BVwG L503 2115382-1

BVwGL503 2115382-17.4.2016

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2115382.1.00

 

Spruch:

L503 2115382-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der (nunmehr gelöschten) XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.07.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass XXXX , Versicherungsnummer XXXX , aufgrund der für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 24.02.2012 bis 31.05.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 28.10.2014 teilte Herr XXXX (im Folgenden kurz: "Mag. D."), vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg, der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") mit, dass er vom 24.02.2012 bis zum 31.05.2014 bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), als Telefoninterviewer für Meinungsforschungsprojekte gearbeitet habe. Laut BF habe es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit gehandelt, die projektweise erfolgt sei und für die Mag. D. projektbezogene Honorarnoten zu stellen gehabt habe.

Nach Ansicht von Mag. D. sei jedoch ein Dienstverhältnis gem. § 4 Abs 2 ASVG vorgelegen.

Mag. D. habe seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der BF an 5 bis 6 Werktagen pro Woche (Montag - Samstag) für mindestens 4 Stunden pro Tag an den von der BF eingerichteten Telearbeitsplätzen ausgeübt. Hierbei habe er keine eigenen Betriebsmittel eingebracht, sondern habe die von der BF zur Verfügung gestellten Einrichtungen (Computer und Telefonanlagen) zu verwenden gehabt.

Mag. D. sei insbesondere folgenden organisatorischen Anweisungen der BF unterlegen:

Er habe jeweils am Mittwoch seine verbindliche Arbeitszeit für alle Arbeitstage der Folgewoche am Dienstplan einzutragen gehabt. Am jeweiligen Arbeitstag habe er zu Arbeitsbeginn seinen Namen, seine Personalnummer, die Nummer des Interviewplatzes und des Projektes auf dem Projektplan eintragen und den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit vermerken müssen. Von der BF habe er eine mit seinem Namen versehene Mappe erhalten, in der das ihm zugewiesene Projekt, die zu verwendenden Telefonlisten sowie schriftliche Anweisungen des Projektleiters bzw. der Projektleitern enthalten gewesen seien. Bei einer Arbeitszeit von 16:00 - 20:00 Uhr sei Mag. D. eine Pause von 5 Minuten zugestanden, welche er um 18:00 Uhr konsumieren habe können. Die unternehmensinterne Anweisung und "letzte schriftliche Verwarnung" an die Interviewer - somit auch an den BF - habe vorgesehen, dass die Nichteinhaltung der Pausenregelung massive Konsequenzen hätte. Grundsätzlich hätten die Interviewer die Telearbeitskojen frei wählen können; bei disziplinären Problemen - insbesondere wenn die Interviewer während des Telefonierens untereinander zu viele Privatgespräche geführt hätten - sei allerdings vom Projektleiter festgelegt worden, welcher Interviewer auf welchem Telearbeitsplatz zu arbeiten hat.

Von der BF sei vorgegeben worden, zu welcher Zeit welches Projekt zu bearbeiten war; zu den einzelnen Projekten habe es detaillierte Anweisungen gegeben, wie bei den Interviews vorzugehen sei.

Mag. D. habe sich bei seiner Interviewertätigkeit nicht durch Dritte vertreten lassen können, er sei der absoluten Verschwiegenheitspflicht unterlegen gewesen und sei durch die BF kontrolliert worden. Von Seiten der BF habe jederzeit überprüft werden können, wie viele Anrufe getätigt wurden. Speziell bei der Interviewführung über das Internet habe seitens der BF minutengenau nachgeprüft werden können, wann gesprochen wurde. Eine derartige Überprüfung habe auch regelmäßig stattgefunden und sei Mag. D. auf die jeweilige Länge der Pausen zwischen den Telefoninterviews hingewiesen worden. Von der BF sei detailliert ausgewertet worden, zu welcher Uhrzeit das erste und das letzte Telefonat am jeweiligen Arbeitstag begannen und welche Pausen (in Minuten) eingehalten wurden; Mag. D. sei von einer Vorgesetzten in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt worden, dass er bei einem künftigen Nichteinhalten der Pausenregelung mit der sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu rechnen hätte.

Ein weiterer maßgeblicher Hinweis für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei, dass Mag. D. ein erfolgsunabhängiges Entgelt bezahlt worden sei. Das Entgelt habe zwischen € 7,00 und € 8,00 pro Stunde für die Tätigkeit von Montag bis Freitag betragen; an Samstagen sei die Stunde mit € 8,00 - €

9,00 abgegolten worden. Die Entlohnung sei für die Zeit der Anwesenheit erfolgt und habe auch dann gebührt, wenn Mag. D. im Rahmen seiner Interviewertätigkeit kein Interview zustande gebracht habe. Darüber hinaus sei Mag. D. vom Einkommen bei der BF wirtschaftlich abhängig gewesen, er habe seinen Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestritten, diese habe seine Existenzgrundlage dargestellt.

Als Beweis wurden insbesondere diverse "Arbeitsanweisungen" angeboten sowie die Einvernahme von Mag. D. und einer ehemaligen, namentlich genannten Mitarbeiterin der BF beantragt.

Abschließend wurde beantragt, die SGKK möge bescheidmäßig feststellen, dass Mag. D. im Zeitraum vom 24.02.2012 - 31.05.2014 als Beschäftigter gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bei der BF beschäftigt war.

1.2. In diesem Zusammenhang befindet sich auch ein Schreiben der Arbeiterkammer Salzburg vom 12.6.2014 an die BF im Akt, in dem unter Hinweis auf ein Dienstverhältnis von Mag. D. diverse Ansprüche für diesen geltend gemacht wurden. Konkret wurde ausgeführt, Mag. D. sei vom 24.2.2012 bis 31.5.2014 als Telefoninterviewer im Rahmen einer 20-Stunden-Woche für die BF tätig gewesen; sämtliche Betriebsmittel (Computer und Telefonanlage, Telefon- und Stromkosten, Schreibmaterial etc.) seien von der BF Herrn Mag. D. kostenlos zur Verfügung gestellt worden; die Telefonate seien in eigens eingerichteten Telearbeitsplätzen ausschließlich in den Räumlichkeiten des Unternehmens der BF durchgeführt worden. Herr Mag. D. sei täglich mindestens 4 Stunden laut Dienstplan eingesetzt worden; die wöchentlichen Arbeitszeiten seien jeweils mittwochs für die Folgewoche festgelegt worden; die Kernarbeitszeiten seien zwischen 16:00 Uhr und 20:00 Uhr gewesen und es habe auch eigene Pausenvorschriften gegeben. Herr Mag. D. habe die vereinbarte Tätigkeit höchstpersönlich erbringen müssen.

1.3. Im Akt befindet sich auch ein diesbezügliches Antwortschreiben der BF an die Arbeiterkammer Salzburg vom 29.7.2014. Darin wird den Ausführungen der Arbeiterkammer insofern entgegen getreten, als Herr Mag. D. nicht konkret eine 20 Stunden-Woche-absolviert habe, sondern lediglich als "Telefoninterviewer" tätig gewesen sei. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit sei Herr Mag. D. ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei seiner Tätigkeit um kein regelmäßiges Dienstverhältnis handle, sodass ihm auch keine regelmäßige Beschäftigung bzw. ein regelmäßiges Gehalt oder Lohn angeboten werden könnten. Vielmehr sei mit Herrn Mag. D. vereinbart worden, dass er bei den jeweils einzelnen anfallenden Projekten tätig werden könne, wobei die einzelnen Projekte unterschiedlich ausgestaltet seien. Je nach Anfrage von Projekten oder nach Auftragslage sei an Herrn Mag. D. herangetreten worden, ob er für das gegenständliche Projekt Zeit habe. Herr Mag. D. sei diesbezüglich völlig frei gewesen.

Dass Herr Mag. D. Telefonlisten der BF verwendet habe, sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Erbringung seiner Leistung gewesen und bedeute dies keine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit. Gleiches gelte auch für die Zurverfügungstellung von allfälligen Betriebsmitteln, zumal es Herrn Mag. D. auch freigestanden wäre, mit seinen eigenen Betriebsmitteln die Tätigkeit zu absolvieren. Im Verhinderungsfall hätte Herr Mag. D. sehr wohl einen Vertreter schicken können, wenngleich er dies nicht gemacht habe.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Ansprüche von Mag. D. aufgrund des Umstands, dass kein Dienstverhältnis gegeben sei, nicht anerkannt werden könnten.

2. Am 12.1.2015 wurde Frau L., eine ehemalige Interviewerin bei der BF, von der SGKK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab Frau L. auszugsweise wie folgt zur Protokoll:

"Im Zeitraum November bis Dezember 2012 habe ich 3 Mal in der Woche, an gewissen Werktagen, täglich jeweils von 16-20 Uhr telefoniert. Ab dem Jänner bis März 2013 habe ich an 5 Werktagen telefoniert, am Samstag, wenn ein Projekt war.

Montag bis Freitag von 10-14 Uhr, aber auch manchmal Abends von 16 - 20 Uhr. Wenn ich am Samstag arbeitete, dann in der Zeit von 10-15 Uhr. Der Samstag war freiwillig zum Arbeiten. Diese Arbeitszeiten wurden mir von der Projektleiterin zugeteilt, diese konnte ich mir selbst nicht aussuchen. Ich habe mich in einer ausgehängten Liste in der Firma eintragen müssen, wenn ich in die Arbeit kam und ging. Auf Auftrag der Frau B. S., sie ist meine Projektleiterin gewesen oder der Frau S.

Ich habe Ende Oktober seit Arbeitsbeginn eine Einschulung erhalten, wie Bsp. der Computer zu bedienen ist, mit speziellen Programmen.

Wir haben wochenweise von den ganzen Projekten, die die Frau S. bekannt gab, im Vorhinein schon gewusst. Die Arbeitszeiten wurden gleichzeitig von der Frau S., ebenfalls eine Woche im Vorhinein, bekannt gegeben.

Sobald ich meinen Arbeitsbeginn in der Liste eintrug, erhielt ich von einer Projektleiterin eine Mappe mit meiner Personalnummer (ich glaube es war die XXXX ) und die Liste mit den Telefonnummern (Firmen, Privatpersonen) drin und die Anweisungen, meistens beginnend mit "Liebe Interviewer", diese werde ich dem Herrn O. als Kopie aushändigen.

Diese Mappen wurden bereits von den Projektleitern vorbereitet.

Den Arbeitsplatz bei der Firma, in der A. B. Straße 9, in Salzburg, konnte ich mir teilweise selbst aussuchen und dann wurde mir ein anderer Sitzplatz von der Projektleiterin zugewiesen. Ich habe diese Arbeiten in meiner gesamten Beschäftigungszeit in der Firma ausüben müssen.

Die Telefone sowie die Computer und die darauf installierte Software wurden von der BF zur Verfügung gestellt. Diese habe ich auch benutzt.

Ich und die anderen Mitarbeiter auch sind kontrolliert worden, sie haben unsere Telefone überwacht, Bsp. die Zeiten zwischen den einzelnen Interviews. Die Projektleiterin ist gelegentlich zu mir gekommen, mit einer Liste, wo die Abstände der Telefonate genau aufgelistet waren. Sie (Projektleiter) haben manchmal angedroht mir teilweise Geld nicht auszuzahlen, wo nicht telefoniert wurde, da weniger Arbeitszeit aufgewandt wurde.

...

Ich habe vor meinem Arbeitsbeginn mit der Frau S. ausgemacht, dass ich mich selbst durch Dritte nicht vertreten lassen darf. Ich hätte nicht jemanden organisieren können, wenn ich mal zur Arbeit nicht kommen konnte.

...

Ich habe 7 € netto die Stunde erhalten und Samstags 8 €, dies war von Beginn an mit der Frau S. so mündlich ausgemacht."

3. Mit Schreiben vom 31.3.2015 wurde die BF seitens der SGKK darüber informiert, dass eine SV-Erhebung bezüglich der im Zeitraum vom 1.1.2011 bis laufend tätigen Interviewer durchgeführt werde; es werde um Übermittlung einer Aufstellung mit allen Interviewern, die im Zeitraum ab 1.1.2011 für die BF als selbständige Interviewer bzw. im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig waren bzw. sind, übermittelt.

4. Am 13.4.2015 wurde Mag. D. vor der SGKK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab Mag. D. auszugsweise wie folgt zur Protokoll:

"Ich war als Interviewer in der Meinungsforschung tätig, ich habe diese Tätigkeit immer selber ausgeführt. Eine Vertretung durch Dritte wurde nicht vereinbart, ich war zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Meine Tätigkeit bei der BF habe ich in den dafür vorgesehenen Interviewräumen in der A. Straße 9, Salzburg ausgeführt. Es gab 2 Interviewräume im Dachgeschoss und einen im Erdgeschoss. Ab ca. 2013 wurden alle Interviewräume ins Erdgeschoss verlegt. Sohin waren es 3 Räume, zwei Räume mit je 4 Telearbeitsplätzen und ein Raum mit 5 Telearbeitsplätzen. Ich habe immer in einem der Interviewräume auf einem Telearbeitsplatz gearbeitet. Die Wahl des Telearbeitsplatzes war grundsätzlich frei. Wenn es disziplinäre Anlässe gab (wenn die Telefonisten untereinander zu viel privat geredet haben), wurde der Telearbeitsplatz von der BF zugewiesen. Die Zuweisung aus diesem Grund wurde auf einer Liste seitens der BF festgehalten. Diese Liste wurde an der Wand ausgehängt. Zu Arbeitsbeginn fand ich auf dem Projektplan (Liste) ggf. meinen Namen einem bestimmten Telearbeitsplatz zugeordnet. Wenn man etwas später gekommen ist, die Telearbeitsplätze bereits besetzt waren, dann bestand die Möglichkeit, die Büroarbeitsplätze, die tagsüber zum Sekretariat gehörten (4 solche Arbeitsplätze), zu arbeiten. Die Interviews werden über das Internet (9 Fixplätze) sowie über das Festnetz (4 Fixplätze) geführt. Die BF kann jederzeit überprüfen, wie viele Anrufe getätigt worden sind. Bei Interviewführung übers Internet kann durch Ausdrucke minutengenau nachgeprüft werden, wann telefoniert wurde, ich habe 4 Stunden telefoniert bei der BF. Wenn ich da war, hatte ich eine Pause von 5 Minuten generell alle 2 Stunden. In der Zeit von 16 bis 20 Uhr musste die Pause um 18 Uhr erfolgen. Ich habe die meiste Zeit von 16 bis 20 Uhr telefoniert. Vormittagsprojekte sind ab 8.15 Uhr möglich gewesen. Nachmittagsprojekte ab 14 Uhr, wobei bei Nachmittagsprojekten eine Kernarbeitszeit von 16 bis 20 Uhr gewünscht war. ln der Vorwoche hat die BF gefragt, wie meine Verfügbarkeit in der nächsten Woche ausschaut. Ich habe gesagt, wie viele Stunden ich arbeiten möchte. Die genaue Zeiteinteilung der von mir gewünschten Stundenanzahl wurde von der BF festgelegt. Ich war in der gesamten Zeit jeden Tag, d. h. Montag - Freitag, manchmal auch am Samstag, wegen Samstagsprojekten, 4 Stunden pro Tag tätig. Ich selber habe Arbeitszeitaufzeichnungen in meinem Kalender geführt, diese lege ich eingescannt vor. Seit März 2014 können Projekte, die kurze Telefonate umfassen, ab 14 Uhr abtelefoniert werden. Projekte mit länger dauernden Interviews können erst ab 16 Uhr durchführt. Bei Projekten mit kurzen Interviews darf der Interviewer schon um 14 Uhr zur BF kommen, bei Projekten mit länger andauernden Interviews erst um 18 Uhr. Ich habe der BF mitgeteilt, dass ich nur noch von 17 bis 20 Uhr täglich telefonierten zu dürfen. Dies habe ich gegenüber Frau S. geäußert. Frau S. hat meinen Wunsch mit der Begründung abgelehnt, dass ich stattdessen nur 3 Tage mit je 4 Stunden arbeiten soll. Mein Wunsch war an 5 Tagen je 3 Stunden zu telefonieren.

Wenn ich hätte nicht kommen wollen, muss ich das ehestmöglich der BF bekannt geben. Bei meinem einzigen Nichterscheinen, welches ich der BF vorher mitgeteilt habe (Krankenstand mit Fieber / Verkühlung), erfolgt am Samstag, den 26.05.2012 ein Anruf des Herrn G. (Projektleiter der BF). Dieser fragte mich, wo ich denn bleibe.

Die mit der BF vereinbarte Arbeitszeit wurde nicht immer von der BF eingehalten. Am Ende eines Projektes, insbesondere wenn kein Parallelprojekt läuft, kam es vor, dass die mit mir vereinbarte Arbeitszeit seitens der BF storniert wurde. Dies erfolgte entweder telefonisch oder durch die Mitteilung eines Projektleiters (Herr G., Frau Mag. S., Frau N.) während meiner Interviewtätigkeit. Es wurde mir mitgeteilt, dass nur noch wenige Interviews benötigt werden und ich nach der Abarbeitung dieser Interviews nach Hause gehen kann, was ich dann tat. Speziell am Freitag wurde die vereinbarte Arbeitszeit seitens der BF um 15 oder 30 Minuten gekürzt. Zum Beispiel sagte am 14.02.2014 Herr G., wir hören heute 15 Minuten früher auf. Zum Beispiel am 20.02.2014 wurde die Arbeitszeit von allen anwesenden Interviewern um 15 Minuten mit der Begründung gekürzt, Frau Mag. S. hat Kopfschmerzen. Frau S. hat öfters die Arbeitszeit von mir verkürzt, damit sie ihre S-Bahn bekommt.

Wenn mehrere Projekte gleichzeitig abzutelefonieren waren, war ich in meiner Projektwahl nicht frei. Ich bevorzugte Nachmittags- und Abendprojekte. Jedoch musste ich, speziell in den Sommermonaten, trotz Nachmittagsprojekten, da zu wenige Interviewer zur Verfügung standen, die wesentlich anspruchsvolleren Vormittagsprojekte mit Firmen zu 7 EUR die Stunde durchführen. Ein solches Interview hat ca. 30 Minuten, manchmal bis zu einer Stunde dauern.

Auf den von mir gestellten Honorarnoten musste ich 7 EUR die Stunde verrechnen. D.h. es wird ein erfolgsunabhängiger Lohn bezahlt. Bei mir betrug er 7 EUR die Stunde, bei länger tätigen Interviewern betrug dieser 8 EUR die Stunde. Am Samstag gab es für mich 8 EUR die Stunde, für länger tätige Interviewer 9 EUR die Stunde. Dieser Betrag wurde seitens der BF auch dann bezahlt, wenn man im Rahmen seiner Interviewertätigkeit kein Interview zustande gebracht hat. Die BF hat verlangt, dass über jedes Projekt eine Honorarnote zu stellen ist (das Honorarnotenformular hat die BF vorgegeben). Die jeweilige Honorarnote musste zu Projektbeginn gestellt werden. Die von mir im Projekt benötigte Stundenanzahl hat die BF dann auf dieser Honorarnote eingetragen. Seitens der BF wurde die Entlohnung bei Banküberweisung auf mein Konto mit folgender Bezeichnung "Interviews inkl. Spesen und Titel des Projekts" vorgenommen. Meine Entlohnung erfolgte in der Regel 6 bis 8 Wochen nach Beendigung des Projekts.

Die Kosten für die getätigten Telefonanrufe zur Führung der Interviews musste ich nicht tragen. Diese wurden von der BF getragen. Auch musste ich keine Stromkosten tragen.

Meine Interviews musste ich bei der BF unter Nutzung der betriebseigenen Betriebsmittel (Computer, Telefonanlagen) der BF durchführen. Die Interviews durfte ich ausschließlich bei der BF A.-Str. 9 führen.

Mein Arbeitsablauf war wie folgt festgelegt: Ich musste mich zu Arbeitsbeginn auf dem Dienstplan unter Angabe meines Namens, meiner Nummer, der Nummer des Interviewplatzes, des Projekts, sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit einzutragen. Jeder Interviewer verfügte über eine mit seinem Namen versehene Mappe, die das zugewiesene Projekt, die zu verwendenden Telefonliste (abzutelefonierende Telefonnummern) sowie schriftliche Anweisungen des Projektleiters enthält.

Ich musste mich an folgende Vorgaben halten: Ich musste laufend potentielle Interviewpartner aus der vorgegebenen Telefonliste anrufen und bei Bereitschaft des Angerufenen, Interviews mit diesem tätigen. Diese Tätigkeiten wurden dann vom Projektleiter eingeschränkt, z.B. ab 18 Uhr Salzburger Gebietskrankenkasse telefonieren - Zufriedenheitsumfrage bzgl. Selbstversicherung. Z.B. wurden ich bzw. die anderen Interviewer beauftragt, die Terminliste so zu führen, dass jeder andere Interviewer problemlos damit weitermachen kann (Projekt P. 2013).

Ich habe der disziplinären Verantwortung der BF unterlegen. Mir wurde z.B. vorgelegt, dass ich während meiner Arbeitszeit zu viele Pausen gemacht habe. Dazu wurde mir der Sprachaufzeichnungsauszug seitens der BF vorgelegt und mir mitgeteilt, dass mir beim Projekt Salzburg Politik 2 (SBG POL 2) 49,00 EUR und beim Projekt ATV 12,75 EUR von meinem "Honorar" abgezogen werden. Ich wurde diesbezüglich auch von Frau S. verwarnt.

In der Zeit, wo ich für die BF tätig war, hatte ich nur die BF als einzigen Auftraggeber. Ein- oder zweimal war ich für einen Tag bei einer Filmproduktion dabei."

5. Mit Schreiben an die SGKK vom 13.4.2015 ersuchte die BF um Mitteilung, warum eine neuerliche Prüfung durchgeführt wird.

6. Mit Schreiben der SGKK vom 8.5.2015 wurde die BF darüber informiert, dass ein ehemaliger Mitarbeiter (Telefoninterviewer) die SGKK aufgefordert habe, sein Vertragsverhältnis dahingehend zu prüfen, ob die Kriterien für ein unselbständiges Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vorlagen.

Weiters wurde seitens der SGKK nochmals die Vorlage der im Schreiben vom 31.3.2015 erwähnten Unterlagen urgiert.

7. Mit Schreiben der SGKK an die BF vom 26.6.2015 wurde ein weiteres Mal die Vorlage der entsprechenden Unterlagen urgiert und wurde der BF für den Fall der Nichtvorlage insbesondere die Erstattung einer Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angedroht.

8. Mit Schriftsatz vom 5.6.2015, bei der SGKK am 24.6.2015 eingelangt, erhob Mag. D. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 132 Abs 3 B-VG.

9. Mit Aktenvermerk der SGKK vom 8.6.2015 wurde festgehalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter der BF aufgrund des Urgenz-Schreibens persönlich bei der SGKK vorgesprochen habe.

Festgehalten wurde, dass dem Vertreter der BF dabei kurz die "Vorgeschichte" betreffend den Antrag von Mag. D. mitgeteilt wurde. Auf den nochmaligen Hinweis seitens der SGKK, dass die entsprechenden Unterlagen seitens der BF benötigt würden, habe der Vertreter der BF mitgeteilt, "dass es keine schriftlichen Verträge / Vereinbarungen mit den selbständigen Telefoninterviewern gibt, sondern dass diese selbständigen Telefoninterviewer immer Honorarnotenformulare ausgefüllt" hätten. Dem Vertreter der BF sei daraufhin mitgeteilt worden, dass dann eben Buchhaltungsunterlagen benötigt würden, aus denen hervorgehe, was an Honorar zu welchem Zeitpunkt bzw. für welche Zeiträume an die selbständigen Interviewer gezahlt wurde. Der Vertreter der BF habe sodann mitgeteilt, "wir [gemeint: die SGKK] könnten uns die Unterlagen übers Finanzamt anfordern", woraufhin ihm gesagt worden sei, dass von seiner Seite jedenfalls die konkreten Unterlagen benötigt würden und ein Hinweis auf allfällige Unterlagen bei der Finanz nicht ausreichend sei.

Der Vertreter der BF habe weiters mitgeteilt, dass die BF schon seit ca. Mitte 2013 "in Auflösung" sei und es auch "keine weiteren Unterlagen mehr" gebe.

Dem Vertreter der BF sei schließlich auf sein Ersuchen insbesondere das Protokoll über die niederschriftliche Befragung von Mag. D. ausgehändigt worden.

10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9.7.2015 sprach die SGKK aus, dass Mag. D. aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 24.02.2012 bis 31.05.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.

Begründend führte die SGKK zum Sachverhalt aus, Mag. D. sei vom 24.02.2012 bis 31.05.2014 als "Telefoninterviewer" bei der BF beschäftigt gewesen. Versicherungszeiten in Österreich würden für diesen Zeitraum nicht vorliegen. Mag. D. habe für die BF im Rahmen verschiedener Projekte durchgehend gleichartige und regelmäßige Tätigkeiten erfüllt, welche in der Kontaktierung vorgegebener Telefonnummern und der Durchführung von Interviews bestanden hätten. Der Arbeitsort habe sich in den Räumlichkeiten der BF befunden. Die für die Durchführung der Interviews notwendigen Betriebsmittel (PCund Telefonanlagen) seien durch die BF zur Verfügung gestellt worden. Die Benützung der zur Verfügung gestellten Büro- und Interviewräumlichkeiten habe lediglich nach Maßgabe der durch die BF erfolgten Anweisungen erfolgen dürfen. Dies habe sich auf die Nutzung der Telearbeitsplätze sowie auf die zusätzlich für den Dienstnehmer zugänglichen Bereiche (Küche, Raucherbereich) bezogen. Die Telearbeitsplätze seien vom Dienstnehmer grundsätzlich frei wählbar gewesen, bei disziplinären Verstößen (wie beispielsweise Privatgesprächen mit Kollegen) sei dieser jedoch durch die BF zugewiesen worden.

Den Vorgaben der BF betreffend der Arbeitseinteilung, der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge der Tätigkeiten sowie konkret bestimmter Arbeitsverfahren, wie auch der Dokumentation von einzelnen Arbeitsschritten, hätte vom Dienstnehmer Folge geleistet werden müssen. Die Arbeitszeiten seien im Einvernehmen mit der BF jeweils für die Folgewoche von Montag bis Freitag, gegebenenfalls auch an Samstagen, vereinbart worden. Eine Einschränkung habe dahingehend bestanden, dass Vormittagsprojekte ab 8.15 Uhr und Nachmittagsprojekte ab 14.00 Uhr möglich gewesen seien, sowie die Einhaltung einer Kernarbeitszeit von 16.00 bis 20.00 Uhr beachtet werden sollte. Bei einer Arbeitszeit von 16.00 bis 20.00 Uhr hätte um 18 Uhr eine Pause von 5 Minuten in Anspruch genommen werden können.

Die Bezahlung sei ausschließlich nach geleisteten Stunden erfolgt, wobei pro Stunde ein erfolgsunabhängiger Lohn von EUR 7,00, bei bereits länger tätigen Mitarbeiten in Höhe von EUR 8,00 (an Samstagen von EUR 8,00 bzw. EUR 9,00) verrechnet werden hätten dürfen. Arbeits- und Pausenzeiten sowie die individuelle Arbeitsleistung des Dienstnehmers seien von der BF dokumentiert und kontrolliert worden, wie beispielsweise durch die Aufzeichnung der konkreten Dauer von Telefonaten. Bei zu langen Leerzeiten zwischen einzelnen Telefonaten seien von der BF Abzüge bei der Entlohnung vorgenommen und Verwarnungen an den Dienstnehmer ausgesprochen worden, im Vorhinein vereinbarte Arbeitszeiten seien gegebenenfalls einseitig durch die BF gekürzt worden. Im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Dienstnehmers hätte dies umgehend der Dienstgeberin mitgeteilt werden müssen. Eine freie Vertretbarkeit sei nicht ausdrücklich vereinbart gewesen. Der Dienstnehmer sei im Rahmen seiner Tätigkeit bei der BF zudem der Verschwiegenheitspflicht unterlegen.

Beweiswürdigend führte die SGKK aus, der dargestellte Sachverhalt würde auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und diversen Beweismitteln, wie den von Mag. D. vorgelegten Unterlagen (Dienstanweisungen, schriftliche Ermahnungen, Supervisionsprotokoll, Kontoauszüge, Aufstellung von Einkünften, Mitarbeiterlisten, Fotos des Arbeitsplatzes), den Niederschriften mit den befragten Personen (Mag D. und Frau I. L.), dem Schriftverkehr mit den befragten Personen, dem Schriftverkehr zwischen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der BF und dem aktuellen Firmenbuchauszug der BF beruhen.

Im Detail führte die SGKK aus, die BF habe trotz mehrmaliger Aufforderung von Seiten der SGKK unter anderem am 31.3., am 8.5. und am 26.6.2015 keine genaueren Auskünfte oder Stellungnahmen zur Klärung des Sachverhalts erstattet.

Aus den niederschriftlichen Einvernahmen würden sich konkret und übereinstimmend auch mit den von Mag. D. vorgelegten Unterlagen die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sowie die vorherrschenden Arbeitsbedingungen nachvollziehen lassen. Grundsätzlich werde das Tätigwerden von Mag. D. bei der BF von dieser auch nicht bestritten. Auch wenn es sich um verschiedene Projekte gehandelt haben mag, so hätten die Telefonisten durchgehend gleichartige und regelmäßige Tätigkeiten erfüllt. Diese hätten in der Kontaktierung vorgegebener Telefonnummern und der Durchführung von Interviews bestanden. Die Arbeitszeit sei im Wesentlichen von der BF vorgegeben worden, eine freie Zeiteinteilung durch den Dienstnehmer sei nicht vorgesehen gewesen. Die Abrechnung sei grundsätzlich auf Stundenbasis erfolgt; die Auszahlung sei erst erfolgt, nachdem für erbrachte Leistungen durch den Dienstnehmer eine sog. "Honorarnote" an die Dienstgeberin gestellt worden sei. Diese seien zwar projektbezogen abgerechnet, jedoch auf Stundenbasis verrechnet worden. Eine erfolgsabhängige Vergütung sei nicht vorgesehen gewesen, der Stundenlohn sei durch die Dienstgeberin vorgegeben worden. Die vorgelegten Unterlagen würden auch ein klares Bild der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der BF erkennen lassen, welche durch persönliche Weisungen auch in den Arbeitsprozess eingegriffen und diesen aktiv gesteuert habe.

Aus den vorliegenden Unterlagen, im Speziellen aus dem Schriftverkehr der BF mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, sei lediglich ersichtlich, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG bestritten werde. Im Schreiben der Geschäftsführerin der BF vom 29.7.2014 werde dies unter anderem damit begründet, dass Mag. D. ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei seiner Tätigkeit um kein regelmäßiges Dienstverhältnis handle und auch ein regelmäßiges Gehalt oder Lohn nicht angeboten werden könne. Die BF behaupte, dass Mag. D. lediglich immer nur für einzelne Projekte engagiert worden sei und dass der Dienstnehmer völlig frei gewesen sei, seine Dienstleistung nach seiner eigenen Einschätzung und nach seiner eigenen Verfügbarkeit zu erbringen. Diese Angaben würden allerdings zur Gänze den sich aus den Einvernahmen und übrigen Unterlagen ergebenden Informationen widersprechen.

Den Angaben der BF sei jedenfalls entgegenzuhalten, dass auch, wenn Gegenstand und Bezugspunkt der Tätigkeiten des Dienstnehmers ein dem Unternehmen übertragenes Projekt darstellte, dieser dennoch immer dieselben gleichbleibenden und regelmäßigen Tätigkeiten unter der Supervision der BF durchgeführt habe und bei der konkreten Leistungserbringung sich an deren Weisungen zu halten gehabt habe, um Konsequenzen im Sinne von Verkürzungen der Entlohnung hintanzuhalten. Aus den Darstellungen der BF lasse sich auch klar ableiten, dass zwar eine wesentliche Erfolgsabhängigkeit für das Unternehmen selbst, jedoch in keiner Weise für den Dienstnehmer bestanden habe. Betreffend der von der BF behaupteten zeitlichen Unabhängigkeit des Dienstnehmers sei festzuhalten, dass die vorgelegten Dienstanweisungen, deren Glaubhaftigkeit auch durch die niederschriftlichen Einvernahmen bekräftigt werde, auf das genaue Gegenteil schließen lassen würden und es der BF in keinster Weise gleichgültig gewesen sei, wann die vorgegebenen Tätigkeiten verrichtet würden.

In rechtlicher Hinsicht wies die SGKK zunächst darauf hin, dass es im Falle einer Säumnisbeschwerde gem. Art 132 Abs 3 B-VG der säumigen Behörde gem. § 16 VwGVG freistehe, binnen 3 Monaten den ausständigen Bescheid selbst nachzuholen.

Sodann stellte die SGKK allgemein den Begriff des Dienstnehmers im Sinne von § 4 ASVG anhand der zu den einzelnen Merkmalen (Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt) ergangenen Rechtsprechung dar.

Subsumierend führte die SGKK sodann aus, die persönliche Abhängigkeit von Mag. D. sei zu bejahen, da ihm sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, Arbeitsort, und Arbeitszeit sowie die einzelnen Arbeitsabläufe genau vorgegeben gewesen seien, des Weiteren seien die Tätigkeiten protokollarisch kontrolliert und Weisungen erteilt worden. Persönliche Abhängigkeit trete ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne. In Summe könne somit ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bejaht werden, zumal die von der Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis geforderten Bedingungen der Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften, der Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers erfüllt seien.

Auch die wirtschaftliche Abhängigkeit von Mag. D. sei zu bejahen. Wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liege dann vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei oder nur in einem solchen Ausmaß, welches die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließe. Die Ausführungen der Geschäftsführerin der BF, dass sich aufgrund eines jährlich durch Mag. D. erzielten Honorars von EUR 5.000,00 bis 6.000,00 eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht ableiten ließe, würden somit ins Leere führen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG dürfe nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Diese finde vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit, wie es sich auch aus dem vorliegenden Sachverhalt für das Beschäftigungsverhältnis zwischen Mag. D. und der BF ergebe. Es könne somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn (vgl. VwGH 95/08/0091 vom 14.03.2001). Daraus ergebe sich die Eigenschaft der BF als Dienstgeberin des Mag. D., da gemäß § 35 Abs 1 ASVG derjenige als Dienstgeber gelte, für dessen Rechnung der Betrieb geführt werde, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.

Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei gemäß § 539a Abs 1 ASVG im Übrigen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gem. § 539a Abs 3 ASVG sei ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gem. Abs 2 der vorgenannten Bestimmung könnten durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Auch wenn im vorliegenden Fall die Beschäftigung des Mag. D. bei der BF auch unter explizitem Hinweis gegenüber diesem selbst als selbstständige Tätigkeit bezeichnet wurde, so würden die getroffenen Feststellungen sowie deren rechtliche Beurteilung keinen anderen Schluss zulassen, als dass Mag. D. aufgrund der für BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG unterlegen sei.

11. Am 17.7.2015 langte bei der SGKK ein Schreiben der Volksanwaltschaft ein, in dem ausgeführt wird, Herr Mag. D. habe sich an die Volksanwaltschaft gewandt, da die SGKK über seinen Antrag vom 28.10.2014 auf Feststellung der Versicherungspflicht immer noch nicht entschieden habe und seiner Ansicht nach der Eindruck entstanden sei, dass die SGKK dieses Verfahren ohne triftigen Grund verzögert habe. Die SGKK werde um Stellungnahme und um Mitteilung ersucht, wann mit Erlassung des Bescheids zu rechnen sei.

12. Mit Schriftsatz vom 10.8.2015 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 9.7.2015.

Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass die Auflösung der BF (GmbH) beschlossen worden sei, sodass die Firma den Zusatz "in Liqu."

erhalten habe.

Sodann wurde am Beginn der Beschwerdegrund der "Nichtigkeit" wegen res iudicata geltend gemacht, da für den Großteil des bescheidgegenständlichen Zeitraums (konkret vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013) - wie sich aus einer Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO zeige - bereits eine Sozialversicherungsüberprüfung stattgefunden habe.

Zudem liege auch "Nichtigkeit" vor, da von Seiten des Vertreters der BF am 1.7.2015 ein Schreiben an die SGKK übermittelt worden sei, die erbetene Auskunft bis zum 15.7.2015 einbringen zu können, wobei die SGKK darauf nicht reagiert und ohne weitere Korrespondenz den Bescheid am 9.7.2015 erlassen habe.

In der Sache führte die BF zum Thema der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung" aus, Mag. D. habe es offensichtlich nicht der Mühe wert gefunden, Klage beim zuständigen Gericht betreffend anfällige Forderungen einzubringen, sondern es liege der Schluss nahe, dass er seine Ansprüche gegen die BF nunmehr auf diese Weise durchsetzen wolle.

Bereits zu Beginn der Zusammenarbeit mit Herrn Mag. D. sei dieser ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei seiner Tätigkeit um kein regelmäßiges Dienstverhältnis handle, sodass ihm auch keine regelmäßige Beschäftigung und somit auch kein regelmäßige Entlohnung angeboten werden könne. Vielmehr sei von Anfang an mit Herrn Mag. D. vereinbart worden, dass er bei den jeweils einzeln anfallenden Projekten tätig werden könne, wobei eben die einzelnen Projekte eine unterschiedliche Dauer sowie eine unterschiedliche Aufgabenstellung aufgewiesen und daher auch ein unterschiedlich intensives Engagement seinerseits erfordert hätten. Es sei Mag. D. völlig frei gestanden, seine Dienstleistung nach seiner eigenen Einschätzung und nach seiner eigenen Verfügbarkeit zu erbringen. Die Abrechnung mit Herrn Mag. D. sei dergestalt erfolgt, dass von diesem eigene Honorarabrechnungen zu legen gewesen seien.

Hinsichtlich der Zeiten, in denen Mag. D. tätig wurde, sei von diesem selbst ausgesagt worden, dass Vormittagsprojekte ab 08:15 Uhr und Nachmittagsprojekte ab 14:00 Uhr möglich gewesen seien. Zwar sei es gewünscht gewesen, dass die Interviews vor allem zwischen 16:00 und 20:00 Uhr geführt wurden, doch habe es sich eben - wie Mag. D. selbst ausgesagt habe - nur um einen Wunsch gehandelt. Dementsprechend dürfe keinesfalls davon gesprochen werden, dass die BF fixe Arbeitszeiten vorgegeben habe. Hinsichtlich der Betriebsmittel sei anzumerken, dass es Mag. D. frei gestanden sei, "eigene Mittel zu verwenden". Dass Mag. D. die Telefonlisten der BF verwendet hat, sei eine nicht nur zulässige, sondern auch unabdingbare erforderliche Voraussetzung dafür gewesen, dass er die Leistung erbringen konnte. Im Übrigen sei zwar "grundsätzlich zutreffend", dass Mag. D. die Leistung höchstpersönlich erbracht habe, im Falle einer Verhinderung hätte er sich jedoch vertreten lassen können; der Umstand, dass er dies nie gemacht habe, liege in seiner Verantwortung.

Zum Thema "unrichtige rechtliche Beurteilung" betonte die BF nochmals, es sei Mag. D. frei gestanden, ob er die jeweiligen Tätigkeiten für die BF überhaupt durchführt. Auch wäre es Mag. D. "natürlich freigestanden", seine eigenen Mittel zu verwenden und habe es sich beim Zur-Verfügung-Stellen von Betriebsmitteln durch die BF "bloß um eine Serviceleistung der BF" gehandelt. Dass Mag. D. zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen sei, sei irrelevant. Mag. D. hätte sich vertreten lassen können und sei die Abrechnung auf Honorarbasis erfolgt.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass Mag. D. zu keiner Zeit ein unselbständiger Dienstnehmer der BF gewesen sei; vielmehr habe er als "selbständiger Auftragnehmer der BF" fungiert.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge das gegenständliche Verfahren "einstellen"; in eventu der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid "infolge Nichtigkeit aufheben"; in eventu der Beschwerde Folge geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu der Beschwerde Folge geben und in der Sache selbst entscheiden; schließlich möge das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführen.

13. Am 7.10.2015 langte der Akt beim BVwG ein und gab die SGKK anlässlich der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme ab.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs gab die SGKK zu den von der BF geltend gemachten Beschwerdegründen geltend.

Zur behaupteten Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des bekämpften Bescheides in Folge von res iudicata führte die SGKK aus, dass dieser als Folge des diesbezüglichen Antrags von Mag. D. auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht iSd § 4 Abs 2 ASVG erlassen worden sei. Die BF berufe sich in ihrem Vorbringen auf das seitens der Finanz abgeschlossene GPLA-Verfahren, beziehe sich dabei jedoch lediglich auf eine Niederschrift gem. § 149 Abs 1 BAO und nicht auf einen in diesem Verfahren ergangenen Bescheid. Grundsätzlich sei darauf hinzuweisen, dass es sich im hier gegenständlichen Verfahren um eine gänzlich andere Sach- und Rechtslage handle, weshalb schon von vorneherein keine res iudicata vorliege. Auch könne ein Bescheid nur für jene Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen, denen gegenüber er erlassen wurde (VwSlg 2728 A/1952; VwGH 23. 4.1991, 90/07/0118; VwGH 2006/05/0024).

Zur Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass die BF von Seiten der SGKK mehrmals aufgefordert worden sei, zum Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und Mag. D. Stellung zu nehmen bzw. dementsprechende Unterlagen selbst vorzulegen. Die SGKK habe die BF u.a. am 31.03.2015 unter Fristsetzung bis 15.04.2015, am 08.05.2015, sowie erneut am 26.06.2015 unter Fristsetzung bis 03.07.2015 zu einer Stellungnahme ihrerseits aufgefordert. Dem sei jedoch nicht Folge geleistet worden. Im Rahmen der bescheidmäßigen Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von Mag. D. sei daher auf die Stellungnahme der BF gegenüber der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zurückgegriffen worden, welche bereits auch die wesentlichen Punkte der gegenständlichen Beschwerde beinhalte.

Was die übrigen Ausführungen anbelange, so sei festzuhalten, dass die BF das Tätigwerden von Mag. D. als Telefoninterviewer bestätige. Verweist sie erneut darauf, dass dieser explizit darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handle, so sei dem zu entgegnen, dass es insbesondere im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bezüglich des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft gem § 539a ASVG auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse ankomme und die vereinbarungsgemäße Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses dabei in den Hintergrund rücke.

Auch gehe der weiterführende Hinweis der BF, dass es sich um verschiedenartige Projekte mit variierenden Anforderungen bzw. Aufgabenstellungen gehandelt habe, ins Leere, da davon auszugehen sei, dass die konkreten Tätigkeiten eines Telefoninterviewers, welche vom Dienstnehmer im Rahmen der einzelnen Projekte durchgeführt werden, grundsätzlich gleichbleibend seien. Das Charakteristikum der Projektbezogenheit einer Tätigkeit allein vermöge die Dienstnehmereigenschaft nicht auszuschließen.

Im Hinblick auf die vereinbarte Arbeitszeit seien von der BF widersprüchliche bzw. nicht eindeutige Angaben vorgebracht worden, zumal sie einerseits angebe, dass Mag. D. bei der Wahl der Arbeitszeiten völlig frei gewesen sei und sich die Arbeit nach seinem Belieben einteilen habe können, in der Folge jedoch darauf verweise, dass es ihr Wunsch gewesen sei, dass Telefoninterviewer wie Mag. D. zu den im bekämpften Bescheid festgestellten Zeiten für sie tätig werden. Wenn die BF es auch lediglich als "Wunsch" bezeichnet, so sei vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts und den zugrundeliegenden niederschriftlichen Aussagen und Beweismitteln zu entgegnen, dass im Endeffekt die konkreten Arbeitszeiten sehr wohl von der BF vorgegeben worden seien.

Abschließend beantragte die SGKK die Abweisung der Beschwerde.

14. Mit Schreiben an das BVwG vom 10.11.2015 beantragte Mag. D. unter Vorlage (unter anderem) seiner Geburtskurkunde, das BVwG möge den Namen im Bescheid der SGKK von " XXXX " richtig auf " XXXX " ändern.

15. Eine Abfrage beim Firmenbuch durch das BVwG vom 5.4.2016 ergab, dass die XXXX mit 30.12.2015 gelöscht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mag. D. war vom 24.02.2012 bis 31.05.2014 als "Telefoninterviewer" für die BF tätig; Versicherungszeiten in Österreich lagen für diesen Zeitraum nicht vor.

Mag. D. hat für die BF im Rahmen verschiedener Projekte durchgehend ähnliche Tätigkeiten erfüllt, welche in der Kontaktierung vorgegebener Telefonnummern und der Durchführung von Interviews bestanden. Der Arbeitsort hat sich in den Räumlichkeiten der BF befunden. Die für die Durchführung der Interviews notwendigen Betriebsmittel (PC- und Telefonanlagen) wurden Mag. D. durch die BF zur Verfügung gestellt. Die Benützung der zur Verfügung gestellten Büro- und Interviewräumlichkeiten konnte lediglich nach Maßgabe der durch die BF erfolgten Anweisungen erfolgen. Die Telearbeitsplätze waren von den Telefoninterviewern grundsätzlich frei wählbar, bei disziplinären Verstößen (wie insbesondere Privatgesprächen mit Kollegen) wurde jedoch ein bestimmter Telearbeitsplatz durch die BF zugewiesen.

Es gab zwar keine fixen Dienstzeiten, allerdings wurde seitens der BF "gewünscht", dass die Interviews vor allem zwischen 16:00 und 20:00 Uhr geführt werden. Darüber hinaus gab es auch Vormittagsprojekte ab 08:15 und Nachmittagsprojekte ab 14:00 Uhr. Bei einer Arbeitszeit von 16:00 bis 20:00 Uhr konnte um genau 18 Uhr eine Pause in der Dauer von 5 Minuten in Anspruch genommen werden.

Die Bezahlung erfolgte ausschließlich nach geleisteten Stunden, wobei pro Stunde seitens Mag. D. ein erfolgsunabhängiger Lohn von EUR 7,00, bei bereits länger tätigen Mitarbeiten in Höhe von EUR 8,00 (an Samstagen von EUR 8,00 bzw. EUR 9,00) verrechnet werden durfte.

Arbeits- und Pausenzeiten sowie die individuelle Arbeitsleistung von Mag. D. wurden von der BF dokumentiert und kontrolliert, wie beispielsweise durch die Aufzeichnung der konkreten Dauer von Telefonaten. Bei zu langen Leerzeiten zwischen einzelnen Telefonaten wurden Verwarnungen ausgesprochen.

Im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit hätte Mag. D. diesen Umstand umgehend der BF mitteilen müssen. Eine freie Vertretbarkeit war jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart worden und wurden die Tätigkeiten stets durch Mag. D. persönlich erbracht. Mag. D. war zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

2.2. Die obigen Feststellungen gehen daraus im Ergebnis unbestritten hervor. Zwar wird nicht verkannt, dass die BF in ihrer Beschwerde unter der Überschrift "Beschwerdegrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung" diverse - oben im Verfahrensgang näher dargestellte - Ausführungen tätigte, allerdings werden die obigen Feststellungen dadurch in keiner Weise tangiert. Wenn die BF nämlich unter dieser Überschrift in ihrer Beschwerde argumentiert, Mag. D. sei stets für "einzelne" Projekte tätig gewesen, die je nach Auftragslage angefallen seien, Mag. D. hätte seine Tätigkeit auch ablehnen können (was aber offensichtlich nicht vorkam), es hätten von ihm stets "Honorarabrechnungen" gelegt werden müssen, damit eine Auszahlung an ihn erfolgen könne und es sei die Anwesenheit von Mag. D. bei der BF zwecks Durchführung von Telefoninterviews vor allem in der Zeit zwischen 16:00 und 20:00 Uhr zwar "gewünscht", aber keinesfalls bindend vorgeschrieben gewesen, so steht all dies in keiner Weise in Widerspruch mit den gegenständlich seitens des BVwG getroffenen Feststellungen, sondern können diese Feststellungen auch auf den Beschwerdeschriftsatz selbst gestützt werden. Dem Argument der SGKK, bei den Tätigkeiten von Mag. D. habe es sich um "gleichartige und regelmäßige Tätigkeiten" gehandelt, trat die BF in ihrer Beschwerde lediglich insofern vage entgegen, als es sich dabei "stets um unterschiedliche Projekte mit dementsprechend unterschiedlichen Aufgabenstellungen" gehandelt habe. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Aufgabe von Mag. D. bei sämtlichen Projekten in unbestrittener Weise immer darin bestand, Telefoninterviews zu führen, sodass nach Ansicht des BVwG sehr wohl von ähnlichen bzw. gleichartigen Tätigkeiten gesprochen werden kann.

Zusammengefasst ist die BF der Beweiswürdigung der SGKK letztlich in keiner Weise konkret entgegen getreten. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die SGKK im gegenständlichen Fall eine nachvollziehbare Beweiswürdigung bereits im bekämpften Bescheid vorgenommen hat. Zudem geht etwa aus dem Akt hervor, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF am 8.6.2015 das Protokoll über die niederschriftliche Befragung von Mag. D. vom 13.4.2015 ausgehändigt wurde. Wie bereits dargelegt, wurde aber seitens der BF niemals den diesbezüglichen Aussagen von Mag. D. substantiiert entgegen getreten.

Schließlich machte die BF in ihrer Beschwerde noch eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör geltend, da sie die SGKK mit Schreiben vom 1.7.2015 ersucht habe, die erbetenen Auskünfte bis zum 15.7.2015 einbringen zu können, wobei die SGKK den bekämpften Bescheid sodann bereits am 9.7.2015 erlassen habe, ohne auf das Ersuchen der BF einzugehen. Dieses Vorbringen geht allerdings in Anbetracht der klaren Aktenlage gänzlich ins Leere: Wie aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ersichtlich ist, hatte die SGKK beginnend mit 31.3.2015 die BF mehrmals vergeblich unter Fristsetzung aufgefordert, eine Übermittlung einer Aufstellung mit allen Personen, die im Zeitraum ab 1.1.2011 für die BF als selbständige Interviewer bzw. im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig waren bzw. sind, vorzunehmen. Mit Aktenvermerk vom 8.6.2015 wurde von der SGKK diesbezüglich etwa festgehalten, dass ihr seitens des Vertreters der BF beschieden worden sei, "wir [gemeint: die SGKK] könnten uns die Unterlagen übers Finanzamt anfordern". Insofern ist der nunmehr erhobene Vorwurf der mangelnden Gewährung von Parteiengehör offensichtlich falsch, wobei auch bezeichnend ist, dass die BF in ihrer Beschwerde zwar die Verletzung von Parteiengehör moniert, ohne jedoch nunmehr allfällige Unterlagen vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 33 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[...]

3.2.3. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Einschlägige Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;

v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024).

Nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der VwGH bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).

Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH v. 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH v. 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188;

v. 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044).

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Zum Einwand der res iudicata:

Die BF wendet in ihrer Beschwerde "Nichtigkeit" des bekämpften Bescheids wegen res iudicata ein, da für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013 bereits eine GPLA bei der BF stattgefunden habe.

Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend: Der Einwand der res iudicata wäre nur dann zulässig, wenn bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Versicherungspflicht von Mag. D. abgesprochen worden wäre. Im gegenständlichen Fall gab es lediglich eine GPLA mit anschließender Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 BAO und besteht keinerlei gesetzliche Regelung, die eine (nachträgliche) Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern gem. § 4 ASVG untersagen würde, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass mit der Feststellung der Versicherungspflicht ja vor allem auch in die Rechtsposition des Dienstnehmers eingegriffen wird, der am GPLA-Verfahren nicht beteiligt war.

3.4.2. Zur Frage der Dienstnehmereigenschaft von Mag. D.:

3.4.2.1. Im gegenständlichen Fall ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob Mag. D. als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (§ 4 Abs. 4 ASVG), oder ob er in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit - konkret: im Rahmen eines Werkvertrages - keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

3.4.2.2. Im Hinblick auf die Abgrenzung eines Werkvertrages vom (freien) Dienstvertrag sei etwa zuletzt auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, verwiesen, in welchem der VwGH die bisherige Rechtsprechung zusammenfasste:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161)."

Nach Ansicht des BVwG kann das Vorliegen eines Werkvertrages im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden. So könnte zwar zunächst argumentiert werden, die von Mag. D. zu tätigenden Telefonanrufe und das Stellen von vorgegebenen Fragen seien das "Endprodukt" seiner Tätigkeit gewesen. Hält man sich jedoch vor Augen, dass Mag. D. seine - stets ähnlichen - Tätigkeiten im Zeitraum von mehreren Jahren für die BF ausgeübt hat, so stand doch die laufende Erbringung von Dienstleistungen für die BF im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass Mag. D. den unbestritten gebliebenen Feststellungen der SGKK zufolge nach geleisteten Stunden entlohnt wurde und seine Entlohnung somit nicht von der Vollendung eines "Werks" abhing. Hinzu kommt, dass die BF die Telefoninterviewer auch insofern disziplinierte, als etwa zu lange Pausen oder Gespräche untereinander moniert wurden und zumindest "Wünsche" hinsichtlich der Arbeitszeit äußerte. Der BF ging es also nicht nur um die Vollendung eines Werks, sondern schaltete sie sich im Einzelnen in die Arbeitsabläufe ein.

3.4.2.3. Insofern stellt sich folglich die Frage, ob hier ein "gewöhnliches" Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG oder ein freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG vorliegt.

Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

In diesem Zusammenhang sei wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, verwiesen, in welchem der VwGH auch diesbezüglich die bisherige Rechtsprechung wie folgt zusammenfasste:

"Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028). Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein."

Wesentlich ist zunächst die Prüfung allfälliger Bindungen von Mag. D. an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit sowie das arbeitsbezogene Verhalten.

Was den Arbeitsort von Mag. D. anbelangt, so ist anzumerken, dass dieser die Telefoninterviews stets in den Büroräumlichkeiten der BF an den dafür eigens eingerichteten Arbeitsplätzen durchführte. Eine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort war jedenfalls gegeben, woran auch der vage und inhaltsleere Einwand der BF in ihrer Beschwerde, Herr Mag. D. habe zwar die Betriebsmittel der BF verwendet, es habe jedoch keine Verpflichtung bestanden, diese zu verwenden, nichts zu ändern vermag.

Auch im Hinblick auf die Arbeitszeit sind entsprechende Bindungen von Mag. D. ersichtlich. So räumt die BF selbst ein, dass es ihr "Wunsch" gewesen sei, dass Interviews grundsätzlich zwischen 16:00 und 20:00 Uhr stattfanden; darüber hinaus habe es auch Vormittagsprojekte ab 08:15 Uhr und Nachmittagsprojekte ab 14:00 Uhr gegeben. Wenngleich es also offensichtlich keine fixen Arbeitszeiten gab, so wird hier dennoch deutlich, dass Mag. D. sehr wohl bestimmten Bindungen im Hinblick auf die Arbeitszeit unterlag.

Was allfällige Vorgaben der BF im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten von Mag. D. sowie allfällige Weisungs- und Kontrollbefugnisse der BF anbelangt, so ist anzumerken, dass sich im Akt konkrete schriftliche Anweisungen an die Telefoninterviewer und disziplinäre Ermahnungen befinden, sodass diesbezüglich unzweifelhaft von entsprechenden Vorgaben der BF auszugehen ist.

In einer Gesamtschau überwiegen nach Ansicht des BVwG die Merkmale persönlicher Abhängigkeit - wie von der SGKK im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt - erheblich.

Der Vollständigkeit halber ist hier auch nochmals darauf hinzuweisen, dass Mag. D. über keinerlei eigene Betriebsmittel verfügte und über Jahre hinweg entsprechende "Honorarnoten" an die BF legte, sodass etwa auch die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für eine Dienstnehmereigenschaft im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG spricht (vgl. auch in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2015, Zl. Ra 2015/08/0045). Wenn der BF in seiner Beschwerde schließlich vorbringt, Mag. D. hätte sich sehr wohl vertreten lassen können - wenngleich er seine Tätigkeiten tatsächlich stets persönlich erbracht habe - so ist dies im Übrigen schwer in Einklang mit den Angaben in der Beschwerde zu bringen, Mag. D. sei "selbstverständlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden", indiziert dies doch, dass Mag. D. gerade nicht einen beliebigen Vertreter hätte entsenden können.

3.4.3. Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall klar von einer Tätigkeit von Mag. D. für die BF in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen; bei Mag. D. handelt es sich um einen der Vollversicherungspflicht unterliegenden Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG.

Die Beschwerde ist folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei der Name des BF im Spruch entsprechend seinem Antrag vom 10.11.2015 auf " XXXX " richtig gestellt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines - dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach - versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und insbesondere auch aufgrund des Vorbringens der BF in der Beschwerde fest.

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