BVwG W213 2122173-1

BVwGW213 2122173-120.6.2016

BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2122173.1.00

 

Spruch:

W213 2122173-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 21.05.1957, vertreten durch RA Mag. Egon STÖGER, Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2015, GZ. P6/38323/2015-PA, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), beschlossen:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor der Landespolizeidirektion Tirol, Landeskriminalamt (Assistenzbereich 4), in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 15.07.2015 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten, wobei er vorbrachte.

Mit Schreiben vom 24.08.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 15b BDG mit, dass er im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das ist der 31.07.2015, insgesamt 115 Schwerarbeitsmonate aufweise. Aus der beiliegenden und dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebrachten Tabelle ging hervor, dass der am 21.05.1957 geborene Beschwerdeführer mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 41 Jahren, 7 Monaten und 25 Tagen aufweise, wovon nachstehend angeführte Zeiten als Schwerarbeitsmonate gelten würden:

von

bis

Gef.zul.

In Monaten

j/n

Dienststelle/Anm.

01.06.1997

30.09.2002

12,06

64

j

KA lbk (Lichtbildwesen)

01.10.2002

31.12.2006

12,06

51

j

KA lbk (Tatort,Erkennungsdienst)

01.01.2007

31.01.2009

12,06

25

n

LKA (AB04) - keine Anrechnung

01.02.2009

31.03.2009

12,06

2

n

BKA 1.6 - keine Anrechnung

01.04.2009

31.07.2015

12,06

76

n

LKA (AB04) - keine Anrechnung

Ferner wurde ihm

mitgeteilt, dass gemäß § 15b BDG für eine Ruhestandsversetzung neben dem Vorliegen von 120 Schwerarbeitsmonaten, die Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. auch das Vorhandensein von 504 Monaten ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit Voraussetzung sei. In seinem Fall lägen mit Ablauf des Monates, in dem er sein 60. Lebensjahr vollende (31.05.2017),

41 Jahre, 7 Monate und 25 Tage

vor.

Eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG sei daher, das Erreichen von 120 Schwerarbeitsmonaten vorausgesetzt, frühestens mit Ablauf des 31.10.2017 (Vollendung von 42 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit) möglich. Dieser Umstand gelte nur als Hinweis und sei nicht Gegenstand des gemäß § 15b Abs. 3 BDG durchzuführenden Bescheidverfahrens.

Mit Schreiben vom 23.09.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, dass die belangte Behörde von einer falschen Rechtsansicht ausgehe, wenn sie seine Tätigkeit in der Dienststelle LKA (AB 4) nicht als Schwerarbeitstätigkeit anrechnet, insbesondere übersehe sie die Notwendigkeit der Prüfung im Einzelfall. Er erhebe deshalb nachstehende Einwendungen:

Gemäß § 15b Abs. 2 BDG sei ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorlägen. Die Bundesregierung habe mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege.

Mit Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl II Nr. 105/2006) sei in deren § 1 Z 4 lit. a) festgelegt worden, dass die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden sei, dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gälten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Als solche gälten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben würden.

Das Bundesministerium für Inneres habe mit Erlass vom 17.08.2015, GZ BMI­ LR 1410/0013-I/1/a/2013, in einer eine richtlinienhaften Darstellung - ausdrücklich: ungeachtet der Prüfung im Einzelfall (!) - den Begriff wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit klargestellt und die Auslegungsfrage nach Sicht des BMI dargestellt.

Vom wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung BGBl II Nr 105/2007 seien insbesondere nicht umfasst:

A) Folgende Tätigkeiten in einer Landespolizeidirektion

1. in allen der Geschäftsführung unmittelbar zugewiesenen Büros,

2. SVA, LA, PA,

3. ...

4. ...

5. im LKA: Die Leiter und Tätigkeiten im Bereich der Führungsunterstützung sowie in den Assistenzbereichen LKA AB 2, AB 4 und AB 8.

Seine Planstelle sei „LKA Mitarbeiterpool". Dieser Planstelle sei weder in der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl II Nr. 105/2006) noch in der richtlinienhaften Darstellung des BMI vom 17.08.2015 von der Schwerarbeitstätigkeit ausgenommen, weshalb seine gesamten Jahre, in welchen er dem "LKA Mitarbeiterpool" zugeteilt gewesen sei, auf seine Schwerarbeitszeiten Anrechnung finden müssten. Seine Zuteilung zum AB 4 ändere nichts daran, dass seine Planstelle der "LKA Mitarbeiterpool" und damit eine Schwerarbeitstätigkeit unter Erfüllung der entsprechenden Aufgaben gewesen sei. Eine andere Auslegung wäre gesetzeswidrig.

Selbst wenn die Behörde der Ansicht sein sollte, dass die Planstelle "LKA Mitarbeiterpool" nicht unter die Schwerarbeitstätigkeit zu subsumieren sei, übersehe sie nachstehendes:

Nach der Auslegung des Bundesministeriums für Inneres sei seine Zuteilung zum AB 4 nicht als Schwerarbeitstätigkeit einzustufen. Unabhängig davon, dass es sich lediglich um eine richtlinienhafte Darstellung handle und diese somit grundsätzlich keine normative Wirkung entfalten könne, sehe das BMI ausdrücklich eine Prüfung im Einzelfall vor: Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Kriminalprävention - öffentliche Präventionsmaßnahmen, bedarfsorientierte Spezialberatung, Kontakt zur Sicherheitsindustrie übe er zumindest die Hälfte seiner Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus.

Der Einsatz erfolge unmittelbar an jenen Orten, an welchem die Kriminalität stattfinde oder gerade stattgefunden habe, weshalb er sich zumindest die Hälfte seiner Dienstzeit unmittelbar im Gefahrenbereich befinde.

Zu seinem Tätigkeitsbereich gehörten:

? Patrouillen im Außendienst von der Dienststelle und retour, welche präventive Kriminalstreifen - gerade im gefährdeten Gebiete, z.B. Dämmerungseinbrüche oder nach gehäuften Delikten - darstellen

? Mitwirkung an Alarmfahndung/Fahndungen im Anlassfall

? teilweise Mitwirkung bei Erhebungstätigkeiten im Ermittlungsbereich in Anlassfällen

? Erfüllung der Aufgabe der Verbrechensbekämpfung durch Setzen präventiver Maßnahmen

? spezielle Ausbildung im Bereich Eigentumsschutz, Gewalt, Sucht, Jugend und im Einsatzbereich des sexuellen Missbrauchs; Abhalten von Vorträgen zu den einzelnen Themen, wobei diese einer breiten Öffentlichkeit nahegebracht werden und es im Anschluss an diese Diskussionen nicht ausgeschlossen ist, dass es zu Konflikten kommt

? Führung von Einzelberatungen bei jedem Ratsuchenden, egal ob es sich um Verbrechensopfern oder um Menschen mit psychischen Erkrankungen handelt

? Führen von präventiven Rechtsaufklärungsgesprächen mit Aggressoren

? Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten und Mitarbeiterschulungen für Banken, Juweliere und andere Risikobetriebe, insbesondere an Örtlichkeiten, an welchen Überfälle, auch während der Betriebszeit, jederzeit befürchtet werden können Vornahme von Überprüfungen von Betrieben des Waffengewerbes oder von Personen, welche im Besitz einer privaten Waffensammlung sind sowie das Schreiben der in diesem Zusammenhang zu erstellenden Sicherungsmaßnahmen

? Kontrolle auf Messen, Veranstaltungen u.ä. Informationsstände, wobei aufgrund des Cooperate Design er nicht als Beratungsstelle, sondern als "Polizei" wahrgenommen werde und somit auch mit diesen alltäglichen Konflikten konfrontiert werde

? Verrichtung der Dauerdienste beim Landeskriminalamt gemeinsam mit den Be­ amten der Ermittlungsbereiche, wobei hier jederzeit ein Außendienst notwendig sein kann

? jederzeitige Möglichkeit der Heranziehung zu polizeilichen Schwerpunktaktionen (z.B. AGM)

? Patrouillentätigkeit mit dem Polizeifahrzeug, mit welchem er jederzeit bei Alarmfahndungen unterstützend eingesetzt werden könne

? Tatsache, dass er jederzeit zur polizeilichen Schwerpunktaktion herangezogen werden könne, die Kontrolle bei Großveranstaltungen und die unterstützende Tätigkeit anderer Ermittlungsbereiche bei großen Amtshandlungen (zB HDs)

? der sehr ausgeprägte Kontakt zu allen Bevölkerungsteilen, dies aufgrund der präventiven Maßnahmen

Eine Prüfung im Einzelfall, ergebe somit, dass er zumindest die Hälfte seiner Amts- und auch Dienstzeit im Außendienst unmittelbar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit im Bereich der erhöhten Gefährdung tätig gewesen sei und nach wie vor tätig sei. Seine Dienstzeit im Rahmen der Zuteilung zum AB 4 sei somit als Schwerarbeitstätigkeit zu qualifizieren.

Eine Differenzierung der Außendiensttätigkeiten, wobei eine als Schwerarbeitstätigkeit qualifiziert wird und die andere nicht, sei unsachlich und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit seinem oben angeführten Einsatzbereich, sei er über die Hälfte seiner Amts- und auch Dienstzeit erhöhter Gefährdung ausgesetzt. Seine Tätigkeiten fielen unter Schwerarbeitstätigkeiten weshalb eine Anrechnung als Schwerarbeitstätigkeit zu erfolgen habe.

Durch seine Planstelle „LKA Mitarbeiterpool ", welche als Schwerarbeitstätigkeit eingestuft werde, hätte er darauf vertraut, die an die Schwerarbeitstätigkeit geknüpften Rechte, nämlich die besonderen Regelungen zur Pension, erworben zu haben. Durch die jetzt gewählte Vorgangsweise, seine Tätigkeiten nicht als Schwerarbeitstätigkeiten anzurechnen, werde ohne sachliche Erwägung in seine wohlerworbenen Rechte eingegriffen und liege damit auch eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes vor. Er ersuche seine Einwendungen zu berücksichtigen und stelle den Antrag, seine Planstellentätigkeit "LKA Mitarbeiterpool" und die Zuteilung zum AB 4 als Schwerarbeitstätigkeit anzurechnen.

Die belangte Behörde übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2015 dem Leiter des Landeskriminalamtes der LPD Tirol ein Formblatt, auf dem - nach erfolgter Prüfung im Einzelfall - bestätigt werden könnte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zeiten um solche gehandelt habe, in denen der Beschwerdeführer zumindest zur Hälfte wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verrichtet habe.

Mit Schreiben vom 15.12.2015 berichtete der Leiter des LKA, dass seitens der Dienstführung des LKA keine Dokumentationen vorhanden seien, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausgeübt habe, die zumindest zur Hälfte als wachespezifischer Außendienst zu werten wären. Mit E-Mail vom 04.12.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eventuell eigene Dokumente diesbezüglich vorzulegen. In einem persönlichen Gespräch am 15.12.2015 habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass er außer Auswertungen aus dem EDD keine Unterlagen besitze. Aus diesem Grund werde seitens der Abteilungsleitung des LKA keine Dienstzeitbestätigung zur Schwerarbeiterregelung ausgestellt.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Auf Ihren Antrag vom 15.07.2015 wird gem. § 15b Abs. 1 bis 3 des Beamten­ Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem Einlangen Ihres Antrages folgenden Monatsletzten, das ist der Zeitraum vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2015, 115 Schwerarbeitsmonate aufweisen."

In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 15b BDG und die Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 105/2006 ausgeführt, dass Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung bei Soldaten im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst vorlägen. Justiz- und ehemalige Zollwachebeamte seien von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend sei für Beamten des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (min. 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.

In Betracht kämen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gem. der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gern. § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamtinnen des Exekutivdienstes, BGBI. II Nr. 201/2005, bzw. gem. den davor geltenden Verordnungen BGBl. Nr. 415/1986, BGBl. Nr. 536/1992, BGBI. Nr. 137/1994, BGBI. II Nr. 89/1998).

Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kämen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssten aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet worden sein, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst geleistet hätten. Nicht als wachespezifisch zu betrachten seien insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement.

Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen werde festgehalten, dass über den Zeitraum seiner Verwendung im Assistenzbereich 04 eine Einzelfallprüfung durch den Leiter des Landeskriminalamtes in Auftrag gegeben worden sei. Als Ergebnis dieser Prüfung sei seitens des LKA mit Schreiben vom 15.12.2015 mitgeteilt worden, dass diese Zeiten (Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2015) nicht als Schwerarbeitszeiten im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, BGBI II Nr. 105/2007, zu werten seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensmängel in seinem gesamten Umfang bekämpft werde.

Begründend wurde hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 2 BDG jeder Kalendermonat ein Schwerarbeitsmonat sei, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorlägen. Die Bundesregierung habe mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonderen belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliege.

Mit Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl II Nr. 105/2006) sei in deren § 1 Z 4 1it a festgelegt worden, dass die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden sei, dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gälten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenzen von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Als solche gälten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausübten.

Das Bundesministerium für Inneres habe am 17.08.2015 unter GZ. BMI­ LR 1410/0013-I/1/a/2013 eine richtlinienhafte Darstellung an alle Landespolizeidirektionen, versandt. In dieser sei ausdrücklich - ungeachtet der Prüfung im Einzelfall - die Bezeichnung wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit klargestellt und die Auslegungsfrage nach Sicht des Bundesministeriums für Inneres dargestellt worden.

Vom wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung BGBl II Nr. 105/2007, seien demnach insbesondere nicht umfasst:

Folgende Tätigkeiten in einer Landesdirektion

1. in allen der Geschäftsführer unmittelbar zugewiesenen Büros,

2. SVA, LA, PA,

...

5. im LKA: Die Leiter und Tätigkeiten im Bereich der Führungsunterstützung sowie in den Assistenzbereichen LKA AB 2, AB 4 und AB 8.

Die Planstelle des Beschwerdeführers sei "LKA Mitarbeiterpool". Auf diese Planstelle sei der Beschwerdeführer besetzt worden. Diese Planstelle sei weder in der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten noch in der richtlinienhaften Darstellung des BMI vom 07.08.2013 von der Schwerarbeitstätigkeit ausgenommen, weshalb die gesamten Jahre des Beschwerdeführers, in welchen dieser dem LKA Mitarbeiterpool zugeteilt gewesen sei, auf seine Schwerarbeitszeit Anrechnung finden müssten. Die interne Zuteilung zu AB 4 ändere jedenfalls nichts daran, dass die Planstelle des Beschwerdeführers der LKA Mitarbeiterpool und damit eine Schwerarbeitstätigkeit unter Erfüllung der entsprechenden Aufgaben gewesen sei und die Behörde dies bei Beurteilung des Sachverhaltes gänzlich außer Acht gelassen habe. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Sollte dennoch der Standpunkt vertreten werden, dass die Planstelle "LKA Mitarbeiterpool" nicht unter die Schwerarbeitstätigkeit zu subsumieren sei, werde dabei übersehen, dass die Zuteilung zum AB 4 zwar nach dem Auslegungsvorschlag des Bundesministeriums für Inneres nicht als Schwerarbeitertätigkeit einzustufen sei, diese Darstellung des BMI jedoch ausdrücklich lediglich ein Auslegungsvorschlag bzw. eine richtlinienhafte Darstellung sei, die keine normative Wirkung entfalte und nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne.

Die belangte Behörde führe zwar an, dass eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen worden sei, wie sich diese gestaltet habe und anhand welcher normativer Grundlagen diese durchgeführt worden sei, gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Offenbar habe die belangte Behörde - ohne dies anzuführen - den Auslegungsvorschlag des BMI herangezogen, der keine gesetzliche Grundlage darstelle.

Obwohl der Beschwerdeführer der Planstelle "LKA Mitarbeiterpool" zugeordnet gewesen sei und diese Tätigkeit eine Tätigkeit darstelle, die als Schwerarbeit einzustufen sei, sei von der Behörde ohne gesetzliche Grundlage entschieden worden.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungahme vom 23.09.2015 eine genaue Darstellung seiner Tätigkeiten im Rahmen seiner Planstellenzuteilung „LKA Mitarbeiterpool" vorgelegt habe, werde diese nochmals ausdrücklich im Rahmen der Beschwerdeerhebung wiederholt. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, weshalb die angeführten Tätigkeiten nicht unter die Schwerarbeitsregelung und insbesondere nicht unter die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastete Berufstätigkeiten zu subsumieren seien, wiewohl diese Tätigkeiten unter § 1 Abs 4 lit a der VO einzuordnen seien.

Der Beschwerdeführer sei in der Kriminalprävention - öffentliche Präventionsmaßnahmen, bedarfsorientierte Spezialberatung, Kontakt zur Sicherheitsindustrie tätig und übe zumindest die Hälfte seiner Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus.

Der Einsatz erfolge unmittelbar an jenen Orten, an welchem die Kriminalität stattfinde oder gerade stattgefunden habe, weshalb sich der Beschwerdeführer zumindest die Hälfte seiner Dienstzeit unmittelbar im Gefahrenbereich befinde.

Zu den Tätigkeitsbereichen des Beschwerdeführers gehörten:

? Patrouillen im Außendienst von der Dienststelle und retour, welche präventive Kriminalstreifen - gerade im gefährdeten Gebiete, z.B. Dämmerungseinbrüche oder nach gehäuften Delikten - darstellen

? Mitwirkung an Alarmfahndung/Fahndungen im Anlassfall

? teilweise Mitwirkung bei Erhebungstätigkeiten im Ermittlungsbereich in Anlassfällen

? Erfüllung der Aufgabe der Verbrechensbekämpfung durch Setzen präventiver Maßnahmen

? spezielle Ausbildung im Bereich Eigentumsschutz, Gewalt, Sucht, Jugend und im Einsatzbereich des sexuellen Missbrauchs; Abhalten von Vorträgen zu den einzelnen Themen, wobei diese einer breiten Öffentlichkeit nahegebracht werden und es im Anschluss an diese Diskussionen nicht ausgeschlossen ist, dass es zu Konflikten kommt

? Führung von Einzelberatungen bei jedem Ratsuchenden, egal ob es sich um Verbrechensopfern oder um Menschen mit psychischen Erkrankungen handelt

? Führen von präventiven Rechtsaufklärungsgesprächen mit Aggressoren

? Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten und Mitarbeiterschulungen für Banken, Juweliere und andere Risikobetriebe, insbesondere an Örtlichkeiten, an welchen Überfälle, auch während der Betriebszeit, jederzeit befürchtet werden können Vornahme von Überprüfungen von Betrieben des Waffengewerbes oder von Personen, welche im Besitz einer privaten Waffensammlung sind sowie das Schreiben der in diesem Zusammenhang zu erstellenden Sicherungsmaßnahmen

? Kontrolle auf Messen, Veranstaltungen u.ä. Informationsstände, wobei aufgrund des Cooperate Design er nicht als Beratungsstelle, sondern als "Polizei" wahrgenommen werde und somit auch mit diesen alltäglichen Konflikten konfrontiert werde

? Verrichtung der Dauerdienste beim Landeskriminalamt gemeinsam mit den Be­ amten der Ermittlungsbereiche, wobei hier jederzeit ein Außendienst notwendig sein kann

? jederzeitige Möglichkeit der Heranziehung zu polizeilichen Schwerpunktaktionen (z.B. AGM)

? Patrouillentätigkeit mit dem Polizeifahrzeug, mit welchem er jederzeit bei Alarmfahndungen unterstützend eingesetzt werden könne

? Tatsache, dass er jederzeit zur polizeilichen Schwerpunktaktion herangezogen werden könne, die Kontrolle bei Großveranstaltungen und die unterstützende Tätigkeit anderer Ermittlungsbereiche bei großen Amtshandlungen (zB HDs)

? der sehr ausgeprägte Kontakt zu allen Bevölkerungsteilen, dies aufgrund der präventiven Maßnahmen.

Eine Prüfung im Einzelfall ergebe somit, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Hälfte seiner Amts-und auch Dienstzeit im Außendienst unmittelbar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit im Bereich der erhöhten Gefährdung tätig gewesen und nach wie vor sei. Die Dienstzeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Zuteilung zum AB 4 sei somit als Schwerarbeitstätigkeit zu qualifizieren. Da die belangte Behörde trotz klarer Subsumierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers unter die Schwerarbeit im Sinne der Verordnung für besonders belastende Berufstätigkeiten diesen Umstand verkannte habe, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Die belangte Behörde habe in unsachlicher Weise eine Differenzierung von Außendiensttätigkeiten vorgenommen, wobei eine als Schwerarbeitstätigkeit eingestuft worden sei und die andere nicht ohne, dass es für diese Differenzierung eine gesetzliche Grundlage gäbe.

Die belangte Behörde habe aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage Willkür geübt, weshalb auch aus diesem Grund der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben sei.

Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf wohlerworbene Rechte bzw. dadurch in seinem Vertrauen auf die geltende Rechtslage verletzt worden.

Durch seine Planstelle "LKA Mitarbeiterpool", welche als Schwerarbeitstätigkeit eingestuft worden sei, habe der Beschwerdeführer auch darauf vertraut eine derartige Tätigkeit auszuüben und die an diese Tätigkeit geknüpften Rechte, nämlich auch die besonderen Rechte, die Pensionsregelung betreffend, erworben zu haben.

Durch die Würdigung der belangten Behörde sei ohne sachliche Erwägung in die wohlerworbenen Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden, weshalb auch aus diesem Grund der Bescheid aufzuheben sei.

Hinsichtlich Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.09.2015 dargetanen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Zwar sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich Parteiengehör eingeräumt worden. Jene Einwendungen, welche seitens des Beschwerdeführers im Zuge seiner Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden seien, seien jedoch nicht beachtet und schon gar nicht ansatzweise im angefochtenen Bescheid darauf Bezug genommen worden.

Das BMI sehe ausdrücklich eine Prüfung im Einzelfall vor, welche beim Beschwerdeführer unterlassen worden sei. Weder seien Erhebungen über die genau ausgeführten Einsatzorte des Beschwerdeführers noch über die Art der Einsätze vorgenommen worden. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid nur aus, dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei ohne die Ergebnisse derselben darzutun. Es erfolge keine Begründung, warum die genau angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine Schwerarbeit darstellen sollten. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.09.2015 aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen.

Es werde daher beantragt,

1. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen

2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend zu entscheiden, dass die Monate der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Dienststelle LKA (AB04) als Schwerarbeitsmonate angerechnet werden;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass die belangte Behörde es unterlassen hat eine Arbeitsplatzbeschreibung für den Beschwerdeführers beizuschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 15b BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet (auszugsweise):

"Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;

3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und

..."

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

..."

§ 82 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:

"(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

...

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

...."

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet:

"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

..."

Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise:

"7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.

In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."

Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung:

"...zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst..." (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.09.2015 bzw. in seiner Beschwerde eine Reihe von ihm obliegenden Tätigkeiten angeführt, die als wachespezifischer Außendienst anzusehen seien. Bei den nachstehend - beispielsweise - angeführten Tätigkeiten erscheint eine Einstufung als wachespezifischer Außendienst zumindest denkmöglich:

? Patrouillen im Außendienst von der Dienststelle und retour, welche präventive Kriminalstreifen - gerade im gefährdeten Gebiete, z.B. Dämmerungseinbrüche oder nach gehäuften Delikten - darstellen

? Mitwirkung an Alarmfahndung/Fahndungen im Anlassfall

? teilweise Mitwirkung bei Erhebungstätigkeiten im Ermittlungsbereich in Anlassfällen

? Patrouillentätigkeit mit dem Polizeifahrzeug, mit welchem er jederzeit bei Alarmfahndungen unterstützend eingesetzt werden könne.

? Tatsache, dass er jederzeit zur polizeilichen Schwerpunktaktion herangezogen werden könne, die Kontrolle bei Großveranstaltungen und die unterstützende Tätigkeit anderer Ermittlungsbereiche bei großen Amtshandlungen (zB HDs).

Dazu ist zu bemerken, dass mangels einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung nicht beurteilt werden kann, ob diese Tätigkeiten überhaupt zu Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gehörten. Ferner fehlt jegliche Quantifizierung dieser Tätigkeiten. Diese wäre aber erforderlich, um eine Beurteilung über das Vorliegen allfälliger Schwerarbeitsmonate zu vornehmen zu können. Daran vermag auch der allgemeine Hinweis der belangte Behörde anlässlich der Vorlage des Akts an das Bundesverwaltungsgericht, wonach die primäre Tätigkeit des Außendienstes des Beschwerdeführers die Präventionsarbeit darstelle und diese nicht unter eine wachespezifische Außendienstleistung zu subsumieren sei, nichts zu ändern. Vielmehr ist es erforderlich, belastbare Feststellungen über die vom Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben zu treffen. Dann erst kann die Beurteilung erfolgen welche Tätigkeiten als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren sind bzw. in welchem zeitlichen Umfang sie tatsächlich wahrgenommen wurden.

Wenn auch in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist, kann bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken mit der Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde vorgegangen werden. Vor allem kommt dies zur Durchführung notwendiger Ermittlungen in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH, 19.04.2016, GZ. Ra 2015/01/0010).

Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde unterlassen die für den Beschwerdeführer maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung beizuschaffen und auf dieser Grundlage - allenfalls unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Dienstvorschreibungen des Beschwerdeführers - das zeitliche Ausmaß der vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten wachespezifischen Außendienstleistungen während seiner Zugehörigkeit zum AB 4 des LKA zu ermitteln.

Die belangte Behörde beschränkte sich darauf eine Stellungnahme des Leiters des LKA einzuholen, wobei aber auf die oben angeführten Problemstellungen nicht eingegangen wurde. Sie hat daher wesentliche Ermittlungen unterlassen, weshalb im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen ist, dass bloß ansatzweise bzw. in ungeeigneter Weise ermittelt wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, kann die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt betrachtet werden.

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