BVwG W190 2117309-1

BVwGW190 2117309-124.11.2015

AVG 1950 §6
VwGG §25a Abs3
VwGVG §17
AVG 1950 §6
VwGG §25a Abs3
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.2117309.1.00

 

Spruch:

W190 2117309-1/3E

W190 2117307-1/3E

W190 2117311-1/3E

W190 2117308-1/3E

W190 2117315-1/3E

W190 2117313-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX , StA Palästina/Staatenlos, vertreten durch XXXX , vom 18.11.2015, wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.

Die Beschwerde von XXXX , StA Palästina/Staatenlos, vertreten durch XXXX , vom 18.11.2015, wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.

Die Beschwerde von XXXX , StA Palästina/Staatenlos, vertreten durch XXXX , vom 18.11.2015, wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.

Die Beschwerde von XXXX , StA Palästina/Staatenlos, vertreten durch XXXX , vom 18.11.2015, wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.

Die Beschwerde von XXXX , StA Palästina/Staatenlos, vertreten durch XXXX , vom 18.11.2015, wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.

Die Beschwerde von XXXX , StA Palästina/Staatenlos, vertreten durch XXXX , vom 18.11.2015, wird, soweit sie sich gegen die Umstände der Anhaltung richtet, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.

BEGRÜNDUNG:

1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2015, erhoben die Beschwerdeführer_innen (ein Elternpaar und deren vier unmündig minderjährige Kinder) durch ihren gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen ihre Festnahme am 30.09.2015 (17:30 Uhr), die folgende Anhaltung bis 05.10.2015 (17:00 Uhr) sowie "die Umstände der Anhaltung während der Anhaltezeit".

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer_innen durch die Festnahmen in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden seien und es für die Haft auch keine verfassungsrechtliche Grundlage gebe. Zudem fehle es auch an einer unionsrechtlichen Grundlage dieser Maßnahmen. Überdies sei es während der Anhaltung auch zu erniedrigenden Behandlungen der Beschwerdeführer_innen im Sinne des Art. 3 EMRK gekommen.

Beantragt wurde in diesem Zusammenhang 1) die Festnahme als rechtswidrig festzustellen, 2) die Anhaltung als rechtswidrig festzustellen, 3) eine Verletzung der Beschwerdeführer_innen in ihren durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC geschützten Rechte durch die Umstände der Anhaltung festzustellen, 4) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 5) dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben, 6) die Beschwerdeführer_innen von der Eingabengebühr zu befreien, 7) den Beschwerdeführer_innen Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG zu ersetzen, 8) den Beschwerdeführer_innen etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und sie im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien.

Beigelegt waren der Beschwerde ein Anhalteprotokoll, Haftbestätigungen und Kopien des e-mail-Verkehrs zwischen den Behörden und dem bevollmächtigten Vertreter.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Den Umfang der Zuständigkeit (damals des UVS) nach der (gleichlautenden) Vorgängerbestimmung des § 82 Abs. 1 FPG aF definierte der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen: "Die Bestimmungen der §§ 82 und 83 FPG, die als Sonderverfahrensrecht für die ‚Schubhaftbeschwerde' zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FPG um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich im Sinn eines ‚habeascorpus-Verfahrens' auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist. Auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft können Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein. Allerdings ist aus dem erwähnten Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Soweit solche Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzugs (etwa das Unterbleiben einer ausreichenden medizinischen Versorgung) angefochten werden sollen, hätte dies mittels Beschwerde im Sinn des § 67a Z. 2 AVG bzw. § 88 SPG zu erfolgen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 423/01, = VfSlg. 16.638, sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1998, Zl. 97/01/0764, und vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0545, jeweils mwN)."

(VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064)

"Soweit Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse während des Schubhaftvollzugs angefochten werden, handelt es sich demgemäß um eine allgemeine ‚Maßnahmenbeschwerde' im Sinn des § 67a Z 2 AVG. In seinem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof, der dort zu dieser Thematik nicht ausdrücklich Stellung nehmen musste, dieses Verständnis ohne Weiteres zugrunde gelegt und zwischen der gegen die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft als solche gerichteten ‚Schubhaftbeschwerde' einerseits und der gegen die Umstände des Vollzugs erhobenen ‚Maßnahmenbeschwerde' andererseits unterschieden (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008, B 1065/07, und vom 10. Juni 2008, B 1066/07 u.a., die in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass die gegen Maßnahmen während der Schubhaft erhobene Beschwerde eine solche nach § 82 FPG sei). (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545)

§ 22a Abs. 1 BFA-VG entspricht § 82 Abs. 1 FPG aF (vgl. EB zur RV des FRÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 7 f.); die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auf die geltende Rechtslage zu übertragen. Der Gesetzgeber trifft keine Unterscheidung zwischen der Anhaltung im Rahmen der Schubhaft oder einer Anhaltung im Rahmen der Festnahme (vgl. VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214). Vor diesem Hintergrund hat das vom Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Modalitäten der Schubhaft gemäß § 76 FPG Ausgeführte auch für die Prüfung der Modalitäten der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG zu gelten.

Soweit sich die Beschwerde gegen die unverhältnismäßig lange Dauer der Anhaltung richtet, ist daher das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG zu ihrer Behandlung zuständig.

4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§ 34 - § 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Gemäß Art. 131 Abs. 1, 2 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht aber nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angelegenheiten, die weder in mittelbarer, noch in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, fallen in die Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte; hiezu zählen auch die Angelegenheiten, die im Rahmen der Sicherheitsverwaltung besorgt werden (RV 1618 BlgNR 24. GP 15; vgl. hiezu Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht - Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Punkt III.; Pürgy, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz - Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Punkt III.3.1.). Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist aber nicht dem Bundesamt zuzurechnen, sondern der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde (§ 4 Abs. 2 SPG).

So führte der Verwaltungsgerichtshof zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage aus: "Ist die vorliegend zu beurteilende Administrativbeschwerde nach dem Gesagten nicht als Unterfall der ‚Schubhaftbeschwerde' nach § 82 FPG, sondern als ‚allgemeine Maßnahmenbeschwerde' zu qualifizieren, so hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht [...] ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Sie hat aber auch - wie nur mehr der Vollständigkeit halber anzumerken ist - zutreffend erkannt, dass die hier vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten im Schubhaftvollzug gegenständlich der BPD Wien und nicht der BH zuzurechnen sind. Das ergibt sich klar aus der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung-AnhO), die zwischen der Vollzugsbehörde einerseits (das ist gemäß § 1a Z 1 AnhO diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird, hier also die BPD Wien) und der Schubhaftbehörde andererseits (vgl. etwa § 1 Abs. 4 AnhO) unterscheidet. Im Sinn der Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde ist demnach zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig, soweit nicht die Haft im Grundsätzlichen berührt wird und soweit nicht ausnahmsweise - hier nicht ersichtliche - spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde ergehen (zu solchen etwa § 5 Abs. 4 AnhO), der Vollzugsbehörde zu (vgl. auch die ErläutRV zu § 78 FPG, aaO., 105, wonach ‚als (richtig wohl: ab) Vollzugsbeginn - analog zu der in § 53a VStG getroffenen Regelung - Strafvollzugsbehörde selbstverständlich jene Behörde ist, deren Haftraum in Anspruch genommen wird'). Diese Behörde ist im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde (so auch, wenngleich noch zur Rechtslage nach dem Fremdenpolizeigesetz 1954, Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate² (1992), 377)." (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0545)

§ 5 BFA-VG sieht weiterhin vor, dass der Vollzug der Anhaltung des Fremden gemäß § 76 FPG (Schubhaft) oder § 40 BFA-VG (Anhaltung im Rahmen der Festnahme) der Landespolizeidirektion obliegt, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Damit soll klargestellt werden, dass diese Vollzugsaufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallen (EB zur RV des FNG, 1803 BlgNR 24. GP 10; zur Gleichbehandlung in der Anhaltung im Rahmen aller im § 5 BFA-VG aufgezählten Anhalteformen vgl. EB zur RV des FRÄG 2015 582 BlgNR

25. GP 4, die erneut betonen, dass die Anhaltung "den Landespolizeidirektionen als Anhaltevollzugsbehörden obliegt). Vor diesem Hintergrund hat das vom Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Modalitäten der Schubhaft gemäß § 76 FPG ausgeführte nach § 5 BFA-VG auch für die Prüfung der Modalitäten der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG zu gelten. Da es sich folglich um eine der Landespolizeidirektion zurechenbare Maßnahme handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der gegen sie erhobenen Beschwerde unzuständig.

5. Soweit die Beschwerde folglich die über die Dauer der Anhaltung hinausgehenden Umstände der Anhaltung rügt, liegt eine Beschwerde gemäß § 88 SPG vor, die in die Kompetenz des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts fällt: Die Beschwerdeführer_innen rügen die Behandlung und die Modalitäten der Anhaltung in der Bundesbetreuungsstelle Ost (Traiskirchen) und später im Anhaltezentrum Vordernberg. Die Beschwerde gegen die Modalitäten der Anhaltung durch die Landespolizeidirektionen Niederösterreich (BS-Ost/Traiskirchen) und Steiermark (AHZ Vordernberg) stellt tatsächlich zwei Beschwerden gemäß § 88 SPG dar, für die die Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich (bezüglich BS-Ost) und Steiermark (bezüglich Vordernberg) zuständig sind.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde (für sämtliche Familienmitglieder), soweit sie sich gegen die Modalitäten der Anhaltung stützt, als Beschwerde gemäß § 88 SPG nach § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich und Steiermark weiterzuleiten.

6. Festgehalten wird nochmals ausdrücklich, dass sich dies lediglich auf Ziffer 3 des Beschwerdebegehrens bezieht. Für die übrigen Anträge besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

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