte. Einer Zustimmung seinerseits hätte es nur bedurft, wenn der Beschwerdeführer nach § 141 Abs. 6 BDG 1979 erster und zweiter Satz geringer als mit A1/4 eingestuft hätte werden sollen. Das sei eindeutig nicht der Fall.

§ 141 Abs. 6 BDG 1979 schließe nicht aus, dass dem Beamten, wenn kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, der - gemessen an der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 - niedriger eingestuft sei. Unter diesen Voraussetzungen richte sich die Einstufung des Beamten nicht, wie es sonst der Fall wäre, nach der Zuordnung seines konkreten Arbeitsplatzes sondern nach der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1. Der Dienstgeber werde jedoch im Interesse einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung danach zu trachten haben, dem Beamten so rasch als möglich einen Arbeitsplatz zuzuweisen, bei dem die Zuordnung des Arbeitsplatzes und die Einstufung des Beamten nicht auseinanderklaffen. Abs. 6 leg. cit. sei eine Schutzbestimmung, die dem Beamten eine bestimmte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalten solle (ErläutRV 1577, BlgNR 18. GP).

Eine "Anders-Überleitung" wäre nicht rechtens. Eine solche habe aber nicht stattgefunden. Hier gelte es, zwei verschiedene Rechtsinstitute zu unterscheiden: Zum einen die Überleitung gemäß § 141 Abs. 6 BDG 1979 und zum anderen die Betrauung mit einem konkreten Arbeitsplatz gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979. § 141 Abs. 6 BDG 1979 sei somit auch nicht lex specialis zu § 36 BDG 1979. Das dauerhafte Unterbleiben der Betrauung mit einem konkreten Arbeitsplatz würde nicht nur gegen den Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung sondern auch gegen den klaren Wortlaut der Bestimmung des § 36 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, nach der jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu betrauen sei. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz existiere nicht. Seitens des ÖPA sei die Bewertung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes mit A1/4 beantragt worden. Diesem Antrag sei eine dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde gelegt worden. Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz sei ordnungsgemäß spezifiziert, wie der vom ÖPA erstellten Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen sei.

Ein Verstoß gegen das Mobbingverbot des § 43a BDG 1979 könne alleine aus der Tatsache, dass juristische Tätigkeiten bei dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz eine untergeordnete Rolle spielen würden, nicht abgeleitet werden. Einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz gebe es nicht. Das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes richte sich an eine qualifizierte Person mit Managementwissen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und einschlägigen Erfahrung als Präsident des ÖPA zu. Eine Verletzung der menschlichen Würde könne in der Zuweisung nicht erblickt werden.

Da die inkriminierte Weisung nicht mit Rechtswidrigkeit, also auch nicht einer qualifizierten Rechtswidrigkeit, welche einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellen würde, belastet sei, und auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Ausgeführt wurde zum bisherigen Verfahren unter anderem, dass die Bestellungsperiode des Beschwerdeführers als Präsident des ÖPA mit Ablauf des 03.04.2015 geendet habe. Da das BMVIT als die bis zu diesem Zeitpunkt zuständige Dienstbehörde keine Entscheidung im Sinne des § 141 Abs. 6 BDG 1979 getroffen habe, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2015 das ÖPA als die ab dem 04.04.2015 zuständige Dienstbehörde auf die ausständige Zuweisung eines Arbeitsplatzes hingewiesen.

Mit Schreiben (Bescheid) des BMVIT vom 16.04.2015 sei der Beschwerdeführer auf eine A1/4 Planstelle ohne Arbeitsplatz übergeleitet worden. Dagegen habe er Bescheidbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei. Es sei daher noch offen, ob der angefochtene Verwaltungsakt des BMVIT vom 16.04.2015 ein Bescheid sei oder nicht bzw. ob der dagegen erhobenen Beschwerde stattzugeben sei oder nicht.

Die von der belangten Behörde in ihrer Weisungswiederholung und im angefochtenen Bescheid bestätigte Zuweisung des Arbeitsplatzes "Angelegenheiten der Koordinierung der Errichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatengerichtes" sei mehrfach rechtswidrig:

Konkret bestehe auf Grund des Vorbildungsprinzipes (Verwendungsgruppe A1) in Verbindung mit dem Erfordernis spezifischer Dienstprüfungen für bestimmte Verwendungen innerhalb des ÖPA als einziger für den Beschwerdeführer in Betracht kommender vakanter Arbeitsplatz im ÖPA jener der mit A1/5 bewerteten Leitung der Abteilung "Externe und Interne Kommunikation und Dokumentation". Der Gesetzgeber gehe bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren der Behörde über die in Betracht kommenden vorhandenen Arbeitsplätze an der Dienststelle aus. Die belangte Behörde habe es aber bis heute bewusst, beharrlich und willkürlich unterlassen, ein derartiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde erkannt, dass für den Beschwerdeführer faktisch nur ein einziger Arbeitsplatz in Betracht komme, nämlich die seit vielen Monaten und auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde vakante Leitung der Abteilung "Externe und Interne Kommunikation und Dokumentation" des ÖPA. Zur fachlichen Eignung des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiter sowie die späteren Führungskräfte der während seiner Präsidentschaft im ÖPA neu geschaffenen Abteilung selbst eingeschult und angeleitet habe.

Die belangte Behörde handle willkürlich, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits auf § 141 Abs. 6 BDG 1979 verweise und andererseits den einzigen bestehenden und entsprechenden Arbeitsplatz ohne jedes Ermittlungsverfahren und ohne inhaltliche Befassung sachwidrig vorenthalte und stattdessen im erkennbaren Bemühen, dem Beschwerdeführer eine Einstufung und Besoldung nach A1/5 sachwidrig zu verwehren, über Monate alle Energien darauf verwende, für ihn einen eklatant unterwertigen Arbeitsplatz erst neu zu erfinden.

Was diesen von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer künstlich neu erfundenen Arbeitsplatz eines Referenten für "Angelegenheiten der Koordinierung der Einrichtung einer Lokalen Kammer im Rahmen des Einheitspatentgerichts" anlange, gestehe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids selbst ein, dass die erforderliche Zustimmung und Bewertung des Bundeskanzleramtes gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 nicht vorliege, womit der Arbeitsplatz rechtens gar nicht existiere. Damit missachte die belangte Behörde mit ihrer Weisung das zwingende gesetzliche Verbot des § 137 Abs. 8 BDG 1979, demzufolge der Beamte nur auf einem bewerteten, zugeordneten und im Personalplan ausgewiesenen Arbeitsplatz gemäß § 137 Abs. 1 leg. cit. verwendet werden dürfe.

Der nicht existente Arbeitsplatz sei in der Geschäftseinteilung des ÖPA in unmittelbarer Unterordnung unter die Leiterin der Gruppe Recht und Support des ÖPA ausgewiesen. Im Gegensatz zu den verbalen Ausführungen im angefochtenen Bescheid glaube offensichtlich nicht einmal die belangte Behörde an die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit ihrer Weisung, zumal sie selbst das gegenteilige Verhalten setze: Der Beschwerdeführer sei weder einer einzigen - aus den der Leiterin Gruppe Recht und Support unmittelbar unterstellten Arbeitsplatzinhabern zusammengesetzten - "Gruppensitzungen Recht und Support" beigezogen worden, noch sei sonst irgendein dienstlicher Informationsfluss an den Beschwerdeführer erfolgt, noch habe die laut Geschäftseinteilung zuständige Vorgesetzte seit dem behaupteten Wirksamkeitsbeginn der Maßnahme (17.09.2015) das gesetzlich vorgesehene Mitarbeitergespräch (§ 45a BDG 1979) gesucht oder gar geführt. Wolle man aus diesen Fakten nicht den Schluss des systematischen gesetzwidrigen (§ 43a BDG 1979) Ausgrenzens eines Mitarbeiters ziehen, bleibe als einzige Conclusio die - in diametralem Gegensatz zu den schriftlichen Ausführungen stehende - Einsicht der belangten Behörde, dass der von ihr behauptete Arbeitsplatz gar nicht existiere und dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen werden könne.

Die inhaltliche Beschaffenheit des noch nicht existenten Arbeitsplatzes lasse - sofern das Bundeskanzleramt einem derartigen Kunstprojekt überhaupt zustimmen sollte - keinesfalls dessen Bewertung mit A1 (Akademiker) erwarten. Selbst die belangte Behörde gestehe ein, dass bei dem Arbeitsplatz die juristische und damit akademische Tätigkeit "eine untergeordnete Rolle" spiele. Eine Zustimmung zur Zuweisung eines Arbeitsplatzes unterhalb der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 habe der Beschwerdeführer nie abgegeben. Damit sei die von der belangten Behörde beabsichtigte nicht bloß vorrübergehende Betrauung mit einem nur beträchtlich geringere bewertbaren Arbeitsplatz - sollte er je rechtens existieren - ein eklatanter und gesetzwidriger Verstoß gegen die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) idgF lauten auszugsweise wie folgt:

"Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) (...)

(3) (...)

(4) (...)

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1

1. im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes auf die Dauer der Verwendung,

2. in sonstigen Fällen, wenn der Beamte weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört, für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren

ohne Ernennung durch Betrauung zu besetzen.

(3) (...)

(4) (...)

(5) (...)

(6) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung gemäß Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.

(7) (...)

(8) (...)

(9) (...)

(10) (...)

(11) (...)"

Die maßgebliche Bestimmung des Patengesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970 (PatG 1970) idgF lautet auszugsweise:

"Einrichtungen des Patentamtes

§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.

(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.

(3) (...)

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)"

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).

Wie schon im angefochtenen Bescheid anhand der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht dargelegt wurde, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall zulässig, weil für den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse daran besteht, ob er die in Frage stehende Weisung zu befolgen hat oder nicht. Zur Klärung dieser Frage ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu riskieren, sodass er sein Rechtsinteresse im Rahmen eines Feststellungsverfahrens geltend machen kann. Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, sodass sich der Verfahrensgegenstand auf die Frage beschränkt, ob eine Pflicht zur Befolgung der Weisung besteht.

Diesbezüglich ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass die gegenständliche Weisung vom Beschwerdeführer zu befolgen ist; dies aus folgenden Überlegungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Weisung dem Beschwerdeführer von seinem gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten, nämlich dem Präsidenten des ÖPA, erteilt wurde. Die Weisung erfolgte daher nicht von einem unzuständigen Organ. Die Befolgung der Weisung verstößt auch offensichtlich nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften. Da die Weisung nach der Remonstration des Beschwerdeführers schriftlich wiederholt wurde, entfällt die Befolgungspflicht auch nicht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979.

Von daher bleibt - wie schon von der belangten Behörde richtig ausgeführt - nur mehr die von der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 2 BDG 1979 entwickelte Tatbestandsvoraussetzung der behördlichen Willkür zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich keine allgemeine Aussage darüber treffen lässt, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten (VwGH vom 22.03.2012, Zl. 2011/12/0170).

Zur Frage, ob willkürliches Verhalten einer Behörde vorliegt, wurden in der Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt: Demnach liegt willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassens des konkreten Sachverhaltes (VfGH vom 22.02.1987, VfSlg. 10338/1985, VfGH vom 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Ebenso kann eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren, wobei nur dem Gesamtbild des Verhaltens im einzelnen Fall entnommen werden kann, ob Willkür vorliegt (VfGH vom 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall keine Anzeichen für behördliche Willkür zu erkennen, da die belangte Behörde sich bei der Erteilung der Weisung zur Recht auf § 60 Abs. 2 PatG 1970 stützte. Wenn die belangte Behörde nun darlegt, dass dem Präsidenten des ÖPA die Kompetenz zukommt, die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihren Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen, und daraus in einem nächsten Schritt folgert, dass damit die Pflicht der Mitarbeiter des ÖPA einhergeht, die vom Präsidenten vorgenommenen Zuweisungen zu konkreten Arbeitsplätzen zu befolgen, so liegt keineswegs eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor.

Im Gegenteil ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass diese Sichtweise im Einklang mit § 36 Abs. 1 BDG 1979 steht, der normiert, dass jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Genau das sollte mit der nunmehr angefochtenen Weisung bewirkt werden.

Da sich der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz in der Geschäftsverteilung und Personaleinteilung des ÖPA findet und es eine Arbeitsplatzbeschreibung gibt, sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass sich die Weisung etwa bloß zum Schein auf die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen stützt.

Da es im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren lediglich darum geht, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, was angesichts der eben dargelegten Überlegungen zu bejahen ist, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seiner Ansicht nach ein näher bezeichneter anderer Arbeitsplatz für ihn besser geeignet erscheine, nicht näher einzugehen.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er durch die nunmehr angefochtenen Weisung schlechter gestellt werde, da sie dem Schreiben [vom Beschwerdeführer als "Bescheid" bezeichnet] des BMVIT vom 16.04.2015 betreffend die Überleitung des Beschwerdeführers auf eine A1/4 Planstelle ohne Arbeitsplatz widerspreche, ist entgegenzuhalten, dass sich auch bei Befolgung der nunmehr angefochtenen Weisung nichts an der durch § 141 Abs. 6 BDG 1979 normierten Rechtsfolge (Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1) ändert. Insofern geht auch das Vorbringen ins Leere, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz möglicher Weise vom BKA niedriger bewertet werden könnte, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 141 Abs. 6 BDG 1979 jedenfalls in seiner derzeitigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung verbleit, selbst wenn eine niedrigere Bewertung eintreten sollte. Von einer Schlechterstellung kann daher keine Rede sein.

Wie schon im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt wurde, handelt es sich bei § 141 Abs. 6 BDG 1979 um eine Schutzbestimmung, die dem Beamten eine bestimmte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalten soll (ErläutRV 1577, BlgNR 18. GP), was jedoch nicht ausschließt, dass dem Beamten, auch ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, der niedriger eingestuft ist als die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1.

§ 141 Abs. 6 BDG 1979 (die Überleitung) und § 36 Abs. 1 BDG 1979 (die Betrauung mit einem konkreten Arbeitsplatz), stehen als zwei verschiedenen Rechtsinstitute nebeneinander, ohne dass die eine der anderen Norm über- oder untergeordnet wäre. Insofern kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehr angefochtenen Weisung mit einem konkreten Arbeitsplatz betraut und ihm die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, die aus der vom ÖPA erstellten Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind, überträgt.

Konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Mobbingverbot des § 43a BDG 1979 sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die belangte Behörde eine schlüssige Begründung für die Zuweisung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes angeführt hat, wenn sie ausführt, dass sich das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes an eine qualifizierte Person mit Managementwissen richtet und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit über derartiges Wissen verfügt.

Dass die angefochtene Weisung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - mit behördlicher Willkür behaftet wäre, kann aus den eben dargelegten Erwägungen nicht erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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