Normen
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Oberwachtmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, welches infolge der von ihm abgegebenen Austrittserklärung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 endete.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2011 teilte das Streitkräfteführungskommando dem Beschwerdeführer mit, dass durch die Beendigung seines Dienstverhältnisses und der damit erforderlichen Besoldungsmaßnahmen im Verrechnungssystem eine offene Bundesforderung in der Höhe von EUR 2.804,51 entstanden sei, die nicht mehr von Aktivbezügen einbehalten werden könne, weshalb er ersucht werde, diesen Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen.
In seiner Eingabe vom 6. Februar 2011 führte der Beschwerdeführer dazu aus, diese Forderung sei für ihn weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar und auch die ihm zugesandten Monatsabrechnungen seien in sich nicht schlüssig. Er beantrage daher, den Übergenuss dem Grunde und der Höhe nach mit Bescheid festzustellen.
Mit Bescheid vom 12. April 2011 stellte das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde erster Instanz fest, dass "durch § 20 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, in der jeweils geltenden Fassung, Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 2010, eine offene Bundesforderung (Übergenuss)" entstanden sei. Gemäß § 13a Abs. 2 Gehaltsgesetzes 1956 - GehG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, den Nettoübergenuss von EUR 2.587,-- dem Bund zu ersetzen.
In der Begründung legte die Dienstbehörde erster Instanz nach Zitierung des § 13a GehG zunächst dar, dass der Beschwerdeführer von 4. Februar bis 25. Mai 2010 (83 Tage) und vom 26. Mai bis 31. Dezember 2010 (220 Tage) gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Nach Schilderung des Verfahrensganges führte sie zur Zusammensetzung des offenen Ersatzes unter Hinweis auf die Beilagen 1 bis 10 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):
"Durch eine Fehlbuchung der Dienstbehörde (Ende und Wiederaufleben des Dienstverhältnisses anstatt Suspendierung mit Bezügen) ist Ihnen aus den Monatsbezügen der Monate Mai 2010 und Juni 2010 im Juli 2010 ein Übergenuss von
Übergenuss Juli 2010 (Gehalt) EUR 2.048,86 Übergenuss Juli 2010 (Miete Juni 2010) EUR
416,80 EUR 2.465,66 (Beilage 1)
erwachsen.
Mit dem Monatsbezug August 2010 wurden die durch die Fehlbuchung verursachten einbehaltenen Beträge wieder angewiesen. Der Übergenuss (26 05 10 bis 31 05 10) aus dem Monate Mai (Beilage 9) und Juni 2010 (Beilage 10) wurde aber nicht gegengerechnet, sondern wie technisch vorgesehen, in 5% Raten (EUR 94,66*) zum Abzug gebracht. Im guten Glauben empfangen kann schon aus der Summe der Bruttobezüge August 2010 EUR 7.170,53 nicht abgeleitet werden.
-Rate August 2010 | EUR | 94,66* | |
offene Forderung August 2010 | EUR | 2.371,00 | - (Beilage 2) |
Übergenuss September 2010 (Miete) | EUR | 25,20 | |
-Rate September 2010 | EUR | 94,66* | |
offene Forderung September 2010 | EUR | 2.301,54 | - (Beilage 3) |
Übergenuss Oktober 2010 (Gehalt) | EUR | 42,75- | |
-Rate Oktober 2010 | EUR | 94,66* | |
offene Forderung Oktober 2010 | EUR | 2.249,63 | - (Beilage 4) |
Übergenuss November 2010 (Gehalt) | EUR | 761,61 | |
-Rate November 2010 | EUR | 94,66* | |
offene Forderung November 2010 | EUR | 2.916,58 | - (Beilage 5) |
- Rate Dezember 2010 | EUR | 94,66* | |
offene Forderung Dezember 2010 | EUR | 2.821,92 | - (Beilage 6) |
-Einbehaltung aus Überstundennachzahlung | EUR | 17,41 | |
offene Forderung Februar 2011 | EUR | 2.804,51 | - (Beilage 7) |
-Einbehaltung aus Gutschrift Exekution | EUR | 217,51 | |
Offene Bundesforderung zum heutigen Tage | EUR | 2.587,00 | - (Beilage 8)" |
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, dass die in den Beilagen 1 bis 10 aufscheinenden Buchungen der Dienstbehörde äußerst irreführend seien. Erst eine tabellarische Gegenüberstellung aller Buchungen, welche der Berufung angeschlossen sei, lasse eine rechnerische Überprüfung ansatzweise zu. Dieser Prüfung zufolge errechne sich ein annähernder Übergenuss in Höhe von EUR 1.404,88. Annähernd deshalb, weil "eine korrekte Berechnung der Sozialabgaben und der Lohnsteuer aus dem Tohuwabohu der Anweisungen und Rückbuchungen für einen Laien in Sachen Lohnverrechnung nicht möglich" sei. Weiters bestritt der Beschwerdeführer die Ansicht der Dienstbehörde, wonach ihm ein Empfang im guten Glauben schon im Hinblick auf die Summe der Bruttobezüge für August in Höhe von EUR 7.170,53 nicht zuzubilligen sei. Selbst die in der Lohnverrechnung der Dienstbehörde tätigen Experten würden "ein unübersichtliches Chaos an Fehlbuchungen, Rückbuchungen und Anweisungen nicht zustehender Nebengebühren und deren Rückverrechnung" vollführen. Dem Beschwerdeführer als Laien sei es trotz Kenntnissen im Dienst- und Besoldungsrecht auf dem Niveau der Dienstprüfung unmöglich, die Gebührlichkeit der angewiesenen Beträge auf deren Plausibilität hin zu überprüfen. So habe er erst im Zuge der Bescheidprüfung feststellen können, dass ihm im Juli 2010 wohl die Bezüge für Mai und Juni 2010 rückgerechnet, jedoch kein Bezug für Juli 2010 angewiesen worden war; dieser Bezug sei dann in der Überweisung August 2010 enthalten gewesen. Dieses Verrechnungschaos setze sich bis in die Abrechnung November 2010 fort. Er mache daher Empfang im guten Glauben geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung in Anwendung von § 1 Abs. 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG und § 13a GehG ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage hielt die belangte Behörde fest, das Streitkräfteführungskommando habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund einen Nettoübergenuss in Höhe von EUR 2.587,00 zu ersetzen habe. Dazu führte sie Folgendes aus:
"Wie der Monatsabrechnung Juli 2010 unter Punkt 'Offene Forderung Buchung 07/2010' zu entnehmen ist, scheint dort nachweislich ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR 2.465,66 (zusammengesetzt aus Gehalt Juli 2010 EUR 2.048,86 und Miete Juni 2010 EUR 416,80) auf. Ausgehend von diesem Betrag und abzüglich der jeweiligen Ratenzahlungen bzw. zuzüglich allfälliger Teilnachzahlungen ergibt sich - entgegen ihrer Ansicht - in Summe richtigerweise im Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2010 insgesamt ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR 2.587,00. Es haften daher derzeit insgesamt zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von EUR 2.587,00 aus. Sie führen selbst in Ihrer Berufung aus, dass Sie dies nun im Zuge der Bescheidprüfung feststellen hätten können."
In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Überzahlung über sein Geldinstitut jeden Monat seinen Bezugszettel erhalten habe, in welchem sein jeweiliger Monatsbezug aufgeschlüsselt dargestellt sei, und verwies in diesem Zusammenhang auf die seitens des Dienstgebers ergangenen Informationen zum Bezugszettel und die den Bezugsempfängern offen stehenden Rückfragemöglichkeiten. Sodann führte sie nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Empfang im guten Glauben Folgendes aus:
"Da es sich bei der rückwirkenden Fehlanweisung der Monatsbezüge Juni und Juli 2010 (ausbezahlt mit dem Monatsbezug August 2010) um EUR 7.170,53 (das ist fast das Dreifache des üblichen Monatsbezuges) gehandelt hat, es sich sohin um einen offensichtlich und eindeutig überhöhten Betrag gehandelt hat, hätten Ihnen objektiv betrachtet bereits zum damaligen Zeitpunkt erstmals berechtigte Zweifel beim Bezug dieses Betrages kommen müssen. Bei Zweifelsfragen in Bezugsangelegenheiten wären jederzeit für nähere Auskunftsmöglichkeiten die Dienst versehenden Organe der Personalverwaltung des Pionierbataillons 2 oder der Dienstbehörde zur Verfügung gestanden. Es hätte nur einer Anfrage bedurft und der Irrtum der anweisenden (anordnungsbefugten) Stelle wäre bereits früher erkannt und die Überzahlung unverzüglich beendet worden. Sie haben allerdings keine Nachfragen getätigt, sondern offenbar die Angaben in den monatlichen Bezugszetteln ohne Konsequenz zur Kenntnis genommen.
Ihr Ersuchen, auf die Hereinbringung des Übergenusses zu verzichten, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können.
In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid, der auf den Angaben ihres Antrages beruht und keine weiteren Erhebungen erforderlich machte, von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, und Ihr Berufungsvorbringen in der gegenständlichen Entscheidung volle Berücksichtigung fand, konnte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterlassung der Rückforderung von empfangenen Leistungen mangels Vorliegens der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen sowie in seinem Recht auf gutgläubigen Verbrauch der angewiesenen Gehaltsbeträge verletzt.
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenusses und wirft der belangten Behörde vor, sich nicht mit seiner gemeinsam mit der Berufung vorgelegten Aufstellung befasst zu haben. Bei einer entsprechenden Überprüfung der von der Dienstbehörde erster Instanz errechneten Beträge hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass maximal ein Betrag von EUR 1.404,88 als Rückforderungsanspruch der Höhe nach verbliebe. Zum von der belangten Behörde verneinten guten Glauben verweist der Beschwerdeführer auf seinen mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug vom 30. Juli 2010, welchem die Monatsrechnung für August 2010 mit einem Bruttobetrag von EUR 2.090,60 und eine "Aufrollung" von offenbar nicht richtigen Abrechnungen mit einem Bruttobetrag von EUR 5.079,93 zu entnehmen seien. Aus den dem erstinstanzlichen Bescheid beiliegenden Abrechnungen sei ersichtlich, dass im Monat Juli unter Verrechnung eines angeblichen Nettoübergenusses von EUR 2.465,-- keinerlei Anweisung und in den Monaten Mai und Juni 2010 nur sehr geringe Gehaltszahlungen erfolgt seien, weshalb für den Beschwerdeführer bei Einsicht in den Bankbeleg klar gewesen sei, dass mit der durchgeführten "Aufrollung" offenbar die Korrektur der Vormonate erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe er daher auf die Rechtmäßigkeit der empfangenen Gehaltszahlung vertrauen können und diese im guten Glauben verbraucht.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0010, mwN).
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0095, mwN).
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 12. Mai 2010).
Im Beschwerdefall lässt sich die vom Beschwerdeführer bestrittene Höhe des Übergenusses ebenso wenig nachvollziehen, wie der für die Beurteilung des guten Glaubens maßgebliche Zeitpunkt des (erstmaligen) Mehrbezuges. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sind. Soweit die belangte Behörde insoweit auf die Monatsabrechnung für Juli 2010 verweist, ist auszuführen, dass auf dieser zwar ein Nettoübergenuss betreffend den Monat "07/2010" in der Höhe von EUR 2.465,66 ausgewiesen ist; dass sich dieser Betrag, wie die belangte Behörde vermeint, aus dem Gehalt Juli 2010 und der Miete für Juni 2010 zusammensetze, geht daraus hingegen nicht hervor. Die belangte Behörde hat dabei den von der ersten Instanz zugrunde gelegten Rückforderungsbetrag als zu Recht bestehend erachtet, ohne sich in diesem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung der einzelnen Buchungen und mit dessen Vorbringen, wonach ihm für Juli 2010 kein Bezug angewiesen worden war, auseinander zu setzen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0090, mwN). Dem angefochtenen Bescheid mangelt es daher schon an einer ausreichenden Begründung zur Höhe des Übergenusses.
Dazu kommt, dass sowohl nach den Darstellungen im angefochtenen Bescheid als auch nach den auf der genannten Monatsabrechnung für Juli 2010 aufscheinenden Angaben der eingeforderte Übergenuss jedenfalls im Ausmaß von EUR 2.465,66 bereits vor der Bezugsanweisung für August 2010 entstanden ist, während die übrigen, offenbar zu Unrecht an den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in den Monaten September bis November 2010 ausbezahlt wurden. Die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte angesichts der Höhe des für August 2010 angewiesenen Bruttobetrages Zweifel an der Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen haben müssen, vermögen daher schon aus diesem Grund das für das Entstehen eines Ersatzanspruches erforderliche Fehlen des guten Glaubens nicht zu begründen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Oktober 2011
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