BVwG G313 2106618-1

BVwGG313 2106618-131.3.2016

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2106618.1.00

 

Spruch:

G313 2106618-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.03.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX (im Folgenden: BH XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vorlägen.

2. Mit E-Mail vom 16.07.2014 teilte das BFA der BH XXXX gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 FPG beabsichtigt sei.

3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 11.12.2014 wurde dem BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung im Hinblick auf § 66 Abs. 1 FPG eingeräumt und dieser zugleich aufgefordert, Fragen zu seiner Integration sowie zu seinen Familien- und Einkommensverhältnissen zu beantworten.

4. Am 12.01.2015 langte beim BFA, Regionaldirektion XXXX, die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser vorbrachte, dass er mit seiner Ehegattin seit 01.08.2012 in XXXX (XXXX) lebe und sie in der ersten Zeit von Gartenarbeit, Flohmarktverkäufen, seiner Erwerbsminderungsrente und dem Arbeitslosengeld seiner Ehegattin gelebt hätten. Aufgrund eines Unfalles, der Vorhofflimmern zur Folge gehabt habe, hätte er dann zur BH XXXX "Betteln" gehen müssen. Sein aktueller Gesundheitszustand wäre nicht gut. Seine Ehegattin leide an depressiven Verstimmungen. Er lebe von Unterstützung seitens der BH

XXXX und der Erwerbsminderungsrente. Seine Ehegattin suche aktuell Arbeit als Reinigungsfrau und habe auch die Erwerbsminderungsrente beantragt. Er und seine Ehegattin seien krankenversichert. Er habe keine familiären Kontakte mehr in Deutschland.

Beigefügt wurden dem Schreiben folgende Unterlagen:

* Ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen

* Strafregisterauszug vom 20.02.2013

* Bestätigung über den Bezug und den Antrag einer Erwerbsminderungsrente vom 10.12.2013

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 16.04.2015, wurde der BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt das BFA hierzu im Wesentlichen fest, dass der BF nicht nachweisen habe können, dass er einer Arbeit nachgehe und über ausreichende Existenzmittel verfüge, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, sodass ihm das Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme. Er sei in Österreich aufrecht gemeldet und wohne an dieser Adresse gemeinsam mit seiner ebenfalls nicht legal aufhältigen Ehegattin. Er habe lediglich freundschaftliche Beziehungen zu seinen Nachbarn und ein gutes Verhältnis zum Vermieter geltend gemacht, sodass nicht von einer familiären Bindung in Österreich ausgegangen werden könne. Er verfüge über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Da der BF derzeit arbeitslos sei, wäre er gezwungen, bei Fortdauer seines Aufenthaltes Sozialhilfeleistungen oder entsprechende Ausgleichszulagen in Anspruch zu nehmen. Der einzige Zweck seines Aufenthaltes in Österreich sei gewesen, dass er hier Unterkunft nehme. Die Abwägung seiner Interessen gegen öffentliche Interessen an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens habe ergeben, dass sein Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei. Es ergebe sich in seinem Fall zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, es erscheine jedoch ausreichend, wenn er binnen einen Monates ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreise.

6. Mit dem am 28.04.2015 eingebrachten und mit 25.04.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in Österreich noch in Deutschland eine Arbeit mehr bekommen würde. Er hätte jedoch nun einen Auftrag für Gartenarbeiten bekommen, dies würde etwas Geld einbringen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in Deutschland geboren und deutscher Staatsangehöriger.

Der BF ist seit 12.11.2012 durchgehend in Österreich gemeldet. Der BF befand sich in Österreich nie in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Der BF bezieht aus Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Höhe von € 220,32. Dem BF wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 24.10.2013 eine einmalige Unterstützung vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 für Miete in der Höhe von € 450,00 gewährt. Für denselben Zeitraum wurde dem BF eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von €

619,10 gewährt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt.

1.2. Der BF führt mit seiner Ehegattin, die ebenfalls nicht zum legalen Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, ein aufrechtes Familienleben in Österreich. Er verfügt über keine sonstigen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.3. Der BF ist im Besitz einer am 17.12.2012 erteilten Anmeldebescheinigung und stellte einen Antrag auf Mindestsicherung. Der BF hatte in Österreich das Gewerbe als Markfahrer angemeldet. Diese Gewerbeberechtigung wurde mit 01.03.2013 gelöscht.

1.4. Der BF leidet an Diabetes sowie an fallweisen Vorhofflimmerepisoden infolge eines Thoraxtraumas. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden keine medizinische Versorgung in seinem Herkunftsstaat erhalten könnte.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, dass der BF seit 12.11.2012 in Österreich gemeldet ist, beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt, ergibt sich daraus, dass dieser das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes nicht belegen konnte und solches auch nicht dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung zu entnehmen war.

Die Feststellung, dass der BF mit seiner Ehegattin in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und wurden seine Angaben durch eine Einsichtnahme in das zentrale Melderegister bestätigt.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt in Österreich in einem sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis gestanden ist, entspricht dem Amtswissen (Einsicht in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).

2.2.2. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF aus Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Höhe von € 220,32 bezieht, ergibt sich aus der vorgelegten Rentenbezugsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 03.09.2013. Die Feststellung bezüglich der dem BF seitens der BH XXXX einmalig gewährten Zuschüsse ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung bezüglich der beim BF vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich aus den im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen.

Die Stellung des Antrags auf Gewährung einer Mindestsicherung ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Dem gegenständlichen Sachverhalt fehlt es an mehreren Erfordernissen, welche für den Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen würden.

So wird außer Acht gelassen, dass die Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung (Mindestsicherung), worauf der Antrag des BF abzielte, in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erfordernis, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, steht und schon dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG entnehmbar ist, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen das Fehlen entsprechender Existenzmittel voraussetzt. Wie oben dargestellt stehen dem BF aktuell infolge seiner von Deutschland aus bezogenen Erwerbsminderungsrente € 220,30 monatlich zur Verfügung, was in der Beschwerde auch erneut betont wurde. Der BF vermochte kein regelmäßiges weiteres Einkommen nachzuweisen, sodass das BFA in seinem Fall völlig zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht hinreichend sind.

Dass der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass er erneut einen Auftrag für die Verrichtung von Gartenarbeiten erhalten hätte, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da es sich hierbei letztlich um eine bloße Behauptung handelt, die der BF nicht durch die Vorlage etwa einer Einstellungszusage zu untermauern vermochte. Zieht man als Basis für ausreichende Existenzmittel die bedarfsorientierte Mindestsicherung von € 837,76 heran, so erreicht der BF mit seinem aktuellen monatlichen Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente diesen Betrag bei Weitem nicht.

Im gegenständlichen Fall hat sich der BF nicht nur um die Inanspruchnahme der Mindestsicherung bemüht, sondern fehlt es ihm - wie oben dargelegt - noch zusätzlich an Integrationsmomenten und in großem Ausmaß an finanziellen Grundmitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies wird zudem auch durch den Umstand indiziert, dass der BF selbst angibt, dass er selbst im Herkunftsstaat mit seinem eigenen Einkommen aus der Rente die täglichen Lebenserhaltungskosten nicht zu decken imstande wäre.

Soweit der BF vorbringt, aufgrund seines Gesundheitszustandes weder in Österreich noch Deutschland mehr eine Arbeit finden zu können, ist einzuwenden, dass die aus einem in Österreich erfolgten Unfall resultierenden gesundheitlichen Beschwerden (Vorhofflimmern) und eine etwaige dadurch bedingte (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit zu keiner für den BF günstigeren Entscheidung führen kann, da dieser in Österreich zu keinem Zeitpunkt als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwerbstätig war.

Etwaige sonstige soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet brachte der BF nicht vor und vermag auch der zu kurze Aufenthalt des BF im Bundesgebiet an sich keine hinreichende Integration zu indizieren (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz zu bezeichnen ist). Demzufolge kann auch nicht von einem völligen Abbruch der Bezüge zum Herkunftsstaat, in welchem der BF den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, gesprochen werden, was wiederum für ein Zurechtfinden und erfolgreiches Fußfassen ebendort spricht.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen des BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, aufgrund des beantragten Bezuges von Sozialleistungen und des nichterbrachten Nachweises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu wertenden - Einstellung gemäß § 66 FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl. den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung des BF als rechtmäßig darstellt.

Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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