BVwG W122 2008326-2

BVwGW122 2008326-228.12.2015

ABGB §886
AVG 1950 §13
AVG 1950 §6 Abs1
BDG 1979 §21
B-VG Art.133 Abs4
DVG §1 Abs1
VwGVG §28 Abs5
ABGB §886
AVG 1950 §13
AVG 1950 §6 Abs1
BDG 1979 §21
B-VG Art.133 Abs4
DVG §1 Abs1
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2008326.2.00

 

Spruch:

W122 2008326-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Universitätsprofessor Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der medizinischen Universität Wien vom 29.09.2014, Zl. 670/16306/MM-MS betreffend Wirksamkeit eines Austritts, zu Recht erkannt

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Amt der medizinischen Universität Wien

Nachdem dem Beschwerdeführer ein Antrag auf Verlängerung des Karenzurlaubes nicht genehmigt worden war, erklärte dieser der zuständigen Dienstbehörde per E-Mail vom 28.02.2014, 23:56 ohne Unterschrift seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 29.09.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die Austrittserklärung rechtswirksam geworden ist und das Bundesdienstverhältnis mit Ablauf des 28.02.2014 geendet hätte.

Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass § 13 AVG die Form E-Mail auch für schriftliche Anbringen vorsehe. Zur Schriftlichkeit im Sinne einer Unterschrift trifft der bekämpfte Bescheid keine Erwägungen.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.

Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Interpretation einer Willenserklärung das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Gebot der gesetzlich vorgesehenen Schriftlichkeit bei bestimmten Verträgen heranzieht.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 09.12.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer gab seine Austrittserklärung ohne Beifügung einer Unterschrift oder elektronischen Signatur im Wege einer E-Mail ab. Am Willen des Beschwerdeführers, seinen Dienst nach dem Ende seines Karenzurlaubes nicht anzutreten bestand kein Zweifel.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen - abgesehen von der fehlenden Unterschrift auf der Austrittserklärung - nachvollziehbar fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 21 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

"Austritt

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung

1. einer Militärperson,

2. eines Berufsoffiziers oder

3. eines Beamten, der gemäß § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt."

§ 886 ABGB JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 lautet:

"§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist."

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 lautet:

"Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 BGBl. Nr. 29/1984 idgF lautet:

"§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden."

Schriftliche Anbringen bedürfen seit der Novelle BGBl. 357/1990 nicht unbedingt einer Unterschrift (vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG, § 13 Rz 7 mit weiteren Nachweisen).

Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 hingegen ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten. Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage die Vorschriften des ABGB heranzuziehen. Dessen § 886 regelt die Einhaltung der Schriftform bei Verträgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung für vergleichbare einseitige Rechtsgeschäfte ist § 886 ABGB vorliegend für die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen sinngemäß anzuwenden. Demnach bedarf die Schriftform prinzipiell der eigenhändigen Unterschrift unter dem Text. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist aus dem Grunde des § 886 letzter Satz ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 16.12.1998, Zl. 98/12/0197; 19.11.2002, Zl. 2001/12/0065; 25.05.2007, Zl. 2006/12/0163 und 30.06.2010, Zl. 2008/12/0139). Im Lichte dieser Judikatur ist es beim Austritt geradezu unmöglich auf die eigenhändige Unterschrift zu verzichten. Wenngleich der Schriftverkehr mit der Dienstbehörde per E-Mail abgewickelt wurde, kann dies nicht als Üblichkeit in Bezug auf Austritte gewertet werden.

Der Oberste Gerichtshof (zB Beschluss vom 23.09.2010, Zl. 5Ob133/10k) verneinte die Schriftform einer einfachen E-Mail :

"2.2. Einfache E-Mails (wie das hier zu beurteilende des Antragstellers vom 9. 6. 2006 = Blg ./1) entsprechen mangels Unterschrift nicht der Schriftform (Kolmasch in Schwimann ABGB TaKomm § 886 Rz 6). § 4 Abs 1 SigG sieht (offenkundig deshalb) vor, dass - sofern durch Gesetz oder Parteienvereinbarung nichts anderes bestimmt ist - das Schriftformerfordernis durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt werden kann, weil diese einer eigenhändigen Unterschrift entspricht. Damit ist mittelbar durch eine gesetzliche Regelung klargestellt, dass einfache E-Mails das Schriftformgebot nicht erfüllen.

2.3. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners entspricht eine in Form einer einfachen E-Mail abgegebene Erklärung des Mieters nicht dem Zweck des Schriftformgebots. Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen E-Mail bietet nämlich keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht (vgl RIS-Justiz RS0068994)."

Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2002, 2001/12/0065 behauptet, es wäre davon auszugehen, dass die in § 21 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Austrittserklärung einer eigenhändigen Unterschrift bedürfe, ist im Einklang mit oben angeführter umfangreicher Judikatur darauf hinzuweisen, dass die zivilrechtlichen Prinzipien des Schutzes vor Übereilung und der Beweissicherung auf die Austrittserklärung eines Beamten zu übertragen sind und § 13 AVG und dessen Schriftlichkeitsgebot ohne grundsätzliches Unterschriftserfordernis in diesem Fall der formgebundenen Willenserklärung nicht zur Anwendung gelangt.

Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Erforderlichkeit einer Unterschrift auf einer Austrittserklärung von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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