BVwG W162 2110769-1

BVwGW162 2110769-122.2.2016

AlVG §24 Abs1
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §24 Abs1
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2110769.1.00

 

Spruch:

W162 2110769-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommRat Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, SVNR: XXXX, Sachwalter XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.04.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015, Zl. XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 8 AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 13.02.2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.2. Sie hat im Herbst 2014 mehrere Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) nicht wahrgenommen.

2.1. Die Beschwerdeführerin nahm am 11.11.2014 einen Termin beim AMS nicht wahr, worüber ihr Sachwalter am selben Tag verständigt wurde.

2.2. Am 19.11.2014 sprach die Beschwerdeführerin persönlich in der Infostelle des AMS Esteplatz vor. Sie erhielt ein Antragsformular für die Verlängerung der Notstandshilfe und es wurde ein neuerlicher Kontrolltermin für den 25.11.2014, 10:00 Uhr, vereinbart.

Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingehalten.

2.3. Die nächste persönliche Vorsprache erfolgte am 04.12.2014. Nach den Gründen für das Terminversäumnis befragt gab die Beschwerdeführerin an, den Termin am 11.11.2014 nicht eingehalten zu haben, weil sie die Stiege hinuntergefallen wäre. Allerdings hätte sie sich nicht krankschreiben lassen, da sie gedacht hätte, es werde von alleine wieder gut. Dann hätte die Beschwerdeführerin jedoch den AMS-Termin vergessen. Ihr Sachwalter bzw. ihr Sozialarbeiter kümmere sich diesbezüglich nicht um die Beschwerdeführerin. "Die" kämen nur, wenn der Antrag zu stellen wäre. Bezüglich des nicht eingehaltenen Kontrolltermins am 25.11.2014 gab die Beschwerdeführerin niederschriftlich an, dass sie total auf den 04.12.2014 konzentriert gewesen wäre. Ihr Sozialarbeiter hätte am 19.11.2014 den Antrag geholt, sie aber nicht nochmals auf ihren Termin in der Beratungszone am 25.11.2014 aufmerksam gemacht. "Die" würden sich kaum um die Beschwerdeführerin kümmern. Man hätte ihr gesagt, sie solle anrufen, wenn sie was bräuchte, aber von selbst würden sie sich nicht um sie kümmern. Sogar ihr Arzt hätte schon bei ihrem Sozialarbeiter angerufen und gesagt, dass dieser sich mehr um die Beschwerdeführerin sorgen sollte.

2.4. Mit Bescheiden des AMS vom 09.12.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Notstandshilfeanspruch vom 11.11.2014 bis 18.11.2014 und vom 25.11.2014 bis 03.12.2014 verliere, da sie die Kontrolltermine am 11.11.2014 und am 25.11.2014 nicht eingehalten habe.

2.5. In der Beschwerde gegen die Bescheide vom 09.12.2014, mit denen die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.11.2014 bis 18.11.2014 sowie vom 25.11.2014 bis 03.12.2014 eingestellt wurde, wurde vom Sachwalter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die belangte Behörde begründend ausgeführt hätte, dass die Beschwerdeführerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlassen hätte und ihr demnach für die angeführten Zeiträume keine Notstandshilfe gebühren würde. Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hätte, weil sie Kontrolltermine nicht wahrgenommen hätte. Die belangte Behörde übersehe dabei zunächst, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könne. Die bekämpften Bescheide würden in dieser Hinsicht auch jedwede Feststellung schuldig bleiben. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer psychischen Krankheit (Abhängigkeitssyndrom auf multiple Drogen) und einer chronifizierten Depression. Damit verbunden sei eine massive Antriebsstörung, die Überblicksgewinnung sei deutlich herabgesetzt. Diese Einschränkungen würden ein vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit einer versäumten Kontrollmeldung ausschließen. Es werde daher beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben und der Beschwerdeführerin (auch) für die Zeiträume vom 11.11.2014 bis 18.11.2014 sowie vom 25.11.2014 bis 03.12.2014 Notstandshilfe zu gewähren.

2.6. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS zur Abklärung, ob Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG - als Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe - vorliege, zur Begutachtung durch die Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zugewiesen. Bei der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 22.01.2015 erhielt sie die Zuweisung zum Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße am 16.02.2015. Sie wurde niederschriftlich über den Termin, den Zweck der Untersuchung und die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Termins informiert. Ihr Sachwalter wurde ebenfalls über den Termin, den Grund für die Untersuchung und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung nachweislich informiert.

2.7. Mit Bescheid des AMS vom 18.02.2015 wurde der Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 09.12.2014 betreffend Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß § 49 AlVG vom 11.11.2014 bis 18.11.2014 und vom 25.11.2014 bis 03.12.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG stattgegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrolltermin des Arbeitsmarktservice ohne triftigen Grund versäumt, bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Aufgrund des unterschiedlichen Betreuungsbedarfs könnten auch längere Zeiträume für Kontrolltermine vorgesehen werden. Kontrolltermine würden einerseits dazu dienen, eine durchgehende Betreuung zu gewährleisten, jedoch auch zur Feststellung, ob der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Recht bestehe.

Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. 2006/08/0172 vom 19.09.2007, wonach der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG in der Sicherstellung gelegen sei, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bestehe. Die Meldung diene demnach der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug.

Weiters wurde verwiesen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. 2011/08/0078 vom 22.02.2012, wonach ein Kontrolltermin in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen diene, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich sei.

Ausgeführt wurde weiters, dass die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters betreffe. Durch die Bestellung eines Sachwalters werde die Beschwerdeführerin nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in ihrer faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Dem Arbeitslosen sei es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln, in seinen Fähigkeiten, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, werde mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, stehe daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern komme vielmehr dem deliktischen Handeln gleich.

Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob sie in der Lage gewesen sei, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Zur Abklärung in diesen Fällen sehe das AMS vor, dass eine Begutachtung durch die Gesundheitsstraße der PVA vorzunehmen sei. Sie führe in ihrer Beschwerde aus, dass ihr wegen ihrer psychischen Erkrankung kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte. Zur Überprüfung, ob sie in der Lage sei, Kontrollmeldetermine selbständig wahrnehmen zu können, sei mit der Beschwerdeführerin ein Untersuchungstermin in der Gesundheitsstraße der PVA vereinbart worden.

Das Untersuchungsergebnis stehe zum Zeitpunkt der Entscheidung noch aus, werde jedoch für künftige Kontrollterminversäumnisse relevant sein. Es sei laut AMS im gegenständlichen Verfahren nicht durch ein medizinisches Sachverständigengutachten abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob sie in der Lage gewesen sei, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Ein Anspruchsverlust gemäß § 49 AlVG für die Zeiträume 11.11.2014 bis 18.11.2014 und 25.11.2014 bis 03.12.2014 könne daher nicht eintreten und wurde der Beschwerde stattgegeben.

3.1. Die Beschwerdeführerin nahm den Termin am 16.02.2015 zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vorliegt, nicht wahr.

3.2. Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2015 wurde die Notstandshilfe ab 16.02.2015 eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin den Termin am 16.02.2015 zur vorgeschriebenen Untersuchung nicht wahrgenommen habe. Der Termin, die Gründe für die Untersuchung und die Rechtsfolgen seien der Beschwerdeführerin und ihrem Sachwalter nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

3.3. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.04.2015 erhobenen Beschwerde vom 23.04.2015 wurde im Wesentlichen vom Sachwalter ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könne. Sie würde seit Jahren an einer psychischen Krankheit (Abhängigkeitssyndrom auf multiple Drogen) und einer chronifizierten Depression leiden. Damit verbunden wäre eine massive Antriebsstörung und ihre Überblicksgewinnung wäre deutlich herabgesetzt. Selbst der Realitätsbezug zur Erledigung von Angelegenheiten des Alltags wäre deutlich reduziert. Ihre Einschränkung schließe ein vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit einem versäumten Untersuchungsund/oder Kontrolltermin aus.

Verwiesen wurde auf das psychiatrische Gutachten vom 22.02.2010, das im Zuge des Sachwalterverfahrens erstellt worden sei, welches mit der Beschwerde übermittelt wurde. Ihre Einschränkung schließe ein vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit einem versäumten Untersuchungs- und/oder Kontrolltermin aus. Im Gutachten vom Februar 2010 war zusammengefasst festgestellt worden, dass ein depressives Zustandsbild bei der Beschwerdeführerin vorliege, welches von einem praktischen Arzt antidepressiv behandelt werde. Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sei mit der Betroffenen ausreichend möglich. Psychopathologisch würden sich Störungen der emotionalen und affektiven Befindlichkeit sowie des Antriebes finden. Ihre Kritikfähigkeit sei herabgesetzt und ihr Realitätsbezug deutlich reduziert. Aufgrund des Selbstführsorgedefizites wurde die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt.

3.4. Die Beschwerde vom 23.04.2015 gegen den Bescheid des AMSvom 10.04.2015 bezüglich Einstellung der Notstandshilfe ab 16.02.2015 gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 8 AlVG wurde im Rahmen der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG vom 12.06.2015 abgewiesen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, welche seit Februar 2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, im Herbst 2014 mehrere Kontrolltermine beim AMS nicht wahrgenommen habe. Im Rechtsmittelverfahren habe der Sachwalter der Beschwerdeführerin dem AMS mitgeteilt, dass ihr wegen ihrer psychischen Erkrankung kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könne. Aufgrund dieser Angaben, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage wäre, auch nur punktuelle Termine beim AMS einzuhalten und des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Gutachtens hätten sich massive Zweifel am generellen Vorliegen der Arbeitsfähigkeit ergeben.

Die Beschwerdeführerin sei daher zur Abklärung, ob Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG als Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe vorliege, vom AMS zur Begutachtung durch die Gesundheitsstraße der PVA zugewiesen worden.

Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 22.01.2015 habe die Beschwerdeführerin die Zuweisung zum Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße am 16.02.2015 erhalten. Sie sei niederschriftlich über den Grund und die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Termins informiert worden. Ihr Sachwalter sei ebenfalls über den Termin, den Grund für die Untersuchung und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung nachweislich informiert worden.

Trotzdem habe die Beschwerdeführerin den Termin am 16.02.2015 zur ärztlichen Untersuchung und Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vorliege, nicht wahrgenommen.

Der Leistungsbezug sei daher ab dem versäumten Untersuchungstermin eingestellt worden und ein Einstellungsbescheid erstellt worden.

Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei der Sachwalter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2015 über den Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und den Schlussfolgerungen des Arbeitsmarktservice informiert worden. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei geprüft worden, ob der Termin zur ärztlichen Untersuchung ordnungsgemäß vorgeschrieben und die Beschwerdeführerin sowie ihr Sachwalter über die Rechtsfolgen informiert waren. Der Sachwalter sei mit Schreiben vom 08.05.2015 über den Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die Schlussfolgerungen des Arbeitsmarktservice informiert worden. Bereits im Schreiben an die Beschwerdeführerin sei angeführt worden, dass das AMS die Ansicht vertrete, dass die Wahrnehmung des Untersuchungstermins dem rechtsgeschäftlichen und nicht dem deliktischen Handeln nahe stehe und deshalb in den Verantwortungsbereich des Sachwalters falle. Von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, sei kein Gebrauch gemacht worden.

In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG seien Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären sei, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden könnten, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit habe an einer von der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden könnten, habe durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet sei, habe die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigere, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhalte für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführerin selbst und ihr Sachwalter seien über den Termin der Untersuchung, die Gründe dafür und die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen informiert worden, trotzdem habe sie den Termin am 16.02.2015 zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht wahrgenommen.

Verwiesen wurde auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. 2011/08/0078 vom 22.02.2012, wonach ein Kontrolltermin in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen diene, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich sei.

Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betreffe jedoch weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters werde die Beschwerdeführerin nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in der faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Dem Arbeitslosen sei es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln, in seinen Fähigkeiten, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, werde mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen.

Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, stehe daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern komme vielmehr dem deliktischen Handeln gleich.

Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob sie in der Lage gewesen sei, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Aufgrund der Angaben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage wäre, auch nur punktuelle Termine beim AMS einzuhalten, und des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Gutachtens hätten sich massive Zweifel am generellen Vorliegen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Abklärung, ob Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG als Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe vorliege, vom Arbeitsmarktservice zur Begutachtung durch die Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt geschickt worden.

Zu dem vom Sachwalter angeführten Argument, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte, sei zu sagen, dass das AMS das Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht dem Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin zuordne, sondern dem ihres Sachwalters. Das AMS vertrete die Ansicht, dass die Abklärung, ob Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG als Grundvoraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe vorliege, nicht in ihrem Verantwortungsbereich falle, sondern in den, mit Gerichtsbeschluss ihrem Sachwalter übertragenen Aufgabenbereich. Laut Sachwalterbeschluss vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 26.05.2010 sei XXXX zum Sachwalter gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB unter anderem zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern bestellt worden.

Bezüglich der Zuständigkeit von Sachwaltern führe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 98/08/0110 vom 19.03.2003 insbesondere aus, dass gemäß § 9 AVG - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage komme - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sei.

Der für die Beschwerdeführerin bestellte Sachwalter habe nach dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 28. Mai 1993 gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB insbesondere ihre Vertretung vor Ämtern und Behörden und im Umgang mit privaten Vertragspartnern einschließlich der Schuldenregelung zu besorgen. Dies bedeute (übertragen auf den hier maßgebenden Bereich des öffentlichen Rechts), dass der Beschwerdeführerin zwar nicht die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zu sein, wohl aber die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Willenserklärungen in Empfang zu nehmen oder durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen, fehle. Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) könne auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (vgl. dazu VwGH vom 30.03.1993, Zl. 92/08/0183).

Verwiesen wurde auch auf Folgendes: Die Vermittlung bzw. "Zuweisung" einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wäre nicht an die Beschwerdeführerin selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Zumindest hätte der Sachwalter von der erfolgten Namhaftmachung eines potenziellen Arbeitgebers gegenüber der Beschwerdeführerin verständigt werden müssen. Weil dies unterblieben sei, sei eine der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vorgelegen, sodass schon aus diesem Grund eine Weigerung der Beschwerdeführerin, diese Beschäftigung anzunehmen, nicht vorliege.

Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG sei eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe. Die Notstandshilfe stelle einen wesentlichen Teil des monatlichen Einkommens dar und diene ihrer Existenzsicherung. Nach Ansicht des AMS stehe die Wahrnehmung des Untersuchungstermins zur Abklärung, ob der Anspruch auf Notstandshilfe dem Grunde nach bestehe, dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, und nicht dem deliktischen.

Folge man der Argumentation ihres Sachwalters läge es ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, Termine beim AMS oder - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - in der Gesundheitsstraße bei der PVA einzuhalten. Gleichzeitig könne man sie jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes für die Nichteinhaltung der Termine nicht verantwortlich machen. Das AMS hätte keinerlei Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Leistung zu überprüfen, da die Abklärung, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vorliege, ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich läge, ihr jedoch ihr Verhalten nicht zur Last gelegt werden könnte.

Die Bestellung eines Sachwalters erfolge aufgrund eines Gerichtbeschlusses, der sich auf ein fachärztliches Gutachten stütze. Laut diesem Beschluss benötige die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, eigenständig einen Antrag auf eine Leistung zu stellen. Die Feststellungen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen, falle nach Ansicht des Arbeitsmarktservice in die gleiche Kategorie wie die Antragstellung selbst. Wer sich weigere, einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit vorliege, Folge zu leisten, erhalte für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld/Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße der PVA am 16.02.2015 zur Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit vorliege, trotz Kenntnis der Rechtsfolgen, nicht eingehalten. Aus diesem Grund sei der Notstandshilfebezug ab 16.02.2015 einzustellen gewesen.

3.5. Mit Schreiben vom 30.06.2015, eingelangt am 02.07.2015, brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde in der Begründung ausgeführt hätte, dass das Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung nicht der Beschwerdeführerin, sondern dem Sachwalter der Beschwerdeführerin zuzuordnen sei. Abgesehen davon, dass nunmehr auch die Behörde offenbar zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, dass der Beschwerdeführerin das Nichterscheinen krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sei, seien die Ausführungen zur diesbezüglichen Verantwortlichkeit des Sachwalters völlig verfehlt.

Die Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sei eine höchstpersönliche, die naturgemäß keine Vertretung durch jemand anderen, auch nicht durch den weithin als allmächtig angesehenen Sachwalter, zulasse. Dazu komme, dass dieser - sofern er in diesem Zusammenhang überhaupt irgendeine Verpflichtung habe, was zu begründen wäre - allenfalls eine Bemühungs-, aber keine Erfolgspflicht habe. Das ergebe sich zwanglos schon daraus, dass er keinerlei Möglichkeiten habe, die betroffene Person zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Es wurde die Frage gestellt, wie sich die belangte Behörde vorstelle, dass der Sachwalter eine betroffene Person, die sich krankheitsbedingt weigere, einen Termin einzuhalten, oder - wie hier - aus Gründen völliger psychischer Antriebslosigkeit zu (fast) nichts zu bewegen sei, dazu gebracht werden solle, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Man mache es sich - wie so oft - allzu einfach, wenn man vom Sachwalter Menschenunmögliches (oder zumindest das für zivilisierte, demokratische Gesellschaften Akzeptable) verlange. Es fehle überdies jedes Sachverhaltssubstrat zur Frage der angeblichen Verletzung der sachwalterlichen Pflichten. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen angestellt, was der Sachwalter hätte können/sollen/müssen und tatsächlich nicht getan habe. Es werde bloß eine Behauptung aufgestellt, indem aus der Tatsache, dass die betroffene Person den Termin nicht wahrgenommen habe, geschlossen werde, dass der Sachwalter daran schuld sei. Der Sachwalter verwies darauf, dass er - in Kenntnis der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin äußerst antriebslos sei - ihr auch dieses Mal den Termin viele Male in Erinnerung gerufen habe und auch noch am Abend davor mit ihr telefoniert habe. Die Beschwerdeführerin habe hoch und heilig zugesagt, hinzugehen. Wenn sie es - wie eben geschehen - dann (krankheitsbedingt) nicht tue, könne der Sachwalter nichts ausrichten. Die Behörde führe weiters aus, dass die Abklärung der Umstände, ob Arbeitsfähigkeit vorliegen würde, nicht in den Bereich der Beschwerdeführerin, sondern in den Verantwortungsbereich des Sachwalters falle. Das mute eigenartig an. Es liege wohl an der Behörde festzustellen, ob eine Person arbeitsfähig sei oder nicht. Eine krankheitsbedingte - und somit unverschuldete - Verletzung dieser Mitwirkungspflicht könne nur der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Die von der Behörde zitierte Entscheidung des VwGH bringe für den gegenständlichen Fall nichts (hier gehe es um eine unterlassene Information des AMS an den gesetzlichen Vertreter).

3.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde zum Vorlageantrag wie folgt Stellung genommen:

"(...)

Es ist unbestritten, dass sowohl XXXX, als auch der Sachwalter über den Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße und den Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung informiert waren. Zu den Ausführungen des Sachwalters, ob er XXXX in Handschellen legen und vorführen lassen solle, möchte das Arbeitsmarktservice, mangels Ernsthaftigkeit des Vorbringens, keine Stellungnahme abgeben. Das Arbeitsmarktservice kann dem Sachwalter natürlich nicht vorschreiben, wie er seine Tätigkeit auszuüben hat und hat deshalb auch zu den konkret gesetzten Schritten keine Ermittlungen durchgeführt. Wenn der Sachwalter jedoch ausführt, dass die Antriebslosigkeit von XXXX bekannt ist, dann ist für das Arbeitsmarktservice evident, dass die bloße Erinnerung an die Einhaltung des Termins nicht zielführend ist und eine Begleitung zu dem Untersuchungstermin, vor allem im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen, durchaus angebracht gewesen wäre. Es darf darauf hingewiesen werden, dass XXXX im Auftrag ihres Sachwalters von einem Sozialarbeiter betreut wird und auch bereits zu Terminen begleitet wurde (siehe z.B. Text vom 12.1.2015). Der Sachwalter wendet ein, dass das Arbeitsmarktservice ausgeführt hätte, dass die Abklärung ob Arbeitsfähigkeit vorliegen würde, nicht in den Bereich von XXXX fiele, sondern in den Verantwortungsbereich des Sachwalters. Er führt aus, dass es wohl an der Behörde liege, festzustellen, ob eine Person arbeitsfähig wäre oder nicht. Dazu ist zu sagen, dass das Arbeitsmarktservice genau diese Feststellung treffen wollte und deshalb die Untersuchung bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt initiiert hat. Es liegt jedoch an XXXX und dem Sachwalter den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Die Bestellung eines Sachwalters erfolgte aufgrund eines Gerichtbeschlusses, der sich auf ein fachärztliches Gutachten stützt. Laut diesem Beschluss benötigt XXXX Unterstützung bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Sie ist zum Beispiel nicht berechtigt, eigenständig einen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Die Feststellungen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen, wie im gegenständlichen Fall die Arbeitsfähigkeit, fällt nach Ansicht des Arbeitsmarktservice in die gleiche Kategorie, wie die Antragstellung selbst. Detaillierte Ausführungen dazu, finden sich in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.6.2015. XXXX wurden weitere Untersuchungstermine bei der Gesundheitsstraße für den 17.3.2015 und den 22.4.2015 vorgeschrieben. Diese beiden Termine wurden ebenfalls nicht eingehalten. Der Notstandshilfebezug wurde mit Bescheid vom 22.4.2015 neuerlich wegen Nichteinhaltung des Untersuchungstermins bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt bescheidmäßig eingestellt. Die aufschiebende Wirkung wurde dabei ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht. Mittlerweile hat das Arbeitsmarktservice erfahren, dass XXXX offensichtlich eine Dauerleistung von der MA 40 (volle Höhe der Mindestsicherung) erhält. (...)"

3.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in der Folge den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26.05.2010 an, wonach der o.g. Sachwalter für die Beschwerdeführerin gemäß § 268 Abs. 3 Z. 2 ABGB bestellt wurde. Demnach wurde der Sachwalter für folgende Kreise von Angelegenheiten bestellt:

" (...)

a. Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern,

b. Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern,

c. Vertretung bei der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung ihres Vermögens,

d. Sicherstellung sozialer und medizinischer Betreuung.

(...)"

Begründend wurde in dem Beschluss ausgeführt, dass die Sachwalterschaft am 28.03.2006 durch das Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk der MA 15 angeregt worden wäre, da der Beschwerdeführerin aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände die Delogierung und die Abschaltung der Stromzufuhr gedroht hätte, sie jedoch Kontrolltermine mehrfach nicht eingehalten hätte, was zur Einstellung der Leistungen des AMS geführt hätte. Nachdem sie der Ladung zu Gericht zunächst nicht gefolgt sei, habe sie angegeben, auf dem Weg der Besserung zu sein, geringfügig beschäftigt zu sein, regelmäßig Substitol und Cirpalex nehme und ihre Angelegenheiten selbst besorgen könne. Mit Beschluss vom 20.09.2006 sei der o.g. Sachwalter zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren bestellt worden. Seit 2006 sei die Beschwerdeführerin mehrfach nicht zu Untersuchungsterminen bei dem vom Gericht bestellten neurologischen Sachverständigen erschienen. Im Juni 2007 habe ihr aufgrund offener Mietzinse erneut die Delogierung gedroht. Mit Beschluss vom 10.06.2007 sei der o.g. Sachwalter zum einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten bestellt worden. Nach dessen Auskunft (ON44) schaffe es die Betroffene häufig nicht, Termine wahrzunehmen. Aus dem Gutachten des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen ergebe sich, dass sie unter einer neuropsychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Depression leide, zusätzlich bestehe ein Zustand nach Drogenabhängigkeit, wobei sie sich im Substitutionsprogramm befinde. Deshalb bedürfe sie der Beistellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, den Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartner, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie bei der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens. Aufgrund der mit ihrer Depression verbundenen eingeschränkten Überblicksgewinnung sei eine freie Testierfähigkeit nicht gegeben. Eine Besserung ihres Zustandes sei in Teilbereichen möglich, zeitlich jedoch nicht prognostizierbar.

Ein Sachwalter sei nach § 268 Abs. 1 ABGB für eine volljährige Person zu bestellen, die an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei und dadurch alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne. Von der Bestellung sei abzusehen, wenn eine ausreichende Hilfeleistung durch andere Personen bzw. Einrichtungen möglich sei.

Verwiesen wurde auf die am 10.05.2010 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Sachverständigen und einstweiligen Sachwalters. Von einer Stellungnahme der Betroffenen zum Gutachten sei wegen der offenbaren Aussichtslosigkeit eines derartigen Vorgehens und zu ihrem Wohle Abstand genommen worden. Festgestellt wurde, dass die Betroffene aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage sie, sich vor Ämtern, Behörden, Gerichten oder Sozialversicherungsträgern selbst zu vertreten, mit privaten Vertragspartner zum agieren, ihre finanziellen Angelegenheiten wahrzunehmen und ihr Vermögen zu verwalten. Es bestehe eine Vertrauensverhältnis und regelmäßiger Kontakt zum o.g. Sachwalter, da dieser bereits einstweilig bestellt worden war.

4.1. Mit Bescheid des AMS vom 29.04.2015 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 2 AlVG die Notstandshilfe wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 22.04.2015 eingestellt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend wurde unter Verweis auf mehrfache Sperren des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung von Untersuchungsterminen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin neuerlich trotz Kenntnis er Rechtsfolgen den vereinbarten Termin am 22.04.2015 zur ärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsstraße bei der PVA nicht eingehalten habe.

4.2. Mit Aktenvermerken vom 15.07.2015 wurde vom AMS festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den neuen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hatte und es keine Vormerkung mehr betreffend der Beschwerdeführerin beim AMS gebe.

Verwiesen wurde darauf, dass der Sachwalter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 29.04.2015 kein Rechtsmittel erhoben habe und die Beschwerdeführerin eine Dauerleistung der MA 40 erhalte.

5. Am 02.02.2016 langte beim BVwG hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Schreiben der PVA vom 27.01.2016 ein, mit dem der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vom 21.07.2015 bei der PVA eingelangt sei.

Mittels ebenfalls dem BVwG übermittelten Bescheid der PVA vom 29.01.2016 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension ab 01.08.2015 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hatte im gegenständlichen Fall den begründeten Verdacht, dass bei der Beschwerdeführerin Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorliege. Deshalb wurde deren Überprüfung an einer geeigneten Stelle der PVA angeordnet.

Die Bestellung des Sachwalters war im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 26.05.2010 erfolgt, der sich auf ein fachärztliches Gutachten gestützt hatte. Laut diesem Beschluss benötigte die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Begründet wurde die Sachwalterbestellung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände die Delogierung und die Abschaltung der Stromzufuhr gedroht hätte, da sie insbesondere Kontrolltermine beim AMS mehrfach nicht eingehalten hätte, was zur Einstellung der Leistungen seitens des AMS geführt hätte. Deshalb bedürfe sie der Beistellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, den Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartner, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie bei der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung nicht festgestellt werden.

Bei der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 22.01.2015 erhielt die Beschwerdeführerin die Zuweisung zum Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße der PVA am 16.02.2015. Sie wurde niederschriftlich über den Grund und die rechtlichen Konsequenzen einer Nichteinhaltung des Termins informiert. Ihr Sachwalter wurde gleichfalls über den Termin, den Grund für die Untersuchung und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung nachweislich informiert. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sachwalter widersprachen der angeordneten Untersuchung.

Festgestellt wird, dass es sich beim Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße der PVA um einen Termin zur Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Termin am 16.02.2015 zur ärztlichen Untersuchung bezüglich der Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vorliegt, nicht wahrgenommen. Ein triftiger Grund für ihr Nichterscheinen konnte nicht erkannt werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, sich bei der PVA untersuchen zu lassen. Festgestellt wird weiters, dass der Sachverständige nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine Untersuchung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten - zumal bereits im Gerichtbeschluss vom 26.05.2010 begründend ausgeführt worden war, dass die Beschwerdeführerin insbesondere Kontrolltermine beim AMS mehrfach nicht eingehalten hätte, was zur Einstellung der Leistungen seitens des AMS geführt hätte, und sie deshalb der Beistellung eines Sachwalters bedürfe.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen bei und die Weigerung der am 16.02.2015 angeordneten Untersuchung den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt hat. Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2015 wurde demnach die Notstandshilfe ab 16.02.2015 zu Recht eingestellt. Die Beschwerde vom 23.04.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 10.04.2015 bezüglich der Einstellung der Notstandshilfe ab 16.02.2015 wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 abgewiesen.

Mit Bescheid der PVA vom 29.01.2016 wurde nunmehr festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Invaliditätspension ab 01.08.2015 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin erhält nunmehr eine Dauerleistung seitens der MA 40.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt steht fest. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Wer sich weigert, einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit vorliegt, Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hatte den vereinbarten Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt am 16.02.2015 zur Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit vorliegt, trotz Kenntnis der Rechtsfolgen, nicht eingehalten.

Die Beschwerdeführerin, welche seit Februar 2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, nahm im Herbst 2014 mehrere Kontrolltermine beim AMS nicht wahr. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage wäre, auch nur punktuelle Termine beim AMS einzuhalten und des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Gutachtens aus 2010 war die Beschwerdeführerin zur Abklärung, ob Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG als Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe vorliegt, vom Arbeitsmarktservice zur Begutachtung durch die Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt zugewiesen worden. Dabei handelt es sich um eine Feststellung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Eine ärztliche Untersuchung ist vom AMS nur dann anzuordnen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offen zu legen sind (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). Der Arbeitslose ist somit über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu hören und über die Sanktion im Falle der Weigerung zu belehren.

Beweiswürdigend ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 22.01.2015 beim AMS die Zuweisung zum Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße am 16.02.2015 erhielt. Sie wurde niederschriftlich über den Termin, den Zweck der Untersuchung und die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Termins nachweislich informiert. Zum Zeitpunkt der Zuweisung zum verfahrensgegenständlichen Untersuchungstermin war die Beschwerdeführerin bereits von RA XXXX als Sachwalter vertreten. Ihr Sachwalter wurde gleichfalls über den Termin, den Grund für die Untersuchung und die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung nachweislich informiert. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sachwalter haben der Zuweisung zum Untersuchungstermin am 15.02.2015 widersprochen.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den Termin am 16.02.2015 zur ärztlichen Untersuchung und Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG vorliegt, nicht wahrgenommen hat.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.04.2015, mit dem die Notstandshilfe aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin beim festgesetzten Untersuchungstermin ab 16.02.2015 eingestellt wurde, behauptete der Sachwalter im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könne. Sie würde seit Jahren an einer psychischen Krankheit (Abhängigkeitssyndrom auf multiple Drogen) und einer chronifizierten Depression leiden. Damit verbunden wäre eine massive Antriebsstörung und wäre ihre Überblicksgewinnung deutlich herabgesetzt. Selbst der Realitätsbezug zur Erledigung von Angelegenheiten des Alltags wäre deutlich reduziert. Verwiesen wurde auf das psychiatrische Gutachten vom 22.02.2010, das im Zuge des Sachwalterverfahrens erstellt wurde, und welches gemeinsam mit der Beschwerde übermittelt wurde.

Laut Einschätzung des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichts war die Beschwerdeführerin jedenfalls verpflichtet - mit Unterstützung ihres Sachwalters -, zu der veranlassten Untersuchung zu erscheinen. Beweiswürdigend wird angemerkt, dass es der Sachwalter unterlassen hat, zu dem diesbezüglichen Schreiben des AMS Stellung zu nehmen. Weiters kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Sachverständige nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine Untersuchung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten - zumal bereits im Gerichtbeschluss vom 26.05.2010 begründend ausgeführt worden war, dass die Beschwerdeführerin insbesondere Kontrolltermine beim AMS mehrfach nicht eingehalten hätte, was zur Einstellung der Leistungen seitens des AMS geführt hätte, und sie deshalb der Beistellung eines Sachwalters bedürfe. Beweiswürdigend wird in der Folge ausgeführt, dass ein Sachwalter insbesondere in Anbetracht des Anlasses seiner Bestellung - dies war im gegenständlichen Fall eindeutig die Nichteinhaltung von Kontrollterminen beim AMS durch die Beschwerdeführerin, sowie daraus resultierende negative Folgen für sie - besondere Vorkehrungen im Kreise der Angelegenheiten, für die er bestellt wurde, zu treffen hat. Im gegenständlichen Fall wäre in jedem Fall dafür Sorge zu tragen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Untersuchung bei der PVA vornimmt.

Die Bestellung des Sachwalters war im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund des Gerichtbeschlusses vom 26.05.2010 erfolgt, der sich auf ein fachärztliches Gutachten gestützt hatte. Laut diesem Beschluss benötigte die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Begründet wurde die Sachwalterbestellung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände die Delogierung und die Abschaltung der Stromzufuhr gedroht hätte, da sie insbesondere Kontrolltermine beim AMS mehrfach nicht eingehalten hätte, was zur Einstellung der Leistungen seitens des AMS geführt hätte. Deshalb bedürfe sie der Beistellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, den Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartner, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie bei der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens. Im Entscheidungszeitpunkt konnte eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung nicht festgestellt werden und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Demnach geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Fall der Unterstützung des Sachwalters bedurfte, um ihren Termin bei der PVA ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.

Bezüglich der Zuständigkeit von Sachwaltern führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 98/08/0110 vom 19.03.2003 insbesondere aus, dass gemäß § 9 AlVG, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Der für die Beschwerdeführerin bestellte Sachwalter hatte im zitierten Fall insbesondere ihre Vertretung vor Ämtern und Behörden und im Umgang mit privaten Vertragspartnern einschließlich der Schuldenregelung zu besorgen. Dies bedeutet übertragen auf den hier maßgebenden Bereich des öffentlichen Rechts, dass der Beschwerdeführerin zwar nicht die Rechtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Träger öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zu sein, wohl aber die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Willenserklärungen in Empfang zu nehmen oder durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen, fehlt. Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des

§ 50 AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Die Vermittlung ("Zuweisung") einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS wäre daher im beschriebenen Fall nicht an die Beschwerdeführerin selbst, sondern an deren Sachwalter zu richten gewesen. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Sachwalter über den verfahrensgegenständlichen Untersuchungstermin und dessen Bedeutung nachweislich informiert.

Die Bestellung eines Sachwalters erfolgte aufgrund eines Gerichtbeschlusses, der sich auf ein fachärztliches Gutachten stützt. Laut diesem Beschluss benötigte die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht berechtigt, eigenständig einen Antrag auf eine Leistung zu stellen. Bei der Feststellung des Vorliegens der rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe - was im Zuge der verfahrensgegenständlichen Untersuchung erfolgen sollte - handelt es sich nach Einschätzung des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichts um ein tatsächliches Leistungskalkül:

Demnach war die Beschwerdeführerin jedenfalls verpflichtet, unter Zuhilfenahme ihres Sachwalters, zu der veranlassten Untersuchung zu erscheinen.

Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass der Sachwalter in seinem Vorbringen selbst auf die Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen hat. Demnach sowie in Anbetracht des Gerichtsbeschlusses waren ihm die Situation der Beschwerdeführerin und ihre Hilfsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung von AMS-Terminen sehr wohl bekannt. In diesem Zusammenhang geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die Beschwerdeführerin bei manchen AMS-Terminen von einem Sozialarbeiter begleitet wurde. Der erkennende Senat erachtet diese Möglichkeit der Unterstützung der Beschwerdeführerin zur Einhaltung von Terminen für sinnvoll und wäre dies für den gegenständlichen Termin zur Untersuchung bei der PVA auch jedenfalls zielführend gewesen.

Dem Vorbringen des Sachwalters, wonach er die Beschwerdeführerin an die Einhaltung des Termins erinnert hätte, ist entgegen zu halten, dass dies nicht zielführend war. Es wäre eine Begleitung zu dem Untersuchungstermin, vor allem im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen, welche der Beschwerdeführerin und dem Sachwalter nachweislich zur Kenntnis gebracht worden waren, sowie in Anbetracht der Vorgeschichte, des Gerichtsbeschlusses und den darin begründeten Ausführungen, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin häufig AMS-Termine nicht selbst eingehalten hat - und ihr deshalb ein Sachwalter zur Unterstützung beigestellt worden war - durchaus erforderlich gewesen wäre. Schließlich wird erneut darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Sachwalters zudem von einem Sozialarbeiter betreut wird und von diesem auch bereits zu Terminen begleitet wurde. Weshalb eine Begleitung der Beschwerdeführerin weder durch den Sachwalter noch durch den Sozialarbeiter zum zugewiesenen verfahrensgegenständlichen Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße der PVA am 16.02.2015 erfolgt ist, kann vom erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden.

In Summe kann der erkennende Senat keinen triftigen Grund erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Untersuchungstermin - ob begleitet bzw. unterstützt von ihrem Sachwalter bzw. dem ihr zugewiesenen Sozialarbeiter oder alleine - nicht erschienen ist. Beim verfahrensgegenständlichen ärztlichen Untersuchungstermin handelt es sich um einen überaus wichtigen Termin, dessen Nichteinhaltung nunmehr finanzielle Einbußen für die Beschwerdeführerin nach sich zieht.

Schließlich ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin in der Folge weitere Untersuchungstermine bei der Gesundheitsstraße der PVA für den 17.03.2015 und den 22.04.2015 vorgeschrieben wurden. Diese beiden Termine wurden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingehalten. In der Folge wurde daher der Notstandshilfebezug mit Bescheid des AMS vom 22.04.2015 neuerlich wegen Nichteinhaltung des Untersuchungstermins bei der Gesundheitsstraße der PVA eingestellt. Die aufschiebende Wirkung wurde dabei ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht. Da diesem nicht bestrittenen Bescheid des AMS derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem verfahrensgegenständlichen, hat bereits die belangte Behörde daraus geschlossen, dass die Beschwerdeführerin die dargelegten Feststellungen der belangten Behörde nunmehr akzeptiert hat.

Zusammenfassend kommt der erkennende Senat zu der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen am 16.02.2015 zur angeordneten ärztlichen Untersuchung den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 7 AlVG

(1) [....]

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[....]

§ 8 AlVG

(1) [....]

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

[....]

§ 33 AlVG

(1) [....]

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

[....]

§ 38 AlVG

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:

§ 8 Abs. 2 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 bestimmt, dass der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet ist, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Weigert der Arbeitslose sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Die Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH v. 20.10.2004, Zl. 2003/08/0271).

Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN).

Aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde entsprechende Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit nicht erst dann zu treffen, wenn der Arbeitslose sich für arbeitsunfähig erklärt, sondern von Amts wegen, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen. Es steht aber nicht im Belieben der Behörde, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offen zu legen sind (VwGH 21. 11. 2001, 98/08/0357). Der Arbeitslose ist somit über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu hören und über die Sanktion im Falle der Weigerung zu belehren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird also zB das Parteiengehör nicht eingehalten, treten auch die Rechtsfolgen des § 8 Abs 2 AlVG nicht ein (VwGH 19. 3. 2003, 2002/08/0065). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die Regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des § 8 Abs 2 AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Der betreffenden Person ist auch die Möglichkeit einzuräumen, durch die Möglichkeit der Vorlage privater ärztlicher Gutachten diese Zweifel zu zerstreuen.

Wie sich aus den Darlegungen in der Beweiswürdigung ergibt, wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sachwalter durch das AMS über die Gründe für eine Zuweisung zur Untersuchung unterrichtet und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Dies wurde im gegenständlichen Fall nicht bestritten. Nach Ansicht des erkennenden Senates legte das AMS den begründeten Verdacht, weshalb Arbeitsfähigkeit (nicht) mehr vorliegt, dar und wird diesbezüglich auf die Feststellungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit war vom AMS an einer geeigneten Stelle angeordnet worden, weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sachwalter hatten der angeordneten Untersuchung widersprochen, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht untersuchen ließ, ist unbestritten. Von einer Verweigerung der Untersuchung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin nicht aus triftigen Gründen daran gehindert war, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/19/0140).

Die Bestellung eines Sachwalters erfolgte im gegenständlichen Fall aufgrund eines Gerichtbeschlusses, der sich auf ein fachärztliches Gutachten gestützt hatte, wonach die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern benötige. Begründend wurde im Gerichtsbeschluss ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichteinhaltung von AMS-Kontrollmeldeterminen bereits finanzielle Nachteile erlitten hätte und deshalb Unterstützung dabei benötige. Beweiswürdigend wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls verpflichtet war, unter Zuhilfenahme ihres Sachwalters, zu der veranlassten Untersuchung zu erscheinen. Dem Sachwalter waren die begründenden Ausführungen des Gerichtsbeschlusses bezüglich ihrer Nichteinhaltung von AMS-Terminen bekannt und er verwies in seinem Vorbringen selbst auf die Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin. Schließlich wird auch darauf hingewiesen , dass die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Sachwalters zudem von einem Sozialarbeiter betreut wird und von diesem auch bereits zu Terminen begleitet wurde. Weshalb eine Begleitung der Beschwerdeführerin weder durch den Sachwalter noch durch den Sozialarbeiter zu zugewiesenen verfahrensgegenständlichen Untersuchungstermin bei der Gesundheitsstraße am 16.02.2015 erfolgt ist, kann vom erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden.

In Summe kann der erkennende Senat keinen triftigen Grund erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Untersuchungstermin - ob begleitetet von ihrem Sachwalter bzw. dem ihr zugewiesenen Sozialarbeiter oder alleine - nicht erschienen ist. Beim verfahrensgegenständlichen ärztlichen Untersuchungstermin hat es sich um einen überaus wichtigen ärztlichen Untersuchungstermin mit finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin gehandelt.

Insgesamt ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und in Anbetracht der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Weigerung, sich am 16.02.2015 der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im vorliegenden Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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