BVwG W107 2115736-2

BVwGW107 2115736-25.11.2015

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1
BWG §5 Abs1
BWG §70 Abs4 Z1
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1
BWG §5 Abs1
BWG §70 Abs4 Z1
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2115736.2.00

 

Spruch:

W107 2115736-1/4E

W107 2115736-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , vom XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX zu Recht erkannt :

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX , der XXXX (in Folge: MB), gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen:

"I. Innerhalb der genannten Frist sind die XXXX als Geschäftsleiter abzuberufen.

II. Binnen gleicher Frist sind stattdessen zumindest zwei neue, gemäß § 5 Abs. 1 ZZ 6 bis 13 BWG geeignete Geschäftsleiter zu bestellen.

III. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu berichten."

2. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an die XXXX zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters adressiert und von diesem am 24.07.2015 übernommen. Darüber hinaus wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 die Übermittlung des angefochtenen Bescheids per Boten, adressiert an die XXXX "zu Handen des Vorstands" sowie an die XXXX "zu Handen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates XXXX ", verfügt. Laut schriftlicher Übernahmebestätigung wurde der o.a. Bescheid am 24.07.2015 von "

XXXX " übernommen.

3. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015, gerichtet an die belangte Behörde, beantragte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die Einräumung der Parteistellung im Verfahren GZ XXXX und die Zustellung des Bescheids vom 24.07.2015, in eventu die bescheidmäßig negative Feststellung der Parteistellung.

4. Mit Schreiben vom 28.08.2015 verfügte die belangte Behörde die Übermittlung des angefochtenen Bescheids an den BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters und verwies im Übrigen auf die VwGH Judikatur vom 25.04.1996, 95/07/0216.

5. Mit VfGH-Erkenntnis vom 17.09.2015, G 389-399/2015-5, wurden die Individualanträge der Vorstände der XXXX , somit des BF und des XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2115735-2), im Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG könnten die Antragsteller mangels Parteistellung in rechtswidriger Weise ihre rechtlichen Interessen nicht geltend machen, zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass die Antragsteller nicht Normadressaten der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 70 Abs. 4 Z 1 BWG seien und eine unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller daher nicht vorliege.

6. Die gegen den angefochtenen Bescheid der FMA vom 24.07.2015 erhobene Beschwerde vom 23.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.10.2015 unter Anschluss einer Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde führte im Wesentlichen zusammengefasst unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge Empfangnahme einer nicht an ihn persönlich adressierten Ablichtung des betreffenden Dokuments nicht genüge, dass ein Beschwerdeführer zum formellen Empfänger iSd § 2 Z 1 ZustG werde, aus, dass der an die XXXX adressierte Bescheid vom 24.07.2015 nur dieser gegenüber Rechtswirkungen entfalte, nicht jedoch gegenüber dem BF. Der angefochtene Bescheid habe sich zwar im Verfügungsbereich des BF befunden, aber erst durch die Übermittlung des angefochtenen Bescheids seitens der belangten Behörde am 28.08.2015, GZ. XXXX , sei dieser dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters rechtswirksam zugestellt worden.

Ergänzend verwies die Beschwerde hinsichtlich der Parteistellung des BF auf die Bestimmungen des Art 72 CRD, Art 6 Abs. 1 iVm Art 13 EMRK, Art 47 GRC; Art 8 Abs. 1 EMRK; Art 7 GRC, Art. 18 Abs. 1 B-VG, Art. 6 StGG, Art 15 GRC und Art. 5 StGG sowie Art. 17 GRC und monierte, dass der BF aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens als Einparteienverfahren seine rechtlichen Interessen mangels Parteistellung nicht geltend machen könne.

Unter Verweis auf die rechtswirksam erst mit 28.08.2015 erfolgte Zustellung und damit fristgerechte Beschwerde werde daher der Bescheid vom XXXX wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid vom XXXX aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

7. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 erging eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der die Zurückweisung dieses Antrags mangels Parteistellung des BF sowie mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerde und aufgrund der Interessenabwägung zugunsten der belangten Behörde begehrt wurde.

8. Auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde mit Schreiben des BF vom 02.11.2015 ausgeführt, dass der hier angefochtene Bescheid ursprünglich nicht an den tatsächlichen Empfänger adressiert und diesem daher nicht wirksam zugestellt worden sei, sondern vielmehr erst mit Zustellung am 28.08.2015. Deshalb erweise sich die Beschwerde sehr wohl als rechtzeitig. Zur Frage der Parteistellung wurde ausgeführt, dass der VfGH darüber keine Aussage getroffen und die belangte Behörde zudem über die Anträge vom 28.08.2015 nicht ordnungsgemäß abgesprochen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in die Akten zu W107 2115736-1 (zur aufschiebenden Wirkung) und W107 2115736-2 (zur Beschwerde) sowie durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes und entsprechendem Verspätungsvorhalt an den BF.

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der BF war bis 31.10.2015 Mitglied des Vorstands der XXXX , eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG (s. Firmenbuchauszug BVwG-Akt, ON 8Z).

Der angefochtene Bescheid (s. oben Punkt I.1.) wurde dem BF als Vorstand der XXXX mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 wie folgte übermittelt:

" XXXX

z. H. Vorstand

XXXX

XXXX

Per Boten

Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG

Sehr geehrte Herren!

Bitte finden Sie anbei einen an die XXXX adressierten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde.

...."

(s. BVwG-Akt ON 8Z).

Die Übernahmebestätigung vom 24.07.2015 weist als Übernehmer " XXXX ", somit den Beschwerdeführer zu W107 2115735-2, auf und ist von diesem eigenhändig unterschrieben (BVwG-Akt ON 7Z).

Mit Schreiben des BF vom 07.08.2015 an die belangte Behörde wurde die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters des BF bekanntgegeben und die Zustellung des Bescheids vom XXXX sowie die bescheidmäßige Feststellung in eventu die Negativfeststellung der Parteistellung im Verfahren zu Zl. XXXX beantragt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 übermittelte diese dem BF zu Handen des Rechtsvertreters den angefochtenen Bescheid und verwies im Weiteren hinsichtlich der Parteistellung auf die VwGH Judikatur (s. BVwG-Akt, ON 1, Beilage 3).

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.09.2015, GZ. 398-399/2015-5, ausgesprochen, dass die die Abberufung der Antragsteller als Geschäftsführer für diese bedeutende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann, ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller aber nicht vorliegt.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX (s. oben Punkt I. 1.) verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Funktion des BF ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug der XXXX (ON 8Z).

Die Feststellungen zur Übermittlung bzw. zur Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 24.07.2015 ergeben sich aus den Übernahmebestätigungen (ON 7Z) und den Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 und 14.10.2015 (s. Beilagen zu ON 1).

Die Feststellung zur Parteistellung des BF ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 17.09.2015, GZ. 398-399/2015-5.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerde ist rechtzeitig, aber nicht zulässig.

3.2.1 Anwendbare Bestimmungen:

§70 Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idF BGBl I 98/2014, lautet (auszugsweise):

"Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse

§70. (1) - (3) [...]

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß §5 Abs1 Z1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 und der Art10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr 1095/2010, so hat die FMA

1. dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3. die Konzession eines Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs4a Z1 bis 12 ergreifen.

(4a) - (6) [...]

(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs2, 3 und 4 durch Abdruck im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs4 Z1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs2, 3 oder 4 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in §69 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Abs2 Z3 und Abs4 Z2), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

[...]."

Der VfGH führt mit Erkenntnis vom 17.09.2015, G 398-399/2015-5, zu § 70 Abs. 4 Z 1 BWG bzw. zu den durch diese Bestimmung berührten rechtlichen Interessen Folgendes aus (auszugsweise, wörtlich):

" [...] Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

3. Die Antragsteller sind - wie sie selbst zutreffend ausführen - nicht Normadressaten der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bestimmung des §70 Abs4 Z1 BWG, die gewährleisten soll, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 Abs1 Z1 bis 14 und §5 Abs4 BWG beim Kreditinstitut auch nach Konzessionserteilung weiterhin vorliegen, und damit dem Schutz der Gläubiger dient (vgl. RV 1130 BlgNR 18. GP , 149). Nach §70 Abs4 Z1 BWG erteilte Aufträge richten sich an das Kreditinstitut, das allenfalls die negativen Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrags - wie den Vollzug der Zwangsstrafe oder letztlich sogar den Verlust der Konzession - zu tragen hat.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Abberufung der Antragsteller als Geschäftsleiter für diese bedeutende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Diese Nachteile werden jedoch nicht unmittelbar auf Grund der angefochtenen Bestimmungen für die Antragsteller wirksam, sondern erst durch die im Privatrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Kreditinstitut allenfalls erfolgende Abberufung als Geschäftsleiter. Die behaupteten Rechtswirkungen für die Antragsteller treten daher erst auf Grund einer Entscheidung des Kreditinstituts ein (vgl. VfSlg 19.115/2010). [...]Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller liegt daher nicht vor...."

Im Ergebnis, so der VfGH in o.zit. Erkenntnis, sind die Antragsteller durch die angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen.

§ 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Wie der VfGH in o.zit. Erkenntnis vom 17.09.2015, Zl. 389-399/2015-5, und auch der BF selbst ausführen, ist der BF nicht Normadressat des angefochtenen Bescheids, mit dem die belangte Behörde entsprechend den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 70 Abs. 4 Z 1 BWG, die gewährleisten sollen, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 4 BWG beim Kreditinstitut auch nach Konzessionserteilung weiterhin vorliegen, eben diesem Kreditinstitut zum Schutz der Gläubiger bestimmte aufsichtsbehördliche Aufträge erteilt (vgl. auch VwGH 14.12.1995, 94/19/1203).

Der hier angefochtene Bescheid vom XXXX wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 an den Normadressaten, die XXXX zu Handen ihres Rechtsvertreters, adressiert sowie der XXXX zu Handen des Vorstands und der XXXX zu Handen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Schreiben vom selben Tag zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 wurde der Bescheid vom XXXX in weiterer Folge auf Verlangen des BF an diesen zu Handen seines Rechtsvertreters adressiert und übermittelt. Auch wenn damit der Bescheid vom XXXX an den BF ergangen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig. Gemäß Judikatur des VwGH macht nämlich die Zustellung eines Bescheids an eine Person diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung - wie oben ausgeführt - objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 12.03.2014, GZ 2013/17/0708 mit Verweis auf VwGH 29.11.2013, Zl. 2012/17/0464).

Da die Adressierung sowie die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF demnach keine Wirkung für diesen persönlich entfaltet, konnte dieser nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zur Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte somit eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters erweist sich die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte in diesem Zusammenhang eindeutig und nicht als uneinheitlich, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AVG und des Verfassungsgerichtshofes zu § 70 Abs. 4 BWG ist nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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