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§ 1a AnhO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Begriffsbestimmungen

§ 1a

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
  2. 2. Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
  3. 3. Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
  4. 4. Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
  5. 5. Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
  6. 6. Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
  7. 7. dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
  8. 8. Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.

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