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§ 40a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40a.

(1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 139,4 € gebührt dem Beamten

  1. 1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
  2. 2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
  3. 3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

  1. 1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
  1. 3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
  2. 4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
  1. an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(4) Die Vergütung beträgt

  1. 1. für die unter Abs. 3 Z 1 angeführten Beamten 10,95%
  2. 2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,
  3. 3. für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 7,30%
  1. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257759

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