BVwG W225 2112512-1

BVwGW225 2112512-128.10.2015

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2112512.1.00

 

Spruch:

W225 2112512-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M, in 1070 Wien, gegen den Bescheid der XXXX, wegen Zurückweisung des Antrages vom XXXX auf Feststellung ob das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen-Munderfing" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag, die XXXX möge feststellen, ob für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen-Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Das BVwG habe in der Entscheidung vom 12.03.2015, W104 2016940-1, einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität erkannt, wenn Umweltorganisationen ein Beschwerderecht gegen Feststellungsbescheide, aber kein Recht auf Einleitung eines derartigen Feststellstellungsverfahrens hätten. Der Beschwerdeführer sei daher als anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Anträge auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen. Die XXXX habe die Trasse der Umfahrung Mattighofen-Munderfing verordnet und im LGBl. Nr. 52/2009 kundgemacht. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass dieses Vorhaben jedenfalls UVP-pflichtig und eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei. Das bisher durchgeführte Verfahren nach dem OÖ Straßengesetz 1991 sei nicht ausreichend, zumal weder die betroffene Öffentlichkeit, noch Grundeigentümer oder Anrainer des Vorhabens die Möglichkeit hätten, Nachbarrechte geltend zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 9 UVP-G 2000 erfüllt sei, da aufgrund des Vorhabensbegriffes eine Strecke vorliege, die mehr als 10 km aufweise und ein Verkehrsaufkommen von mehr als 2.000 KFZ pro Tag prognostiziert sei.

2. Mit ergänzendem Schriftsatz vom XXXX verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Rs C-570/13, woraus sich ergebe, dass das österreichische UVP-G 2000 dem Art 11 der Richtlinie 2011/92/EU wiederspreche. Sofern Nachbarn zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen UVP-Feststellungsbescheid berechtigt seien, müsse es für eine anerkannte Umweltorganisation möglich sein, einen derartigen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens zu stellen. Es werde daher um Information zum Verfahrensstand ersucht. Unter einem wurde beantragt, dem Antragsteller eine Aktenabschrift hinsichtlich des bisher geführten Verfahrens zuzustellen.

3. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde das XXXX Abteilung XXXX auf, über den jeweiligen Verfahrensstand der drei Bauabschnitte betreffend die Umfahrung Mattighofen-Munderfing Auskunft zu erteilen.

4. Mit Schreiben vom XXXX teilte das XXXX Abteilung XXXX mit, dass die Umfahrung Mattighofen-Munderfing von der XXXX im LGBl. Nr. 52/2009 als Ganzes verordnet worden sei, jedoch in drei Abschnitten errichtet werden solle. Die Umfahrung Mattighofen-Munderfing habe eine durchgehende Länge von insgesamt 8,5 km. Die Länge des ersten Abschnittes betrage 3,3 km, der zweite und dritte Abschnitt würden jeweils eine Länge von 2,6 km aufweisen. Der erste Bauabschnitt, die Umfahrung von Munderfing, befinde sich noch in der Genehmigungsphase. Für diesen Abschnitt seien alle Materienrechte beantragt und die erforderlichen Verhandlungen abgehalten worden. Für den zweiten Bauabschnitt, den Bereich von Munderfing-Nord bis Stallhofen, sei bereits um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht worden. Derzeit erfolge die Ausarbeitung des Einreichprojekts für das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren. Die Verhandlung sei für Juli 2015 geplant. Für den dritten Bauabschnitt, den Abschnitt Schalchen, seien in nächster Zeit verschiedene Abstimmungsgespräche vorgesehen. Mit der Erstellung der Einreichprojekte für die Materienverfahren werde im Herbst 2015 begonnen.

5. Mit angefochtenem Bescheid der XXXX vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen-Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das XXXX als Landesstraßenverwaltung die teilweise Umlegung der bestehenden Landesstraße B 147, Braunauer Straße, durch die Errichtung der sogenannten Umfahrung Mattighofen-Munderfing plane. Die Umfahrung Mattighofen-Munderfing habe eine durchgehende Länge von insgesamt rund 8,5 km und sei zweistreifig. Die Trasse der Umfahrung Mattighofen-Munderfing sei von der XXXX gemäß OÖ Straßengesetz 1991 im LGBl. 52/2009 als Gesamtes verordnet worden. Die Umfahrung werde jedoch in drei Abschnitten - Umfahrung Munderfing, Abschnitt Stallhofen und Abschnitt Schalchen - errichtet. Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sei von einem weiten Vorhabensbegriff auszugehen. Bei Straßenvorhaben, wo sich naturgemäß die Frage der unzulässigen Stückelung stelle, komme dem Vorhabensbegriff eine besondere Bedeutung zu. Der erste Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing sei für sich verkehrswirksam, da er von der Landesstraße B 147 ausgehe, Munderfing umfahrend wieder in die B 147 einmünde und daher als Vorhaben iSd UVP-G 2000 zu sehen sei. Dieses Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig, da es mit 3,3 km Länge und einem für das Jahr 2015 prognostizierten DTV von max. 10.690 Kfz/Tag die einschlägigen Schwellenwerte unterschreite. Für den zweiten Teilabschnitt seien bereits die materienrechtlichen Bewilligungsanträge gestellt worden, sodass von einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 ausgegangen werden könne. Da jedoch auch dieser Abschnitt durch die Anbindung an die alte Trasse der B 147 bzw. an den ersten Teilabschnitt für sich verkehrswirksam sei, bilde der zweite Teilabschnitt für sich allein ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000. Auch hinsichtlich des zweiten Teilabschnittes sei festzuhalten, dass dieser nicht UVP-pflichtig sei, da er mit 2,6 km Länge und einem für 2025 prognostizierten DTV von max. 11.280 Kfz/Tag die einschlägigen Schwellenwerte unterschreite. Mit der Ausarbeitung der Einreichprojekte für den dritten Teilabschnitt der Umfahrung Munderfing sei noch nicht begonnen worden. Dieser Abschnitt könne aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges bzw. aufgrund des Fehlens von konkreten Projekten mit dem ersten und zweiten Abschnitt kein gemeinsames Vorhaben bilden. Auch eine Kumulierung sei mangels Vorliegen von Projekten auszuschließen, weshalb sich die Frage nach einer etwaigen Einzelfallprüfung nicht stelle. Die von der XXXX im LGBl. Nr. 52/2009 verordnete Gesamttrasse der Umfahrung Mattighofen-Munderfing stehe dem nicht entgegen. Die Trassenverordnung ersetze kein Vorhaben, da die Angaben in der Verordnung nicht hinreichend konkretisiert seien. Zudem werde festgehalten, dass auch die gesamte Umfahrung Mattighofen-Munderfing die Schwellenwerte nicht erreiche und keine UVP-Pflicht auslösen würde.

Für die weiteren Maßnahmen entlang der B 147 und im Mattigtal würden noch keine konkreten Projekte vorliegen bzw. sei noch keine Realisierung absehbar. Die ständige Rechtsprechung setze für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens das Vorliegen eines Verwirklichungswillens und eines konkreten Projektes voraus. Der Verwirklichungswille werde in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der nach dem Materiengesetz zuständigen Behörde zum Ausdruck gebracht. Der Verwirklichungswille könne auch vor einer materienrechtlichen Einreichung gegeben sein. Meist sei es dann im Sinne des Projektwerbers, einen Feststellungsantrag zu stellen, um sich betreffend die mögliche UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens abzusichern. Jedoch müsse selbst dann das Vorhaben ausreichend konkretisiert sein. Die Verordnung einer Trasse reiche nicht aus. Die durch das Anbringen des XXXX antragsgegenständliche Umfahrung Mattighofen-Munderfing bilde kein Vorhaben iSd UVP-G 2000. Vorhaben würden bislang nur der erste Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing (Umfahrung Munderfing) sowie der zweite Teilabschnitt (Stallhofen) darstellen. Auch wenn man dem XXXX eine Antragslegitimation zugestehen würde, sei die Frage der Parteistellung klar von der Frage der Antragsstellung zu trennen. Der Gesetzgeber habe eine bewusste Trennung vorgenommen. Da dem XXXX keine Parteistellung zukomme, bestehe kein Recht auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung einer Aktenabschrift.

Im Ergebnis bilde das vom Beschwerdeführer beschriebene Projekt "B

147 - Umfahrung Mattighofen-Munderfing" kein Vorhaben im Sinne des

UVP-G 2000 und könne daher nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sein.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund von unionsrechtlichen Vorschriften und des Grundsatzes der Effektivität legitimiert gewesen sei, den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzubringen. Obwohl § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 normiere, dass die Behörde auf Antrag festzustellen habe, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, vermeine die Behörde, das gegenständliche Projekt könne nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Ohne eine inhaltliche Entscheidung im Hinblick auf die UVP-Pflicht des Vorhabens zu treffen, hätte die belangte Behörde jedenfalls nicht über den Antrag auf Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, absprechen können. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass die vorgesehene Spange Jeging nicht verordnet worden sei, obwohl dieses Projekt in Kürze realisiert werde. Zudem hätte die belangte Behörde jedenfalls den Untersuchungsraum von Braunau bis Straßwalchen in die Prüfung miteinbeziehen müssen. Bereits diese beiden Umstände würden zu einer UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens führen.

Die belangte Behörde führe aus, dass das Projekt in drei Teilabschnitte gegliedert sei und deshalb kein einheitliches Vorhaben vorliege. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei es nicht relevant, in welcher Form das Vorhaben verwirklicht werden solle. Es sei im Sinne der Judikatur des EuGH vor allem bei der Frage der Stückelung ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die XXXX habe im LGBl. 52/2009 die gesamte Trasse verordnet. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei es völlig unerheblich, ob einzelne Bauabschnitte gesondert errichtet oder für sich eine Verkehrswirksamkeit erzeugen würden. Im Sinne der unionsrechtlichen Judikatur zum Vorhabensbegriff sei jedenfalls der Bereich von Braunau bis nach Straßwalchen in die Prüfung einzubeziehen, sodass jedenfalls ein Vorhaben vorliege. Ob tatsächlich ein Tatbestand nach dem Anhang des UVP-G 2000 verwirklicht sei, habe die belangte Behörde nicht abschließend geprüft. Es sei anzunehmen, dass das Verkehrsaufkommen tatsächlich wesentlich höher sei und die einschlägigen Schwellenwerte überschritten würden. Zudem habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne ein Verfahren durchzuführen, um die Schwellenwerte exakt abzugrenzen. Verkehrsbelastungen seien nur regional erfasst und insbesondere die internationale Anbindung Richtung Deutschland nicht geprüft worden. Schließlich sei auch der Umstand, dass durch die Aktivierung der neuen B 147 die derzeit auf der B 156 fahrenden KFZ auf die B 147 verdrängt würden, nicht berücksichtigt worden. Zudem sei bei der Frage der Vorhabensprüfung nicht erörtert worden, inwieweit die Spange Jeging in das Vorhaben einzubeziehen gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde ein vollständiges Ermittlungsverfahren geführt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen.

7. Mit Vorlageschreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Aktenverzeichnis. Die belangte Behörde sei an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden. Der Inhalt des Anbringens des Beschwerdeführers laute, die belangte Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen-Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus dem Antrag gehe sohin unmissverständlich hervor, dass die gesamte Umfahrung Mattighofen-Munderfing gemeint sei und nicht ein Teilabschnitt davon. Das Gesamtprojekt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing stelle jedoch kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 dar und könne daher nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX, anerkannte Umweltorganisation.

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag, die XXXX möge feststellen, ob für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen-Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Mit angefochtenem Bescheid derXXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A)

Mit angefochtenem Bescheid der XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX, auf Feststellung, dass für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen-Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Unabhängig davon, ob es sich - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - bei der antragsgegenständlichen Umfahrung Mattighofen-Munderfing nicht um ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 handle und der Feststellungsantrag daher unzulässig gewesen sei, kommt dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht zu, ein solches Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzuleiten. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, ist anhand der Vorschriften des materiellen Rechts zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014} § 8 Rz 4 mit Hinweis auf VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128).

§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

Abs. 7: "Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]"

Abs. 7a: "Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]"

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF, lautet:

(1) "Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Das UVP-G 2000 räumt Umweltorganisationen gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 zwar eine Beschwerdemöglichkeit gegen einen von der UVP-Behörde erlassenen Feststellungsbescheid, nicht jedoch ein Antragsrecht für die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ein. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich den Ausführungen in der Beschwerde, wonach - unter Berufung auf die Entscheidung des BVwG vom 11.02.2015, W 104 2016940-1, - anerkannte Umweltorganisationen berechtigt seien, einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen, aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 in das UVP-G 2000 eingefügt. Den Erläuterungen zu § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ist zu entnehmen, dass es zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Europäischen Gerichtshof und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge sinnvoll erscheint, bei Großprojekten den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird, einzuräumen. Die Kommission leitet aus der Entscheidung des EuGH vom 30.04.2009, Rs C-75/08, ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein muss. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dieser Forderung Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in Rechten verletzt werden können (ErläutRV 1809 BlgNR 24. GP 5). Zudem wird in den Gesetzesmaterialien zur Novelle des UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 95/2013, ausgeführt, dass die verfahrensrechtliche Sonderkonstruktion des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber mit der UVP-Novelle 2012 - die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Feststellungsbescheiden für Umweltorganisationen erfüllen wollte. Die Einräumung einer vollen Parteistellung wurde aus Praktikabilitätsgründen nicht angestrebt (ErläutRV 2252 BlgNR 24. GP 5).

Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit zur Überprüfung des Ergebnisses der Feststellung, ohne Gewährung einer Antragslegitimation oder Zuerkennung einer Parteistellung während des Verfahrens, geschaffen hat. Umweltorganisationen soll sohin ein Beschwerderecht gegen negative Feststellungsbescheide, jedoch kein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommen. Der § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt in präziser Form, wer im Feststellungsverfahren des zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 Parteistellung hat, wem ein Anhörungsrecht zukommt und wer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber Umweltorganisationen kein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens einräumen wollte und sich ein solches Antragsrecht auch nicht durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 begründen lässt. Laut höchstgerichtlicher Judikatur bedingt der Analogieschluss das Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke, welche, dort anzunehmen ist, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0033; VwGH 25.03.2014, 2012/04/0145). Aus den Gesetzesmaterialien zu den Novellen BGBl. I Nr. 77/2012 und BGBl. I Nr. 95/2013 erschließt sich, dass der Gesetzgeber Umweltorganisationen weder eine Parteistellung noch ein Antragsrecht zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens einräumen wollte, sondern ausschließlich ein Anfechtungsrecht gegen negative Entscheidungen im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens. Die Ausdehnung des Antragsrechtes auf Umweltorganisationen widerspricht daher unter Berücksichtigung des eindeutigen Willens des Gesetzgebers einer vom Gesetz gewollten Beschränkung, weshalb nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke ausgegangen werden kann, die eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 rechtfertigen würde.

Schließlich geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in einem Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht, das Recht einräumt, Akteneinsicht zu nehmen und einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht zu stellen. Diese Bestimmung begründet jedoch keine Parteistellung von Umweltorganisationen im Überprüfungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000, zumal im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lediglich dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zukommt (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256). Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes steht die mit § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumte Anfechtungsbefugnis im Einklang mit Art 11 Abs. 2 UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die die UVP-RL gilt, angefochten werden können. Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens kommt anerkannten Umweltorganisationen nicht zu (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022).

Im Ergebnis ergibt sich daher, dass § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 Umweltorganisationen keine formelle Parteistellung im Feststellungsverfahren, jedoch die Berechtigung einräumt, einen Antrag auf Überprüfung gegen Feststellungsbescheide einzubringen, mit denen die UVP-Pflicht eines Vorhabens verneint wird. Ein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens steht Umweltorganisationen hingegen nicht offen und erscheint - wie aufgezeigt wurde - auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten, zumal der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 mit Art 11 Abs. 2 UVP-RL im Einklang steht (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022). Die XXXXhat den Antrag vom 10.06.2015 somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen, da dem Beschwerdeführer keine Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt. Aus diesem Grund war - wie in der Beschwerde ausgeführt wurde - inhaltlich nicht weiter darauf einzugehen, ob der Tatbestand des Anhanges 1 Z 9 lit b UVP-G 2000 erfüllt ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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