BVwG W188 2111018-1

BVwGW188 2111018-16.6.2016

BDG 1979 §48a Abs3
BDG 1979 §50a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §48a Abs3
BDG 1979 §50a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2111018.1.00

 

Spruch:

W188 2111018-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Gruppeninspektorin XXXX, geb. am 07.01.1968, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.06.2015, GZ: XXXX, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) den Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 10.04.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin (folgend: BF) um Verlängerung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 36 Stunden (90%) für die Dauer eines weiteren Jahres (01.06.2015 bis 31.05.2016) zwecks Betreuung ihres Sohnes.

2. Mit an die BF gerichtetem Schreiben vom 23.04.2015 teilte die belangte Behörde nach Darlegung des für maßgeblich erachteten Sachverhaltes und der zur Anwendung zu gelangenden Rechtslage mit, dass der Gewährung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wichtige dienstliche Interessen entgegen stünden und sohin dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Unter einem wurde der BF Gelegenheit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu beziehen.

3. In der hierauf ergangenen Stellungnahme vom 07.05.2015 führte die BF die ihrem Antrag zugrunde liegenden Motive näher aus.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 36 Stunden für die Dauer eines Jahres, beginnend ab 01.06.2015, gemäß § 50a BDG iVm § 48a leg. cit. ab und führte begründend ua. aus, die Polizeiinspektion XXXX (folgend: PI) sei mit 23 Exekutivbediensteten systemisiert (Stand 01.04.2015), derzeit seien 27 Planstellen tatsächlich besetzt, 23 Exekutivbedienstete versähen dort Dienst. Nachdem das Beschäftigungsausmaß dreier weiblicher Exekutivbediensteter herabgesetzt sei (65%, 50% und 90%), 3 Beamte anderen Dienststellen zugeteilt seien und eine Beamtin sich im Karenzurlaub nach § 75 BDG befinde, ergebe sich mit Stand 01.04.2015 ein sog. dienstbarer Personalstand von 22,05 Exekutivbediensteten. Auf der PI seien im Beobachtungszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 (6 Monate) insgesamt 3.546,95 Überstunden geleistet worden, dies entspreche einer monatlichen Überstundenleistung von 35,47 Stunden pro Bediensteten. Unter Miteinbeziehung der Plandienststunden seien sohin auf der PI durchschnittlich 48,87, im Bereich des Stadtpolizeikommandos (folgend: SPK) XXXX 47,48 Stunden pro Woche und Exekutivbediensteten zu verzeichnen gewesen. Der statistischen Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung seien jene zusammenhängenden 17 Wochen, in denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei, und im Vergleich dazu die letzten 17 Wochen dieses Zeitraumes zugrunde gelegt worden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit sei aus der Summe von 160 Plandienststunden und den durchschnittlich geleisteten Überstunden/pro Monat errechnet worden, die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen betrage 48,65 Stunden, und jene bezüglich der letzten 17 Wochen durchschnittlich 48,86 Stunden. Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der PI übertragen werden, weil gemäß § 50c Abs. 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zu Überstundenleistungen herangezogen werden dürften. Die Dienstbehörde habe einerseits unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs. 3 BDG auf die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und andererseits für Ausfälle infolge Karenzen bzw. Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen. Im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit der BF würden die Vollbeschäftigtenäquivalente auf der PI weiter reduziert werden, sodass hinsichtlich der dort verwendeten Exekutivbediensteten die im § 48a BDG normierte Höchstgrenze der Wochendienstzeit überschritten werden würde. Im Bereich der Landespolizeidirektion (folgend: LPD) würde in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen, diese könnten durch Neuaufnahmen nicht abgedeckt werden. Unter den gegebenen Umständen sei im Falle der Genehmigung der beantragten Herabsetzung die Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes nicht mehr möglich. Aufgrund der angespannten Personalsituation im Bereich der LPD insgesamt wäre ein Ausgleich der fehlenden Arbeitskraft aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, weil dies nur zu einer Verschiebung der Last führen würde.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.07.2015 führte die BF im Wesentlichen aus, die im Beobachtungszeitraum ermittelten 48,87 Stunden pro Woche und Exekutiv-bediensteten resultierten daraus, dass drei Beamte seit Jahren anderen Dienststellen zugeteilt seien, jedoch Planstellen auf der PI innehätten, die nicht nachbesetzt werden könnten. Dieser Umstand führe dazu, dass die Stundenbelastung der tatsächlich in der PI dienstversehenden Beamten über der höchstzulässigen Grenze liege. Würden diese drei dienstzugeteilten Beamten in ihrer Stammdienststelle Dienst versehen, läge die Stundenbelastung weit unter der höchstzulässigen Grenze: mit einem dienstbaren Personalstand von 25,05 statt 22,05 Exekutivbediensteten läge die Stundenbelastung pro Woche und Exekutivbediensteten bei 43,02 Stunden. Weiters sei eine Planstelle der PI mit einer namentlich genannten Mitarbeiterin besetzt, die lediglich drei Monate pro Jahr Dienst versehen würde. Dies führe dazu, dass die Überstundenbelastung auf der PI höher als im Bereich des SPK sei. Schließlich sei anderen Bediensteten die Wochendienstzeit nach § 50b BDG im Voraus für mehrere Jahre herabgesetzt worden, während ihr seit ihrem ersten Ansuchen um "Herabsetzung nach § 50b BDG" vorgeschrieben worden sei, jährlich um Verlängerung der Herabsetzung der Wochendienstzeit anzusuchen. Trotz der für die Ablehnung ihres Ansuchens maßgeblichen Gründe seien im Bereich des SPK sohin Bedienstete zu verzeichnen, deren Wochendienstzeit teilweise noch mehrere Jahre herabgesetzt sei.

6. Mit Schreiben vom 17.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher ua. ausgeführt wird, dass aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der LPD ein Ausgleich notwendig sei, um den dienstlichen Erfordernissen entsprechen zu können, wenn auch derartige Personalmaßnahmen oftmals zu einem Ansteigen der Arbeitsbelastung der verbleibenden Mitarbeiter führten. Sofern die von der BF näher bezeichnete Exekutivbedienstete keinen Karenzurlaub in Anspruch nehmen würde, stünden erlassgemäß jährlich 6 Monate für die Ausübung des Spitzensportes und damit für Abwesenheiten zur Verfügung. Schließlich sei eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaub, Karenzen, Teilzeit udgl. sowie aufgrund weiterer Personalausfälle, wie z.B. Ruhestandsversetzungen, Austritte und Krankenstände nur dann aufrecht zu erhalten, wenn allenfalls überschaubare Zeiträume für Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG "gewährt" werden würden. Gerade durch die Ablehnung des Antrages der BF werde einem möglichen Missstand in der Personalsituation auf der PI entgegen gewirkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF steht als Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in der LPD XXXX, PI XXXX, verwendet.

Im angefochtenen Bescheid wurden zur Frage, inwieweit der von der BF beantragten Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 36 Stunden wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, keine hinreichend konkreten Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, aus der Beschwerde und der Gegenschrift der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 50a Abs. 1 BDG kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist das Ausmaß der Herabsetzung so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst, und darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen. Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. wird die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam.

Es ist Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Bei der Prognostizierung eines allenfalls für den (noch festzulegenden) datumsmäßig bestimmten Zeitraum der Herabsetzung weiterhin bestehenden Fehlbestandes ist jedenfalls von einer zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung auszugehen. Dazu zählt auch das Erfordernis, einer "Personalknappheit" - in Relation zu den nach dem Bundesfinanzgesetz ohnedies zur Verfügung stehenden Planstellen verstanden - dadurch entgegenzuwirken, dass freie Planstellen jedenfalls dann so rasch als möglich nachbesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG ist zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203).

Das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kann nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220).

Gemäß § 48a Abs. 3 BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

Diesbezüglich ist der Regierungsvorlage (631 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) zu entnehmen, dass die in Abs. 3 festgesetzte Höchstgrenze für die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden (einschließlich von Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während welcher der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen) in einem viermonatigen Durchrechnungszeitraum Art. 6 iVm Art. 16 der Richtlinie 93/104/EG entspricht. Bei der Errechnung des Durchschnitts der Wochendienstzeit in diesen vier Monaten sind Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, als neutrale Zeiten außer Betracht zu lassen. Dies trifft insbesondere auf alle Arten des Urlaubes, die Außerdienststellung, die Dienstfreistellung, den Kuraufenthalt, den Präsenz- und Zivildienst, die Suspendierung und gerechtfertigte Abwesenheit insbesondere infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens zu.

Nach Art. 6 Z 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Gemäß Art. 16 Z 2 leg. cit. (Bezugszeiträume) können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des Art. 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten vorsehen.

Unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers (zur Relevanz dieser Frage vgl. VwGH 25.09.2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf auch nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden kann, sowie, dass in diesem Zusammenhang ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamten der Dienststelle bestehen kann. Das von der Behörde in diesem Zusammenhang für einen "Vergleichszeitraum des Jahres 2009 (vom 1. Jänner bis 30. Oktober 2009)" angegebene Ausmaß einer durchschnittlichen Belastung mit "durchschnittlich 23,4 Mehrdienstleistungen" (offenbar gemeint: pro Monat) wäre für sich genommen unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung anderer Dienstnehmer durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten zu begründen (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0064).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind in casu jene Werte, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung hinsichtlich der hinkünftig von den auf der PI eingesetzten Exekutivbediensteten zu erbringenden und die im § 48a Abs. 3 BDG bestimmte Grenze überschreitenden durchschnittlichen Wochendienstzeiten zugrunde legte, nicht nachvollziehbar.

Denn ginge man etwa davon aus, dass auf der PI - ungeachtet des systemisierten Standes von 23 Planstellen - 27 Planstellen besetzt und von den 27 dieser Dienststelle grundsätzlich zugewiesenen Exekutivbediensteten 3 Exekutivbedienstete anderen Dienststellen dienstzugeteilt seien, weiters eine Exekutivbedienstete Karenzurlaub gemäß § 75 BDG konsumierte und hinsichtlich dreier weiterer weiblicher Exekutivbediensteter die Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG bzw. 50a BDG herabgesetzt sei (65 %, 50 % bzw. 90 %), so ergäbe sich rechnerisch ein sog. dienstbarer Stand an zur Verfügung stehenden Exekutivbediensteten von 22,05. Soweit nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im 6 Monate währenden Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 auf der PI insgesamt 3.546,95 Überstunden angefallen seien, würde dies einer durchschnittlichen monatlichen Gesamtüberstundenanzahl von (gerundet) 591,16 entsprechen und - unter Zugrundelegung des erwähnten dienstbaren Standes an Exekutivbediensteten - zu einer durchschnittlichen monatlichen Überstundenanzahl von 26,80 (gerundet) pro Exekutivbediensteten führen. Die belangte Behörde gelangte hingegen zu einer monatlichen Überstundenleistung von 35,47 Stunden pro Bediensteten.

Davon abgesehen sind dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der durchschnittlichen Wochendienstzeit der auf der PI eingesetzten Exekutivbediensteten unterschiedliche Angaben insofern zu entnehmen, als einerseits ein Durchschnittswert (arg.: Schnitt) von 48,87 (Anm.: Plandienst- und Wochenstunden) ausgewiesen wird, an anderer Stelle jedoch davon die Rede ist, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen 48,65 Stunden und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen die Stundenbelastung durchschnittlich 48,86 betragen würde. In diesem Zusammenhang bleibt auch unerwähnt, ob bzw. inwieweit es sich im Lichte der oben dargelegten Rechtslage bei der herangezogenen "Summe von 160 Plandienststunden pro Monat" um einen Durchschnittswert handle bzw. ob und in welchem Ausmaß im Sinne des oben dargelegten Passus der Regierungsvorlage die dort genannten Zeiten eingerechnet bzw. außer Betracht gelassen wurden.

Soweit die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides der Ermittlung der durchschnittlichen Wochendienstzeit im Sinne des § 48a Abs. 3 BDG innerhalb des oben angeführten sechsmonatigen Bezugszeitraumes (siehe auch Art. 16 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - folgend: RL) zunächst jene 17 zusammenhängenden Wochen heranzog, während derer die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und diese mit jener der letzten 17 Wochen dieses Zeitraumes verglich, so ist daraus nicht zu entnehmen, welche sachlichen Kriterien gerade dieser Berechnungsweise zugrunde gelegt wurden. Es muss daher dahingestellt bleiben, ob diese Berechnungsmethode auf die Ermittlung eines Durchschnittswertes im Sinne eines Mittelwertes abzielte und im Einklang mit den Bestimmungen des § 48a Abs. 3 BDG und des Art. 16 Z 2 (Bezugszeiträume) der RL steht, nach denen die Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten dürfe, bei der Errechnung des Durchschnitts der Wochendienstzeit in diesen vier Monaten die näher bezeichneten Zeiten nicht zu berücksichtigen seien (siehe oa. Regierungsvorlage) und laut RL ein Bezugszeitraum bis zu vier Monaten vorzusehen sei.

Nach den obigen Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht resümierend zur Ansicht, dass hinsichtlich jenes Teiles der Prognose, welcher sich auf die hinkünftige durchschnittliche Wochendienstzeit im Sinne der durch die Bestimmung des § 48a Abs. 3 BDG gezogenen Begrenzung bezüglich der auf der PI (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; arg.: "Dienststelle des Beschwerdeführers") tatsächlich eingesetzten Exekutivbediensteten und auch darauf bezieht, inwieweit der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall der Arbeitskraft der BF durch Mehrdienstleistungen anderer Exekutivbediensteter verkraftet werden könne, schwierigere Ermittlungen und für die Beurteilung des Sachverhaltes erforderliche, hinreichend konkrete und entscheidungswesentliche Feststellungen unterblieben und die belangte Behörde solcherart bloß ansatzweise und daher unzureichend ermittelte. Somit ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde beispielsweise weder vollständige Personalakten noch fallspezifische und valide Zahlengerüste vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0064), die BF einen modifizierten Antrag nach § 50a BDG stellen sollte, wäre - nach den zu erfolgenden Beweisaufnahmen und dem hierzu der BF zu gewährenden Parteiengehör - im Sinne obiger Ausführungen zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen würden, wobei im Hinblick auf das begehrte Ausmaß dieser Herabsetzung insbesondere unter nachvollziehbarer Darlegung des relevanten Zahlenmaterials und der angewendeten Berechnungsmethode eine Prognose über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen sein würde (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten wären, ergäbe sich insbesondere aus den Aufgaben, die die BF auf ihrem Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Dienststelle zu erfüllen habe sowie aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220). Die Beurteilung dieser Interessen durch die Dienstbehörde hätte sich auf rezente Grundlagen zu stützen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0104).

Soweit im angefochtenen Bescheid von der "Gewährung bzw. Genehmigung der Herabsetzung" gesprochen wird, ist - obiter - zu bemerken, dass § 50a Abs. 1 BDG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß, also der Herabsetzung im begehrten Ausmaß, keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen (VwGH 25.09.2002, 2001/12/0131).

Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt, konnte in Bezug auf die vorliegende Entscheidung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die von der BF auch nicht beantragt wurde - abgesehen werden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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