AVG 1950 §58 Abs1
AVG 1950 §74 Abs1
AVG 1950 §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
AVG 1950 §18 Abs4
AVG 1950 §58 Abs1
AVG 1950 §74 Abs1
AVG 1950 §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2105646.1.00
Spruch:
W179 2105646-1/ 2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, vertreten durch Dr. Stephan BRIEM, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Guglgasse 6/1/6/3, gegen eine Erledigung der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control GmbH) vom XXXX, betreffend ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, beschlossen:
SPRUCH
A) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2, § 31 Abs 1 und § 7 Abs 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens in Höhe von 737,60 Euro zuzüglich der entrichteten Eingabegebühr zu verpflichten, wird nach § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, iVm § 74 Abs 1 u Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Das Verfahren vor der belangten Behörde:
1. Mit Telefax vom XXXX wandte sich der untersuchende Arzt an die belangte Behörde mit der Bitte um Zustimmung zum Ausstellen eines "Class 1 Medical Certificates mit Einschränkung OML" für den Beschwerdeführer. Zugleich schloss der Arzt ein fachärztliches Gutachten vom XXXX eines näher bestimmten Universitätsprofessors für XXXX, bei, und gab an, der Beschwerdeführer erfülle im klinischen Befund die erforderlichen Kriterien.
Zwar habe beim Beschwerdeführer im XXXX wegen einer XXXX" vorgenommen werden müssen, aber aus dem beiliegenden Gutachten gehe hervor, zurzeit bestehe beim Beschwerdeführer keine krankhaften Veränderungen, die einer Ausstellung eines "Class 1 Medicals mit der Einschränkung OML" entgegenstünden.
2. Daraufhin forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom XXXX auf, sich am XXXX zu einer bestimmten Zeit bei der belangten Behörde einzufinden zur Beurteilung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit. Mitzubringen seien alle zur Verfügung stehenden medizinischen Befunde sowie ein amtlicher Lichtbildausweis.
3. Weiters ersuchte die belangte Behörde den anfragenden Arzt mit Schreiben desselben Tages, je eine Kopie des Antrages, des medizinischen Untersuchungsberichtes sowie aller relevanten Befunde der von ihm durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung bis zum XXXX an die belangte Behörde zu übermitteln.
4. Am XXXX gingen bei der belangten Behörde ein fliegerärztlicher Untersuchungsbefund des Beschwerdeführers aus dem Jahr XXXX frühere "Medical Certificates" ein.
5. Per Telefax vom XXXX übermittelte der untersuchende Arzt den Antrag für ein Tauglichkeitszeugnis samt medizinischem Untersuchungsbericht, EKG-Befund, Laborbefund und XXXX. Zugleich ersuchte er nochmals unter Hinweis auf das bereits übermittelte XXXX Gutachten vom XXXX um Zustimmung zum Ausstellen eines "Medical Class 1 mit Auflage OML" für den Beschwerdeführer.
6. Jeweils am XXXX gingen bei der belangten Behörde nachstehende Unterlagen ein: XXXX des Beschwerdeführers, einmal vom XXXX sowie vom XXXX, nochmals das bereits übermittelte Gutachten des Facharztes
XXXX sowie ein XXXX vom XXXX.
7. Am XXXX fand in der belangten Behörde ein Gespräch zwischen dem Medical Assessor der belangten Behörde in Anwesenheit einer weiteren Mitarbeiterin und dem Beschwerdeführer statt:
Nach Aktenlage wurde in diesem Gespräch erhoben, der Beschwerdeführer XXXX.
Unter anderem sei laut Aktenvermerk vereinbart worden, dass aufgrund XXXX die Auflagen "OSL" und "OML" ins flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis eingetragen werden, die Ausstellung erfolge durch den untersuchenden Arzt. Zudem sei vereinbart worden, im Rahmen der nächsten flugmedizinischen Untersuchung sei ein XXXX Gutachten durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei ferner informiert worden, dass die Vornahme einer XXXX in den nächsten Jahren im Rahmen einer flugmedizinischen Untersuchung - abhängig vom Gesundheitszustand - notwendig sei.
Schließlich wurde erhoben, der Beschwerdeführer sei XXXX".
8. Mit Einschreiben vom XXXX teilte die die belangte Behörde dem untersuchenden Arzt mit, er könne dem Beschwerdeführer ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 mit folgenden Auflagen ausstellen: "OSL-valid only with safety pilot in aircraft with dual controls" und "OML - valid only as or with qualified co-pilot". Über weiter erforderliche Einschränkungen solle jener bitte selbst entscheiden.
9. In einer E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX schrieb der Beschwerdeführer, er habe sich den "Part MED der EASA" durchgelesen und sei seiner Meinung nach "OSL" für sein "Krankheitsbild und den Untersuchungen XXXXnicht vorgesehen", wie das auch der begutachtende
XXXX geschrieben hätte. Er wolle wissen, ob er noch einen Bescheid mit Begründung über die Abweisung seines Antrages bekomme.
10. Am XXXX antwortete der Medical Assessor der belangten Behörde dem Beschwerdeführer via E-Mail: Die Einschränkung "OSL" aufgrund der konkreten Anamnese sei unbedingt nötig. Einen Bescheid bekomme der Beschwerdeführer von ihm nicht, sondern vom ausstellenden Arzt, nämlich das Tauglichkeitszeugnis mit den erwähnten Einschränkungen.
11. Mit E-Mail vom XXXX schrieb der Beschwerdeführer dem Medical Assessor der belangten Behörde ua zurück, ein "Medical mit OSL" sei für ihn natürlich wertlos und bedeute XXXX. Wenn dies aus irgendwelchen Regeln vorauszusehen gewesen wäre, dann hätte er das Gutachten, das jetzt de facto wertlos sei, natürlich erst im XXXX machen lassen, immerhin koste das alles ziemlich viel Geld. Er warte gespannt auf das Medical.
12. Am XXXX übermittelte der untersuchende Arzt der belangten Behörde via Telefax eine Kopie des "Medical Certificate Class 1, 2, LAPL" für den Beschwerdeführer (Ausstellungsdatum XXXX) mit folgenden Auflagen: "VDL, OSL, OML".
13. Mit Einschreiben vom XXXX meldete sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und monierte, beide untersuchenden Fachärzte hätten einhellig eine Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 mit der Einschränkung "OML" und der Klasse 2 ohne Einschränkungen befürwortet. Der Beschwerdeführer sei
XXXX. Durch die erfolgte Einschränkung "OSL" in der Flugtauglichkeitsklasse 2 würde jener einen substantiellen Einkommensverlust erleiden, weil XXXX.
1.2. Die angefochtene Erledigung:
14. Die belangte Behörde schickte hieraufhin an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein Schreiben vom XXXX mittels RSb, welches laut Rückschein am XXXX übernommen wurde.
In diesem teilte die Aeromedical Section der belangten Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX mit, dass aufgrund der individuellen Anamnese des Beschwerdeführers und der erhobenen Befunde gemäß MED.B.001 (a) (1) (iii) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Eintragung der Auflage "OSL-valid only with safety pilot and in aircraft with dual controls" erforderlich sei. (Siehe zu dieser Erledigung die hiergerichtlichen Feststellungen):
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
(Beziehungsweise teilweise weiterhin vor der belangten Behörde auf Grund verspäteter Beschwerdevorlage)
15. Gegen diese (dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellte) Erledigung vom XXXX, GZ XXXX[gemeint: XXXX], richtet sich die dem Zustelldienst am 19. Jänner 2015 übergebene und somit fristgerecht vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erhobene, jedoch unzulässige Beschwerde.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge pflichtwidriger Ermessensentscheidung geltend und ficht diesen zur Gänze an, mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge
1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom XXXX dahingehend abändern, dass die Eintragung der Auflage "OSL" in der Klasse 2 entfalle, und
2.) die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verpflichten.
Begründend führt die Beschwerde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe alle flugmedizinischen Untersuchungen positiv absolviert und der begutachtende Facharzt XXXX, habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als zufriedenstellend beurteilt. Aus diesem Gutachten ergebe sich nach EASA, dass für die Klasse 1 eine Einschränkung "OML" und für die Klasse 2 keine Einschränkung der flugmedizinischen Tauglichkeit erforderlich sei.
Der Medical Assessor der belangten Behörde habe sich über dieses Gutachten hinweggesetzt und in pflichtwidriger Ausübung des Ermessens dennoch die Eintragung der Auflage "OSL" in der Klasse 2 angeordnet.
Beigeschlossen ist der Beschwerde die angefochtene Erledigung der belangten Behörde vom XXXX.
16. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wendet sich mit E-Mail vom XXXX an die belangte Behörde unter Wiedergabe der bereits in der Beschwerde angeführten Sachverhaltselemente zur Berufsausübung des Beschwerdeführers und gibt bekannt, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei - aus anwaltlicher Vorsicht - erhoben worden. Er bitte dennoch, diesen besonders gelagerten Fall noch einmal zu prüfen und die Entscheidung bezüglich der Einschränkung "OSL" einer Validierung zu unterziehen. Bei positiver Prüfung könnte die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen werden.
17. Am XXXX erfolgt ein Telefonat der belangten Behörde mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers und wird diesem von der Behörde (laut Aktenvermerk) folgender Vorschlag unterbreitet:
Die Auflage "OSL" könne aus dem Tauglichkeitszeugnis entnommen und durch die Auflagen "OPL" und "XXXX" ersetzt werden.
18. Mit Einschreiben vom XXXX teilt der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, das Angebot einer vergleichsweisen Bereinigung sei mit dem Mandanten erörtert worden und die Einschränkung, wonach der Beschwerdeführer nur XXXX fliegen dürfte, XXXX Zudem wären die bisherigen Anwaltskosten und der Verdienstentgang zu ersetzen.
Schließlich sei nach Auskunft des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde vom XXXX bis heute dem Gericht nicht vorgelegt worden. Es werde daher um Mitteilung gebeten, wieso die Beschwerde seit über 2 Monaten nicht vorgelegt worden sei.
19. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor. Das vorlegende einseitige Begleitschreiben enthält (ausschließlich) die ergänzende Information, aufgrund des derzeit hohen Arbeitsaufwandes sei der Akt bedauerlicherweise in Verstoß geraten und die belangte Behörde bedauere die damit verbundene verspätete Vorlage.
Eine Gegenschrift zur erhobenen Beschwerde erstattet die belangte Behörde nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der vorgelegte Behördenakt weist zahlreiche mit einen Textmarker vorgenommene Markierungen sowie vereinzelt handschriftliche Anmerkungen auf; beides stammt nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern wurde der Akt in dieser Form dem BVwG bereits übermittelt.
Das aktuelle Tauglichkeitszeugnis des Beschwerdeführers wurde am XXXX ausgestellt.
Die als Bescheid angefochtene, mit RSb aufgegebene Erledigung der belangten Behörde vom XXXX wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX übernommen. Die Beschwerde wurde am XXXX dem Zustelldienst übergegeben. Der Verwaltungsakt der Behörde enthält für die angefochtene Erledigung keine Zustellverfügung.
Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich gegen einen "Bescheid vom XXXX". Zugleich ist als Beilage zur Beschwerde die behördliche Erledigung vom selben Datum mit der Zl "XXXX" beigeschlossen; beide Geschäftszahlen unterscheiden sich durch die fehlende bzw additionale Ziffernfolge "XXXX".
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers moniert in seiner an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 26. Jänner 2015, er habe die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - aus anwaltlicher Vorsicht - erhoben.
Die Behörde versieht im Aktenspiegel ihres Behördenaktes die Ordnungszahl 22 mit einem Fragezeichen, konkret steht dort wortwörtlich: "Beschwerde gegen Bescheid (?)".
Die angefochtene, einseitige Erledigung sieht in seiner Gesamtheit inklusive Kopfzeile und Fußzeile wie folgt aus: "
Bild kann nicht dargestellt werden
"
Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu verpflichte und verzeichnet als Kosten einen Schriftsatzaufwand inkl USt von 737,60 Euro sowie die (nicht bezifferte) Eingabegebühr.
2. Beweiswürdigung:
Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der vorliegenden Akten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
Weiters ist im Detail zu würdigen:
Das Zustelldatum der angefochtenen Erledigung (XXXX) ist - zweifelsfrei - dem zugehörigen Rückschein zu entnehmen, der von einer Arbeitnehmerin des vertretenden Rechtsanwaltes unterschrieben wurde. Dies deckt sich mit dem Eingangsstempel des Rechtsanwaltes auf dem angefochtenen, als Beilage zur Beschwerde beigeschlossenen Schreiben (OZ 22 des behördlichen Akts). Soweit unter diesem anwaltlichen Eingangsstempel handschriftlich "XXXX" vermerkt ist und sich die Beschwerde auf eine Zustellung der angefochtenen Erledigung ebenso am "XXXX" beruft, kann dies in Hinblick auf die Daten des Rückscheins nicht richtig sein. Zudem wurde dieser Rückschein auf Grund des Stempels des Zustelldienstes bereits am XXXX wieder an die belangte Behörde als Absender zurückgeschickt und traf bei dieser dem Eingangsstempel zufolge schon am "XXXX" ein.
(Da die Beschwerde selbst das Ausfertigungsdatum "XXXX" trägt, könnte es sich hier um ein redaktionelles Versehen handeln, als nicht das Zustelldatum, sondern das anwaltliche Erledigungsdatum genannt wurde.)
Die Übergabe der Beschwerde an den Zustelldienst am XXXX erschließt sich aus dem Poststempel des Kuverts, in dem die Beschwerde eingebracht wurde.
Da die angefochtene Erledigung der Beschwerde als Beilage beigeschlossen wurde, steht - zweifelsfrei - fest, dass sich diese gegen das zuvor festgestellte, vollständig inklusive Kopf- und Fußzeilen als "Scan" wiedergegebene Schreiben richtet. Insoweit die Beschwerde eine um die Zahl "XXXX" verkürzte Geschäftszahl nennt, wird somit auch hier von einem redaktionellen Versehen ausgegangen.
Wenngleich der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Kostenersatz nur hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes beziffert, jedoch die zum Ersatz beantragte Eingabegebühr in ihrer Höhe nicht nennt, ist es dennoch unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer 1. den Ersatz der Gebühr für seine Eingabe, hier Beschwerde, beantragt, und diese 2.) iSd § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl II Nr. 387/2014, Euro 30,00 beträgt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeiten:
Nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Ausweislich § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 7 Abs 4 VwGVG lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "§ 7. (...) (4)
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2. (...)."
b) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 18 Abs 4 und Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 5/2008, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. (...) Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; (...) (5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."
§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, lautet wortwörtlich: "Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."
§ 74 Abs 1 und Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 5/2008, lauten wortwörtlich:
"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. (2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
3.3. Zu A) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis:
a) Unzulässigkeit der Beschwerde (Zu Spruchpunkt I):
Die am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde wurde, wie festgestellt, dem Zustelldienst am XXXX übergeben und wäre somit in Hinblick auf die Zustellung der angefochtenen Erledigung am XXXX am letzten Tag einer allfälligen (tatsächlich nicht vorhandenen) Rechtsmittelfrist von vier Wochen fristgerecht erhoben worden.
Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides knüpft.
Insoweit ist die Rechtsfrage zu klären, ob der angefochtenen Erledigung auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur Bescheidcharakter oder Informationscharakter zukommt. Wie nachstehend zu zeigen ist, liegt ein Informationsschreiben vor und ist damit die erhobene Beschwerde mangels Bescheides unzulässig:
Wenngleich die angefochtene Erledigung die für jede Ausfertigung einer behördlichen Erledigung in § 18 Abs 4 AVG normierten Voraussetzungen, die nach § 58 Abs 3 AVG auch für Bescheide gelten, erfüllt, enthält sie doch die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung sowie den Namen und die Unterschrift des Genehmigenden, ermangelt es ihr an den "Kernstücken" eines Bescheides.
So ist die Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert, wobei eine Rechtsmittelbelehrung gänzlich fehlt.
(Somit kann dahingestellt bleiben, ob die "Aeromedical Section" der belangten Behörde und hier der "Medical Assessor" zum Erlassen eines Bescheides im Namen der Behörde berechtigt ist bzw dieser über eine Approbationsbefugten verfügt.)
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl nur VwGH vom 23.10.2008, Zl 2008/03/0174, oder 30.05.2007, Zl 2007/03/0090, sowie den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15.12.1977, Slg Nr 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.
Doch aus dem Wortlaut der angefochtenen Erledigung lässt sich nicht ableiten, dass damit eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung erfolgte. So geht schon aus dem gewählten Wortlaut "teilt Ihnen (...) mit" eindeutig der Wille der Behörde hervor, keinen Bescheid zu erlassen (vgl VwGH 16.9.2003, Zl 2003/05/0142).
Zumal die gewählte Briefform und die verwendeten Höflichkeitsfloskeln (vgl für viele Erk nur VwGH 07.09.2005, Zl 2005/12/0141) mit einem Betreff in Fettdruck ("Ihr flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses; Auflagen"), einer Anrede ("Sehr geehrter Herr XXXX") und Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen") ebenso nachdrücklich für ein Informationsschreiben sprechen.
Die angefochtene Erledigung teilt dem Beschwerdeführer somit "lediglich" mit, warum die Eintragung der angefochtenen Auflage "OSL" erforderlich ist, nämlich aufgrund seiner individuellen Anamnese und der erhobenen Befunde (Sachstand) und einer näher bestimmten Rechtsnorm (Rechtslage).
Damit ist nochmals auf die zuvor zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen jedoch nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden können.
Schließlich addiziert einen reinen Informationscharakter schon alleine der Umstand, dass bereits vor der angefochtenen Erledigung vom XXXX das aktuelle Tauglichkeitszeugnis mit den "bestrittenen" Auflagen am XXXX ausgestellt wurde.
Inwieweit diesem Tauglichkeitszeugnis Bescheidcharakter ähnlich einer Lenkerberechtigung für ein Kraftfahrzeug zukommt, kann allerdings dahingestellt bleiben, wurde es doch nicht in Beschwer gezogen und ist es somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Ergänzend ist festzuhalten, dass wohl weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer selbst von einem Bescheid ausgehen, erhebt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie festgestellt, doch die Beschwerde aus anwaltlicher Vorsicht, und versieht die Behörde im Aktenspiegel des Behördenaktes die Ordnungszahl 22 mit einem Fragezeichen, nämlich "Beschwerde gegen Bescheid (?)". Zudem enthält der Verwaltungsakt der Behörde keine Zustellverfügung für die angefochtene Erledigung.
b) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
c) Kostenersatz (Zu Spruchpunkt II):
Soweit der Beschwerdeführer den Zuspruch von Kosten begehrt, kann diesem Antrag nicht Rechnung getragen werden: Das primär anzuwendende Verfahrensrecht, das VwGVG, regelt ausschließlich die Kosten des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens, nicht jedoch des Bescheidbeschwerdeverfahrens. Somit kommen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweislich § 17 VwGVG die Kostentragungsregeln des AVG subsidiär zu Anwendung.
Nach § 74 Abs 1 AVG hat jedoch jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu bestreiten. Allerdings können nach § 74 Abs 2 AVG die (anzuwendenden) Verwaltungsvorschriften bestimmen, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen, insbesondere nicht in der ausweislich Art 288 Abs 2 AEUV unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 311 vom 25.11.2011, S 1).
Demnach hat der Beschwerdeführer nach § 74 Abs 1 AVG seine Kosten, auch seine Anwaltskosten (vgl zB VwGH vom 24.07.2008, Zl 2007/07/0100), selbst zu tragen.
Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
So war die Rechtsfrage zu klären, ob die angefochtene Erledigung ein Bescheid oder ein Informationsschreiben der belangten Behörde ist. Zudem war über den beantragten Ersatz der geltend gemachten Kosten abzusprechen.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar (teilweise) zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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