B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §160
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2008326.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von ao. Univ.Prof. XXXX , vertreten durch XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid des Amtes der medizinischen Universität Wien vom 12.02.2014, Zl. 670/16306/103/MM betreffend Freistellung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF i.V.m. § 160 BDG 1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Amt der medizinischen Universität Wien
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub vom 01.03.2009 bis 28.02.2011 gewährt.
Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer in der Folge für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 28.02.2014 eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 gewährt.
Am 17.12.2013 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Verlängerung seiner Freistellung unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.03.2014 bis 28.02.2017 zur Fortsetzung der Leitung einer Universitätsklinik in einem anderen Bundesland.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Antrag auf Gewährung einer neuerlichen Freistellung im Ausmaß von drei Jahren abzulehnen. Der Betriebsrat sei in Kenntnis gesetzt worden.
Am 14.01.2014 legte der Beschwerdeführer seine Gründe für den Antrag auf Gewährung einer Freistellung gemäß § 160 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erneut dar.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 12.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer weiteren Freistellung ohne Bezüge für die Zeit vom 01.03.2014 bis 28.02.2017 ab.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass es sich bei der Freistellung um eine "Dienstverrichtung" für die Universität an einem anderen Ort handeln würde. Eine Freistellung zum Zwecke der Forschung würde keine generelle Entbindung von den Dienstpflichten, sondern lediglich eine vorübergehende Änderung dieser Dienstpflichten bedeuten.
Bei der Beurteilung der Gewährung einer Freistellung wäre zu berücksichtigen, dass eine Freistellung die Entbindung von jenen Dienstpflichten bedeute, die eine Anwesenheit an der Universität erfordern, und dies folglich nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der Zweck der Freistellung der Forschung und Lehre diene und mit den Interessen der betreffenden Organisationseinheit im Einklang stehe sowie einen Nutzen für diese erwarten lasse. Es werde berücksichtigt, inwieweit die während der Freistellung ausgeübte Tätigkeit, für die die Freistellung gewährt werden solle, mit einem Kenntnis- und Erfahrungszugewinn im Hinblick auf die Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Universitätslehrers in seiner Verwendung an der medizinischen Universität Wien verbunden wäre.
Eine Freistellung wäre eine nur vorübergehende Befreiung von den Dienstpflichten, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern, für eine bestimmte Dauer. Sie würde eine Rückkehr an die Dienststelle voraussetzen.
Das Amt der medizinischen Universität hätte geprüft, ob im gegenständlichen Fall bestimmte tatsächliche Umstände einer Gewährung der Freistellung entgegenstehen würden.
Der Professorenarbeitsvertrag an der medizinischen Universität der Hauptstadt eines anderen Bundeslandes wäre mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Im Hinblick auf das auf Dauer angelegte Dienstverhältnis wäre nicht von der Rückkehr an die medizinische Universität Wien auszugehen, weshalb auch ein für die Verwendung an der medizinischen Universität Wien verwertbarer Erkenntnis- und Erfahrungszugewinn ausgeschlossen wäre. Die Gewährung einer weiteren Freistellung wäre daher aufgrund der unbefristeten Professur an der medizinischen Universität in jenem anderen Bundesland neben dem bestehenden Beamtendienstverhältnis an der medizinischen Universität Wien nicht vereinbar.
Eine Reintegration in den Universitäts- und Krankenanstaltenbetrieb wäre nach einer Abwesenheit von acht Jahren darüber hinaus nicht mehr gewährleistet.
Es bestehe seitens der medizinischen Universität Wien ausschließlich ein Interesse an der künftigen Weiterverwendung des Beschwerdeführers als Arzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der genannten Universitätsklinik in Wien sowie der Nutzbarmachung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung wäre eine weitere Freistellung im Lichte des dargestellten Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtslage nicht zu gewähren.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten am 13.02.2014 zugestellten Bescheid vom 12.02.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.03.2014 Beschwerde, in welcher er diesen wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid dahin abzuändern, dass seinem Antrag auf Freistellung vom 01.03.2014 bis 28.02.2017 Folge gegeben werde.
Der Beschwerdeführer sei durch das Schreiben vom 23.12.2013 überrascht worden und hätte am 14.01.2014 mitgeteilt, dass er mehrere wissenschaftliche Projekte mit der medizinischen Universität Wien durchgeführt hätte, weiters eine Zusammenarbeit puncto Vorträgen, Posters und Papers stattgefunden hätte und er Lehrveranstaltungen durchgeführt hätte, Diplomarbeiten betreut hätte und als externer Betreuer & Co-Supervisor agiert hätte. Der Beschwerdeführer wäre an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert und seine Reintegration werde gewährleistet sein.
Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Stammdienststelle und den dortigen wissenschaftlichen Entwicklungen längstens vertraut. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit wäre auf der Basis eines beiderseitigen Interesses. Diesen Schluss hätte auch die belangte Behörde kommen müssen, wenn sie sich denkrichtig mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt haben würde.
Die Bescheidbegründung wäre zum Thema Vorteil für Wissenschaft und Lehre völlig substanzlos. Die rechtlichen Erwägungen hätten keinerlei Bezug zu einem konkret als erwiesen angenommenen und dargestellten Sachverhalt. Die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung wären für Wissenschaft und Lehre im allgemeinen und die Zusammenarbeit der beiden Kliniken erfüllt. Es wäre tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hätte, nicht nach Wien zurückkehren zu wollen. Dazu sei dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden. Die Familie des Beschwerdeführers würde sich weiterhin in Wien aufhalten und er würde Wochenenden in Wien verbringen. Den Dienstvertrag hätte der Beschwerdeführer kündigen können.
Der Antrag sei ohne dass dem Beschwerdeführer weitere Verfahrensergebnisse zur Kenntnis gebracht worden wären abgewiesen worden.
Darüber hinaus argumentierte der Beschwerdeführer, dass sein am 28.02.2014 erklärter Austritt aus dem Dienstverhältnis nicht rechtsgültig erklärt worden wäre. Diese Rechtsansicht wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2015, Zahl W122 2008326-2 bestätigt.
Die Behörde hätte den Sachverhalt nicht korrekt erhoben und hätte nicht aufgrund von gedanklich sinnvollen Überlegungen entschieden.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 26.05.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 06.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seinen Austritt aus dem Bundesdienst erklärt hätte und legte die unterschriebene Austrittserklärung vom 26.01.2016 bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stand bis zum 31.01.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war der medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 wurde der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der medizinischen Universität in einem anderen Bundesland auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der Beschwerdeführer führte wissenschaftliche Projekte gemeinsam mit seiner ehemaligen Dienststelle in Wien durch und arbeitete mit dieser weiters bei Vorträgen, Unterlagenerstellung und Betreuung von Studenten zusammen.
Der Beschwerdeführer war bis zum 28.02.2014 ohne Bezüge gemäß § 160 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 freigestellt. Nach Beendigung der Freistellung trat der Beschwerdeführer seinen Dienst in Wien nicht an. Nach Aufforderung zum Dienstantritt trat der Beschwerdeführer mit Ablauf des Jänner 2016 aus dem Bundesdienstverhältnis aus.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde zum Eingehen eines anderen dauernden Dienstverhältnisses zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf den Umstand eines unvollständigen Ermittlungsverfahrens.
Insoweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf unzureichende Sachverhaltsermittlungen berufen, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgebrachte nichts an der mehrfach ausgedrückten Beendigungsintention ändert. Diese zeigte der Beschwerdeführer durch den Abschluss eines dauernden - wenn auch kündbaren - Dienstverhältnisses und bestätigte dies in der Folge durch eindeutig ihm zuordenbare Austrittserklärungen. Der Beschwerdeführer konnte durch die Aufzählung einzelner Berührungspunkte mit der alten Dienststelle nicht begründen, dass seine wissenschaftlichen Aufgaben an der medizinischen Universität Wien dadurch gefördert werden würden. Mehr als einen minimalen Kontakt konnte der Beschwerdeführer dadurch nicht behaupten.
Einen durch die Freistellung begründeten wissenschaftlichen Mehrwert konnte der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren darlegen.
Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers war es bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Behörde erkennbar, dass der Beschwerdeführer der medizinischen Universität Wien nicht mehr zur vollen Dienstleistung zur Verfügung stehen wollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 160 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF kann den Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlichen Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.02.2008 Zl. 2006/15/0171 mwN) ist im Zuge der Freistellung auf die Forschungsaufgaben des Beamten und deren Relevanz für die ursprüngliche Tätigkeit abzustellen:
"Wie sich aus diesem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, 2001/08/0104, ergibt, sind Zeiten einer Freistellung unter Entfall der Bezüge nach § 160 BDG unverändert Teil des Universitätsdienstverhältnisses. Der Universitätslehrer kommt seinen verbleibenden Dienstpflichten gegenüber der Universität durch die Erfüllung jener Forschungsaufgaben, für die er auf diese Weise freigestellt worden ist, weiterhin nach."
Das Argument des Beschwerdeführers, er hätte - während der Karenzierung und einmalig gewährten Freistellung - verschiedene fachliche und dienstliche Berührungspunkte mit seiner ehemaligen Dienststelle in Wien gehabt, ist mit dem Argument der Behörde, der Beschwerdeführer hätte ein dauerndes Dienstverhältnis eingegangen zu vergleichen. Da die Freistellung jedoch an den wissenschaftlichen Aufgaben an der medizinischen Universität Wien zu beurteilen ist, war auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer pro futuro den wissenschaftlichen Aufgaben an der medizinischen Universität Wien nachkommen würde. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tätigkeiten sind nicht geeignet, einen Kenntnis- und Erfahrungszugewinn für die medizinische Universität Wien herzuleiten. Durch das Eingehen einer unbefristeten Professur an einer anderen Universität zeigte der Beschwerdeführer unmissverständlich, dass er kein Interesse hat, seine volle Normalarbeitskraft der medizinischen Universität Wien jemals wieder zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den dortigen Dienstvertrag durch Kündigung beenden könnte, ändert nichts daran, dass er eine dauerhafte Unterbrechung seines Dienstverhältnisses zum Bund bei der medizinischen Universität Wien beabsichtigte. Dies wurde auch durch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers in concreto durch den formell gültigen und den formell ungültigen Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis bestätigt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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