BVwG W146 1255293-3

BVwGW146 1255293-314.8.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.1255293.3.00

 

Spruch:

W146 1255293-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, GF 625067209, VZ: 14671568 - EAST-WEST, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstes Verfahren

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste erstmals am 22.06.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 20.10.2004, Zl 04 13.011-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte in Spruchteil II die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach in Spruchteil III gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen.

Laut Mitteilung von IOM vom 04.04.2005 ist der Beschwerdeführer am 01.04.2005 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien zurückgekehrt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2005, Zl 255.293/0-VI/18/04, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers im Grunde des § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

I.2. Zweites Verfahren

Der Beschwerdeführer reiste am 18.02.2013 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 08.03.2013, Zl 13 02.119-EASt West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt. Mangels Vorlage irgendwelcher identitätsbezeugenden Unterlagen stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe iSd Asylgesetzes 2005 glaubhaft machen habe können.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 20.03.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, Zl D14 255293-2/2013/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 ASylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 28.04.2013 in Rechtskraft.

I.3. Drittes (gegenständliches) Verfahren

Am 02.06.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten, nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde er am 02.06.2014 bei der Polizeiinspektion St Georgen im Attergau erstbefragt. Er gab dabei an, Österreich nach der Entscheidung über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz freiwillig verlassen zu haben, da man ihm damit gedroht habe, seine Ehefrau zu ermorden, sollte er nicht nach Georgien zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich zurückgekehrt, weil seine Ehefrau ermordet worden sei und die Feinde in Georgien auch vorgehabt hätten, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer sei Berufsoffizier gewesen. Ein untergeordneter Soldat aus seiner Brigade sei an einem Herzinfarkt gestorben. Dem Beschwerdeführer würde nun unterstellt werden, den Soldaten geschlagen und dadurch dessen Tod verursacht zu haben.

Am 12.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, in der er darüber informiert wurde, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs 1 AVG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Am 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Nach den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, führte der Beschwerdeführer aus, neue Fluchtgründe zu haben. Er werde beschuldigt, einen Mann getötet zu haben und werde aus diesem Grund von der Polizei und der Familie dieses Mannes verfolgt. Nach der letzten Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen und sei, nachdem ihn sein Rechtsanwalt kontaktiert und aufgefordert habe, nach Georgien zurückzukehren, nach Georgien gefahren. Weil er jedoch nicht rechtzeitig in Georgien angekommen sei, sei seine Gattin ermordet worden. Der Beschwerdeführer führte aus, nun ganz andere Fluchtgründe zu haben. Er werde beschuldigt, für den Tod von XXXX, der im Jahr 2009 an einem Herzinfarkt gestorben sei, verantwortlich zu sein und werde daher von den Familienangehörigen des Verstorbenen gesucht.

Weiters wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2014 bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob er etwas ergänzen oder berichtigen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter gestorben sei. Er habe zwischenzeitlich zu seinem Rechtanwalt im Herkunftsstaat, nicht jedoch zu seinen Verwandten Kontakt gehabt. Sein Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, mit den Dokumenten nach Österreich kommen und hier Kontakt mit dem zukünftigen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aufnehmen zu wollen.

Am 07.07.2014 stellte die - angeblich verstorbene - Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es sei weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe und stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, Zl D14 255293-2/2013/4E, einem neuerlichen Antrag entgegen. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die den Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 im zweiten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien von vorneherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.08.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, den Asylantrag zuzulassen, die Ehefrau XXXX als Zeugin zu befragen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 BFA-VG iVm Art 15 Verfahrensrichtlinie und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass seit dem letzten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 keine wesentliche Änderung eingetreten sei und es die belangte Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt zu ermitteln. Der Beschwerdeführer sei zunächst der Ansicht gewesen, dass seine Ehefrau ermordet worden sei, habe jedoch kürzlich erfahren, dass seine Ehefrau, XXXX, geboren am 14.03.1970, am Leben sei und als Asylwerberin in Österreich aufhältig sei. Mit dieser neuen Situation habe sich die belangte Behörde noch nicht auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer beantrage, seine Ehefrau als Zeugin für sein Fluchtvorbringen zu befragen. Aktuell und neu sei, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalte und liege somit keine idente Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG, über die bereits in den vorangegangenen Asylverfahren materiell entschieden worden sei, vor. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um eine nova producta, sodass von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden könne. Auch habe es die belangte Behörde aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens insgesamt verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsland angemessen auseinanderzusetzen. Gemäß § 40 Abs 1 AsylG sei es somit auch zulässig, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.

Der Beschwerde liegt ein handschriftlich verfasstes Schreiben bei, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und erneut auf seine drohende Verfolgung durch die Verwandten des XXXX und die Polizei hinwies.

Der Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zahl: 1024243609-14770841, gemäß 3, 8 AsylG abgewiesen und der Ehegattin des Beschwerdeführers Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 erlassen und festgestellt dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Ehegattin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und ist ihr Verfahren in zweiter Instanz anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl VwGH 27.09.2000, Zl 98/12/0057).

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 07.07.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zahl: 1024243609-14770841, gemäß 3, 8 AsylG abgewiesen, und der Ehegattin des Beschwerdeführers Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 erlassen und festgestellt dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Ehegattin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und ist ihr Verfahren in zweiter Instanz anhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, GZ: 2008/23/1251 ausgesprochen, dass "laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR 22.GP , 10) Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden müssen. Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens nicht darauf ankomme, ob formal ein Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd § 10 ASylG 1997 eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 einen derartigen Antrag stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. Daher wäre dieser Antrag jedenfalls unter dem Aspekt des § 10 AsylG zu prüfen gewesen, da § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG die Führung eines Familienverfahrens gerade schon dann gebietet, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist. Vor diesem Hintergrund entsprach es nicht der Rechtslage, den Asylantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Berufungsbehörde war es verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden, weshalb sie den Bescheid des Bundesasylamts ersatzlos zu beheben gehabt hätte."

Die Regelungen des durch die AsylG-Novelle 2003 eingeführten § 10 AsylG 1997 wurden nahezu unverändert in § 34 AsylG 2005 übernommen. Das angeführte Erkenntnis ist somit auch für die im gegebenen Fall anzuwendende Rechtslage nach dem AsylG 2005 maßgeblich.

Im vorliegenden Fall war das Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der zurückweisenden Entscheidung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Im Sinne der Bestimmung des § 34 AsylG hätte daher der Antrag des Beschwerdeführers nicht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden dürfen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Mit dieser zurückverweisenden Entscheidung erübrigt sich an gegenständlicher Stelle eine Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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