BVwG W136 2115136-1

BVwGW136 2115136-121.10.2015

B-VG Art.133 Abs4
Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2115136.1.00

 

Spruch:

W136 2115136-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin auf Grund eines Vorlageantrags vom 18.09.2015 von XXXX, alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft, über die Beschwerde vom 5. Juni 2015 von XXXX, alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom 05.06.2015, Zl. BKA-KA12.056/0002-Kultusamt/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2015, Zl. BKA-KA12.056/0009-Kultusamt/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als Oberstes Organ der (über noch keine Rechtspersönlichkeit verfügenden) "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen.

2. Mit Note vom 01.10.2015 legte die belangte Behörde nach Vorlageantrag der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte diesbezüglich aus:

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sich im Gegenstand bereits einmal durch Behebung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG eines Bescheides der belangten Behörde, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen wurde, für zuständig erachtete (W170 2013410-1/6E vom 12.01.2015), werde die gegenständliche Beschwerde nunmehr ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht sich jedoch nunmehr unter Bedachtnahme auf Art 102 Abs. 2 iVm Art 131 Abs. 2 B-VG für unzuständig erachten, werde ersucht, die Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 leg.cit. nicht anderes ergibt. Gemäß Art 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

2. Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl. Ra 2015/04/0035, (RS 1) Folgendes ausgesprochen:

"Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2015, E 923/2014, mit Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP , 15). Entscheidend ist somit die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. ErlRV 1618 BlgNR 24. GP , 15)."

3. Gemäß Art 102 Abs. 1 B-VG wird die Vollziehung des Bundes in den Ländern grundsätzlich in mittelbarere Bundesverwaltung ausgeübt. Unter diesen Grundsatz fallen auch die "Angelegenheiten des Kultus" gemäß Art 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, zumal diese Angelegenheit nicht in Art 102 Abs. 2 B-VG genannt ist, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013 (im Beschluss BekGG) erwerben religiöse Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Eine Zuständigkeit einer Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung ist nach § 8 BekGG lediglich für Erklärung des Austrittes aus der religiösen Bekenntnisgemeinschaft vor der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen.

Im Gegenstand vollzieht somit der zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz ausnahmsweise eine nicht unter die Ausnahme vom Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung fallende Angelegenheit, womit sich unter Bedachtnahme auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die darin zitierten erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache ergibt.

4. Mit dem vorzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters (RS 3 und 4) Folgendes ausgesprochen:

"Ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (vgl zu § 6 AVG etwa die Beschlüsse vom 23. November 1993, 93/04/0216, und vom

29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069). ....... Da das VwGVG 2014 für

ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet ist, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen."

5. Im Gegenstand war daher unter Beachtung des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits einmal im Gegenstand seine Zuständigkeit wahrgenommen und damit keine offenkundige Unzuständigkeit vorliegt, die vorliegende Entscheidung in der Form eines Zurückweisungsbeschlusses zu treffen.

Entsprechend dem Ersuchen der belangten Behörde wird das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer ao. Revision dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht übermitteln.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung(siehe dazu die unter A) zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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