AlVG §24
AlVG §25
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs2
AlVG §12
AlVG §24
AlVG §25
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2014252.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Michael KADLICZ, Domplatz 16, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung
A)
I. beschlossen: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.
II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 7, 12 und 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird Arbeitslosengeld ab 01.03.2014 im gesetzlichen Ausmaß gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 30.04.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 2.929,22 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie ein Praktikum im Ausmaß von 7 Stunden pro Tag mache und somit die Verfügbarkeit nicht gegeben sei.
Mit einem zweiten Bescheid am gleichen Tag wurde gem. § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2014 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum im Ausmaß von 35 Wochenstunden absolviere.
2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und gab an, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden wäre. Sie hätte sich unentgeltlich eine Zusatzqualifikation bzw. Praxis erworben, sei parallel aber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und würde nun bestraft, da ihr der Arbeitslosengeldbezug entzogen werde, obwohl sie durch diese zusätzliche Tätigkeit ihre Chancen erhöhe, am Arbeitsmarkt vermittelt zu werden. Sie hätte vor Aufnahme des gegenständlichen Praktikums ihre Betreuerin darüber informiert und sei ihr ausdrücklich mitgeteilt worden, dass dies kein Problem sei und es zu keinem Bezug (gemeint wohl: Entzug) der Arbeitslosenunterstützung kommen würde. Beigelegt wurde eine Bestätigung der XXXX, in der - auf englisch - festgehalten wurde, dass das Praktikum jederzeit während des Monats z.B. für den Fall, dass eine Beschäftigung gefunden werde, beendet werden könne. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.07.2014 wurde ausgeführt, dass das Praktikum der Beschwerdeführerin erst am 03.03.2014 begonnen habe und die Rückforderung für den Zeitraum 01. und 02.03.2014 selbst dann zu Unrecht erfolge, wenn man davon ausgehe, dass das Praktikum ein solches im Sinne des § 12 Abs. 3 lit f AlVG wäre.
3. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ein. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 27.02.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes per e-AMS-Konto eingebracht habe. Als Anfangstag für den Leistungsbezug wäre der 01.03.2014 festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie sich einer Ausbildung/Studium an der Universität unterziehe. Weitere Ausbildungen bzw. Praktika führte sie in diesem Zusammenhang nicht an. Zur Frage nach dem eigenen Einkommen erklärte die Beschwerdeführerin, kein eigenes Einkommen zu haben. Die Frage nach einer Beschäftigung wurde verneint. Zur Ausbildung erklärte die Beschwerdeführerin am 28.02.2014 niederschriftlich, seit 01.10.2012 ein Studium als außerordentliche Hörerin bei der Universität Wien zu absolvieren. Die Ausbildung werde voraussichtlich am 25.08.2014 abgeschlossen werden und das Ausmaß der Ausbildung betrage täglich (MO-FR) jeweils 2 Stunden ab 14:00 Uhr. Bei diesem Sachverhalt sei das Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2014 zuerkannt worden. Am 23.05.2014 hätte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass im 3. Semester keine Vorlesungen stattgefunden hätten. Während dieser Zeit hätte sie ein Praktikum absolviert. Dieses hätte sie im Ausmaß von 20 Wochenstunden neben der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung gemacht. Im 4. Semester hätte es Blockunterricht an folgenden Tagen gegeben: Am 17.03., am 31.03., und am 05.05.2014 jeweils in der Zeit von 09:00 - 13:00 Uhr. Weiters habe sie ein Praktikum an jedem Tag, außer an den Vorlesungstagen, von 09:00 - 16:00 Uhr, beginnend ab 01.03.2014, absolviert. Für das Praktikum erhalte sie ein monatliches Stipendium in der Höhe von EUR 1.000,-. Die Praktikumsstelle wäre informiert gewesen, dass das Praktikum beendet werde, sobald sie eine Arbeitsstelle erlange.
Am 02.06.2014 erklärte sie der belangten Behörde niederschriftlich, dass sie das Praktikum bis Ende Juni fortsetze und arbeitssuchend sei und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Weiters führte sie aus, dass ihre Beraterin über das Praktikum informiert gewesen sei und dass es dazu eine E-Mail vom 30.03.2014 gebe.
Die zuständige Beraterin der belangten Behörde erklärte am 27.08.2014 schriftlich, dass weder ein Praktikum noch der Erhalt eines Stipendiums erwähnt worden sei. Sie hätte bei der Vorsprache erklärt, dass sie Studentin wäre und die Verfügbarkeit sei gemäß der Angaben geprüft worden. In einem Mail vom 30.03.2014 wäre ein Praktikum erwähnt worden. Erst im Zuge der persönlichen Vorsprache am 23.05.2014 hätte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie ein Praktikum absolviere und dafür ein Stipendium von EUR 1.000,-
erhalte. Sie hätte angegeben, dass sie dieses Praktikum bereits neben der unselbständigen Beschäftigung absolviere und seit Beginn der Arbeitslosigkeit an den unterrichtsfreien Tagen für den Praktikumsgeber arbeitete.
Im Zuge des Parteiengehörs übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass das Stipendium direkt von der XXXX ausbezahlt werde. Ein Studienplan, im klassischen Sinne, läge nicht vor. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin beim Ersttermin ihrer Betreuerin bekannt gegeben hätte, dass sie ein Stipendium bezöge. Gemäß der Auskunft der Arbeiterkammer würde es sich hierbei nicht um ein Einkommen handeln. Deshalb hätten sie dieses auch nicht im Antrag unter Einkommen angeführt. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Urkunden, die die Vorlesungszeiten sowie die Teilnahme an den Pflichtpraktiken bezeugten. Ferner die Regeln der XXXX, die die Teilnahme am Pflichtpraktikum regeln, eine Bestätigung der Universität Wien, dass das Traineeship vom 01.03.2014 bis 30.06.2014 nicht im Rahmen des Studiums sondern auf freiwilliger Basis absolviert wurde, ein Vertrag über das Traineeship inklusive Höhe des Stipendiums.
4. Am 01.07.2014 erfolgte eine neuerliche Leistungsbeantragung der Beschwerdeführerin in der sie angab, dass das Praktikum beendet worden sei und dass sie nun keine Zahlungen (Stipendium) mehr erhalte.
Ab diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitslosengeld neuerlich zuerkannt.
5. In der Beschwerdevorentscheidung wurden die rechtlichen Voraussetzungen angeführt und - zusammenfassend - angeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, durch ihr Studium täglich ab 14:00 Uhr beansprucht zu werden. Aufgrund der Erfüllung der Zugangsbestimmungen des § 12 Abs. 4 AlVG wurde von einer zumindest 20 stündigen, wöchentlichen Verfügbarkeit ausgegangen und daher Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2014 zuerkannt. Erst am 23.05.2014 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ein freiwilliges Praktikum bei der XXXX mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden absolviere. Für dieses Praktikum würde ihr ein Stipendium in der Höhe von EUR 1.000,- monatlich bezahlt werden. Bezüglich der Einwände, dass eine Beendigung des Praktikums zu jeder Zeit möglich gewesen wäre, führte die belangte Behörde aus, dass durch die von ihr besuchte Ausbildung und das von der Beschwerdeführerin absolvierte Praktikum während der Zeit vom 01.03.- 30.06.2014 in einem Ausmaß von zumindest 37,5 Stunden, also Vollzeit, in Anspruch genommen werde. Es sei davon auszugehen, dass eine vorzeitige Beendigung des Praktikums nicht in Betracht gezogen werde, zumal die Beschwerdeführerin am 02.06.2014 trotz Kenntnis der Sachlage und der Leistungseinstellung erklärt habe, das Praktikum bis zum 30.06.2014, also bis zum vereinbarten Ende, zu absolvieren. Die jederzeitige Beendigungsmöglichkeit, der die Verfügbarkeit ausschließenden Beschäftigung, sei rechtlich irrelevant. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gem. § 7 AlVG nicht. Die für ihre Arbeit gewährte Entschädigung betrage EUR 1.000,- monatlich und sei somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2014 gelegen. Zu dem gehe aus dem vorgelegten Vertrag hervor, dass die Beschwerdeführerin fixen Arbeitszeiten unterliege und eine Krankmeldung am ersten Tag der Erkrankung unverzüglich zu melden sei. Aufgrund des Aufbaues des "Praktikums" hinsichtlich der täglichen Arbeitszeiten, des geleisteten Entgeltes für die erbrachte Arbeitsleistung, sowie der Vorschriften hinsichtlich der Urlaubsplanung und der meldepflichtige Krankheitsfall, sei von einem Dienstverhältnis auszugehen. Von einer praktischen Ausbildung nach § 12 Abs. 3 lit f AlVG sei auszugehen, wenn dieser in einem Betrieb ohne Dienstverhältnis und Entlohnung nach einem betrieblichen Ausbildungsplan erfolge, und ein klares Ausbildungsziel definiert werde. Aufgrund der monatlichen Entschädigung sei Arbeitslosigkeit gem. § 12 AlVG nicht gegeben. Bezüglich der Beschwerdeergänzung werde festgehalten, dass der Praktikumsbeginn von der Beschwerdeführerin selbst immer mit 01.03.2014 angeführt worden sei und daher davon auszugehen sei, dass das Entgelt von EUR 1.000,-- auch für diese Tage zuerkannt worden sei. Da sie den Antritt des Praktikums und das Einkommen aus dem Selben verschwiegen habe, sei davon auszugehen, dass ein Rückforderungstatbestand gem. § 25 Abs. 1 AlVG vorgelegen sei.
6. Die Beschwerdeführerin stellte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag, mit dem auch gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass mit Bescheid vom 17.09.2014 in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von 4 Wochen angeführt wurde. Aufgrund der relativ neuen Gesetzgebung hinsichtlich der Verfahrensvorschriften treffe die Beschwerdeführerin kein grobes Verschulden an der Versäumung der Frist für den Vorlageantrag. Dies sei durch einen Fehler der Behörde selbst, nämlich durch die falsche Rechtsmittelbelehrung, herbeigeführt worden. Der Vorlageantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, die Umdeutung des Stipendiums in ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei falsch. Dass bei einem Praktikum ein gewisser Rahmen an Arbeitszeiteinteilung vorgegeben werde, ändere nichts daran, dass es sich um kein Dienstverhältnis handle. Da es sich um kein Praktikum im Rahmen der Ausbildung der Beschwerdeführerin handle und dieses jederzeit abgebrochen werde hätte können, sei § 12 Abs. 3 lit f AlVG nicht anwendbar. Von der Praktikumsstelle sei ausdrücklich bestätigt worden, dass ein jederzeitiger Abbruch ohne Konsequenzen für die Beschwerdeführerin möglich gewesen sei.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.11.2014 einlangend, vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.01.2015 nachgereicht, in dem festgehalten wurde, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht den Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unterlegen sei. Aufgrund der für die Agentur geltenden Verordnung sei die Beschwerdeführerin eine Beamtin der europäischen Union gewesen. Daher sei sie nicht zur Sozialversicherung in Österreich anzumelden gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Ad Spruchpunkt I:
In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Rechtsmittelfrist irrtümlich mit 4 Wochen angegeben. Ausgehend von dieser Rechtsmittelbelehrung wurde der Vorlageantrag fristgerecht gestellt.
Ad Spruchpunkt II:
Die Beschwerdeführerin absolvierte in der Zeit vom 01.03.-30.06.2014 ein freiwilliges Praktikum, das sie jederzeit beenden hätte können. Das Praktikum wurde nicht im Rahmen der Ausbildung absolviert. Da das Praktikum zu jedem Zeitpunkt beendet werden hätte können, stand die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Das Praktikum wurde XXXXabsolviert. Für diesen Zeitraum war die Beschwerdeführerin Beamtin der Europäischen Union und unterlag nicht der Sozialversicherung in Österreich.
Die Beschwerdeführerin bezog für dieses Praktikum ein Stipendium in der Höhe von
EUR 1.000,-, das nicht der Versicherungspflicht unterliegt und nicht als Einkommen iSd § 12 AlVG zu werten ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Ad Spruchpunkt I:
Der Bescheid vom 17.09.2014 wurde laut Rückschein am 22.09.2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist wurde mit 4 Wochen angeben und endete daher am 22.10.2014. Die Beschwerde langte am 22.10.2014 per Fax bei der belangte Behörde ein und war daher - der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend - fristgerecht.
Ad Spruchpunkt II:
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass eine Bestätigung einer XXXXvorliegt, in der bescheinigt wird, dass das Praktikum im Falle einer Arbeitsaufnahme auch während des Monats beendet werden kann. Dieser Bestätigung XXXXist Glauben zu schenken und hat diese Individualbestätigung Vorrang vor dem ebenfalls vorgelegten Vertrag, der mit jedem Praktikumsteilnehmer abgeschlossen wird und eindeutig ein "Standardvertrag" ist. Daher wird dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass vereinbart war, das Praktikum im Falle einer Arbeitsaufnahme jederzeit zu beenden, Glauben geschenkt.
Aufgrund des Erhebungsberichtes der Wiener Gebietskrankenkasse, der ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin für den entsprechenden Zeitraum als Beamtin der europäischen Union einzustufen war und daher keiner Vollversicherungspflicht unterlag, folgt, dass das bezogene Entgelt tatsächlich als Stipendium anzusehen ist. Das Stipendium ist daher als eine Art "Taschengeld" zu werten.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und über kein Einkommen iSd § 12 AlVG zu dem fraglichen Zeitpunkt verfügte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gem. § 33 Abs. 2 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt hat und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Davon sind auch jene Fälle einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung umfasst. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht diese Entscheidung in Beschlussform.
Da in der Beschwerdevorentscheidung eindeutig eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen angeführt wurde, wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
3.5. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
* Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
* Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) ...
3.7. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer gemäß lit. f in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Der Grundtatbestand "Arbeitslosigkeit" ist in § 12 Abs. 1 definiert. Das Beschäftigungsverhältnis muss beendet sein.
Die Begriffe "Beschäftigung" und "Erwerbstätigkeit" im § 12 Abs 1 AlVG sind im Sinne einer jeden mit einem Erwerbseinkommen verbundenen und Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit zu verstehen.
Der weite Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst jede nachhaltige, auf Erwerb gerichtete Form der Tätigkeit, die nicht schon als unselbstständige Beschäftigung zu qualifizieren ist.
Das allfällige Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt aber Arbeitslosigkeit jedenfalls aus (§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG). Im vorliegenden Fall lag gemäß einer Bestätigung der WGKK keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor.
Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit setzt voraus, dass beim Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen (VwGH 30. 9. 1994, 93/08/0202).
Die Beschwerdeführerin absolvierte ein freiwilliges Praktikum, das mit einer Entlohnung verbunden war. Durch die zeitliche Begrenzung des Praktikums ist von vornherein ausgeschlossen, dass sie diese Tätigkeit wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle machen wollte.
Für den Arbeitslosen ergibt sich die Verpflichtung, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche Arbeitslosigkeit nicht ausschließen, gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können (VwGH 19. 10. 2011, 2009/08/0046).
Wie die Beschwerdeführerin angab, war mit dem Praktikumsgeber vereinbart, das Praktikum jederzeit beenden zu können. Dies wurde auch nachträglich durch ein Schreiben der Agentur bestätigt und sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dies als "Gefälligkeitsschreiben" zu werten, da davon auszugehen ist, dass eine internationale Organisation eine solche Bestätigung nicht ausgestellt hätte, wenn die jederzeitige Lösung des Vertrages nicht tatsächlich möglich gewesen wäre.
Unter Dienstverhältnis iSd § 12 Abs. 3 lit a AlVG sind unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 4 Abs 2 ASVG, also solche, die in persönlicher und wirtschaftlicher Unselbstständigkeit ausgeübt werden, zu verstehen (VwGH 31. 3. 1998, 97/08/0498).
Die belangte Behörde führt in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass aufgrund der fixen Arbeitszeiten und der Krankmeldungsverpflichtung ab dem 1. Tag davon auszugehen ist, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Praktikum handelt, dessen Dauer festgelegt war, das jederzeit unterbrochen bzw. beendet werden hätte können und das von Anfang an den Zweck einer Zusatzqualifikation verfolgte, allerdings nie darauf ausgelegt war, zu einer dauernden Erwerbsquelle zu werden. Dies lässt sich auch daraus schließen, dass die Beschwerdeführerin nun bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Der Beschwerdeführerin wird vorgehalten, dass sie auch dann nicht das Praktikum beendete, als die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes sperrte. Aus diesem freiwilligen Entschluss der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin das Praktikumsverhältnis nicht dennoch jederzeit beenden hätte können.
Eine praktische Ausbildung gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG erfolgt in einem Betrieb ohne Dienstverhältnis und Entlohnung nach einem betrieblichen Ausbildungsplan und setzt ein klar definiertes Ausbildungsziel voraus. Bei einem Volontär ist das "Ausbildungsziel", das Volontariat zB als Voraussetzung für den Besuch von sozialen Schulen zu absolvieren, sowie der im Volontariatsvertrag umschriebene Zweck "Erweiterung und Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten", kein hinreichend konkretisiertes Ziel iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG (VwGH 1. 6. 1999, 97/08/0443). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.06.1999 ausführte, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit nur auf jene Personen zu, die sich einer solchen Ausbildung wegen dieser Ausbildung unterziehen. Der vorgelegte Vertrag der Beschwerdeführerin bezeugt aber, dass kein konkretes Ziel verfolgt wurde und die im Rahmen des Studiums notwendige Ausbildung wurde bereits zuvor absolviert. Auch die vorgelegte Bestätigung der Universität Wien bescheinigt, dass es sich um ein Traineeship auf freiwilliger Basis handelte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen; unter einem (aus einer Beschäftigung im eben dargestellten Sinn erwachsenden) Erwerbseinkommen ist dabei in den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, das Entgelt nach § 49 ASVG gemeint; liegt aber der Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG zu Grunde, so sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten (im Falle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG fiktiven) Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen. Mit einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist somit eine Erwerbstätigkeit gemeint. Gemeinsames Merkmal sowohl der Selbstständigen als auch der unselbstständig Erwerbstätigen (zu denen nicht nur Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zählen) ist aber, dass sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die ihrem Typus nach die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, dass bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Slg. Nr. 14130/A).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine tägliche Arbeitszeit von rund 7 Stunden hatte. Es wurde allerdings eine Bestätigung vorgelegt, dass das Praktikum jederzeit beendet werden hätte können. Da dieser Vertrag daher einer Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht im Wege stand, liegt keine mangelnde Verfügbarkeit vor.
Da keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen, ist Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z. 1 AlVG gegeben. Daher erweist sich die Einstellung des Leistungsbezuges und der Widerruf der in der Vergangenheit gewährten Zahlungen als rechtswidrig. (vgl. VwGH 1. 6. 1999, 97/08/0443).
Zu der Frage, ob das Stipendium als ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Einkommen zu werten ist, da es eindeutig über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ist auszuführen, dass das der Beschwerdeführerin ausbezahlte Stipendium als eine Art "Taschengeld" zu werten ist. Laut dem Erhebungsbericht der WGKK führte dieses Stipendium zu keiner Vollversicherung und handelt es sich daher nicht um ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Einkommen iSd § 12 Abs. 1 AlVG.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass es sich bei dem hier vorliegenden Vertrag nicht um ein Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG im Sinne eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG handelt, da jedenfalls die Nachhaltigkeit der ausgeübten Tätigkeit fehlt.
Damit erweist sich aber die Einstellung des Leistungsbezuges und der Widerruf der in der Vergangenheit gewährten Zahlungen als rechtswidrig.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Der in der Beschwerdevorentscheidung festgestellte Sachverhalt wird auch nicht bestritten.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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