Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2114252.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 30.01.2014, AZ II/4-RP/12-120459964, betreffend Rinderprämien 2012 sowie vom 26.03.2014, II/7-RP/13-121197140, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 65 VO (EG) 1122/2009 , ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idgF, und § 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank in den Antragsjahren 2012 und 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/4-RP/12-119419208, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 5.789,53 gewährt.
3. Mit Datum vom 20.02.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes des BF hinsichtlich Rinderkennzeichnung/Cross Compliance, Rinderprämien (RIP) sowie den Handel mit Rindern statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde im Wesentlichen festgestellt, dass 96 Rinder nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen waren. Darüber hinaus wurden insbesondere fehlerhafte Datenbankmeldungen sowie fehlende Belege beanstandet.
Auf dem Prüfbericht wurde vermerkt, dass der letzte Eintrag in das Bestandsverzeichnis (BV) im Jahr 2006 durchgeführt worden sei. Am Tag der Vor-Ort-Kontrolle seien seitens des BF kleine Zettel zum Nachweis der Meldungen vorgelegt worden.
4. Mit Schreiben, eingelangt am 21.03.2013, gab der BF eine Stellungnahme zur angeführten Vor-Ort-Kontrolle ab. Der BF führte darin im Wesentlichen aus, dass er nach der Aufforderung seitens des zuständigen Prüfers, das BV vorzuweisen, habe feststellen müssen, dass die Mappe mit BV, Lieferscheinen und Belegen nicht auffindbar gewesen sein. Der BF habe sofort an seinen Bruder denken müssen, dass ihm dieser die Mappe vom letzten Viehverkauf nicht zurückgebracht haben werde. Der BF habe mehrfach versucht, den Bruder telefonisch zu erreichen, doch dieser hätte seinen Anruf nicht entgegennehmen können.
Der Bruder des BF arbeite seit ca. 12 Jahren bei der Rinderzucht Steiermark und sei dort für die Vermarktung zuständig. Da der Marktstandort Leoben vom Betrieb des BF ca. 100 km entfernt sei, habe der Bruder die Vermarktung der Tiere übernommen, d.h. er nehme immer wieder Tiere mit nach Leoben und verkaufe sie dort, weshalb er auch Unterlagen wie das BV mitnehme. Bei Gelegenheit bringe er die Unterlagen wieder vorbei. Am 29.01.2013 hätte der BF drei Stierkälber für Leoben gehabt. Diese habe der Bruder am 30.01.2013 in das Burgenland verkauft und dort hingebracht. Dort habe der Bruder des BF die Mappe mit den Unterlagen vergessen. Da es zwischen dem 30.01.2013 und dem 20.02.2013 keinen Tierverkehr gegeben habe, sei dem BF das Fehlen des BV nicht aufgefallen. Der BF hätte dem Prüfer deshalb nur sein altes BV vorlegen können. Da auch der Bruder Tiere für den BF abmelde, habe er seit 2006 sämtliche Meldungen handschriftlich (kleine Zettel mit Ohrmarke, Datum von Geburt und Abgang, Geschlecht etc.) mitgeschrieben, um das BV lückenlos nachvollziehen zu können.
Aufgrund des fehlenden BV sei eine Betriebssperre verhängt worden. Am Abend hätte der BF den Bruder erreicht. Der Bruder hätte die Mappe jedoch auch nicht finden können. Erst am 27.02.2013 habe er die gesuchte Mappe in Greinbach im Büro gefunden. In der Folge habe der BF sofort Kontakt mit der AMA aufgenommen und um eine sofortige Nachkontrolle gebeten. Diese habe am 04.03.2013 stattgefunden und es sei alles für in Ordnung befunden worden.
Insgesamt sei die Kontrolle sehr korrekt abgelaufen. Auch die weitere Problembehebung habe sehr gut funktioniert und so hätte das Problem relativ rasch gelöst werden können. Es sei natürlich ein Fehler des BF gewesen, dass die Unterlagen das Haus verlassen hätten. Da der BF jedoch ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder habe, sei ihm die Vermarktung der Tiere durch diesen sehr wichtig und von enormer Bedeutung, da der BF zu Hause genug Arbeit habe.
5. Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2014, AZ II/4-RP/12-120459964, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.479,69 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 2.309,84 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass für sieben beantragte Kalbinnen kein Bestandsverzeichnis hätte vorgelegt werden können. Gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 hätte sich ein Abweichungsprozentsatz von 16,28 % errechnet, weshalb die Prämie gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. b) um das Doppelte des Abweichungsprozentsatz (32,56 %) hätte gekürzt werden müssen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 14.02.2014. In seiner Begründung verweist der BF im Wesentlichen auf die o.a. Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle.
7. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, II/7-RP/13-121197140, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem BF für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 4.246,57 einzubehalten sei. Begründend wird ausgeführt, dass für 31 beantragte Rinder kein Bestandsverzeichnis hätte vorgelegt werden können. Gemäß Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 hätte sich ein Abweichungsprozentsatz von 100,00 % errechnet, weshalb die Prämie gemäß Art. 65 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EG) 1122/2009 auf 0 zu kürzen und zusätzlich ein weiterer Betrag einzubehalten gewesen sei.
8. Mit Schreiben vom 07.05.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies dabei erneut auf die o.a. Stellungnahme.
9. Mit Datum vom 14.09.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2012 nach den Daten der Rinderdatenbank unter Berücksichtigung der Haltefrist an den drei Antragsstichtagen 50 potenziell prämienfähige Rinder.
Der BF hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2013 nach den Daten der Rinderdatenbank unter Berücksichtigung der Haltefrist an den drei Antragsstichtagen 41 potenziell prämienfähige Rinder.
Mit Datum vom 20.02.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes des BF hinsichtlich Rinderkennzeichnung/Cross Compliance, Rinderprämien (RIP) sowie den Handel mit Rindern statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde entscheidungswesentlich festgestellt, dass im relevanten Prüfzeitraum im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 für sieben beantragte Rinder, im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 für 31 beantragte Rinder kein Bestandsverzeichnis auf dem Betrieb auflag.
Pkt. 1.4 des Merkblattes Rinderprämien 2012 bzw. 2013 lautet:
"Bestandsverzeichnis
Es ist ein Bestandsverzeichnis zu führen, in das alle am Betrieb gehaltenen Rinder einzutragen sind. Sämtliche Eintragungen (z.B. Geburt, Zugang, Abgang) sind innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen, sodass das Bestandsverzeichnis ständig auf aktuellem Stand ist. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden, bzw. Almen sowie Messen, Tierschauen oder Tierkliniken sind ebenfalls im Bestandsverzeichnis einzutragen (z.B. im Feld "Bemerkungen").
Es sind Bestandsverzeichnisse zu verwenden, die den Voraussetzungen der Rinderkennzeichnungsverordnung entsprechen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle ist unbedingt das Bestandsverzeichnis vorzulegen. Fehlende und fehlerhafte Aufzeichnungen führen zur teil-weisen bzw. vollständigen Kürzung der Prämie!
[...]."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde.
In die angeführten Merkblätter wurde über die Homepage der AMA, https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#ui-id-51, Einsicht genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre 2013 und 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, lautet:
"(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Rasse,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
9. Kontrollvermerke,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. [...]."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß Art. 42 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 umfasst der Prüfzeitraum im Hinblick auf die Richtigkeit der Eintragungen in das Register im Fall der Feststellung von Anomalien all jene Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Anträge gestellt wurden.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]."
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass für die oben im Rahmen der Feststellungen angeführten Rinder kein Bestandsverzeichnis vorgewiesen werden konnte. Somit stellt sich an erster Stelle die Frage, ob der Umstand berücksichtigt werden könnte, dass der BF nach seinen Angaben zwar ein vollständiges Bestandsverzeichnis geführt hat, dieses nur zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht hätte vorgewiesen werden können, da es sich nicht am Betrieb befand.
Schon gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 halten die Betriebsinhaber ein Register auf dem neuesten Stand. Gemäß § 4 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sind Änderungen spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken. Gemäß § 4 Abs. 4 leg.cit. ist das Bestandsverzeichnis vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass das Bestandsverzeichnis im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle unmittelbar zugänglich sein muss. Darauf wird im Merkblatt Rinderprämien explizit hingewiesen.
Ein anderes Ergebnis wäre schon deshalb nicht vertretbar, da im Fall von fehlenden Aufzeichnungen im Bestandsverzeichnis das betroffene Tier als mit Unregelmäßigkeiten behaftet zu werten ist. Nichts anderes gilt rechtlich, wenn kein Bestandsverzeichnis vorgewiesen werden kann. Fehlende Eintragungen im Bestandsverzeichnis können nicht nachgeholt werden. Würde man die im vorliegenden Fall vorgebrachten Umstände berücksichtigen, würde das eine ungerechtfertigte Besserstellung für jene Betriebsinhaber, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gar kein Bestandsverzeichnis vorweisen können, im Verhältnis zu denen bedeuten, deren Bestandsverzeichnis fehlende Eintragungen aufweist.
Somit ist die AMA gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 65 Abs. 3 UAbs. 2 und Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 4 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 zu Recht davon ausgegangen, dass im Antragsjahr 2012 sieben der 50 beantragten Rinder und im Antragsjahr 2013 31 der 41 beantragten Rinder mit Unregelmäßigkeiten behaftet waren.
Dementsprechend war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 im Antragsjahr 2012 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen und im Antragsjahr 2013 zur Gänze zu streichen und ein weiterer Betrag einzubehalten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 die Bestimmungen betreffend das Führen von Bestandsverzeichnissen erheblich gelockert wurden. Da jedoch die Berechnung der Sanktion unverändert blieb und sich nur die Grundlage für die Berechnung änderte, kann Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/95, der das Prinzip der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktion verbrieft, nicht zur Anwendung kommen; vgl. mwN EuGH Urt. v. vom 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu verweisen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu mangelhaften Bestandsverzeichnissen (vgl. aus der jüngeren Vergangenheit etwa VwGH 27.01.2012, 2011/17/0219) bzw. zu einem gänzlich fehlenden Bestandsverzeichnis (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0072).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
