1. Abschnitt
Allgemeiner Teil Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
(3) In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
- 1. die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
- 2. die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
anzuschlagen.
(4) Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.
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