BVwG W213 2115722-1

BVwGW213 2115722-110.12.2015

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a Abs1
GehG §82 Abs3
GehG §83
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a Abs1
GehG §82 Abs3
GehG §83
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2115722.1.00

 

Spruch:

W213 2115722-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. 18.08.1952 gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 10.08.2015, GZ. BMJ-3000349/0006-II/4/2015, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:

A)

I. Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde soweit sie sich gegen Punkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß §§ 13a Abs. 1, 82 Abs. 3 Z. 1 und 83 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Verwendungsgruppe E1) steht als Leiter der Justizanstalt XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit: A1/5), in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die belangte Behörde erließ am 10.08.2015 den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, stellt fest, dass Ihnen seit der mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2013 erfolgten Betrauung mit der Leitung der XXXX (Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5) und - aufgrund der Verwendung auf einem Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes - Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 75 Gehaltsgesetz 1956,

1. a. keine Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 Gehaltsgesetz 1956 und

b. an Stelle der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs 3 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 in der Höhe von 10,95 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (vormals Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung) gebührt.

2. Die im Sinn des Punktes 1. zu Unrecht seit dem 1. Juli 2013 bis zum Juni 2015 (Einstellung bzw. Umstellung der Vergütungen) empfangenen Beträge (Übergenuss) in der Höhe von EUR 2.188,50 sind gemäß § 13a Abs 2 Gehaltsgesetz 1956 durch Abzug in Raten hereinzubringen."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der am 18. August 1952 geborene Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe E1 an. Als Beamter des Exekutivdienstes sei er seit dem 1. Juli 2013 mit der Leitung der Justizanstalt XXXX betraut (Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes nach § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979:

Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5).

Im Hinblick auf seine Betrauung mit der Leitung der Justizanstalt XXXX seien ihm ab 1. Juli 2013 die Bezüge der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 4, Gehaltsstufe 19+DAZ zuerkannt worden. Ferner sei ihm gemäß §§ 74 und 75 GehG ab 1. Juli 2013 für die Dauer seiner Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Anstaltsleiter" (PMSAP Stellen Nr. 30012452) der Justizanstalt XXXX eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe der Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 und die ruhegenussfähige Verwendungszulage mit 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen seinem und dem analogen Gehalt der Verwendungsgruppe A1 bemessen worden, weiters die Wachdienstzulage gemäß § 81 Abs. 2 GehG (betragsgleich mit der Zulage für exekutivdienstliche Tätigkeiten gemäß § 40a Abs 1 GehG).

Ferner habe der Beschwerdeführer weiterhin die Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr.227/1973 i. d.F. BGBl. II, Nr. 312/2001 sowie die Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 GehG, und die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 190/1994 bezogen, wobei die beiden letzteren Zulagen auf eine tatsächliche Tätigkeit im Exekutivdienst abstellten und sein Bezug mangels der dafür erforderlichen wachespezifischen Belastungen mit der Verwendung auf einem Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht vereinbar sei (vgl. anhängende Mitteilung des BKA vom 4. Mai 2015).

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Leiter der Justizanstalt XXXX sei vom Bundeskanzleramt der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet und bewertet worden. Somit werde er als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz verwendet, der dem Allgemeinen Verwaltungsdienst-Schema zugeordnet sei, und beziehe daher eine Verwendungszulage und eine der Wachdienstzulage gemäß § 81 Abs. 2 GehG entsprechende Exekutivdienstzulage nach § 40a Abs. 1 Z 1 GehG. Dies schließe den Bezug einer Zulage gemäß § 83 GehG (Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes) aus, da er nicht als Beamter des Exekutivdienstes, sondern in der allgemeinen Verwaltung verwendet werde. Aus diesem Grund stehe auch die Vergütung für besondere Gefährdung lediglich im Ausmaß von 10,95 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zu und nicht im Ausmaß von 11,11% des Referenzbetrages, wie dies in der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 190/1994, für Justizwachebeamte vorgesehen sei.

Der durch die zu Unrecht erfolgte Anweisung in der Zeit von 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 (Einstellung der zu Unrecht empfangenen Beträge) entstandene Übergenuss setze sich daher wie folgt - in Bruttobeträgen ausgeworfen - zusammen:

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes für wachespezifische Belastungen:

Zeitraum 01.07.2013 - 30.06.2015

Anzahl

Betrag (monatl.)

Gesamt

01.07.2013 - 02/2014

8x

103,50 €

828,00 €

03/2014 - 02/2015

12x

105,60 €

1267,20 €

03/2015 - 30.06.2015

4x

107,50 €

430,00 €

Gesamt

  

2525,20 €

Umstellung der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs 3 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl Nr. 190/1994 im Ausmaß von 11,11% des Referenzbetrages auf die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 in der Höhe von 10,95 % des Referenzbetrages:

Zeitraum 01.07.2013 - 30.06.2015

Anzahl

Betrag (monatl.)

Gesamt

01.07.2013 - 02/2014

8x

3,74 €

29,92 €

03/2014 - 02/2015

12x

3,82 €

45,84 €

03/2015 - 30.06.2015

4x

3,89 €

15,56 €

Gesamt

  

91,32 €

In Summe ergebe sich ein (Brutto)Übergenuss in der Höhe von 2.616,52 €, was einem tatsächlichen (Netto)Übergenuss von 2.188,50 € entspreche. Die Aufschlüsselung könne der angeschlossenen Beilage (Aufstellung des Monatsbezuges Juli 2015) entnommen werden.

Der durch die zu Unrecht erfolgte Anweisung in der Zeit von 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 entstandene Übergenuss in der Höhe von 2.188,50 € sei gemäß § 13a Abs 2 GehG durch Abzug in Raten hereinzubringen. Über die erfolgte Einstellung bzw. Umstellung der in Rede stehenden Vergütungen mit 30. Juni 2015 sowie die Hereinbringung des Übergenusses durch Raten sei der Beschwerdeführer von der damals noch zuständigen Vollzugsdirektion mit Mitteilung vom 7. Juni 2015, BMJ-3000349/0001- VD4/2015, in Kenntnis gesetzt worden.

Zur Frage der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfanges der in Rede stehenden Beträge werde bemerkt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen sei, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankomme. Demnach sei die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolge die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle beruhe, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst habe, so sei dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, bestanden habe. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, sei die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert werde (VwGH 05.07.2006, Zl 2005/12/0224). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Übergenuss sei deshalb durch Abzug von Raten herein zu bringen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend machte. Begründend führte er nach Wiedergabe des Sachverhalts - aus, dass die belangte Behörde unspezifiziert von der Nichterforderlichkeit von wachespezifischen Belastungen des Beschwerdeführers ausgehe und sich auf eine Mitteilung des Bundeskanzleramtes vom 04.05.2015 berufe. Diese Mitteilung erwecke fälschlich den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bzw. die belangte Behörde die Wahlmöglichkeit gehabt hätten, ob der Beschwerdeführer dem allgemeinen Verwaltungsdienst oder dem Exekutivdienst zuzuordnen gewesen sei. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren sei jedoch gänzlich unterlassen worden.

Seitens der belangten Behörde werde ohne nähere Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Beamter des Exekutivdienstes, sondern vielmehr in der allgemeinen Verwaltung verwendet werde und sohin der Bezug einer Zulage gemäß § 83 GehG (Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes) ausgeschlossen sei. Dem Gehaltszettel des Beschwerdeführers sei jedoch zu entnehmen, dass er dem Schema E1 zuzuordnen sei.

Er habe die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen, da zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung er laut Gehaltszettel Beamter des Exekutivdienstes gewesen sei. Die objektiver Erkennbarkeit der offensichtlich zwar unrichtigen, aber nicht falschen Auslegung der Norm sei zu verneinen, weshalb im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH, 17.10.2011, GZ. 2011/12/0101) Gutgläubigkeit anzunehmen sei.

Es werde daher beantragt,

den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu

festzustellen, dass die behaupteten zu Unrecht bezogenen Bezüge im Ausmaß von € 2188,50 in gutem Glauben empfangen worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am 18.08.1952 geborene Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.07.2013 wurde er mit Funktion des Leiters der Justizanstalt XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A1/5) betraut.

Er bezog ab 1. Juli 2013 die Bezüge der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 4, Gehaltsstufe 19+DAZ. Ferner wurde ihm gemäß §§ 74 und 75 Gehaltsgesetz 1956 ab 1. Juli 2013 für die Dauer seiner Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Anstaltsleiter" (PMSAP Stellen Nr. 30012452) der Justizanstalt XXXX eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe der Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 und die ruhegenussfähige Verwendungszulage mit 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen seinem und dem analogen Gehalt der Verwendungsgruppe A1 bemessen, weiters die Wachdienstzulage gemäß § 81 Abs. 2 GehG (betragsgleich mit der Zulage für exekutivdienstliche Tätigkeiten gemäß § 40a Abs 1 GehG).

Ferner bezog der Beschwerdeführer weiterhin die Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr.227/1973 i.d.F. BGBl. II, Nr. 312/2001 sowie die Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 GehG, und die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 190/1994.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die von der belangten Behörde mit € 2188,50 festgestellte Höhe des Übergenusses nicht bestritten wurde. Der Beschwerdeführer hat lediglich ins Treffen geführt, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen gutgläubig empfangen zu haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa VwGH, 23.01.2008, GZ. 2007/12/0013 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde unter Punkt 1 des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen unzulässig waren. Die Prüfung der dem Beschwerdeführer gebührenden Zulagen hat im Zuge der Ermittlung eines eventuellen Übergenusses zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegt weder eine gesetzliche Regelung noch ein darauf gerichtetes öffentliches bzw. ein ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG im Umfang der unter Punkt 1. seines Spruches getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Zu A.II.)

Die §§ 13a, 40a, 82 und 83 GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen....

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40a. (1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 101,2 €

gebührt dem Beamten

1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,

2. ...

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(2) ...

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,

...

an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(4) Die Vergütung beträgt

1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%

...

des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.

Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.

(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

2. § 15 Abs. 4 und 5,

3. § 15a Abs. 2.

(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.

(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 105,6 €.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

2. § 15 Abs. 4 und 5,

3. § 15a Abs. 2 und

4. § 82 Abs. 7."

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe E1 angehört. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2013 wurde er mit der Leitung der Justizanstalt XXXX betraut. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.

Ungeachtet dieses Umstandes bezog der Beschwerdeführer bis zum 30.06.2015 eine Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 227/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312 / 2001 sowie die Vergütung nach den spezifischen Belastungen gemäß § 83 Gehaltsgesetz. Ferner bezog er eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z.1 Gehaltsgesetz in der Höhe von 11,11 % im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 190/1994.

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass er die verfahrensgegenständlichen Bezugszahlungen gutgläubig empfangen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).

Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).

Die Vergütung gemäß § 82 Gehaltsgesetz gebührt Exekutivbeamten für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung. Es liegt daher auf der Hand, dass diese Vergütung die tatsächliche Verwendung im Exekutivdienst voraussetzt.

Gleiches gilt für die Vergütung nach § 83 Gehaltsgesetz, die Beamten des Exekutivdienstes für wachespezifische Belastungen gebührt. Auch hier ist es evident, dass die Gebührlichkeit dieser Vergütung eine tatsächliche Dienstverrichtung im Exekutivdienst voraussetzt, da andernfalls der Beamte keinen wachespezifischen Belastungen ausgesetzt ist.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2013 auf einem Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet wurde. Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben sein. Angesichts der oben dargestellten klaren Rechtslage hätte er daher an der Rechtmäßigkeit der ihm zufließenden Zahlungen nach § 82 Abs. 3 Z. 1 Gehaltsgesetz und § 83 Gehaltsgesetz zweifeln müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 13a Abs. 1, 82 Abs. 3 Z. 1 und 83 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage, inwieweit auf Seiten des Beschwerdeführers beim Empfang der Geldleistungen im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 guter Glaube vorhanden war, eindeutig geklärt.

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