BVwG W213 2110507-1

BVwGW213 2110507-112.4.2016

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2110507.1.00

 

Spruch:

W213 2110507-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und den fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Günter GSELLMANN, 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138a, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz vom 23.03.2015, PMG/PMT-650682/13-A07, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am 14.11.1954 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8/B in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Da der Beschwerdeführer seit 15.11.2012 durchgehend im Krankenstand war, wurde seitens der belangten Behörde am 23.07.2013 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2013 hievon in Kenntnis gesetzt.

In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 12.08.2013 die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2013 in der fachärztlichen Begutachtungstelle der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark durch XXXX, Facharzt für Interne Medizin, XXXX, Facharzt für Allgemein- und Gefäßchirurgie, untersucht und am Funktionslabor durch XXXX, Facharzt für Innere Medizin, einer Echocardiographie unterzogen.

Die Hauptursachen der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 02.10.2013 wie folgt festgestellt:

1.) ICD-10: M19.9

Chronischer Schulterschmerz rechts nach Mehrfachoperationen, zuletzt Schulterprothese 11/2002, mit Sehnentransfer nach Armnervenlähmung und Fallhand, mittelgradige Funktionseinschränkung.

Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom nach Bandscheibenoperation L3-L5 (02/2013), endgradige Funktionseinschränkung.

Bluthochdruck medikamentös unzureichend eingestellt.

2.) Weitere Leiden:

Übergewicht (Adipositas Grad I, BMI 32,4) mit Harnsäureerhöhung, chronischer Nikotinkonsum ohne Atembeschwerden.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Pkt. 1 angeführten Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit wurde als nicht möglich erachtet. Angemerkt wurde, dass die orthopädische Situation an der rechten Schulter und am rechten Arm sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern werde. Oftmaliges Ein- und Aussteigen aus dem KFZ, das Lenken eines schwer bepackten Postfahrrades oder Postmopeds seien auf Dauer nicht möglich. Ebenso werde sich auch die Feinarbeit und Fingerfertigkeit der rechten Hand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr bessern, weshalb auf eine Nachuntersuchung verzichtet werde.

Dieses Gutachten wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.11.2013 dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, der hierauf mit Schreiben vom 22.11.2013 mitteilte, dass er in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Befunde würden nachgereicht.

Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.12.2013 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Vorlage der oben erwähnten Befunde eingeräumt hatte, brachte dieser durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.01.2014 vor, dass ihm nicht bekannt sei, ob im Bereich der belangten Behörde für ihn in Betracht kommende Verweisungsarbeitsplätze vorhanden seien. Er ersuche daher, ihm solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen, damit er beurteilen könne ob in seinem Fall ein solcher Verweisungsarbeitsplatz in Betracht komme. Darüber hinaus beantragte er unter Hinweis auf § 14 Abs. 5 BDG vor einer allfälligen Ruhestandsversetzung die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung (Polizeidienst, Finanzdienst, Asylgerichtshof etc.) zu überprüfen und ihm solch Verwendungsmöglichkeiten vor einer Ruhestandsversetzung mitzuteilen.

Die belangte Behörde teilte daraufhin mit Schreiben vom 17.02.2014 mit, dass eine Überprüfung der Verweisungsarbeitsplätze (Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B) im Bereich der belangten Behörde durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht mehr in der Lage die Anforderungen des Verweisungsarbeitsplatzes mit körperlich mittelschweren Tätigkeiten, fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen, im Nachtdienst unter überdurchschnittlicher psychischer Belastung zu erfüllen. Allfällige Verwendungsmöglichkeiten in anderen Ressorts (§ 14 Abs. 5 BDG) seien vom Beschwerdeführer selbst in Eigeninitiative wahrzunehmen, wobei derartige Stellen unter dem Link http://post.intern/content/21424.cfm abrufbar seien.

Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 14.03.2014 entgegen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die ihr obliegende Fürsorgepflicht auch ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten amtswegig festzustellen und ihm zur Kenntnis zu bringen habe. Ferner habe eine Anfrage unter dem von der belangten Behörde mitgeteilten Link nur die Rückmeldung "Ihre Suchanfrage http://post.intern/content/21424.cfm stimmt mit keinem Nachrichtenergebnis überein" ergeben habe. Er halte daher die entsprechenden Anträge aus dem Schriftsatz vom 14.01.2014 aufrecht.

Die belangte Behörde teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2014 mit, dass weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG noch den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, eine Verpflichtung der Dienstbehörde eine ressorübergreifende Verwendungsmöglichkeit zu prüfen, entnommen werden könne. Ferner wurde er auf die Möglichkeit einer Hilfestellung durch die Abteilung "Personaleinstellung und Personalvorsorge" verwiesen.

Da der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme abgab, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 i.d.g.F., von Amts wegen in den Ruhestand versetzt."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 15.11.2012 im Krankenstand befinde. Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 02.10.2013 habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer körperlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, oftmaliges Ein- und Aussteigen, überdurchschnittliche psychische Belastung und die Anforderung an die Arm- und Handbeweglichkeit sowie an die Feinmotorik der Finger in besonderem Ausmaß nicht mehr möglich seien.

Ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grundlage seines Gesundheitszustandes besorgen könne, stehe im Bereich der belangten Behörde nicht zur Verfügung.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zuletzt ein Arbeitsplatz mit dem Code 0801- Landzustelldienst zugewiesen gewesen sei. Dieser Arbeitsplatz erfordere unter anderem körperlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, oftmaliges Ein- und Aussteigen, überdurchschnittliche psychische Belastung und die Anforderung an die Arm- und Handbeweglichkeit sowie an die Feinmotorik der Finger in besonderem Ausmaß.

Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 02.10.2013 und aller vorhandenen Unterlagen seien dem Beschwerdeführer nur mehr fallweise körperlich mittelschwere Tätigkeiten, fallweise mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen und Tätigkeiten mit durchschnittliche psychische Belastung, ohne besondere Anforderung an die Arm- und Handbeweglichkeit sowie an die Feinmotorik der Finger möglich.

Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht mehr möglich, die Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes mit dem Code 0801- Landzustelldienst zu bewältigen.

Eine Überprüfung der im Bereich des Personalamtes Graz - eine Versetzung in ein anderes Bundesland sei nicht in Betracht gezogen worden - habe ergeben, dass es nur einen seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz gebe.:

Code 0810 - Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze) (PT8/B).

Dieser Arbeitsplatz scheide jedoch aus, da er mittelschwere körperliche Beanspruchung und zumindest fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen, Nachtdienst und häufiges Bedienen von Maschinen erfordere.

Eine Verpflichtung des Dienstgebers amtswegig eine ressortübergreifende Verwendung im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG zu prüfen bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei daher wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen..

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte dessen ersatzlose Behebung.

In der Begründung führte er aus, dass er bereits mit Schreiben vom 05.03.2013 sich auf den Arbeitsplatz eines Lenkers in der Wertlogistik Lenker (M/W) Post, Wertlogistik Steiermark (Code 0841, PT 8, fachlicher Hilfsdienst/Logistik) beworben hätte, dessen Aufgaben er in seiner gesundheitlichen Verfassung noch erfüllen könne.

Gemäß § 105 Abs. 4 GehG gebühre die Dienstzulage (und damit auch die Dienstzulage B der Verwendungsgruppe PT 8) aufgrund der dauernden Betrauung mit einer bestimmten Funktion. Im Falle der Stattgebung seiner oben genannten Bewerbung ende die dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz Code 0801 - Landzustelldienst, PT 8/B, und an dessen Stelle trete ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage B.

Damit entfalle auch die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Voraussetzung, dass ihm im Bereich der belangten kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. In Übereinstimmung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit dem angestrebten PT 8 - Arbeitsplatz "Lenker in der Wertlogistik" sei er daher nicht als dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG zu betrachten.

Vor einer Ruhestandsversetzung habe daher die belangte Behörde über seinen Antrag vom 05.03.2013 (amtswegig) zu entscheiden und ihm diese Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die gutachterlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht bestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 BDG lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0148).

Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall geht aus dem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark vom 02.10.2013 eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer körperlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, oftmaliges Ein- und Aussteigen, überdurchschnittliche psychische Belastung und die Anforderung an die Arm- und Handbeweglichkeit sowie an die Feinmotorik der Finger in besonderem Ausmaß nicht mehr möglich sind.

Es liegt daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen des ihm zuletzt dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes Code 0801 - Landzustelldienst (PT 8/B) nicht mehr erfüllen kann. Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer wendete ein, dass er sich mit Schreiben vom 05.03.2013 auf den Arbeitsplatz eines Lenkers in der Wertlogistik Lenker (M/W) Post, Wertlogistik Steiermark (Code 0841, PT 8, fachlicher Hilfsdienst/Logistik) beworben hätte, dessen Aufgaben er in seiner gesundheitlichen Verfassung noch erfüllen könne. Gemäß § 105 Abs. 4 GehG gebühre die Dienstzulage (und damit auch die Dienstzulage B der Verwendungsgruppe PT 8) aufgrund der dauernden Betrauung mit einer bestimmten Funktion. Im Falle der Stattgebung seiner oben genannten Bewerbung ende die dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz Code 0801 - Landzustelldienst, PT 8/B, und an dessen Stelle trete ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage B. Damit entfalle auch die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Voraussetzung, dass ihm im Bereich der belangten kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. In Übereinstimmung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit dem angestrebten PT 8 - Arbeitsplatz "Lenker in der Wertlogistik" sei er daher nicht als dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG zu betrachten. Vor einer Ruhestandsversetzung habe daher die belangte Behörde über seinen Antrag vom 05.03.2013 (amtswegig) zu entscheiden und ihm diese Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Soweit der Beschwerdeführer vor der Ruhestandsversetzung eine Entscheidung über seinen Antrag vom 05.03.2013 - der als Antrag auf Durchführung einer als Versetzung zu qualifizierenden Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 2 BDG) zu werten ist - verlangt, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Versetzungsantrag eines Beamten diesem keinen Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung gibt (vgl. VwGH, 24.01.1996, GZ. 95/12/0026). Die belangte Behörde war aber an den klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 BDG gebunden, wonach sie ausschließlich die Verweisungsmöglichkeit auf einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu prüfen hatte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 14 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist insofern zulässig, als in der Beschwerde gerügt wird, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, der Beschwerdeführerin einen Alternativarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG anzubieten. Diese mit BGBl. I Nr. 140/2011eingefügte Bestimmung ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Es gibt diesbezüglich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen in Bezug auf die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

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