BVwG W119 1308933-2

BVwGW119 1308933-22.2.2016

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1308933.2.00

 

Spruch:

W119 1308933-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 4. 2015, Zl. 352053006/VZ: 14500887, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. 1. 2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

II. XXXX ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu erteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China reiste seinen Angaben zufolge am 17. 9. 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte unter seinem Namen, jedoch unter der Angabe des XXXX als sein Geburtsdatum, am 22. 9. 2005 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 12. 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 11. 2008, Zahl:

C7 308933-1 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen und am gleichen Tag rechtskräftig.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 22. 3. 2007, Zahl: III-1217113/FrB/07 ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen, weil er von einem Organ der Abgabenbehörde bei einer Beschäftigung betreten worden war, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. 4. 2007, Zahl: E1/161010/2007 keine Folge gegeben. Das Rückkehrverbot wurde am 5. 8. 2007 rechtskräftig.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro ordnete gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. 4. 2009 das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion zur Sicherung der Abschiebung an und richtete am 8. 4. 2009 ein Schreiben an die Botschaft der VR China zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Dabei wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, anhand dessen Angaben im Asylverfahren, mit XXXX angegeben. Dieses Schreiben wurde von der chinesischen Botschaft mit Verbalnote vom 21. 5. 2009 dahingehend beantwortet, dass die Botschaft die übermittelten Daten an die Polizei in China weitergeleitet habe und nach deren Überprüfung eine solche Person "in der angegebenen Adresse" nicht existiere. Daher könne nicht bewiesen werden, dass diese Person chinesischer Staatsangehöriger sei. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten gebeten, um diese nochmal überprüfen zu lassen.

Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 25. 5. 2009 und 20. 7. 2009 aufgefordert, dessen richtige Personaldaten bekanntzugeben. Er antwortete darauf mit Schreiben vom 21. 7. 2009, dass es ihm nicht möglich sei, diese Fragen zu beantworten. Am 24. 7. 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro einvernommen und angehalten, ein Formular zur Erhebung seiner Personaldaten auszufüllen. Das von ihm ausgefüllte Formular wurde erneut über das Bundesministerium für Inneres an die chinesische Botschaft weitergeleitet. Die chinesische Botschaft antwortete mit Verbalnote vom 1. 9. 2009, dass sie die übermittelten Daten nochmals zur Überprüfung an die Polizei in China weitergeleitet habe und nach der Überprüfung eine solche Person "in der angegebenen Adresse" nicht existiere. Daher könne nicht bewiesen werden, dass diese Person chinesischer Staatsangehöriger sei.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro hob am 14. 12. 2009 das gegen den Beschwerdeführer am 3. 4. 2009 verhängte gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion auf.

Am 14. 1. 2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Vollmacht seines nunmehrigen Vertreters ein.

Der Beschwerdeführer brachte am 26. 3. 2014 beim Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Im Antragsformular gab er erstmals gegenüber einer österreichischen Behörde den XXXX als sein Geburtsdatum an. Dem Antrag legte er eine Kopie seines chinesischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX bei der Botschaft der Volksrepublik China in Warschau, bei. In diesem Reisepass ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX vermerkt. Weiters legte er dem Antrag eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden in der Woche, eine Vereinbarung über das Recht zur unentgeltlichen Nutzung einer Wohnung ab 1. 3. 2014 sowie ein Sprachdiplom vom 10. 1. 2014 auf Niveau A2 vor, aus dem hervorgeht, dass er die Deutschprüfung mit sehr gut bestanden habe.

Am 10. 10. 2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zum Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2005 im Bundesgebiet verblieben sei. Sein Reisepass sei in Polen ausgestellt worden. Diesen habe er durch einen Freund in Polen "anfordern" lassen. Er habe dem Freund ein Foto gegeben und dieser habe ihm dann den Reisepass gebracht. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er zeitweise gearbeitet. Seine Landsleute hätten ihm auch finanziell ausgeholfen. Die Grundversorgung habe er nicht in Anspruch genommen. Er habe einige Freunde in Österreich. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familienangehörigen lebten in China. In Österreich habe er keine Verwandten.

Am 27. 3. 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und es beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Der Beschwerdeführer legte Gehaltsabrechnungen für Dezember 2014 bis Februar 2015 vor. Nach einer "Arbeitsbewilligung" befragt, gab er an, dass er eine solche nicht habe. Am Ende des Einvernahmeprotokolls befindet sich zum Thema der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers folgende Passage: "Es wird auf Deutsch gefragt, wie gut meine Deutschkenntnisse sind. Es kann nur spärlich bis gar nicht geantwortet werden. Anmerkung: auf die Frage, wie sie die Deutschprüfung geschafft haben, kann keine Antwort in Deutsch darauf gegeben werden."

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. 4. 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen habe, hingegen seine Ehefrau und seine Kinder in China lebten. Es bestünden keine beruflichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er habe zwar eine A2-Deutschprüfung mit sehr gut abgeschlossen, sei der deutschen Sprache jedoch nicht "sonderlich mächtig". Die an ihn gerichteten Fragen habe er nicht beantworten können. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seinem abgeschlossenen Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er habe offensichtlich unrichtige Angaben gemacht, um ein Heimreisezertifikat zu verhindern und somit einer Abschiebung nach China zu entgehen. Bei der Antragstellung habe er eine Kopie eines im Jahre 2012 ausgestellten Reisepasses mit einem anders als ursprünglich angegebenem Geburtsdatum vorgelegt. Eine Integration sei bei ihm nicht festzustellen. Daher sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht gekommen. Die Abweisung seines Antrages sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die vorgelegten Unterlagen eine tiefe soziale, berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich belegten. Die zeitliche Komponente sei im angefochtenen Bescheid unbeachtet geblieben. Diese Komponente stelle eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, zumal die Ausweisungsentscheidung schon über sechs Jahre zurückliege. Es sei nicht erklärlich, warum die Integrationsschritte des Beschwerdeführers weniger wertvoll wären, als bei laufendem Asylverfahren. Im Gegenteil, sei es dem Beschwerdeführer gerade besonders anzurechnen, dass er sich in Österreich wohl verhält, bemüht ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sein Verständnis der deutschen Sprache voranzutreiben, obwohl sein Aufenthaltsstatus unsicher sei, zumal dies gerade dem Zweck von

Artikel 8 EMRK entspreche. Es stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. des Verbotes der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung dar, dass die Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei. Dies sei deshalb relevant, weil sich aus der ständigen Judikatur des VwGH ergebe, dass bei einem derart langen Aufenthalt wie beim Beschwerdeführer von einer Integration grundsätzlich auszugehen sei. Verwiesen wurde auf VwGH 2012/22/0151 vom 10. 12. 2013. Auch hätten die Länderberichte zur VR China untersucht werden müssen, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden sollen. Der Beschwerdeführer beantrage, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen bzw. ihm diesen Aufenthaltstitel zu erteilen und festzustellen, dass die Abschiebung in die VR China unzulässig sei.

Am 29. 12. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines vom Bundesamt übermittelten Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, ausgestellt von der Botschaft der VR China am 1. 12. 2015, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22. 1. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Eingangs führte die erkennende Richterin mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch in deutscher Sprache, aus dem sie schloss, dass er Kenntnisse dieser Sprache habe. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er seinen Reisepass in Österreich nicht ausgestellt bekommen habe können. Deshalb habe er einem Freund ein Foto und eine Kopie seines alten Reisepasses gegeben, und dieser habe bei der chinesischen Botschaft in Warschau einen neuen Reisepass für ihn beantragt und ausgestellt bekommen. Die Kopie seines alten Reisepasses habe der Beschwerdeführer sich aus China schicken lassen. Die unterschiedlichen Geburtsjahre stammten daher, dass man ihm geraten habe, bei der Asylantragstellung weder seinen wahren Namen noch sein wahres Geburtsdatum anzugeben. Auch beim Versuch der Fremdenpolizei, ein Heimreisezertifikat auszustellen, habe er zwar seinen wahren Namen jedoch nicht sein wahres Geburtsdatum bekanntgegeben, weil er nicht abgeschoben habe werden wollen. Das Geburtsdatum im aktuellen Reisepass sei wahr, weil die Daten im Reisepass den Daten in China entsprechen müssten. Es sei zutreffend, dass er mit der Ausstellung seines neuen Reisepasses auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Kauf genommen habe. Zu seinen Kindern in China habe er telefonischen Kontakt. Zu seiner Frau habe er keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er Freunde, ein Familienleben führe er hier nicht. Derzeit sei er nicht erwerbstätig. Der anwesende rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass dieser früher angemeldet und beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht gewusst, dass er eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötige. Sein Vertreter legte einen Notariatsakt vom 1. 12. 2015 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter eines Restaurants sei. Dies sei er weiterhin. Zudem legte sein Vertreter eine Wohnrechtsvereinbarung vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegen eine monatliche Zahlung von 100 Euro ein bis 31. 1. 2018 befristetes, nur aus "wichtigen Gründen" unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündbares, Wohnrecht in einer näher bezeichneten Wohnung habe. In China habe er sechs Schuljahre absolviert. Im Falle einer Rückkehr wäre seine berufliche Situation hoffnungslos. Dies, weil er gegen die Familienplanungspolitik verstoßen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17. 9. 2005 in Österreich. Am 22. 9. 2005 stellte er einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 11. 2008 wurde seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen und am gleichen Tag rechtskräftig. Seit dem 24. 11. 2008 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig in Österreich.

Gegen ihn wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom XXXX ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen, weil er von einem Organ der Abgabenbehörde bei einer Beschäftigung betreten worden war, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. 4. 2007 keine Folge gegeben. Das Aufenthaltsverbot wurde am 5. 8. 2007 rechtskräftig.

Im Jahr 2009 scheiterte zweimal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, weil er gegenüber der Fremdenpolizei ein bereits bei der Asylantragstellung angegebenes, falsches Geburtsdatum angegeben hatte.

Der Beschwerdeführer legte bei seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen am XXXX bei der Botschaft der Volksrepublik China in Warschau ausgestellten Reisepass mit seinem tatsächlichen Geburtsdatum, dem XXXX , vor. Seitdem ist dem Bundesamt die wahre Identität des Beschwerdeführers bekannt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Er hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat zudem ein Sprachdiplom auf Niveaustufe A2 erlangt.

Die beiden Söhne des Beschwerdeführers leben in der Volksrepublik China. Zu diesen hat er telefonischen Kontakt. Zu seiner Ehefrau hat er keinen Kontakt mehr. In Österreich leben keine seiner Verwandten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers beruht auf seinem vorgelegten chinesischen Reisepass.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf einem eingeholten Strafregisterauszug vom 28. 1. 2016.

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachdiploms auf der Niveaustufe A2 und in der Verhandlung am 22. 1. 2016 seine grundlegenden Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in der Volksrepublik China beruht auf dessen glaubhaften Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und wurden auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 17. 9. 2005 in Österreich auf. Am 22. 9. 2005 stellte er einen Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 11. 2008 wurde seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig abgewiesen. Seit dem 24. 11. 2008 befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr rechtmäßig in Österreich.

Unbeschadet davon ist eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2009 zwei Mal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Botschaft vereitelt, in dem er sein bereits im Asylverfahren benutztes, unwahres Geburtsdatum angegeben hat. Jedoch hat er mit der Einbringung seines Antrages auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK am 26. 3. 2014 die Kopie seines am XXXX bei der Botschaft der Volksrepublik China in Warschau ausgestellten Reisepasses vorgelegt. Seitdem ist dem Bundesamt die wahre Identität des Beschwerdeführers bekannt. Der Beschwerdeführer hat damit ab diesem Zeitpunkt in Kauf genommen, dass ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt und er somit in die VR China abgeschoben werden kann. Dennoch hat das Bundesamt erst am 1. 12. 2015 ein Heimreisezertifikat erwirkt. Aufgrund dieses bedeutenden Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer abgeschoben hätte werden können, das Bundesamt jedoch keine darauf abzielenden Handlungengesetzt hat, kann im Rahmen einer Interessenabwägung nicht gesagt werden, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus Gründen der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich ist. (Vgl. EGMR 28.6.2011, Nunez vs Norwegen Nr. 55.597/09, Randnummer 82).

Die Verstöße des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung, indem er ein unwahres Geburtsdatum angab und so seine Abschiebung in die VR China verhinderte sind zwar erheblich, jedoch liegen sie schon mehr als sechs Jahre zurück. Sie wurden von ihm letztlich korrigiert, indem er sein wahres Geburtsdatum und seine wahre Identität bekanntgab und somit eine Abschiebung ermöglichte. Auch die Verhängung des auf fünf Jahre befristeten Rückkehrverbotes gegen ihn liegt mittlerweile mehr als acht Jahre zurück.

Das Bundesamt hat, wie in der Beschwerde zutreffend moniert, die über zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers bei der Versagung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG außer Betracht gelassen.

Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 24. 11. 2008 allein vermag das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung des konkreten Falles nicht zu ersetzen. (Vgl. VfGH 21.2.2013, B 880/12).

Das Kriterium, wonach die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden und die Frage, ob dieser rechtswidrig war, eine Rolle spielen, ist dahingehend auszulegen, dass sich auch die Unrechtmäßigkeit eines Aufenthalts bei langer Dauer und hohem Integrationsgrad relativiert. Dem Umstand, dass der gesamte oder überwiegende bisherige Aufenthalt unrechtmäßig war, kommt demnach bei längerer Aufenthaltsdauer keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Der VfGH weicht damit von seiner eigenen bisherigen Entscheidungslinie ab: In VfSIg 19.086 betonte der Gerichtshof noch, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken könne, und führte weiter aus, dass eine Unterscheidung dahingehend zu treffen sei, ob Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder gegenüber einem Asylwerber seit der Antragstellung über mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies seiner Sphäre zuzurechnen wäre. Der VfGH hat somit in der vorliegenden Entscheidung seine Vorgaben für die Schutzwürdigkeit eines langjährigen Aufenthalts deutlich gelockert. (Siehe Ecker, migralex 2013, 54 (56) [zu VfGH 21.2.2013, B 880/12]).

Der Beschwerdeführer hat während seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich Deutschkenntnisse erworben, die auch zur Erlangung eines A2 Sprachdiplomes geführt haben. Er hat zudem Freunde gefunden, die ihn zwischenzeitlich finanziell unterstützt haben. Mittlerweile ist er auch Gesellschafter einer GmbH geworden, was seine privaten Interessen am Weiterverbleib in Österreich verstärkt. Auch hat er eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vorgelegt.

Aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sind die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat nicht mehr von hohem Gewicht. Dieser lange, teilweise rechtmäßige, Aufenthalt des Beschwerdeführers, den er auch für eine sprachliche und soziale Integration genutzt hat, begründet in erster Linie sein privates Interesse am Weiterverbleib in Österreich.

Dieses private Interesse überwiegt in einer Gesamtabwägung gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wegen der ab dem 26. 3. 2014 möglichen, jedoch über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren unterlassenen Schritte zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn, nicht mehr als dringend und daher, vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts, insgesamt nicht als überwiegend angesehen werden kann.

Die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer beruht auf seinem mehr als zehnjährigen, teilweise rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich und seiner in dieser Zeit erreichten sprachlichen Integration.

Daher ist dem Beschwerdeführer trotz des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (eigene feste Einkünfte), Zuwendungen von Freunden erfüllen dieses Kriterium nicht, des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist ihm zu erteilen, weil er mit dem vorgelegten Sprachdiplom auf Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG) erfüllt hat.

Das Bundesamt hat nunmehr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, weil eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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