B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §64 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000567.2.00
Spruch:
W170 2000567-2/15E
IM Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Pallauf Meissnitzer Staindl, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.6.2009, Zl. 47.736/5/2009, zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Salzburg, Bürgermeister der Gemeinde 5571 Mariapfarr und Gemeinde 5571 Mariapfarr):
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Gz. 47.736/1/2009, hat dieses festgestellt, dass die Erhaltung der Bauernhofanlage (bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude) so gen. XXXX; in XXXX, Gemeinde Mariapfarr, Ger.- und pol.Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX, GB 58011 Mariapfarr gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers am 2.2.2009 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.2.2009, am gleichen Tag zur Post gegeben, Berufung erhoben.
2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.6.2009, Gz. 47.736/5/2009, wurde der unter 1. dargestellten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Mariapfarr um die baupolizeiliche Genehmigung des Abbruches des ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes angesucht habe.
Am Bescheid (noch vor dem Genehmigungsvermerk bzw. der Beglaubigung der Kanzlei) findet sich folgende Zustellverfügung:
"Ergeht an:
a) Herrn XXXX, zHD RD Dr.Meissnitzer, Petersbrunnstraße 134, 5020 Salzburg
b) den Landeshauptmann von Salzburg, Amt der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg
c) die Gemeinde 5571 Mariapfarr
d) den Bürgermeister von 5571 Mariapfarr
..."
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2.7.2009 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 8.7.2009 retournierte der Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid.
Der begleitende Schriftsatz führt begründend aus:
"Ich retourniere beiliegendes Schriftstück, datiert mit 29.6.2009. Dies mit dem Bemerken, dass diesem als "Bescheid" titulierten Schriftstück kein Bescheidadressat zu entnehmen ist und ich deshalb infolge des nicht erkennbaren Bescheidadressaten jedenfalls von einem absolut nichtigen Verwaltungsakt ausgehe; dies trifft im Übrigen auch auf das Schriftstück vom 28.1.2009 zu, was im Rahmen des "Berufungsverfahrens" zu klären sein wird."
4. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 13.7.2009, Gz. 47.736/6/2009, wurde dieses Schriftstück, das vom Bundesdenkmalamt als Berufung gesehen werde, dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, von diesem mit undatiertem Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht, hg. am 28.1.2014 eingelangt, zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.3.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung des Beschlusses aufgefordert, die unter 3. angeführte nunmehrige Beschwerde zu verbessern, da diese weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stütze noch ein Begehren enthalte.
Der Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 27.3.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23.4.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde ein. Einleitend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei weiterhin davon ausgehe, dass es sich bei gegenständlichem Bescheid um einen Nichtbescheid handle und werde daher beantragt, diesen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Wesentlichen wurde begründend diesbezüglich auf den fehlenden Bescheidadressaten verwiesen und die bisherige Argumentation wiederholt.
6. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.5.2015, Gz. W170 2000567-2/8Z, wurde die verbesserte Beschwerde dem Bundesdenkmalamt und den Legalparteien zum Parteiengehör vorgehalten. Unter einem wurde das Bundesdenkmalamt ersucht, das nunmehrige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung darzutun und wurde die Gemeinde Mariapfarr ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob es hinsichtlich des gegenständlichen Objektes baupolizeiliche Anträge, Aufträge oder Bewilligungen gebe.
Mit Schreiben vom 18.5.2015 teilte die Gemeinde Mariapfarr mit, dass es hinsichtlich des gegenständlichen Objektes keine Abbruchgenehmigung bzw. keine anderen baupolizeilichen Anträge oder Aufträge gebe.
Mit Stellungnahme vom 19.5.2015, Gz. BDA-47736.obj/0004-SBG/2015, nahm das Bundesdenkmalamt einerseits zur Frage der Nichtigkeit des Bescheides wegen des vorgeblichen Fehlens eines Bescheidadressaten Stellung. Weiters wurde ausgeführt, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Bauernhofanlage während des laufenden Unterschutzstellungsverfahrens nicht abgebrochen werde und bestehe aus diesem Grund weiterhin das öffentliche Interesse an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Zwar liege ein konsumierbarer Abbruchbescheid nicht vor, es sei aber nicht bekannt, ob sich ein entsprechender Antrag in Bearbeitung befände. Die Eigentümer hätten den Willen zum Abbruch des Gebäudes bereits wiederholt deutlich gemacht, zuletzt bei einer Besprechung am 7.1.2015.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.5.2015, Gz. W170 2000567-2/13Z, wurde das Schreiben der Gemeinde Mariapfarr vom 18.5.2015 den Parteien mit der Möglichkeit, sich zu diesem zu äußern, zur Kenntnis gebracht.
Bis dato sind diesbezügliche Stellungnahmen nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Aus Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Einleitend sind im gegenständlichen Verfahren zwei Fragen zu klären, nämlich einerseits, ob es sich beim Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.6.2009, Gz. 47.736/5/2009, um einen absolut nichtigen Verwaltungsakt handelt oder dieser in rechtliche Existenz erwachsen ist und andererseits, ob es sich beim Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers zum Einbringungszeitpunkt um eine Berufung handelt, die gemäß den oben dargestellten Normen nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist.
3. Zur Frage der rechtlichen Existenz bzw. der Nichtigkeit des unter I.2. dargestellten Bescheides:
Einleitend ist auszuführen, dass im Akt des Bundesdenkmalamtes ein genehmigtes Bescheidkonzept aufliegt und der Bescheid dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers unzweifelhaft zugestellt wurde. Daher liegt aus diesen - allenfalls amtswegig aufzugreifenden - Gründen kein "Nichtbescheid" vor.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in dem unter I.3. dargestellten Schreiben aus, dass er den gegenständlichen Bescheid mit dem Bemerken retourniere, dass diesem Schriftstück kein Bescheidadressat zu entnehmen sei und der Vertreter deshalb infolge des nicht erkennbaren Bescheidadressaten jedenfalls von einem absolut nichtigen Verwaltungsakt ausgehe. Selbige Argumentation wird in der verbesserten Beschwerde wiederholt.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist zuzustimmen, dass aus einem Bescheid hervorgehen muss, an wen sich dieser richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss (VwGH E vom 18.5.1994, 93/09/0261, E vom 16.9.2003, 2003/05/0142 sowie VfGH VfSlg 6490/1971). Die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides (VwGH E vom 19.5.1994, 92/07/0040, E vom 20.11.2003, 2001/09/0199). Daher zählt auch die Benennung zumindest einer tauglichen Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will bzw. die Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten sein soll zu den konstitutiven Merkmalen eines Bescheides, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lässt, also absolut nichtig macht (VwGH E vom 16.9.2003, 2003/05/0142). Allerdings reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn sich aus der (in den Bescheid aufgenommenen) Zustellverfügung (nicht:
Zustellnachweis, siehe hier: VwGH E vom 24.3.1992, 88/07/0072, E vom 12.11.2002, 2002/05/0758) der Adressat eindeutig ergibt, die Zustellverfügung also den Spruch hinreichend konkretisiert (VwGH E vom 19.12.1996, 95/06/0177). An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (VwGH E vom 16.10.2003, 2003/07/0088). Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung (VwGH E vom 18.12.1992, 89/17/0037), Spruch (VwGH E vom 30.1.2001, 2000/05/0246), Begründung (VwGH E vom 25.2.1993, 92/04/0231) und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte.
Da dem Bescheid die Zustellverfügung zu entnehmen ist (siehe oben unter I.2.) und diese eindeutig ausführt, gegenüber welchen Parteien ("Ergeht an") das Bundesdenkmalamt einen Bescheid erlassen wollte, liegt im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ein (bekämpfbarer) Bescheid vor.
4. Zur Frage, ob gegen diesen Bescheid eine Berufung erhoben wurde:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG (bis zum 1.1.2014 und somit zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Schriftsatzes) das Rechtsmittel war, mit dem im Wesentlichen gegen aus Sicht eines Betroffenen rechtswidrige Bescheide vorzugehen war. Aus § 63 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass eine Berufung gewissen Formvorschriften zu entsprechen hat, da aber eine fehlerhafte Berufung die Behörde im Wesentlichen zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet hat, ist davon auszugehen, dass auch Schriftsätze, die die Formvorschriften des § 63 Abs. 3 AVG nicht erfüllen, eine Berufung darstellen können bzw. konnten. Im vorliegenden Fall retournierte der Vertreter des Beschwerdeführers den gegenständlichen Bescheid mit dem Bemerken, dass diesem als "Bescheid" titulierten Schriftstück kein Bescheidadressat zu entnehmen sei und der Beschwerdeführer deshalb infolge des nicht erkennbaren Bescheidadressaten jedenfalls von einem absolut nichtigen Verwaltungsakt ausgehe. Somit richtet sich der Schriftsatz eindeutig gegen den gegen gegenständlichen Bescheid und ist daher als (fehlerhafte) Berufung zu sehen; diese Ansicht teilt auch das Bundesdenkmalamt im Vorlageschreiben.
Dieser Deutung ist im Lichte des Umstandes, dass das "als ‚Bescheid' titulierten Schriftstück" kein absolut nichtigen Verwaltungsakt darstellt, der Vorzug zu geben, da andernfalls durch das - so man dieses nicht als Berufung sieht - nicht förmlich zu erledigende Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Fragen, ob ein Bescheid vorliegt und insbesondere, ob dieser in Rechtskraft erwachsen wäre (was der Fall wäre, wenn man das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers nicht als Berufung werten würde) entstehen würde, die einer Klärung im Rechts(mittel)weg nicht offenstehen würde. Insbesondere aus diesen Gründen ist im Licht der Rechtssicherheit anzunehmen, dass ein Schreiben, dass sich ausdrücklich gegen einen Bescheid richtet als Berufung zu verstehen war (nunmehr: als Beschwerde zu verstehen ist), auch wenn dieses den Formvorschriften des § 63 Abs. 3 AVG nicht genügt (nunmehr: den Formvorschriften des § 9 Abs. 1 VwGVG).
Daher ist das gegenständliche Schreiben als - wenn auch mangelhafte - Berufung gegen den oben unter I.2. dargestellten Bescheid zu werten.
5. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels für die Rechtsmittelfrist geltende Norm, dies war vor dem 1.1.2014 § 63 Abs. 5 AVG, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da der Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2.7.2009 zugestellt wurde und dieser das Rechtsmittel spätestens am 9.7.2009 bei der Behörde eingebracht hat, war dieses jedenfalls rechtzeitig.
Allerdings musste eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG auch vor dem 31.12.2013 neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag enthalten.
Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Dies ist hier der Fall.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, soweit keine Übergangsbestimmungen bestehen. Dies gelte auch im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (VwSlgNF 9315 A sowie die in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 zitierte Judikatur des VwGH). Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die zur Beschwerde mutierte Berufung im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 9 VwGVG zu entsprechen hat. Dies insbesondere auch deshalb, da das Bundesverwaltungsgericht auch in Übergangsfällen mangels einer Übergangsbestimmungen § 27 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet den angefochtenen Bescheid auf Grund der in der Beschwerde angegeben Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des in der Beschwerde gestellten Begehrens zu überprüfen hat. Soweit es aber solche Gründe oder ein solches Begehren nicht findet, kann das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid nicht im Sinne des § 27 VwGVG überprüfen bzw. feststellen, ob eine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 132 Abs. 1 B-VG gegeben ist (Art. 132 Abs. 1 B-VG: Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet ...").
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus die beschwerdeführende Partei mit verfahrensrechtlichem Beschluss zur Mängelverbesserung aufgefordert und ist diese dieser Aufforderung auch nachgekommen. Daher ist die Beschwerde auch aus anderen Gründen als der Rechtzeitigkeit nicht unzulässig.
6. Die nunmehrige Beschwerde ist aber zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch begründet:
Der "Unterschutzstellungsbescheid" des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Gz. 47.736/1/2009, wurde dem Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers am 2.2.2009 zugestellt, dieser hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 16.2.2009, am gleichen Tag zur Post gegeben, Berufung erhoben. Die Berufung ist daher rechtzeitig und auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde (Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG) aufschiebende Wirkung, diese Wirkung wurde allerdings mit im Spruch bezeichneten Bescheid ausgeschlossen.
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG konnte die Behörde (nach dieser Norm im Regime des Denkmalschutzgesetzes: bis zum Ablauf des 31.12.2013) die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung erfolgte, da ein Verfahren zur Erlangung einer Abbruchbewilligung zu gegenständlichem Objekt über Antrag des Eigentümers eingeleitet wurde.
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann (bzw. konnte) die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, nunmehr wird das Bundesverwaltung eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid wie eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG zu behandeln haben.
Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH, B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und darf bzw. hat das Bundesverwaltungsgericht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen (vgl. VwGH B vom 21.12.2005, Gz. AW 2005/08/0050) - dargetan.
Grundsätzlich werden die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen des jeweiligen Eigentümers überwiegen, soweit dieser nicht auf Grund besonderer Umstände - wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch nach Bescheiderlassung eingetretener Veränderungen - dartun kann, dass nunmehr seine Interessen schwerer wiegen. Dies begründet sich insbesondere auch damit, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wieder errichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführerin selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde "nur" (im Sinne eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt doch um kein (erhaltenswertes) Denkmal handeln sollte.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der ungehinderten Ausübung seines Eigentums vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Denkmalschutz. Da im Ermittlungsverfahren keine über das Recht auf freie Ausübung des Eigentums hinausgehende Interessen des Beschwerdeführers ergeben habe, überwiegen die öffentlichen Interessen am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt.
Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, nach der jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei der Erteilung einer (Um‑)Baubewilligung oder Abbruchbewilligung der Fall. Da weder eine Abbruchbewilligung beantragt wurde noch eine solche vorliegt, liegt unmittelbar drohend nicht die Gefahr des Abbruchs des (potentiellen) Denkmals vor; das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer - selbst, wenn dieser sein Interesse an einem Abbruch mehrfach geäußert hat - nicht ohne nähere Hinweise ein rechtswidriges Verhalten unterstellt werden kann und gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2014, ein Abbruch ohne Bewilligung nicht in Betracht kommt.
6. Daher überwiegen zwar die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die ansonsten berührten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Interessen des Beschwerdeführers, es liegt aber keine Gefahr im Verzug vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
7. Da das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Gz. 47.736/1/2009, noch nicht entscheidungsreif war, wird über diese Beschwerde gesondert entschieden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage ob "Vollzug" im § 22 Abs. 2 VwGVG wie in den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zu lesen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht) und hinsichtlich der Frage, ob alleine ein hinreichend konkreter Umbauplan vor Erlangung einer Baubewilligung bereits Gefahr im Verzug begründet.
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