BVwG W188 2107260-1

BVwGW188 2107260-121.6.2016

BDG 1979 §75 Abs2
BDG 1979 §75 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §75 Abs2
BDG 1979 §75 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2107260.1.00

 

Spruch:

W188 2107260-1/2E

IM NAMEN DER rEPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Rates i.R. Mag. XXXX gegen den Bescheid der XXXX Aktiengesellschaft, Personalamt beim Vorstand, vom 18.02.2015 betreffend Nichteintritt der gemäß § 75 Abs. 2 des Beamten-Dienst-rechtsgesetzes 1979 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 (BDG) mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs. 3 leg. cit. zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 3 BDG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an die XXXX- und XXXXdirektion für XXXXgerichtetem Schreiben vom 04.04.1990 ersuchte der Beschwerdeführer (BF) um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG in der damals geltenden Fassung (BDG) für die Zeit vom 01.10.1990 bis zum 28.02.1991, um sich auf die "Rechtswissenschaftendiplomarbeit" im März 1991 vorzubereiten. Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die XXXX- und XXXX, vom 03.08.1990 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1, 2 und 4 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.10.1990 bis einschließlich 28.02.1991 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.

2. Mit an die XXXX gerichtetem Schreiben vom 13.09.1990 ersuchte der BF um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.03.1991 bis zum 30.06.1991 mit der Begründung, die juristischen Kernfächer würden zweisemestrig vorgelesen werden und seine Lebensführung sei durch ein Stipendium abgedeckt, wodurch er die Zeit ausgiebig zum Lernen nutzen könne. Außerdem würde er im Juni 1991 die Diplomprüfungen in Verfassung und Verwaltung ablegen. Mit Bescheid der GD vom 03.12.1990 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1, 2 und 4 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.03.1991 bis einschließlich 30.06.1991 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.

3. Mit an die XXXX gerichtetem Schreiben vom 15.07.1991 ersuchte der BF um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.05.1992 bis zum 30.06.1992 zwecks Vorbereitung auf eine "rechtswissenschaftliche Diplomprüfung" im Juni 1992. Mit Bescheid der GD vom 09.10.1990 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.05.1992 bis einschließlich 30.06.1992 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.

4. Mit an die XXXX gerichtetem Schreiben vom 15.02.1992 ersuchte der BF um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.03.1993 bis zum 30.11.1993 zwecks Vorbereitung auf die mündliche Diplomprüfung "Bürgerliches Recht" im Juni 1993 und die letzte Diplomprüfung (schriftlich und mündlich) aus Strafrecht im Herbst 1993. Mit Bescheid der GD vom 18.12.1992 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.03.1993 bis einschließlich 30.11.1993 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.

5. Mit an die XXXX gerichtetem Schreiben vom 27.07.1993 ersuchte der BF um Verlängerung des Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.12.1993 bis zum 31.03.1994 mit der Begründung, dass er die mündliche Diplomprüfung im Prüfungsgegenstand Bürgerliches Recht im Juni 1993 nicht bestanden habe und diese deshalb im Herbst 1993 wiederholen müsse. Dadurch verschiebe sich seine letzte Diplomprüfung aus Strafrecht (im Jänner 1994 schriftlich und im März 1994 mündlich). Mit Bescheid der GD vom 02.09.1993 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.12.1993 bis einschließlich 31.03.1994 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.

6. Mit an die XXXX gerichtetem Schreiben vom 19.05.1994 ersuchte der BF nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften um Überstellung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A und stellte gleichzeitig für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG zwecks Absolvierung des Gerichtsjahres. Mit Bescheid der GD vom 23.06.1994 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.09.1994 bis einschließlich 31.08.1995 gewährt. Unter einem wurde er ua. darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.

7. Mit an die XXXX gerichtetem Schreiben vom 05.12.1994 ersuchte der BF um Abänderung des Bescheides vom 23.06.1994 dahingehend, dass diesem der Zeitraum 01.09.1994 bis 31.12.1994 zugrunde gelegt werde. Mit Bescheid der GD vom 15.12.1994 wurde der Bescheid vom 23.06.1994 dahingehend abgeändert, dass das Ende des bis einschließlich 31.09.1995 gewährten Karenzurlaubes auf den Ablauf des 01.01.1995 vorverlegt wurde.

8. Mit an das beim Vorstand der XXXX AG eingerichtete Personalamt gerichtetem Schreiben vom 01.09.2011 wies der BF ua. darauf hin, dass er am 19.05.2000 die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 13.03.2000 auf volle Anrechnung der Gerichtspraxis urgiert und gleichzeitig beantragt habe, auch die Zeiten seines Studiums voll anzurechnen, jedoch seitens der Dienstbehörde noch keine Erledigung ergangen sei, weshalb nochmals um bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit und Auszahlung der zu erhöhenden Bezüge etc. unter Abzug der von ihm zu entrichtenden Pensionsbeiträge ersucht werde.

9. Mit an den BF gerichtetem Schreiben vom 21.05.2014 teilte die XXXX AG, Personalamt XXXX, nach Darlegung der für maßgeblich angesehenen Sach- und Rechtslage zusammenfassend mit, dass ihm gemäß § 75 Abs. 3 BDG in den angeführten Fassungen kein Antragsrecht betreffend die Berücksichtigung von Karenzurlaubszeiten zukomme, weshalb die diesbezüglich eingebrachten Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.

10. In der hierauf ergangenen Stellungnahme vom 06.06.2014 führte der BF unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur im Wesentlichen aus, dass bereits vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 61/1997 ein Antragsrecht auf Anrechnung von Karenzurlaubszeiten gemäß § 75 Abs. 3 BDG bestanden habe, ein solcher Antrag nicht gleichzeitig mit einem Ansuchen auf Gewährung eines Karenzurlaubes zu stellen sei und "sonstige Hinweise" nicht Bestandteile des Spruches seien. Sohin sei über seine Anträge in der Sache zu entscheiden. Überdies sei in dieser Angelegenheit nicht das Personalamt XXXX, sondern das beim Vorstand der XXXX AG eingerichtete Personalamt zuständig.

11. Mit Schreiben vom 01.10.2014 teilte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis im Wesentlichen dahingehend mit, dass für die von ihm ausgeübten Verwendungen als Fachtechniker die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften und des Gerichtsjahres nicht erforderlich gewesen sei. Seitens der Amtsleitung seien für den Fall der Gewährung der beantragten Karenzurlaube Ersatzkräfte gefordert bzw. entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe ins Treffen geführt worden. Die Kontaktierung eines namentlich genannten ehemaligen Referatsleiters der damaligen obersten Dienstbehörde habe ergeben, dass die Feststellung, ein gerichtliches Praxisjahr bringe Vorteile für die Rechtstätigkeit bei der XXXX, nicht von der Hand zu weisen sei. Dieser Aussage sei entgegen zu halten, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes zur Absolvierung des Gerichtsjahres mangels Vorhandenseins eines freien "Juristenarbeitsplatzes" und im Hinblick auf die damalige dauerhafte Verwendung des BF im Ortsamt XXXX (OA) auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5/A kein dienstliches Interesse bestanden habe. Weiters sei die Absolvierung des Gerichtsjahres keine Voraussetzung für eine Verwendung als Jurist in der Verwaltung und die hierbei erworbenen Kenntnisse seien auch für die spätere Verwendung des BF als Jurist in der XXXXabteilung der Direktion XXXX formal nicht erforderlich gewesen. An der Gewährung der Karenzurlaube habe daher kein dienstliches Interesse bestanden, diese seien ausschließlich im privaten Interesse gelegen gewesen. Eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe iSd § 75 Abs. 3 BDG idF BGBl. Nr. 665/1994, erübrige sich sohin. Schließlich sei den Einwänden des BF betreffend die Zuständigkeit der Dienstbehörde und der gebotenen meritorischen Entscheidung über seine Anträge Rechnung zu tragen gewesen. Abschließend wurde dem BF Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

12. In seiner hierauf erstatteten Stellungnahme vom 28.10.2014 führte der BF ua. aus, dass der mit dem Studium der Rechtswissenschaften verbundene Kenntnis- und Erfahrungszugewinn sehr wohl dem Dienstgeber zu Gute gekommen sei und daher nicht nur ein privates, sondern auch ein dienstliches Interesse sowie ein berücksichtigungswürdiger Grund vorgelegen seien. Dies gelte auch für seine Gerichtstätigkeit, während derer er ausschließlich bei den Zivilgerichten tätig gewesen sei. Dass der Gewährung der Karenzurlaube nach Ansicht der Dienstvorgesetzten dienstliche Interessen oder gar zwingende dienstliche Gründe entgegengestanden seien, sei nicht relevant, zumal die oberste Dienstbehörde offenbar anderer Meinung gewesen sei und die Karenzurlaube genehmigt habe. Auch der Umstand, dass er im OA eine dauerhafte Verwendung gehabt habe, sei unbeachtlich, es werde daher um eine stattgebende Entscheidung ersucht.

13. Mit Schreiben vom 05.01.2015 bekräftigte der BF nach Darlegung einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung seine Standpunkte und erneuerte sein Ersuchen um stattgebende Entscheidung.

14. Mit Bescheid vom 18.02.2015 wies die belangte Behörde die Anträge des BF vom 13.03.2000, vom 19.05.2000 und vom 01.09.2011 betreffend die Anrechnung der Gerichtspraxis und des Studiums bzw. die volle Anrechnung der Karenzurlaube ab und führte begründend nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften zusammenfassend aus, dass die Gewährung der Karenzurlaube ausschließlich im privaten Interesse des BF gelegen gewesen sei. Die dem BF während der Konsumierung der Karenzurlaube bzw. der Absolvierung des Gerichtsjahres vermittelten juristischen Kenntnisse seien nach seiner Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz als Fachtechniker in der Verwendungsgruppe PT 6 dienstlich nicht verwertbar gewesen, auch habe zu den Zeitpunkten der Gewährung der Karenzurlaube keine Aussicht auf die Verwertbarkeit dieser Kenntnisse und Fähigkeiten in seiner fernmeldetechnischen Verwendung bestanden. Weder aus dem absolvierten Studium der Rechtswissenschaften noch aus dem Karriereverlauf als Fernmeldetechniker bis zur Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 könne gefolgert werden, dass den genehmigten Karenzurlauben andere als rein persönliche Interessen zugrunde gelegen wären. Davon abgesehen habe die Dienstbehörde durch den in den Bescheiden unter der Überschrift "Sonstiges" gegebenen Hinweisen, wonach gemäß § 75 Abs. 2 BDG der jeweilige Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, und durch die nach den für die Vorrückung maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen erfolgte Anrechnung der Zeiten der Karenzurlaube jeweils zur Hälfte zum Ausdruck gebracht, dass für die Gewährung der Karenzurlaube nur private Interessen maßgeblich gewesen seien. Insgesamt seien zum Zeitpunkt der Gewährung der Karenzurlaube öffentliche, dienstliche und zukünftige Verwendungsmöglichkeiten nicht erkennbar gewesen. Mangels Erfüllung des ersten Tatbestandsmerkmals des § 75 Abs. 3 BDG in der anzuwendenden Fassung sei das Vorhandensein berücksichtigungswürdiger Gründe nicht mehr zu prüfen und in der Folge von der Einholung der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen Abstand zu nehmen gewesen.

15. In der Beschwerde vom 20.03.2015 führte der BF ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, er habe am OA, welches für die Wartung und Entstörung der Wähleinrichtungen zuständig gewesen sei, Dienst versehen. Dort seien bei Gebühreneinsprüchen Untersuchungen durchgeführt worden, deren Ergebnis Amtssachverständigengutachten zugrunde gelegt worden sei. Nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 hätten nach einem internen Überprüfungsverfahren die näher bezeichnete Schlichtungsstelle und die Zivilgerichte angerufen werden können. Die in der diesbezüglich zuständigen Abteilung der XXXX tätigen Juristen hätten Verwaltungsverfahren durchgeführt und als Bevollmächtigte der Finanzprokuratur die Fernmeldebehörde vor der Schlichtungsstelle und den Gerichten vertreten. Die Verbindung von rechtlichen und technischen Fähigkeiten in einer Person hätte die Durchführung von Verwaltungsverfahren erleichtert und die Erfolgschancen vor Gericht erhöht. In der Vergangenheit hätten viele Bedienstete, mit oder ohne Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, die Reifeprüfung abgelegt oder ein Hochschulstudium absolviert, um die Voraussetzungen für die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe zu erlangen. Diese hätten sich auch bei Bewerbungen in der Regel gegenüber betriebsfremden Personen durchsetzen können, weil sie bereits betriebliche Kenntnisse mitgebracht hätten. Sein damaliger stellvertretender Dienststellenleiter habe ihm die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums mit der Begründung nahegelegt, dass im Behördenbereich ohnedies genügend Techniker vorhanden seien, allerdings Juristen mit technischem Hintergrund gebraucht werden würden. Nach Abschluss des Studiums habe er sich während des bereits begonnenen Gerichtsjahres um eine Stelle in der XXXXabteilung der XXXX beworben, sei dort vom 02.01.1995 bis zum 15.05.1995 zunächst probeweise, sodann vorübergehend verwendet und schließlich nach Zurücklegung der Grundausbildung mit Wirksamkeit vom 01.04.1996 in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, überstellt und zu dieser Abteilung versetzt worden. In der XXXX AG sei er zunächst in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, überstellt und in der Folge zum Abteilungsleiter und Stellvertreter des Bereichsleiters Recht, Dienstzulagengruppe 1, bestellt bzw. ernannt worden. Mit Wirkung 31.05.2004 sei er aufgrund gesundheitlicher Probleme in den Ruhestand versetzt worden. Soweit die belangte Behörde aus den Stellungnahmen des OA, des XXXX und der XXXX schlussfolgere, es habe kein dienstliches Interesse an der Gewährung der Karenzurlaube bestanden, sei zu entgegen, dass die oberste Dienstbehörde im Falle des Entgegenstehens zwingender dienstlicher Gründe seine Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben abweisen hätte müssen. Die Dienstbehörde habe sich im Übrigen anhand der vorgelegten Unterlagen betreffend die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung über den Zweck der beantragten Karenzurlaube Kenntnis verschafft. Davon abgesehen habe es keinen Hinweis auf das Vorliegen eines rein persönlichen Interesses etwa dahingehend gegeben, dass die Erwerbung dieser Kenntnisse der Vorbereitung eines Berufes außerhalb des Bundes oder einer Nebenbeschäftigung gedient hätte. Die XXXX habe jedenfalls großes Augenmerk auf Rechtskenntnisse der Bediensteten gelegt und auf seinem Arbeitsplatz hätten rechtliche Fragen eine gewisse Rolle gespielt. Insbesondere stelle aber ein abgeschlossenes Studium ein Ernennungserfordernis für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1 (mit Hochschulbildung), und in die Verwendungsgruppe PT 1 dar. Die Argumentation der belangten Behörde betreffend eine fernmeldetechnische Laufbahn orientiere sich an der Rechtsprechung zu einer späteren Rechtslage und gehe insofern an den Realitäten vorbei, als in der XXXX ein Wechsel zwischen verschiedensten Dienststellen und Aufgaben möglich gewesen sei. Ferner sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach es weder zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung auf Gewährung eines Karenzurlaubes noch zu jenem der Genehmigung keine Anzeichen auf einen zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz mit juristischen Tätigkeiten gegeben habe, nicht nur durch nichts belegt, sondern lasse auch die natürliche Fluktuation, insbesondere im Zusammenhang mit der erfolgten Ausgliederung der XXXX, außer Betracht. Vielmehr seien sowohl er als auch die Dienstbehörde berechtigter Weise von der abzusehenden Verfügbarkeit über einen solchen Arbeitsplatz ausgegangen, zumal er letztlich in eine dementsprechende Verwendung überstellt worden sei. Der Umstand, dass die Dienstbehörde auf seinen Antrag hin die Dauer des für die Absolvierung des Gerichtsjahres gewährten Karenzurlaubes aufgrund einer vakant gewordenen Juristenstelle in der XXXXabteilung der XXXX vorzeitig beendet habe, deute auf ein dienstliches Interesse am erfolgreichen Abschluss seines Studiums und an der Absolvierung des Gerichtsjahres hin. In seiner weiteren beruflichen Laufbahn habe er seine rechtswissenschaftlichen Kenntnisse sowie die aus der Gerichtspraxis gewonnen Erfahrungen auch tatsächlich eingebracht. Es sei daher auch die zweite, von der belangten Behörde nicht mehr geprüfte Voraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG gegeben. Die Dauer der gewährten Karenzurlaube betrage insgesamt zwei Jahre, vier Monate und einen Tag. Abschließend beantragte der BF, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Ausspruch der belangten Behörde über den Antrag vom 11.09.2011 ersatzlos beheben und seinen beiden Anträgen vom 13.03.2000 und vom 19.05.2000 vollinhaltlich stattgeben.

16. Mit Schreiben vom 12.05.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass sich in den Akten weder ein Schriftverkehr zwischen dem BF und den damals zuständigen Behörden noch ein sonstiger Hinweis finde, wonach es zu den Zeitpunkten der Gewährung der Karenzurlaube irgendein Interesse auf Seiten des Dienstgebers für die Gewährung derselben gegeben habe. Vielmehr hätten die durch die Genehmigung der Karenzurlaube bedingten Abwesenheiten des BF aufgrund der angespannten Personallage zumeist die Stellung einer Ersatzkraft erforderlich gemacht. Ferner habe weder zum Zeitpunkt der Stellung des letzten Antrages auf Gewährung eines Karenzurlaubes im Jahr 1994 noch zum Zeitpunkt der Genehmigung desselben noch irgendwann sonst vorher mangels Vorhandenseins eines entsprechenden Arbeitsplatzes die konkrete Möglichkeit bzw. Aussicht bestanden, den BF auf einem Arbeitsplatz mit "juristischen" Tätigkeiten (Verwendungsgruppen PT 2/1 oder PT 1) vorübergehend oder dauerhaft zu verwenden. Aus der bloßen Tatsache heraus, dass Monate später ein entsprechender Arbeitsplatz in der XXXX aus nicht mehr eruierbaren Gründen frei geworden und der BF in der Folge darauf verwendet worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass die Gewährung der Karenzurlaube erfolgt sei, um ihn genau auf diesem (oder einem gleichwertigen) Arbeitsplatz zu verwenden. Wäre dies nämlich seitens der Dienstbehörde geplant gewesen, so wäre der letzte Karenzurlaub bestenfalls nur bis zur Verfügbarkeit dieses Arbeitsplatzes gewährt worden und nicht aufgrund des Antrages des BF vorzeitig mit Ablauf des 31.12.1994, sondern vielmehr mit Ablauf des 31.08.1995 beendet worden. Es sei zu den jeweiligen Zeitpunkten der Gewährung der Karenzurlaube stets davon auszugehen gewesen, dass der BF nach Beendigung der Karenzurlaube wieder in seine angestammte fernmeldetechnische Dauerverwendung PT 5/A und PT 6 zurückkehren werde. Für die nach Beendigung der Karenzurlaube erfolgte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit auf diesen Arbeitsplätzen seien die im Studium der Rechtswissenschaften und im Zuge der Gerichtspraxis erworbenen Kenntnisse weder erforderlich noch von sonst irgendeinem Nutzen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand zuletzt bis zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung mit Wirksamkeit vom 31.05.2004 als Abteilungsleiter und Stellvertreter des Bereichsleiters Recht in der XXXX AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zuvor absolvierte er vom 02.09.1975 bis zum 01.09.1978 die Fernmeldemonteurschule der XXXX in XXXX, wurde am 02.09.1978 als Vertragsbediensteter in die XXXX übernommen und am 01.04.1985 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis überstellt. Bis zum 02.01.1995 wurde er im FSBA, OA, als Fachtechniker in der Verwendungsgruppe PT 6 (ab 01.10.1993 in der Verwendungsgruppe PT 5) verwendet. Hernach wurde er in der XXXXabteilung der XXXX probeweise und in der Folge vom 01.04.1996 bis zum 06.07.1997 im rechtskundigen Dienst der XXXX, anschließend bis 08.12.1997 in der XXXX, Rechtsdienste XXXX, ferner bis 01.01.1999 in der Generaldirektion der XXXX und XXXX AG, sodann bis 01.05.1999 in der XXXX AG, Vertrieb, und ab 06.09.1999 bis 31.05.2004 in der Rechtsabteilung der XXXX AG als Referent A, Abteilungsleiter und Stellvertreter des Bereiches Recht verwendet. Seit 01.07.2000 nahm er die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Unternehmens wahr.

Der BF absolvierte in der Zeit vom 01.09.1994 bis zum 31.12.1994 als Rechtspraktikant beim Bezirksgericht XXXX - XXXX die Gerichtspraxis.

Der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der Anträge des BF betreffend Anrechnung der Gerichtspraxis und des Studiums vom 13.03.2000 und vom 19.05.2000 erstellte Bescheidentwurf der XXXX AG vom 26.01.2001 betreffend Zurückweisung dieser Anträge wegen entschiedener Sache wurde nicht zugestellt und daher nicht rechtswirksam.

Die Gesamtdauer der für die Zurücklegung des Studiums der Rechtswissenschaften und der Gerichtspraxis im Zeitraum vom 01.10.1990 bis zum 01.01.1995 (siehe im Einzelnen oben Punkt I. Verfahrensgang) gewährten Karenzurlaube beläuft sich auf zwei Jahre, vier Monate und einen Tag. Mit Schreiben der XXXX AG vom 14.09.2000 wurde dem BF ua. zur Kenntnis gebracht, dass diese Zeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge nur zur Hälfte wirksam geworden seien.

Der BF absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften und das Gerichtsjahr mit dem persönlichen Ziel, innerhalb XXXX möglichst rasch eine dienstliche Verwendung zu erlangen, die die Absolvierung dieses Studiums voraussetzte.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 241a Abs. 1 BDG ist auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. Diese Bestimmung findet ihrem Wortlaut nach lediglich auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung, das ist die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994 bewirkte, gewährt worden sind, Anwendung. Demgegenüber wurden die hier gegenständlichen Karenzurlaube des BF gemäß § 75 BDG in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 bewilligt. Freilich kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch § 241a BDG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997 lediglich eine Übergangsregelung für nach der Rechtslage zwischen 1. Jänner 1995 und 30. Juni 1997 bewilligte Karenzurlaube treffen wollte, also ohne hievon auch die vor dem 1. Jänner 1995 bewilligten Karenzurlaube zu erfassen: So ist zunächst kein Grund dafür erkennbar, für nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1995 gewährte Karenzurlaube das Neurecht in Geltung zu setzen. Auch deutet die gegenüber dem Gesetzestext etwas weitere Fassung der Materialien, welche von einer "Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube" sprechen, eher darauf, dass generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks erweist sich der Wortlaut der Übergangsbestimmung als zu eng gefasst; es liegt in Ansehung von nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1995 gewährten Karenzurlauben eine planwidrige Regelungslücke im Übergangsrecht vor, welche in Analogie zu § 241a Abs. 1 BDG zu schließen ist. Für die vom BF beantragte Rechtsgestaltung ist daher § 75 Abs. 3 BDG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 maßgeblich (siehe VwGH 17.12.2007, 2007/12/0061).

Gemäß § 75 Abs. 1 BDG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 kann dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Sind gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

§ 75 Abs. 3 BDG in der oben genannten Fassung sieht eine im freien Ermessen liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich 1) dass für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend (überwiegend) sind und 2) berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtgewährung vorliegen. Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (Auswahlermessen; siehe VwGH 24.09.1997, 97/12/0178). Fehlt auch nur eine dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen, ist die Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 75 Abs. 2 BDG nicht zu gewähren. Anders gewendet: Nur wenn beide genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann es überhaupt zu einer (rechtlich zulässigen) Ermessensübung kommen (VwGH 24.03.1999, 97/12/0291).

Dem BF ist es auf Grundlage der für seinen Karenzurlaub geltenden Rechtslage möglich, einen Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen zu stellen (VwGH 26.06.2002, 2001/12/0240).

Der Beamte, der sich für die Karenzierung entschieden hat und dem ein Karenzurlaub auch über seinen Antrag hin gewährt wurde, hat bei Vorliegen der beiden Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 BDG in der hier anzuwendenden Fassung ein Recht auf Anrechnung des Karenzurlaubs und hinsichtlich des Ausmaßes der Anrechnung ein Recht auf gesetzeskonforme Ermessensübung (VwGH 15.12.1999, 99/12/0154).

Bei der Prüfung der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG in der in casu anzuwendenden Fassung ist zunächst anhand des Bescheides, mit dem der Karenzurlaub gewährt wurde, zu prüfen, ob für dessen Genehmigung private Gründe des Beamten im Vordergrund standen. Enthält der Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen, ist auf den Antrag des Beamten auf Gewährung des Karenzurlaubes sowie sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zugrunde lagen, zurückzugreifen, um zu klären, ob die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 BDG gegeben sind oder nicht (VwGH 07.10.1998, 98/12/0172).

In der Regel sind mit jedem Karenzierungsgesuch auch private Interessen des Beamten verbunden, was sich auch daraus ergibt, dass ein Karenzurlaub nur über Antrag des Beamten gewährt werden darf (VwGH 15.12.1999, 99/12/0154).

"Andere als private" Interessen des Beamten sind nicht mit "öffentlichen" Interessen gleichzusetzen; umfasst sind alle denkbaren Interessen, die nicht private sind (VwGH 14.09.1994, 94/12/0004).

Der Begriff öffentliches Interesse umfasst jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes. Es ist von vornherein unzutreffend, ein öffentliches Interesse an einer über die vom Dienstgeber institutionalisierte Grundausbildung hinausgehenden weiteren Ausbildung mit dem Hinweis auf die bestehende Grundausbildung abzutun (hier: Absolvierung der Gerichtspraxis; siehe VwGH 24.03.1999, 97/12/0291).

Fallbezogen ist vorab festzuhalten, dass der BF auf dem Boden der für seine Karenzurlaube geltenden Rechtslage berechtigt war, einen Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen zu stellen (VwGH 26.06.2002, 2001/12/0240).

In der Sache selbst ergeben sich allerdings weder aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten noch aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes Anhaltspunkte dahingehend, dass zu den Zeitpunkten der jeweiligen Gewährung der Karenzurlaube andere als private Interessen vorgelegen wären. Im Besonderen ist weder aus den den Anträgen auf Gewährung dieser Karenzurlaube stattgebenden Bescheiden noch aus den jeweils im Dienstweg hierzu von den Vorgesetzten des BF abgegebenen Stellungnahmen eine Äußerung zu entnehmen, wonach etwa dienstliche oder öffentliche Interessen für die Gewährung der Karenzurlaube maßgebend gewesen seien. Diese Tatsache erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass es den im Verlauf eines rechtswissenschaftlichen Studiums zu absolvierenden Rechtsfächern bzw. dem in der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant erworbenen Wissen grundlegend an der Eignung mangelt, in Bezug auf die damalige fernmeldetechnische Verwendung des BF nach dessen Rückkehr in diese einen Erfahrungs- oder Erkenntniszugewinn zu vermitteln, durchaus nachvollziehbar. Gegen das Vorliegen der vom BF ins Treffen geführten dienstlichen Interessen spricht auch der Umstand, dass in den Verwaltungsakten keine Hinweise vorzufinden sind, wonach die Dienstbehörde die Karenzurlaube - vor allem eingedenk der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wonach von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllten, nur der ernannt werden könne, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen sei, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfülle - konkret im Hinblick auf eine hinkünftige Verwendung des BF in der GD, welche die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Studiums sowie der Gerichtspraxis vorausgesetzt hätte, gewährt hätte. Insoweit bestand zu den Zeitpunkten der Gewährung der Karenzurlaube Ungewissheit darüber, ob mit einer Überstellung in eine solche Verwendung überhaupt gerechnet werden konnte.

Ein weiteres Indiz für das Nichtvorliegen anderer als privater Interessen liegt insofern vor, als sich in den die Karenzurlaube gewährenden Bescheiden explizit Hinweise finden, nach denen die Urlaubszeiträume für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängten, nicht zu berücksichtigen seien, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei. Hätte die Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Gewährung des Karenzurlaubes zwecks Absolvierung der Gerichtspraxis dienstliche Gründe für maßgeblich erachtet, hätte auf die Zurücklegung derselben im vorgesehenen vollen zeitlichen Ausmaß gedrungen und dem Antrag des BF auf vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes nicht entsprochen. Davon abgesehen hätte sie wohl auch vom Vorhaben, Zeiten der Karenzurlaube für die Vorrückung in höhere Bezüge nur zur Hälfte wirksam werden zu lassen, Abstand genommen.

Soweit der BF argumentiert, dass in der Vergangenheit Bedienstete der XXXX Reifeprüfungen abgelegt und Hochschuldstudien abgeschlossen hätten, um dadurch die Voraussetzungen für die Überstellung in höhere Verwendungsgruppen zu schaffen, bzw. sich in der Regel gegen Bewerber außerhalb der XXXX durchgesetzt hätten, und sich auf die Aussagen eines ehemaligen Vorgesetzten bzw. eines Referatsleiters der damaligen obersten Dienstbehörde beruft, wonach Juristen mit technischem Hintergrund gebraucht werden würden bzw. es nicht von der Hand zu weisen sei, dass ein gerichtliches Praxisjahr für die Rechtstätigkeit bei der XXXX Vorteile bringe, so gelingt es ihm mit diesem Vorbringen nicht, ein maßgebliches dienstliches Interesse an der Gewährung der Karenzurlaube darzutun, zumal er einerseits konkrete Informationen dafür, dass in diesen Fällen - soweit Karenzurlaube überhaupt gewährt wurden - für die Gewährung derselben andere als private Gründe in Vordergrund gestanden seien, schuldig blieb, und es sich andererseits bei den genannten Äußerungen um teils unverbindliche, teils unsubstantiierte Einschätzungen handelte.

Im Weiteren ist auch aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, 97/12/0291, und vom 06.06.1990, 89/12/0183, für den Standpunkt des BF schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die diesen Verfahren zugrunde gelegenen Sachverhalte von dem hier vorliegenden Sachverhalt wesentlich dadurch unterscheiden, dass sich die Beschwerdeführer - im Gegensatz zum BF - zur Zeit der Beantragung und Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG zwecks Ableistung des Gerichtsjahres bereits im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in einer Verwendung befanden, für welche die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums bzw. kraft Arbeitsplatzbeschreibung eine abgeschlossene Offiziersausbildung, ein Universitätsstudium sowie der Intendanzkurs vorausgesetzt waren und unter diesen Gesichtspunkten in Bezug auf die in der Praktikantenzeit vermittelten Kenntnisse eine dienstliche Verwertbarkeit gesehen wurde.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für die Gewährung der Karenzurlaube nicht andere als private Gründe maßgeblich waren. Augenscheinlich kam es dem BF in erster Linie darauf an, unter Beibehaltung seines Status als öffentlich Bediensteter möglichst rasch und im Hinblick auf seine Beanspruchung mit einiger Erfolgsaussicht das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Ziel zu absolvieren, baldmöglichst einen beruflichen Aufstieg in eine höhere Verwendungsgruppe zu realisieren. Insofern ist davon auszugehen, dass im Sinne der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990, für die Genehmigung der Karenzurlaube jedenfalls private Gründe des BF im Vordergrund standen (VwGH 07.10.1998, 98/12/0172).

Schließlich vermag auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, 2009/12/0164, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal sich in diesem in erster Linie Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG finden. Diese weitere Tatbestandsvoraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen, weil fallbezogen bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Maßgeblichkeit anderer als privater Interessen des BF für die Gewährung des Karenzurlaubes nicht erfüllt ist. Denn fehlt auch nur eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 3 BDG, ist die Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 75 Abs. 2 BDG nicht zu gewähren. Anders gewendet: Nur wenn beide genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann es überhaupt zu einer (rechtlich zulässigen) Ermessensübung kommen (VwGH 24.03.1999, 97/12/0291).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die weder von der belangten Behörde noch vom BF beantragt wurde - abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, Zahl: 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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