BVwG L517 2114750-1

BVwGL517 2114750-114.12.2015

BEinstG §1 Abs1
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
BEinstG §1 Abs1
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L517.2114750.1.00

 

Spruch:

L517 2114750-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter XXXX , MLS und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 12.05.2015,

OB: XXXX , auf Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von €

2.440,00 für das Kalenderjahr 2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 9, 1 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundessozialamtes (nachfolgend auch: belangte Behörde - kurz: "bB") vom 18.11.2010 wurde die XXXX (nachfolgend auch: beschwerdeführende Partei - kurz: "bP") von der alljährlichen Vorlage der Verzeichnisse und vom Erfordernis der Antragstellung auf Gewährung von Prämien gemäß § 9a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) befreit, da die entsprechenden Daten dem Bundessozialamt von Trägern der Sozialversicherung übermittelt werden (§ 16 Abs. 5 BEinstG).

2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.05.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei erstmals gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe von € 669,00 für das Kalenderjahr 2010 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 08.07.2011 erhob die bP dagegen Einspruch - einer der Mitarbeiter, Herr XXXX , habe eine körperliche Behinderung und auch einen Behindertenausweis. Mit Bescheid vom 05.08.2011 entschied die bB über die erhobene Vorstellung und bestätigte die Vorschreibung der Ausgleichstaxe von € 669,00 für das Kalenderjahr 2010.

Mit Bescheid der bB vom 14.05.2012 wurde der bP die Entrichtung einer Ausgleichstaxe von € 1.356,00 für das Kalenderjahr 2011 vorgeschrieben. Eine dagegen erhobene Vorstellung vom 31.07.2012 wurde - nach Verspätungsvorhalt - mit Schreiben vom 20.08.2012 zurückgezogen.

Weitere Bescheide der bB betr. Entrichtung einer Ausgleichstaxe vom 14.05.2013 und vom 14.04.2014 für die Kalenderjahre 2012 (€ 928,00) und 2013 (€ 238) blieben der Aktenlage zufolge unangefochten.

3.1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde bzw. kurz: "bB") vom 12.05.2015 wurde der bP eine Ausgleichstaxe von € 2.440,00 für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 23.06.2015 Vorstellung. Begründend führte die bP aus, dass die Gesamtanzahlen der Dienstnehmer - auf Seite 4 des Bescheides dargestellt - richtig seien und außer Streit gestellt würden. Nach den im Bescheid dargelegten Gesamtzahlen der Dienstnehmer ergebe sich, dass für jeden Monat im Jahr 2014 ein begünstigt behinderter Dienstnehmer einzustellen gewesen wäre, mit Ausnahme der Monate Februar und März. Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe sei jedoch zu Unrecht erfolgt, weil die Vorstellungswerberin in ihrem Unternehmen zwei begünstigt Behinderte, nämlich XXXX und XXXX beschäftige. Der Grad der Behinderung betrage bei XXXX 50% und bei XXXX 60%, wie sich aus den beigeschlossenen Behindertenpässen ergebe. Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe sei daher zu Unrecht erfolgt.

3.3. Mit Schreiben vom 06.07.2015 wurde der bP von der bB mitgeteilt, dass ein Behindertenpass kein entsprechender Nachweis der Begünstigteneigenschaft iS des BEinstG sei.

3.4. Mit Schreiben vom 22.07.2015 äußerte sich die bP insofern, als bei den angeführten Personen der GdB durch Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt worden sei, diese seien daher als begünstigte Behinderte anzusehen.

3.5. Mit Bescheid vom 27.07.2015 entschied das Sozialministeriumservice über die Vorstellung der bP und bestätigte die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG von €

2.440,-- für das Kalenderjahr 2014. Der Bescheid wurde der Aktenlage zufolge am 04.08.2015 abgefertigt, ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.

3.6. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.09.2015 Beschwerde erhoben; die Zustellung an die bP sei mit 05.08.2015 erfolgt, die Beschwerde daher rechtzeitig. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht nur einen, sondern sogar zwei begünstigte Behinderte ( XXXX - 60% und XXXX - 50%; beide hätten entsprechende Behindertenpässe) beschäftige. Es sei sohin jeweils durch Bescheid (Behindertenpass) des Bundessozialamtes festgestellt worden, dass bei dem jeweiligen Arbeitnehmer eine Behinderung von mindestens 50% vorliege und daher die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz vorliege, nämlich, dass die zwei beschäftigten Dienstnehmer XXXX und XXXX als begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes anzusehen seien und daher die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe rechtswidrig sei.

Auf der Beschwerde findet sich ein Eingangsstempel des Sozialministeriumservice vom 18.09.2015, das Kuvert der Beschwerdesendung fehlt.

4. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.09.2015 - einlangend am 23.09.2015 - vorgelegt.

5. Von der belangten Behörde erfolgte auf Anfrage die Mitteilung, dass für XXXX , XXXX geb., seit dem 15.7.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Ebenso gehöre XXXX , XXXX geb., seit dem 15.07.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Darstellung des Verfahrensganges (Punkt I) wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Die von der bP angeführten Personen verfügen zwar über jeweils einen Behindertenpass, sie zählten im Jahr 2014 aber nicht zum Personenkreis der begünstigten Beschäftigten.

1.3. Die bP kam daher in den Monaten Jänner sowie April bis Dezember 2014 ihrer Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Die bP war von der bB wiederholt - auch in zurückliegenden Verfahren - darauf hingewiesen worden, dass ein Behindertenpass als Nachweis der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht ausreichend sei.

2.3. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.

Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer gemäß § 19b Abs. 5 BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde wird - der Behauptung in der Beschwerde folgend - als fristgerecht erachtet. Bei einer Annahme von 3 Tagen Postweg und Eingang am 18.09.2015 ist Rechtzeitigkeit gegeben.

3.3.

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

c) Heimarbeiter.

Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Vom Sozialministeriumservice ist gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2014 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 244,00 Euro.

In der Beschwerde wurden die im Bescheid dargestellten Gesamtzahlen der Dienstnehmer ausdrücklich als richtig anerkannt und außer Streit gestellt. Bestritten wurde allerdings die Richtigkeit der Vorschreibung einer Ausgleichstaxe, weil im Unternehmen nicht nur einer (wie erforderlich) sondern sogar zwei begünstigt Behinderte beschäftigt seien.

Gegenständlich ist daher - im Rahmen der Beschwerdebehauptung - die Frage zu klären, ob die von der bP bezeichneten und beschäftigten Dienstnehmer, welche jeweils im Besitz eines im Jahr 2012 bzw. 2013 ausgestellten Behindertenausweises sind, als begünstigte Behinderte gemäß § 2 BEinstG anzusehen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Dies ist allerdings entsprechend nachzuweisen, die Bestimmungen hierfür finden sich in § 14 BEinstG:

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die bP argumentiert unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 BEinstG, dass als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein letzter rechtskräftiger Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung mit mindestens 50% eines Bundessozialamtes bzw. Sozialministeriumservice oder des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. ein Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes zuständigen Gerichtes ausreiche.

Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass ein Behindertenpass gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sei und die von der bP genannten Personen daher bei der Berechnung der Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr nicht berücksichtigt werden könnten.

Im Zuge der Vorstellungserhebung wurden von der bP folgende Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

Mit der Beschwerde wurden auch Kopien eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.08.2012 hinsichtlich XXXX und eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 23.08.2013 sowie eine Gesamteinschätzung hinsichtlich XXXX übermittelt.

Bescheide nach dem BEinstG mit einer Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der genannten Personen wurden von der bP hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes (Kalenderjahr 2014) nicht vorgelegt und auch nicht das Vorliegen solcher Bescheide behauptet.

Den Erhebungen des BVwG gemäß verfügen beide oben genannten Personen auch erst seit jeweils 15.07.2015 über entsprechende Bescheide nach dem BEinstG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch in seinem Erkenntnis vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0266 ausführte, ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50vH die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz bzw., wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs. 2 leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Wenn - wie im Beschwerdefall [Anm.: des VwGH; gleiches gilt aber auch im vorliegenden Fall] - ein Nachweis nach § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz fehlt und mangels Antragstellung durch den Behinderten ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 nicht erlassen wird, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, sodass er zufolge § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden kann.

Der bP war das - ein Behindertenpass sei als Nachweis für die Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht ausreichend - auch im gegenständlichen Verfahren (und zurückliegend) wiederholt von der bB mitgeteilt worden.

XXXX und XXXX gehörten im Jahr 2014 folglich nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten an, die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiters besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) in welchem eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Hier kam das genannte Höchstgericht zum Schluss, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zudem wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

3.5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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